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Beschlußtext (Bebauungsplan Nörvenich L 15 "Bubenheimer Spieleland" - Ortsteil Rommelsheim -, 1. Änderung und Ergänzung sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
273 kB
Datum
22.06.2017
Erstellt
03.07.17, 19:08
Aktualisiert
03.07.17, 19:08

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Nörvenich, 03.07.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses von Donnerstag, dem 22.06.2017 um 18:01 Uhr 8 Bebauungsplan Nörvenich L 15 "Bubenheimer Spieleland" - Ortsteil 399/2017 Rommelsheim -, 1. Änderung und Ergänzung sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Einstimmiger Beschlussvorschlag: a) Über die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage Frühzeitige Beteiligung Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und Bürgern während der frühzeitigen Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim - Anregungen und Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes: B 1 Bürgerbeteiligung, 25.09.2012 Die während der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Hinweise und Fragen werden zur Kenntnis genommen. Den Antworten des Planers und der Verwaltung wird gefolgt. Da keine Anregungen vorgetragen wurden, erübrigt sich eine weitere Abwägung. B 2 RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 04.10.2012 Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und beschließt, diesen nicht zu folgen. Zu 2.1.) 7.Änderung des Flächennutzungsplanes: Es ist richtig, dass die Nutzungen Parken und Spielplatz in der vorgesehenen Größenordnung nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zählen. Um das Planungsziel bauleitplanerisch zu ermöglichen, werden derzeit die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 durchgeführt. Diese Bauleitplanung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des §1 BauGB mit dem in §1 BauGB niedergelegten Ziel, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Unter Außenbereichsflächen (gem. §35 BauGB) fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (gem. §30 BauGB) liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich gem. §34 BauGB) gehören. Die bauliche Realisierung und die Festsetzung von Ausbaudetails gehört nicht zu den Festsetzungen und Darstellungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass z.B. Öl in Tropfmenge von parkenden Autos im Bereich der belebten Bodenschicht organisch abgebaut wird, so dass austropfendes Öl nicht in den Untergrund eindringt und nicht zu Verseuchungen führen kann. Grundwasserschäden sind damit ausgeschlossen. Die Festsetzungen zu Bepflanzungen erfolgen nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, sondern auf der Ebene des Bebauungsplanes. Sie werden hier so festgesetzt, dass die Bepflanzungen dem Nachbarrecht entsprechen. Diese stellen sicher, dass unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Zufahrtsregelungen auf die Grundstücke sind nicht Flächennutzungsplanrelevant und werden erst auf der Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Hier wird die Zufahrt auf den privaten Parkplatz so geregelt, dass es zu der befürchteten Beeinträchtigung nicht kommen kann. Eine Überflutung bei Starkregen kann zwar nicht ausgeschlossen werden; das Niederschlagswasser wird jedoch auf den grundstückseigenen Flächen versickert oder so abgeleitet, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass umweltschädliche Ablagerungen auf dem Parkplatz entstehen kann nicht nachvollzogen werden, da hier ausschließlich geregeltes Parken von PKW und Bussen vorgesehen wird. Umweltschädliche Ablagerungen sind damit ausgeschlossen. Die Grundstückszufahrten auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen außerhalb des Bebauungsplanes und sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht regelbar. Durch Begehungen, Vereinbarungen und durch erfolgte bauliche Maßnahmen wurden in Abstimmung mit dem Landesamt Straßen NRW bauliche Veränderungen vorgenommen, um ein gefahrenfreies Zufahren bzw. Fußgängerverkehr zu leiten und Unfälle zu vermeiden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der privaten Belange wird deshalb durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gesehen. Zu 2.2.) 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“: Zu 1. Anlegung des Parkplatzes. Die ermittelten Eingriffe werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bilanziert und ausreichend ausgeglichen. Die festgesetzten Pflanzungen werden so vorgesehen, dass sie dem Nachbarrecht entsprechen. Dieses betrifft auch den Weidezaun. Laut Aussage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind rund um den Parkplatz bodenständige Gehölzpflanzungen anzulegen. Zum Wirtschaftsweg und zum Feld hin kombiniert mit Wildkrautflächen zur Förderung der Feldvogelarten. Entlang des Feldes sollen nur vereinzelt (Verhältnis 1:30), kleinere Bäume 2. Ordnung eingestreut werden, da manche Feldvogelarten höhere Gehölzkulissen meiden. Die Wildkrautfläche zum Feld hin soll 5 m breit eingerichtet werden; dabei spricht nichts dagegen, den Zaun um 50 cm in die Fläche zu versetzen, um dem „Schwengelrecht“ zu entsprechen. Die folgende Gehölzpflanzung ist in diesem Bereich nur zweireihig und 3 m breit vorgesehen, so dass sich die Gesamtbreite des Randgrüns auf 8 m beläuft. Die hier genannten Bäume 2. Ordnung (Feldahorn, Holzapfel, Wildpflaume und Vogelbeere) haben laut § 41 (1) b Nachbarrechtsgesetz NRW zu Privatgrundstücken einen Abstand von 2 m einzuhalten, der zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 43a NachbG NRW auf 4 m zu verdoppeln ist. Dieser Abstand ist hier gegeben, da alleine die Wildkrautflur schon 5 m breit zwischen Feld und Gehölzpflanzung liegt. Die zwischen der Gemeinde und dem Landesstraßenbauamt getroffenen Vereinbarungen wurden im Hinblick auf die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen, also für den gesamten Besucherverkehr auf dem Parkplatz abgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke wird hieraus nicht abgeleitet. Die befürchtete massive Verschmutzung kann durch bauleitplanerische Festsetzungen nicht verhindert werden. Die Sorgen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der weiteren Ausbaumaßnahmen kann durch Aufstellen von Müllbehältern dieses Problem durch private Maßnahmen behandelt werden. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 2 Zu 2. Ausweitung der Spielfläche auf die im Bebauungsplan unterteilten Flächen S1 bis S4: Eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim ist nicht erkennbar, da die Flächen ausreichen um den verkehrlichen Anforderungen aller Verkehrsteilnehmer in diesem Abschnitt gerecht zu werden. Ein zusätzliches Schallgutachten wird eingeholt, und die Ergebnisse werden in das Planverfahren integriert, ggfls. durch erforderliche Lärmschutzauflagen. Zur Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan die Nutzungen der baulichen Anlagen unter Ziffer 1.9 textl. Festsetzung fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximale Fläche innerhalb der Baugrenzen und die maximale Höhe der baulichen Anlagen (s. Ziffer 1.2 textl. Festsetzung) ausreichend definiert. Um auch im Zuge des weiteren Ausbaus mit Spielgeräten das Maß der baulichen Nutzung zu definieren setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl GRZ=0,3 fest. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter Ziffer 5.1 der Begründung. Der Bebauungsplan setzt zum Umgang mit Niederschlagswasser differenziert fest, wie die privaten Verkehrsflächen auszubauen sind und wie mit dem anfallenden Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen umgegangen wird. Hierzu wurden fachliche Untersuchungen durchgeführt und eine Teichanlage mit Biotop geplant. Im Ergebnis dieses Gutachtens ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der geplanten Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht denkbar. Um anderweitige gewerbliche Nutzungen bzw. Folgenutzungen im Plangebiet auszuschließen, setzt der Bebauungsplan keine Sonderbaugebiete oder gewerblichen Baugebiete, sondern Grünflächen fest. Dadurch sind anderweitige gewerbliche Nutzungen hier ausgeschlossen. Eine städtebaulich nachhaltige Entwicklung für den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb wird durch den Bebauungsplan nicht gesehen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Burganlage, einer langfristigen Tragfähigkeit der Nutzung der Burg und des Umfeldes sowie die Berücksichtigung des besonderen Ortes überwiegen die privaten Interessen des betroffenen Bürgers zumal die wesentlichen Bedenken ausgeräumt werden können bzw. nicht so gravierend wie dargestellt eingestuft werden. Insofern wird nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange an der Planung festgehalten. Offenlage Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und Bürgern während der Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich Anregungen und Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes: B1 RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 15.11.2013 Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt. Zu 1.: Bei Nutzungsänderungen der vorgesehenen Art sieht das Baugesetzbuch vor, diese über die Bauleitplanung zu regeln, wenn die städtebauliche Ordnung dieses erfordert. Die vorliegende Planung entspricht genau dieser Zielsetzung und folgt damit der vorgegebenen Rechtsordnung. Die unterschiedlichen Belange werden dabei in die Abwägung einbezogen. Eine Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen wird nicht gesehen, da nicht mit emittierenden Gefahrenstoffen auf den Flächen gearbeitet wird. Zu 2.: Sollte es bei parkenden Fahrzeugen zu Öl-Verschmutzungen durch Tropfmengen kommen, so werden diese Ölmengen innerhalb der belebten Bodenschicht so abgebaut, dass es zu keiner Gefährdung des Grundwassers kommen kann. Diese Erkenntnisse entsprechen den allgemeinen Erkenntnisprinzipien bei Bodenverunreinigungen. Zu 3.: Die im Bebauungsplan festgesetzte Bepflanzung geht von Sträuchern und einzelnen Bäumen 2. Ordnung aus, die dem Nachbarrecht entsprechen und keine Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 3 nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben. Zu 4.: Zur Niederschlagsentwässerung wird auf das Entwässerungskonzept hingewiesen, das zum Bebauungsplan erstellt wurde. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen. In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren, Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird. Zu 5.: Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt uneingeschränkt. Allerdings befindet man sich hier planungsrechtlich im Außenbereich und hier ist die Landwirtschaft privilegiert, so dass hier insbesondere während der Erntezeit gewisse Störungen auch für Besucher hingenommen werden müssen. Dieses zeigt, dass auch hier die gegenseitige Rücksichtnahme gilt. Zu 6.: Der Hinweis wird als Meinung zur Kenntnis genommen. Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und Bürgern während der Offenlage zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim - Anregungen und Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes: B1 RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 15.11.2013 Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt. Zu 1.: Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag weist nach, dass die Eingriffe vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. Hierzu dienen die darin aufgelisteten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen. Zu 2.: Der vorgesehene Verbindungsweg reicht deshalb aus, da es keinen einheitlichen Besucherstrom gibt, sondern die Besucher zu sehr unterschiedlichen Zeiten kommen und gehen. Die Maßnahmen wurden mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Zu 3.: Die Zuordnung der Stellplätz zu den einzelnen privaten Einrichtungen wird bei Bedarf privatrechtlich geregelt. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 4 Zu 4.: Die Veränderungen beziehen sich vorrangig auf Vergrößerungen auf der gegenüber dem Stellungnehmer abgewendeten Seite. Um die schalltechnische Situation zu überprüfen, wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet (SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SINV 13/006/01). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten Lärmwerte an der Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden. Zu 5.: Das neue Lärmgutachten (SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01) liegt vor und wird den Verfahrensunterlagen beigefügt. Zu 6.: Auch die möglichen hohen Spielelemente sind im Schallgutachten berücksichtigt. Zu 7.: Es wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet (SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten Lärmwerte an der Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden. Zu 8.: Die möglichen Nutzungen sind unter Ziffer 1.1.1 bis 1.1.8 textliche Festsetzungen genau festgesetzt und damit eindeutig geregelt. Zu 9.: Zur Niederschlagswasserbeseitigung setzt der Bebauungsplan fest, dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen. In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren, Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird. Mit diesem Entwässerungskonzept wird eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch Niederschlagswasser aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Zu 10.: Eine Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen kann ausgeschlossen werden. Nachhaltige Veränderungen werden dadurch vermieden, dass es bei der grundsätzlichen Ausweisung von Außenbereichsflächen, hier Grünflächen bleibt. Dieses wurde so auch mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt und war Teil des gesamten Abwägungsprozesses. . Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 5 Zu 11.: Die Denkmalschutzbehörde ist als Träger öffentlicher Belang in das Verfahren integriert. Es wurden intensives Abstimmungen über die Festsetzungen des Bebauungsplanes geführt. Insofern werden die Belange des Denkmalschutzes im Verfahren in die Abwägungen einbezogen. Zu 12.: Die Möglichkeit der Nutzung regenerativer Energien ist grundsätzliches Planungsziel und kann nur dort eingeschränkt werden, wo z. B. gestalterische Aspekte in Nachbarschaft zu Baudenkmalen in den Vordergrund treten. Bei Dächern, die vom Baudenkmal aus nicht einsehbar sind, kann die Abwägung durchaus zu anderen Ergebnissen kommen. Zu 13.: Es wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet (SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten Lärmwerte an der Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden. Zu 14.: Sowohl die artenschutzrechtliche Untersuchung als auch die UVS kommen zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten sind. Erneute Offenlage Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und Bürgern während der erneuten Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - keine Anregungen und Bedenken eingegangen sind. b) Über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der Offenlage Frühzeitige Beteiligung Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ keine Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw. keine Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen werden: DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010 Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010 Gemeinde Merzenich, 17.02.2010 Bezirksregierung Köln, 23.02.2010 Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010 IHK Aachen, 01.03.2010 Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010 RWE Power AG, 12.03.2010 Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010 E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010 Direktion Verkehr, 17.02.2010 Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - und beschließt Folgendes: Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 6 RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Erftverband, 02.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen im Planverfahren zu berücksichtigen. Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden geführt und zwischenzeitlich realisiert und in der weiteren Entwurfsplanung berücksichtigt. Stadt Düren, 09.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregung einer Änderung der Ziele der Planung nicht aufzugreifen, da keine ausreichenden öffentlichen und privaten Belange vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im geplanten Umfang entgegenstehen. Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten. Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein attraktives und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus normalen dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der Standort sehr geeignet. Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden ortsgebunden Kriterien, die für diesen Standort sprechen. Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße 237, der ÖPNV-Anschluss und der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte Belastungen für Wohn- und Dorfgebiete ergeben. Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in der Begründung beschrieben und im Plan dargestellt. Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes. Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im Bebauungsplanverfahren, wie angeregt, zu bearbeiten. Den Anregungen wird gefolgt. Mit dem Straßenbaulastträger wurde die Anbindung des Parkplatzes bereits abgestimmt und entsprechend realisiert. Die Abstimmungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ein Immissionsschutzgutachten ist zu beauftragen und im Verfahren zu berücksichtigen. Ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist zu erarbeiten und im Verfahren zu berücksichtigen. PLE doc GmbH, 24.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im weiteren Planverfahren zu beachten. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 7 Erhebliche Eingriffe in den Boden sind nicht vorgesehen. Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. RWE Power AG wurde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt, es liegen hier keine Hinweise oder Anregungen vor. Die Junkersdorf GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt. RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Den Anregungen wird gefolgt. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die FBGmbH wurde im Verfahren berücksichtigt. Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen. Die Hinweise zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht berücksichtigt. Da im Bereich des Parkplatzes und auch im Spielbereich nur sehr geringe Eingriffe in den Boden (keine Keller o.ä.) vorgesehen werden, wird eine Grunderfassung der Bodendenkmäler als nicht erforderlich eingestuft, da sie nicht im Verhältnis zu den geplanten Bodeneingriffen steht. Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung ist Teil des weiteren Planverfahrens. Offenlage Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Eränzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim keine Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw. keine Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen werden: T1 T14 T17 T 19 T45 Bezirksregierung Köln Dezernat 54 Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 25.10.2013 IHK Aachen, 15.11.2013 RWE Deutschland AG, 24.10.2013 RWE Power AG, 12.11.2013 Wasserverband Eifel-Ruhr, 23.10.2013 Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 8 Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und beschließt Folgendes: T2 Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.11.2013 Den Anregungen zur Wasserwirtschaft und zum Naturschutz wird entsprochen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. zu Straßenverkehrsamt: Kenntnisnahme zu Wasserwirtschaft: Zu Niederschlagswasserbeseitigung: Die Niederschlagswasserbeseitigung wird im Bebauungsplan geregelt. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen. In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren, Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird. Uferrandstreifen und Gräben werden im Flächennutzungsplan nicht dargestellt, da sie nicht der Maßstäblichkeit der Flächennutzungsplanung entsprechen. Zu Fließgewässern: Im Rahmen der erneuten Offenlage wurde der Parkplatz (Blatt 1 des Bebauungsplanes) so verkleinert, dass die Parkplatzflächen weit von der L 327 abrücken und deshalb die Landesstraße und der Fuchsgraben in diesen Teilbereichen nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Nur kleine Teilabschnitte mit der in der Anregung vorgeschlagenen Festsetzung zu belegen, wird nicht befürwortet, da der Graben in seinem Gesamtverlauf zu betrachten ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass aus wasserrechtlichen Gründen ohnehin nach LWG NRW ein gesetzliches Bauverbot entlang von Gräben besteht und die Bestimmungen der Uferschutzstreifen zu berücksichtigen sind. Es wird deshalb auf die weiteren Umsetzungs- und Ausbaumaßnahmen verwiesen. Aufgrund der geltenden wasserrechtlichen Regelungen wird von einer zusätzlichen Regelung im Bebauungsplan abgesehen. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 9 zu Bodenschutz: Kenntnisnahme zu Landschaftspflege und Naturschutz: Die Belange des Naturschutzes sind im Umweltbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das Verfahren einbezogen. Entsprechend der Bilanzierung werden mögliche Defizite durch Maßnahmen ausgeglichen, die bis zum Satzungsbeschluss mit der Gemeinde vertraglich vereinbart werden. T9 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreisstelle Aachen / Düren / Euskirchen mit Schreiben vom 14.11.2013 Es wird vorgeschlagen, der Anregung auf der Ebene der vorliegenden Bauleitplanung nicht zu folgen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung fehlen zur Berücksichtigung der Anregungen die Rechtsgrundlagen. Der Bebauungsplan und auch der Flächennutzungsplan kann im Falle der Aufgabe der Spielelandnutzung geändert werden. Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan in besonderen Fällen festsetzen, dass bestimmte, der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. In diesen Fällen soll dann die Folgenutzung festgesetzt werden. Der Flächennutzungsplan kennt diese Zeitbegrenzung und Folgenutzungsdarstellung nicht, so dass die Anregung hier nicht darstellbar ist. Da auch der Bebauungsplan zeitlich unbefristet sein soll und ein besonderer Fall, wie im Gesetz beschrieben, hier nicht vorliegt, ist es nicht die Zielsetzung der Gemeinde, über mögliche Nachnutzungen Festsetzungen zu treffen. Die Gefahr von Fehlentwicklungen wird hier als relativ gering eingeschätzt, da die Planungsziele klar im Bebauungsplan definiert und festgesetzt sind. Bei einer Änderung dieser Ziele sind dann entsprechende Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungsplanänderungen erforderlich, die dann sicher zu einer Umwidmung der Freiflächen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen führen werden. Insofern entsprechen die Anregungen inhaltlich den Zielen der Gemeinde, von einer Festsetzung sollte jedoch abgesehen werden. T15 Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 18.11.2013 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die weiterführenden Verfahren sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen und sind hier zu beachten. Mit den getroffenen Maßnahmen und Abstimmungen mit dem Landesamt Straßenbau NRW wird von einem ungestörten Verkehrszugang zum Gut Bubenheim ausgegangen. Die Verhinderung von Blockaden durch unsachgemäßes Abstellen von Fahrzeugen, Vermüllung und Verkotung ist im Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan nicht regelbar. Auch die angeregten Beschilderungen und Sicherungsmaßnahmen sind bauleitplanerisch nicht festsetzbar. Die Hinweise werden deshalb in dem vorliegenden Verfahren nur zur Kenntnis genommen. T28 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 13.11.2013 Den Anregungen wird entsprochen. Sie führen zu einer Überarbeitung der Pläne und zu einer erneuten Offenlage. Aufgrund der Anregungen wurden mit der Denkmalpflege umfangreiche Abstimmungen geführt, die zu erheblichen Reduzierungen der Parkplatzflächen führten. Die Parkplatzflächen wurden im westlichen Teilbereich so weit reduziert, dass die Burganlage wieder freier in Erscheinung treten kann und sich über die Grünflächen der Landwirtschaft erhebt. Diese Änderungen führen zu einer erneuten Offenlage der Planung. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 10 Der Anregung, die Planung zu überdenken wurde damit vollumfänglich gefolgt, die neuen Planungsfestsetzungen werden erneut öffentlich ausgelegt. T32 Fernleitungsbetriebsgesellschaft GmbH mit Schreiben vom 28.10.2013 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Realisierung zu beachten. Die Fernleitung mit ihren Schutzstreifen ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes enthalten. Die weiteren Ausführungen der Stellungnahme betreffen die nachfolgenden Ausführungsmaßnahmen, sie werden als Hinweise zur Kenntnis genommen. T35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 27.11.2013 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Realisierungsplanung zu berücksichtigen. T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Straßen.NRW. mit Schreiben vom 13.11.2013 Den Anregungen wurde gefolgt. In gemeinsamen Abstimmungsgesprächen wurden Maßnahmen besprochen und danach realisiert, die zu der gewünschten Verbesserung beitragen. Die Maßnahmen an der L327 einschließlich der Querungshilfe sind in vielfältigen Abstimmungen und mehreren Ortsterminen mit dem Landesbetrieb abgestimmt. Sie wurden entsprechend diesen Abstimmungen bereits ausgebaut und in den Bebauungsplan als Darstellung übernommen. So hat ein Abstimmungsgespräch am 16.09.2010 vor Ort stattgefunden. Die besprochenen Ausbauplanungen wurden zwischenzeitlich realisiert. Durch die erneute Offenlage wurde der große Parkplatz nicht vergrößert, sondern deutlich verkleinert. T54 PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013 Den Anregungen und Hinweisen wird auf der Ebene des Bebauungsplanes gefolgt. Den Anregungen wird bereits gefolgt, die Ferngasleitung ist mit ihren Schutzstreifen im Bebauungsplan eingetragen und bei der weiteren Ausführungsplanung beachtet. T55 Bezirksregierung Düsseldorf – KBD mit Schreiben vom 29.10.2013 Den Anregungen wird insofern gefolgt, als dass ein Hinweis zum Verhalten bei Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufgenommen wurde. Um Gefahren bei Kampfmittelfunden zu minimieren, wurde ein Hinweis zu Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufgenommen. T56 BUND – Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 28.10.2013 Da keine wesentlichen Bedenken bestehen, werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. Die artenschutzrelevanten Prüfungen wurden von Fachgutachter erarbeitet, die auf Grund ihrer Tätigkeit in der Region die Arbeiten gesetzeskonform durchführen. Weiterer Handlungsbedarf wird hier nicht gesehen. Der Hinweis zur Nachhaltigkeitsstatistik wird zur Kenntnis genommen. Er kann jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplanes weiter verfolgt werden. Erneute Offenlage Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 11 aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der erneuten Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - keine Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw. keine Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen werden: T1 T3 T9 T11 T16 T22 T25 T31 T62 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 -Abfallwirtschaft und Bodenschutz- mit Schreiben vom 17.03.2017 Dezernat 54 -Wasserwirtschaft- einschl. anlagenbezogener Umweltschutz mit Schreiben vom 17.03.2017 Landschaftsverband Rheinland mit Schreiben vom 23.03.2017 Unitymedia mit Schreiben vom 27.03.2017 Landwirtschaftskammer Rheinland – Kreisstelle Düren mit Schreiben vom 10.04.2017 Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 