Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
247 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
09.03.17, 11:01
Aktualisiert
09.03.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 382 /X.L. Z.1
Datum: 08.03.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.03.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim zur
Ausweisung einer 2. Windkraftkonzentrationszone;
Zwischenbericht zur vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP II) sowie Erfassung von ausgewählten Tierarten
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
a) Es wird rechtsverbindlich erklärt, dass die Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen zum Zwischenbericht der faunistischen
Erfassungen für einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF II) vom Januar
2017 keine Möglichkeit zulässt, Windenergieanlagen auf der Potentialfläche „D
12“ zu errichten.
b) Die aufgrund des Zwischenberichtes eingestellten Untersuchungen zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag auf der Potentialfläche „D 12“ bei Tondorf sind
nicht mehr zu fortzuführen.
c) Für die nach dem gesamträumlichen Planungskonzept zur Ermittlung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen empfohlene weitere Potentialfläche „E 2“ – Waldfläche südlich von Marmagen in der Flur „Schweißbruch“ - mit
einer Größe von 15,88 ha ist die faunistische Erfassung für einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF II) durchzuführen.
d) Die Verwaltung wird beauftragt, für diese faunistische Erfassung das bislang in
Anspruch genommene Gutachterbüro zu beauftragen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 23.06.2015 hat der Gemeinderat beschlossen:
1.
„zum „Gesamträumlichen Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen“ der Gemeinde Nettersheim, erstellt durch die Planungsgruppe MWM,
den Feststellungsbeschluss zu fassen,
2.
die Verwaltung zu beauftragen, eine vertiefende Untersuchung der Potentialflächenempfehlung „D 12“ westlich des Autobahnendes im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit und die
städtebauliche Rahmenplanung zu beauftragen. Ggf. soll eine gemeinsame Betrachtung mit
Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Blankenheim erreicht werden. Der Auftrag zur Untersuchung ist an das billigsbietende Fachbüro zu erteilen.
3.
Des Weiteren wird beschlossen, über die im Jahre 1998 rechtlich herbeigeführte 16. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone im Gemarkungsbereich Engelgau/Frohngau hinaus nunmehr die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Grundlage des Gesamträumlichen Planungskonzeptes zur Ermittlung
von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vorzunehmen. „
Das mit den faunistischen Erfassungen für einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF II) beauftragte Büro Lange, Moers, hat im Rahmen der Untersuchungen bereits nach drei Monaten aufgrund der Vorkommen geschützter Tierarten
um Erstellung eines Zwischenberichtes gebeten. Dieser wurde der Gemeinde im
Januar 2017 vorgelegt (s. Anlage), der sowohl Nachweise über planungsrelevante
Vogelarten, Rotmilan, sowie Fledermäuse beinhaltet und feststellt:
3
„Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse aus den in März bis Anfang Mai 2016 durchgeführten
Erfassungen von WEA-empfindlicher Arten und vorliegender Daten Dritter ist zu erwarten, das Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1 im Fall einer Realisierung von WEA im Bereich der
Potentialfläche D 12 für einen Teil der Arten trotz Einsatzes von Vermeidungsmaßnahmen erfüllt
werden.“
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen hat hierzu mit Schreiben
vom 10.02.2017 wie folgt Stellung bezogen:
„Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wird eine Ausweisung dieser Fläche als Windvorrangzone
sehr kritisch beurteilt.
Bereits die innerhalb des kurzen Untersuchungszeitraumes von März bis Mai ermittelten Ergebnisse
lassen den Schluss zu, dass artenschutzrechtliche Verbote mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt
werden. Dies betrifft insbesondere die als windenergiesensibel anerkannten Vogelarten Rotmilan
und Haselhuhn.
Auf der Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens wird aus naturschutzfachlicher Sicht empfohlen,
den Standort aufzugeben.
In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Nähe zur
Potentialfläche die Wildbrücke über die BAB 1 befindet. Durch weiträumige Abzäunungen entlang
der Autobahn werden die Tiere gezielt über die Brücke geleitet. Da Wildbrücken besondere Schutzzäune für wildlebende Arten darstellen, sollten sämtliche Störungen und Beeinträchtigungen, insbesondere durch Anlagen, deren Auswirkungen auf wildlebende Tierarten bisher nur unzureichend
untersucht wurden, vermieden werden.“
Aufgrund dieser Ergebnisse wurden Abstimmungen mit dem Gutachter, der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen, dem Rechtsbeistand der Gemeinde sowie der Gemeinde herbeigeführt. Danach ist seitens des Gemeinderates zu bestätigen, dass aufgrund der Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen zum Zwischenbericht der faunistischen Erfassungen
für einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF II) weitere Untersuchungen
zur Prüfung der Ausweisung einer Konzentrationszone im Potentialbereich „D 12“
westlicher der BAB nicht als sinnvoll erscheinen, so dass diese einzustellen sind.
Zur Absicherung der Position der Gemeinde und um die Anforderungen der neuen
Rechtsprechung in diesen Angelegenheiten durch das Bundesverwaltungsgericht
in jedem Fall zu beachten, sollte die noch vorhandene weitere Potentialfläche „E
2“ – Waldfläche südlich von Marmagen in der Flur „Schweißbruch“ mit einer Größe von 15,88 ha nunmehr auch noch fachgutachterlich betrachtet werden. Die
Ergebnisse der erfolgten Prüfung, Stufe 1, sind zu berücksichtigen.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister