Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
273 kB
Datum
22.06.2017
Erstellt
03.07.17, 19:08
Aktualisiert
03.07.17, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Nörvenich, 03.07.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses
von Donnerstag, dem 22.06.2017 um 18:01 Uhr
8
Bebauungsplan Nörvenich L 15 "Bubenheimer Spieleland" - Ortsteil 399/2017
Rommelsheim -, 1. Änderung und Ergänzung sowie 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen
von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der
Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10
BauGB
Einstimmiger Beschlussvorschlag:
a) Über die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage
Frühzeitige Beteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der frühzeitigen Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim - Anregungen und
Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes:
B 1 Bürgerbeteiligung, 25.09.2012
Die während der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Hinweise und Fragen werden zur
Kenntnis genommen. Den Antworten des Planers und der Verwaltung wird gefolgt. Da keine
Anregungen vorgetragen wurden, erübrigt sich eine weitere Abwägung.
B 2 RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 04.10.2012
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und
beschließt, diesen nicht zu folgen.
Zu 2.1.) 7.Änderung des Flächennutzungsplanes:
Es ist richtig, dass die Nutzungen Parken und Spielplatz in der vorgesehenen
Größenordnung nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zählen. Um das
Planungsziel bauleitplanerisch zu ermöglichen, werden derzeit die 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes und die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 durchgeführt. Diese Bauleitplanung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage
des §1 BauGB mit dem in §1 BauGB niedergelegten Ziel, die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzbuches vorzubereiten und zu
leiten. Unter Außenbereichsflächen (gem. §35 BauGB) fallen alle Grundstücke, die nicht im
Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (gem. §30 BauGB) liegen und die
auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich gem. §34 BauGB)
gehören. Die bauliche Realisierung und die Festsetzung von Ausbaudetails gehört nicht zu
den Festsetzungen und Darstellungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Es wird
allerdings darauf hingewiesen, dass z.B. Öl in Tropfmenge von parkenden Autos im Bereich
der belebten Bodenschicht organisch abgebaut wird, so dass austropfendes Öl nicht in den
Untergrund eindringt und nicht zu Verseuchungen führen kann. Grundwasserschäden sind
damit ausgeschlossen. Die Festsetzungen zu Bepflanzungen erfolgen nicht auf der Ebene
des Flächennutzungsplanes, sondern auf der Ebene des Bebauungsplanes. Sie werden hier
so festgesetzt, dass die Bepflanzungen dem Nachbarrecht entsprechen. Diese stellen
sicher, dass unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Zufahrtsregelungen
auf die Grundstücke sind nicht Flächennutzungsplanrelevant und werden erst auf der
Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Hier wird die Zufahrt auf den privaten Parkplatz so
geregelt, dass es zu der befürchteten Beeinträchtigung nicht kommen kann. Eine
Überflutung bei Starkregen kann zwar nicht ausgeschlossen werden; das
Niederschlagswasser wird jedoch auf den grundstückseigenen Flächen versickert oder so
abgeleitet, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass
umweltschädliche Ablagerungen auf dem Parkplatz entstehen kann nicht nachvollzogen
werden, da hier ausschließlich geregeltes Parken von PKW und Bussen vorgesehen wird.
Umweltschädliche Ablagerungen sind damit ausgeschlossen. Die Grundstückszufahrten
auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen außerhalb des Bebauungsplanes und sind
auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht regelbar. Durch Begehungen,
Vereinbarungen und durch erfolgte bauliche Maßnahmen wurden in Abstimmung mit dem
Landesamt Straßen NRW bauliche Veränderungen vorgenommen, um ein gefahrenfreies
Zufahren bzw. Fußgängerverkehr zu leiten und Unfälle zu vermeiden. Eine nachhaltige
Beeinträchtigung der privaten Belange wird deshalb durch die 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht gesehen.
Zu 2.2.) 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“:
Zu 1. Anlegung des Parkplatzes.
Die ermittelten Eingriffe werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bilanziert und
ausreichend ausgeglichen. Die festgesetzten Pflanzungen werden so vorgesehen, dass sie
dem Nachbarrecht entsprechen. Dieses betrifft auch den Weidezaun.
Laut Aussage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind rund um den Parkplatz
bodenständige Gehölzpflanzungen anzulegen. Zum Wirtschaftsweg und zum Feld hin
kombiniert mit Wildkrautflächen zur Förderung der Feldvogelarten. Entlang des Feldes
sollen nur vereinzelt (Verhältnis 1:30), kleinere Bäume 2. Ordnung eingestreut werden, da
manche Feldvogelarten höhere Gehölzkulissen meiden.
Die Wildkrautfläche zum Feld hin soll 5 m breit eingerichtet werden; dabei spricht nichts
dagegen, den Zaun um 50 cm in die Fläche zu versetzen, um dem „Schwengelrecht“ zu
entsprechen.
Die folgende Gehölzpflanzung ist in diesem Bereich nur zweireihig und 3 m breit
vorgesehen, so dass sich die Gesamtbreite des Randgrüns auf 8 m beläuft.
Die hier genannten Bäume 2. Ordnung (Feldahorn, Holzapfel, Wildpflaume und Vogelbeere)
haben laut § 41 (1) b Nachbarrechtsgesetz NRW zu Privatgrundstücken einen Abstand von 2
m einzuhalten, der zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß
§ 43a NachbG NRW auf 4 m zu verdoppeln ist. Dieser Abstand ist hier gegeben, da alleine
die Wildkrautflur schon 5 m breit zwischen Feld und Gehölzpflanzung liegt.
Die zwischen der Gemeinde und dem Landesstraßenbauamt getroffenen
Vereinbarungen wurden im Hinblick auf die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen,
also für den gesamten Besucherverkehr auf dem Parkplatz abgeschlossen. Eine
Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke wird hieraus nicht abgeleitet. Die
befürchtete massive Verschmutzung kann durch bauleitplanerische Festsetzungen nicht
verhindert werden. Die Sorgen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der weiteren
Ausbaumaßnahmen kann durch Aufstellen von Müllbehältern dieses Problem durch private
Maßnahmen behandelt werden.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 2
Zu 2. Ausweitung der Spielfläche auf die im Bebauungsplan unterteilten Flächen S1 bis S4:
Eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim ist nicht
erkennbar, da die Flächen ausreichen um den verkehrlichen Anforderungen aller
Verkehrsteilnehmer in diesem Abschnitt gerecht zu werden. Ein zusätzliches
Schallgutachten wird eingeholt, und die Ergebnisse werden in das Planverfahren integriert,
ggfls. durch erforderliche Lärmschutzauflagen. Zur Bestimmung der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan die Nutzungen der baulichen Anlagen unter
Ziffer 1.9 textl. Festsetzung fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximale
Fläche innerhalb der Baugrenzen und die maximale Höhe der baulichen Anlagen (s. Ziffer
1.2 textl. Festsetzung) ausreichend definiert. Um auch im Zuge des weiteren Ausbaus mit
Spielgeräten das Maß der baulichen Nutzung zu definieren setzt der Bebauungsplan eine
Grundflächenzahl GRZ=0,3 fest. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter Ziffer 5.1 der
Begründung. Der Bebauungsplan setzt zum Umgang mit Niederschlagswasser differenziert
fest, wie die privaten Verkehrsflächen auszubauen sind und wie mit dem anfallenden
Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen umgegangen wird. Hierzu wurden
fachliche Untersuchungen durchgeführt und eine Teichanlage mit Biotop geplant. Im
Ergebnis dieses Gutachtens ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der
geplanten Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte
Grundstücke nicht denkbar. Um anderweitige gewerbliche Nutzungen bzw. Folgenutzungen
im Plangebiet auszuschließen, setzt der Bebauungsplan keine Sonderbaugebiete oder
gewerblichen Baugebiete, sondern Grünflächen fest. Dadurch sind anderweitige
gewerbliche Nutzungen hier ausgeschlossen. Eine städtebaulich nachhaltige Entwicklung
für den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb wird durch den Bebauungsplan nicht
gesehen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Burganlage, einer langfristigen
Tragfähigkeit der Nutzung der Burg und des Umfeldes sowie die Berücksichtigung des
besonderen Ortes überwiegen die privaten Interessen des betroffenen Bürgers zumal die
wesentlichen Bedenken ausgeräumt werden können bzw. nicht so gravierend wie
dargestellt eingestuft werden. Insofern wird nach Abwägung der privaten und der
öffentlichen Belange an der Planung festgehalten.
Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich Anregungen und Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes:
B1
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 15.11.2013
Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.
Zu 1.: Bei Nutzungsänderungen der vorgesehenen Art sieht das Baugesetzbuch vor,
diese über die Bauleitplanung zu regeln, wenn die städtebauliche Ordnung dieses
erfordert. Die vorliegende Planung entspricht genau dieser Zielsetzung und folgt
damit der vorgegebenen Rechtsordnung. Die unterschiedlichen Belange werden dabei
in
die
Abwägung
einbezogen.
Eine
Beeinträchtigung
benachbarter
landwirtschaftlicher Flächen wird nicht gesehen, da nicht mit emittierenden
Gefahrenstoffen auf den Flächen gearbeitet wird.
Zu 2.: Sollte es bei parkenden Fahrzeugen zu Öl-Verschmutzungen durch
Tropfmengen kommen, so werden diese Ölmengen innerhalb der belebten
Bodenschicht so abgebaut, dass es zu keiner Gefährdung des Grundwassers
kommen kann. Diese Erkenntnisse entsprechen den allgemeinen Erkenntnisprinzipien
bei Bodenverunreinigungen.
Zu 3.: Die im Bebauungsplan festgesetzte Bepflanzung geht von Sträuchern und
einzelnen Bäumen 2. Ordnung aus, die dem Nachbarrecht entsprechen und keine
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 3
nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben.
Zu 4.: Zur Niederschlagsentwässerung wird auf das Entwässerungskonzept
hingewiesen, das zum Bebauungsplan erstellt wurde. Der Bebauungsplan setzt fest,
dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche
unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger
Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen
sind. Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare
Flächen fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da
im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des
Brandschutzes
vorgetragen
wurden,
ist
zur
Sicherstellung
der
Löschwasserversorgung und zur Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen
Löschteich gem. DIN 14210 mit einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist
vorgesehen, an den Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen. In
Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der
Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop
überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund
versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die
geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller,
Düren,
Hürtgenwald,
untersucht.
Ein
entsprechender
Löschteich
mit
angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung
mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der
durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf
benachbarte Grundstücke nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und
bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der
geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser
dieser Fläche zugeleitet wird.
Zu 5.: Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt uneingeschränkt. Allerdings
befindet man sich hier planungsrechtlich im Außenbereich und hier ist die
Landwirtschaft privilegiert, so dass hier insbesondere während der Erntezeit gewisse
Störungen auch für Besucher hingenommen werden müssen. Dieses zeigt, dass auch
hier die gegenseitige Rücksichtnahme gilt.
Zu 6.: Der Hinweis wird als Meinung zur Kenntnis genommen.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der Offenlage zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim - Anregungen und
Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes:
B1
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 15.11.2013
Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.
Zu 1.: Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag weist nach, dass die Eingriffe
vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. Hierzu dienen die darin aufgelisteten
Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen.
Zu 2.: Der vorgesehene Verbindungsweg reicht deshalb aus, da es keinen
einheitlichen Besucherstrom gibt, sondern die Besucher zu sehr unterschiedlichen
Zeiten kommen und gehen. Die Maßnahmen wurden mit dem Landesbetrieb Straßen
NRW abgestimmt.
Zu 3.: Die Zuordnung der Stellplätz zu den einzelnen privaten Einrichtungen wird bei
Bedarf privatrechtlich geregelt.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 4
Zu 4.: Die Veränderungen beziehen sich vorrangig auf Vergrößerungen auf der
gegenüber dem Stellungnehmer abgewendeten Seite. Um die schalltechnische
Situation zu überprüfen, wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet
(SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SINV 13/006/01). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten
Lärmwerte an der Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden.
Zu 5.: Das neue Lärmgutachten (SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH,
Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01) liegt vor und wird den
Verfahrensunterlagen beigefügt.
Zu 6.: Auch die möglichen hohen Spielelemente sind im Schallgutachten
berücksichtigt.
Zu 7.: Es wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet (SWA Schall- und
Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01).
Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten Lärmwerte an der
Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden.
Zu 8.: Die möglichen Nutzungen sind unter Ziffer 1.1.1 bis 1.1.8 textliche
Festsetzungen genau festgesetzt und damit eindeutig geregelt.
Zu 9.: Zur Niederschlagswasserbeseitigung setzt der Bebauungsplan fest, dass die
privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt
zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung
oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen
fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im
Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes
vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit
einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den
Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in
der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop
überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund
versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die
geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller,
Düren,
Hürtgenwald,
untersucht.