24.03.2017 Erftverband mit Schreiben vom 10.03.2017 Gemeindeverwaltung Merzenich mit Schreiben vom 14.03.2017 DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom 14.03.2017 Amprion GmbH mit Schreiben vom 15.03.2017 Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der erneuten Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Eränzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und beschließt Folgendes: Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 07.04.2017 Die Hinweise werden beachtet. Hinsichtlich der Fließgewässer wird auf die wasserrechtlichen gültigen Regelungen verwiesen. Zu Fließgewässern: Im Rahmen der erneuten Offenlage wurde der Parkplatz (Blatt 1 des Bebauungsplanes) so verkleinert, dass die Parkplatzflächen weit von der L 327 abrücken und deshalb die Landesstraße und der Fuchsgraben in diesen Teilbereichen nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Nur kleine Teilabschnitte mit der in der Anregung vorgeschlagenen Festsetzung zu belegen, wird nicht befürwortet, da der Graben in seinem Gesamtverlauf zu betrachten ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass aus wasserrechtlichen Gründen ohnehin nach LWG NRW ein gesetzliches Bauverbot entlang von Gräben besteht und die Bestimmungen der Uferschutzstreifen zu berücksichtigen sind. Es wird deshalb auf die weiteren Umsetzungs- und Ausbaumaßnahmen verwiesen. Aufgrund der geltenden wasserrechtlichen Regelungen wird von einer zusätzlichen Regelung im Bebauungsplan abgesehen. Zu Niederschlagswasserbeseitigung: Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 12 In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-Rigolen-Versickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren, Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird. Zu Bodenschutz: Im Umweltbericht wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Die Festsetzungen der Planung bereiten großflächig Schotter- und Schotterrasen im Bereich des Parkplatzes und Rasenfläche für weitere Spielplatzfläche vor. Ein Teil des bereits bestehenden Parkplatzes soll ebenfalls in Spielplatzfläche umgewandelt werden. Auf zwei Teilbereichen soll Bebauung/Versiegelung ohne Eingriff in tiefere Bodenschichten möglich werden. Die schützenswerten, fruchtbaren Ackerböden werden dadurch einer Nutzungsänderung unterzogen, die jedoch schonend und reversibel ist. Zur Kompensation des entstehenden ökologischen Defizits und des Eingriffs in das Landschaftsbild werden Hecken- und Baumpflanzungen vorgenommen, die funktional auf Feldvogelarten ausgerichtet sind. Diese mildern auch die kleinklimatischen Veränderungen im Bereich des Parkplatzes. Ansonsten kommt es im weiteren und nach dem derzeitigen Stand des Wissens durch die geplanten Festsetzungen des B-Planes zu keinen oder nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaft und biologische Vielfalt. T28 Stadtverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.03.2017 Der Anregung wird nicht gefolgt. Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein attraktives und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus normalen dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der Standort sehr geeignet. Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden ortsgebundene Kriterien, die für diesen Standort sprechen. Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße L 237, der ÖPNV-Anschluss und der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte Belastungen für Wohn- oder Dorfgebiete ergeben. Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in der Begründung beschrieben und im Plan dargestellt. Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes. Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten. Die Anregung einer Änderung der Ziele der Planung wird nicht aufgegriffen, da keine auseichenden öffentlichen oder privaten Belange vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im geplanten Umfang entgegenstehen. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 13 T 30 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 01.09.2014, 20.07.2015 und 12.04.2017 Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf der Fläche S2 stehen bereits genehmigte Anlage, die höher als 8 m sind, deshalb wird die Höhe der Anlagen in diesem Bereich – orientiert an die bestehenden Anlage - auf maximal 11,5 m festgesetzt. Da diese Fläche vom Denkmalbereich durch sehr hohe Bäume abgeschirmt wird, wird eine Beeinträchtigung nicht gesehen. Der Anregung kann wegen der genehmigten Anlagen nicht gefolgt werden. T33 Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 21.03.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren berücksichtigt. Planverfahren T36 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 19.04.2017 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. T38 Gemeinde Nörvenich – Ordnungsamt – Kampfmittel mit Schreiben vom 16.03.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. T 45 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 29.10.2014, 24.04.2015, 05.01.2016, 16.03.2017 Der Anregung wird nicht gefolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenausbauplanung nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes geregelt wird, sondern durch den Bebauungsplan und die nachfolgenden Planungen. Die Maßnahmen an der L327 einschließlich der Querungshilfe sind in vielfältigen Abstimmungen und mehreren Ortsterminen mit dem Landesbetrieb abgestimmt. Sie wurden entsprechend diesen Abstimmungen bereits ausgebaut und in den Bebauungsplan als Darstellung übernommen. So hat ein Abstimmungsgespräch am 16.09.2010 vor Ort stattgefunden. Die besprochenen Ausbauplanungen wurden zwischenzeitlich realisiert. Durch die erneute Offenlage wurde der große Parkplatz nicht vergrößert, sondern deutlich verkleinert, so dass gegenüber den Abstimmungen keine neuen Erkenntnisse vorliegen können, die weitergehende Maßnahmen erforderlich machen. Eine Lichtsignalanlage wurde an dieser Stelle zu keinem Zeitpunkt diskutiert bzw. angeregt. Der Anregung wird aufgrund der bestehenden Abstimmungen nicht gefolgt. T 50 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 05.04.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Regelungen hierzu werden wie folgt im Bebauungsplan getroffen: Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 14 Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen. In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-Rigolen-Versickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren, Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird. T 58 PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017 Die Hinweise werden beachtet und bei der weiteren Ausbauplanung berücksichtigt. T 60 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Kreisgruppe Düren (BUND) mit Schreiben vom 07.04.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. L 15 wurde für die Anlage des Bubenheimer Spielelandes die Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln dahingehend getroffen, dass es sich bei der Planung des Spielelandes um eine Anlage handelt, die unter dem bauplanungsrechtlichen Begriff "Grünfläche" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB fällt. Auf dieser Grundlage wurde aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB der Bebauungsplan Nr. L 15 entwickelt. Dieses Konzept wird jetzt weiter entwickelt. Einwendungen der Bezirksregierung wurden hierzu nicht vorgetragen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Um dem zunehmenden Verkehr gerecht zu werden, wurden Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßen NRW getroffen und verschiedene bauliche Maßnahmen an der Landesstraße durchgeführt. Die Hinweise werden deshalb zur Kenntnis genommen. T 61 NABU – Kreisverband Düren mit Schreiben vom 11.04.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Unterlagen entsprechen den Vorgaben des BauGB und wurden der öffentlichen Auslegung vollständig beigefügt. Sie standen damit während der Auslegungsfrist jedermann zur Einsicht zur Verfügung. Alle Unterlagen wurden den TÖB´s zugesendet. T 63 Westnetz – Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 16.03.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sofern die Versorgungsträger dieses wünschen, können sie die Leitungstrassen als Grunddienstbarkeit in die Grundbücher eintragen lassen. Dieses betrifft allerdings andere Verfahren. T 63a Westnetz – Spezialservice Strom mit Schreiben vom 28.03.2017 Die Hinweise und Anregungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Die Hochspannungsfreileitung einschließlich des Schutzstreifens ist im Bebauungsplan Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 15 eingetragen. Die Hinweise und Anregungen werden damit berücksichtigt. T 64 Rurtalbahn mit Schreiben vom 20.03.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. c) Über den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1. Änderung und Ergänzung – Ortsteil Rommelsheim – sowie die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie der Begründung hierzu. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1. Änderung und Ergänzung – Ortsteil Rommelsheim – sowie der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich, ergibt sich aus den beigefügten Planunterlagen. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 16