Ein
entsprechender
Löschteich
mit
angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung
mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der
durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf
benachbarte Grundstücke nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und
bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der
geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser
dieser Fläche zugeleitet wird.
Mit diesem Entwässerungskonzept wird eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch
Niederschlagswasser
aus
dem
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
ausgeschlossen.
Zu 10.: Eine Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen kann
ausgeschlossen werden. Nachhaltige Veränderungen werden dadurch vermieden,
dass es bei der grundsätzlichen Ausweisung von Außenbereichsflächen, hier
Grünflächen bleibt. Dieses wurde so auch mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt
und war Teil des gesamten Abwägungsprozesses. .
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 5
Zu 11.: Die Denkmalschutzbehörde ist als Träger öffentlicher Belang in das Verfahren
integriert. Es wurden intensives Abstimmungen über die Festsetzungen des
Bebauungsplanes geführt. Insofern werden die Belange des Denkmalschutzes im
Verfahren in die Abwägungen einbezogen.
Zu 12.: Die Möglichkeit der Nutzung regenerativer Energien ist grundsätzliches
Planungsziel und kann nur dort eingeschränkt werden, wo z. B. gestalterische Aspekte
in Nachbarschaft zu Baudenkmalen in den Vordergrund treten. Bei Dächern, die vom
Baudenkmal aus nicht einsehbar sind, kann die Abwägung durchaus zu anderen
Ergebnissen kommen.
Zu 13.: Es wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet (SWA Schall- und
Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01).
Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten Lärmwerte an der
Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden.
Zu 14.: Sowohl die artenschutzrechtliche Untersuchung als auch die UVS kommen zu
dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten sind.
Erneute Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der erneuten Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - keine Anregungen und
Bedenken eingegangen sind.
b) Über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während
der Offenlage
Frühzeitige Beteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend
aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung zur 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ keine
Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw. keine Anregungen,
Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen werden:
DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010
Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010
Gemeinde Merzenich, 17.02.2010
Bezirksregierung Köln, 23.02.2010
Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010
IHK Aachen, 01.03.2010
Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010
RWE Power AG, 12.03.2010
Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Direktion Verkehr, 17.02.2010
Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung zur 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil
Rommelsheim - und beschließt Folgendes:
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 6
RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in
der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Erftverband, 02.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen im Planverfahren zu
berücksichtigen. Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden geführt
und zwischenzeitlich realisiert und in der weiteren Entwurfsplanung berücksichtigt.
Stadt Düren, 09.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregung einer Änderung der Ziele der
Planung nicht aufzugreifen, da keine ausreichenden öffentlichen und privaten Belange
vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im geplanten
Umfang entgegenstehen. Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten.
Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein
attraktives und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus
normalen dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der
Standort sehr geeignet.
Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden
ortsgebunden Kriterien, die für diesen Standort sprechen.
Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße 237, der ÖPNV-Anschluss
und der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte
Belastungen für Wohn- und Dorfgebiete ergeben.
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige
städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in
der Begründung beschrieben und im Plan dargestellt.
Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht
Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
Bebauungsplanverfahren, wie angeregt, zu bearbeiten. Den Anregungen wird gefolgt.
Mit dem Straßenbaulastträger wurde die Anbindung des Parkplatzes bereits abgestimmt
und entsprechend realisiert. Die Abstimmungen werden im weiteren Verfahren
berücksichtigt.
Ein Immissionsschutzgutachten ist zu beauftragen und im Verfahren zu berücksichtigen.
Ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist zu erarbeiten und im Verfahren zu
berücksichtigen.
PLE doc GmbH, 24.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu beachten.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 7
Erhebliche Eingriffe in den Boden sind nicht vorgesehen.
Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. RWE
Power AG wurde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt, es liegen hier keine
Hinweise oder Anregungen vor. Die Junkersdorf GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.
RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Den Anregungen wird gefolgt.
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Die FBGmbH wurde im Verfahren berücksichtigt.
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu berücksichtigen.
LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen.
Die Hinweise zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht berücksichtigt. Da im Bereich
des Parkplatzes und auch im Spielbereich nur sehr geringe Eingriffe in den Boden (keine
Keller o.ä.) vorgesehen werden, wird eine Grunderfassung der Bodendenkmäler als nicht
erforderlich eingestuft, da sie nicht im Verhältnis zu den geplanten Bodeneingriffen steht.
Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die
Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung ist Teil des weiteren Planverfahrens.
Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend
aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage zur 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Eränzung des
Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim keine Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw. keine
Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen werden:
T1
T14
T17
T 19
T45
Bezirksregierung Köln Dezernat 54 Wasserwirtschaft
einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 25.10.2013
IHK Aachen, 15.11.2013
RWE Deutschland AG, 24.10.2013
RWE Power AG, 12.11.2013
Wasserverband Eifel-Ruhr, 23.10.2013
Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der Offenlage zur 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 8
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und beschließt
Folgendes:
T2
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.11.2013
Den Anregungen zur Wasserwirtschaft und zum Naturschutz wird entsprochen. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu Straßenverkehrsamt: Kenntnisnahme
zu Wasserwirtschaft:
Zu Niederschlagswasserbeseitigung: Die Niederschlagswasserbeseitigung wird im
Bebauungsplan geregelt. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten
Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu
belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung
oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen
fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im
Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes
vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit
einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den
Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in
der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop
überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund
versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die
geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller,
Düren,
Hürtgenwald,
untersucht.
Ein
entsprechender
Löschteich
mit
angeschlossenem Biotop wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung
mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der
durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf
benachbarte Grundstücke nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und
bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der
geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser
dieser Fläche zugeleitet wird.
Uferrandstreifen und Gräben werden im Flächennutzungsplan nicht dargestellt, da sie
nicht der Maßstäblichkeit der Flächennutzungsplanung entsprechen.
Zu Fließgewässern: Im Rahmen der erneuten Offenlage wurde der Parkplatz (Blatt 1
des Bebauungsplanes) so verkleinert, dass die Parkplatzflächen weit von der L 327
abrücken und deshalb die Landesstraße und der Fuchsgraben in diesen Teilbereichen
nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Nur kleine
Teilabschnitte mit der in der Anregung vorgeschlagenen Festsetzung zu belegen, wird
nicht befürwortet, da der Graben in seinem Gesamtverlauf zu betrachten ist. Hier ist
zu berücksichtigen, dass aus wasserrechtlichen Gründen ohnehin nach LWG NRW
ein gesetzliches Bauverbot entlang von Gräben besteht und die Bestimmungen der
Uferschutzstreifen zu berücksichtigen sind. Es wird deshalb auf die weiteren
Umsetzungs- und Ausbaumaßnahmen verwiesen. Aufgrund der geltenden
wasserrechtlichen Regelungen wird von einer zusätzlichen Regelung im
Bebauungsplan abgesehen.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 9
zu Bodenschutz: Kenntnisnahme
zu Landschaftspflege und Naturschutz: Die Belange des Naturschutzes sind im
Umweltbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das Verfahren einbezogen.
Entsprechend der Bilanzierung werden mögliche Defizite durch Maßnahmen
ausgeglichen, die bis zum Satzungsbeschluss mit der Gemeinde vertraglich vereinbart
werden.
T9
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
– Kreisstelle Aachen / Düren / Euskirchen mit Schreiben vom 14.11.2013
Es wird vorgeschlagen, der Anregung auf der Ebene der vorliegenden Bauleitplanung nicht
zu folgen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung fehlen zur Berücksichtigung der
Anregungen die Rechtsgrundlagen. Der Bebauungsplan und auch der Flächennutzungsplan
kann im Falle der Aufgabe der Spielelandnutzung geändert werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan in besonderen Fällen festsetzen, dass
bestimmte, der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig
oder unzulässig sind. In diesen Fällen soll dann die Folgenutzung festgesetzt werden. Der
Flächennutzungsplan kennt diese Zeitbegrenzung und Folgenutzungsdarstellung nicht, so
dass die Anregung hier nicht darstellbar ist.
Da auch der Bebauungsplan zeitlich unbefristet sein soll und ein besonderer Fall, wie im
Gesetz beschrieben, hier nicht vorliegt, ist es nicht die Zielsetzung der Gemeinde, über
mögliche Nachnutzungen Festsetzungen zu treffen. Die Gefahr von Fehlentwicklungen wird
hier als relativ gering eingeschätzt, da die Planungsziele klar im Bebauungsplan definiert
und festgesetzt sind. Bei einer Änderung dieser Ziele sind dann entsprechende
Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungsplanänderungen erforderlich, die dann
sicher zu einer Umwidmung der Freiflächen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen führen
werden.
Insofern entsprechen die Anregungen inhaltlich den Zielen der Gemeinde, von einer
Festsetzung sollte jedoch abgesehen werden.
T15 Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 18.11.2013
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die weiterführenden Verfahren
sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen und sind hier zu beachten.
Mit den getroffenen Maßnahmen und Abstimmungen mit dem Landesamt Straßenbau NRW
wird von einem ungestörten Verkehrszugang zum Gut Bubenheim ausgegangen.
Die Verhinderung von Blockaden durch unsachgemäßes Abstellen von Fahrzeugen,
Vermüllung und Verkotung ist im Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan nicht
regelbar. Auch die angeregten Beschilderungen und Sicherungsmaßnahmen sind
bauleitplanerisch nicht festsetzbar.
Die Hinweise werden deshalb in dem vorliegenden Verfahren nur zur Kenntnis genommen.
T28 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 13.11.2013
Den Anregungen wird entsprochen. Sie führen zu einer Überarbeitung der Pläne und zu
einer erneuten Offenlage.
Aufgrund der Anregungen wurden mit der Denkmalpflege umfangreiche Abstimmungen
geführt, die zu erheblichen Reduzierungen der Parkplatzflächen führten. Die
Parkplatzflächen wurden im westlichen Teilbereich so weit reduziert, dass die Burganlage
wieder freier in Erscheinung treten kann und sich über die Grünflächen der Landwirtschaft
erhebt. Diese Änderungen führen zu einer erneuten Offenlage der Planung.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 10
Der Anregung, die Planung zu überdenken wurde damit vollumfänglich gefolgt, die neuen
Planungsfestsetzungen werden erneut öffentlich ausgelegt.
T32 Fernleitungsbetriebsgesellschaft GmbH mit Schreiben vom 28.10.2013
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Realisierung zu
beachten.
Die Fernleitung mit ihren Schutzstreifen ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes
enthalten.
Die weiteren Ausführungen der Stellungnahme betreffen die nachfolgenden
Ausführungsmaßnahmen, sie werden als Hinweise zur Kenntnis genommen.
T35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
mit Schreiben vom 27.11.2013
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren
Realisierungsplanung zu berücksichtigen.
T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Straßen.NRW. mit Schreiben vom
13.11.2013
Den Anregungen wurde gefolgt. In gemeinsamen Abstimmungsgesprächen wurden
Maßnahmen besprochen und danach realisiert, die zu der gewünschten Verbesserung
beitragen.
Die Maßnahmen an der L327 einschließlich der Querungshilfe sind in vielfältigen
Abstimmungen und mehreren Ortsterminen mit dem Landesbetrieb abgestimmt. Sie wurden
entsprechend diesen Abstimmungen bereits ausgebaut und in den Bebauungsplan als
Darstellung übernommen.
So hat ein Abstimmungsgespräch am 16.09.2010 vor Ort stattgefunden. Die besprochenen
Ausbauplanungen wurden zwischenzeitlich realisiert.
Durch die erneute Offenlage wurde der große Parkplatz nicht vergrößert, sondern deutlich
verkleinert.
T54 PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013
Den Anregungen und Hinweisen wird auf der Ebene des Bebauungsplanes gefolgt.
Den Anregungen wird bereits gefolgt, die Ferngasleitung ist mit ihren Schutzstreifen im
Bebauungsplan eingetragen und bei der weiteren Ausführungsplanung beachtet.
T55 Bezirksregierung Düsseldorf – KBD mit Schreiben vom 29.10.2013
Den Anregungen wird insofern gefolgt, als dass ein Hinweis zum Verhalten bei
Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.
Um Gefahren bei Kampfmittelfunden zu minimieren, wurde ein Hinweis zu
Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufgenommen.
T56 BUND – Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 28.10.2013
Da keine wesentlichen Bedenken bestehen, werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.
Die artenschutzrelevanten Prüfungen wurden von Fachgutachter erarbeitet, die auf Grund
ihrer Tätigkeit in der Region die Arbeiten gesetzeskonform durchführen. Weiterer
Handlungsbedarf wird hier nicht gesehen.
Der Hinweis zur Nachhaltigkeitsstatistik wird zur Kenntnis genommen. Er kann jedoch nicht
im Rahmen des Bebauungsplanes weiter verfolgt werden.
Erneute Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 11
aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der erneuten Offenlage zur 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil
Rommelsheim - keine Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw.
keine Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen
werden:
T1
T3
T9
T11
T16
T22
T25
T31
T62
Bezirksregierung Köln
Dezernat 52 -Abfallwirtschaft und Bodenschutz- mit Schreiben vom 17.03.2017
Dezernat 54 -Wasserwirtschaft- einschl. anlagenbezogener Umweltschutz mit
Schreiben vom 17.03.2017
Landschaftsverband Rheinland mit Schreiben vom 23.03.2017
Unitymedia mit Schreiben vom 27.03.2017
Landwirtschaftskammer Rheinland – Kreisstelle Düren mit Schreiben vom 10.04.2017
Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 24.03.2017
Erftverband mit Schreiben vom 10.03.2017
Gemeindeverwaltung Merzenich mit Schreiben vom 14.03.2017
DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom 14.03.2017
Amprion GmbH mit Schreiben vom 15.03.2017
Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der erneuten Offenlage zur 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Eränzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und beschließt
Folgendes:
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 07.04.2017
Die Hinweise werden beachtet. Hinsichtlich der Fließgewässer wird auf die
wasserrechtlichen gültigen Regelungen verwiesen.
Zu Fließgewässern: Im Rahmen der erneuten Offenlage wurde der Parkplatz (Blatt 1 des
Bebauungsplanes) so verkleinert, dass die Parkplatzflächen weit von der L 327 abrücken
und deshalb die Landesstraße und der Fuchsgraben in diesen Teilbereichen nicht mehr im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Nur kleine Teilabschnitte mit der in der
Anregung vorgeschlagenen Festsetzung zu belegen, wird nicht befürwortet, da der Graben
in seinem Gesamtverlauf zu betrachten ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass aus
wasserrechtlichen Gründen ohnehin nach LWG NRW ein gesetzliches Bauverbot entlang
von Gräben besteht und die Bestimmungen der Uferschutzstreifen zu berücksichtigen sind.
Es wird deshalb auf die weiteren Umsetzungs- und Ausbaumaßnahmen verwiesen.
Aufgrund der geltenden wasserrechtlichen Regelungen wird von einer zusätzlichen
Regelung im Bebauungsplan abgesehen.
Zu Niederschlagswasserbeseitigung: Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten
Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen
sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit
vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest.
Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der
Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen
wurden,
ist
zur
Sicherstellung
der
Löschwasserversorgung
und
zur
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem
Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein
naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 12
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der
Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen
oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-Rigolen-Versickerung übertreten. Bei
höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des
Baugrundes
für
das
geplante
Erdbauwerk
und
die
geplante
Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren,
Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop
wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist
aufgrund
der
morphologischen
Verhältnisse
sowie
der
durchzuführenden
Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke
nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt
über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in
den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird.
Zu Bodenschutz: Im Umweltbericht wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Die
Festsetzungen der Planung bereiten großflächig Schotter- und Schotterrasen im Bereich
des Parkplatzes und Rasenfläche für weitere Spielplatzfläche vor. Ein Teil des bereits
bestehenden Parkplatzes soll ebenfalls in Spielplatzfläche umgewandelt werden. Auf zwei
Teilbereichen soll Bebauung/Versiegelung ohne Eingriff in tiefere Bodenschichten möglich
werden. Die schützenswerten, fruchtbaren Ackerböden werden dadurch einer
Nutzungsänderung unterzogen, die jedoch schonend und reversibel ist. Zur Kompensation
des entstehenden ökologischen Defizits und des Eingriffs in das Landschaftsbild werden
Hecken- und Baumpflanzungen vorgenommen, die funktional auf Feldvogelarten
ausgerichtet sind. Diese mildern auch die kleinklimatischen Veränderungen im Bereich des
Parkplatzes.
Ansonsten kommt es im weiteren und nach dem derzeitigen Stand des Wissens durch die
geplanten Festsetzungen des B-Planes zu keinen oder nur unerheblichen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaft und biologische Vielfalt.
T28 Stadtverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.03.2017
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein
attraktives und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus
normalen dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der
Standort sehr geeignet.
Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden
ortsgebundene Kriterien, die für diesen Standort sprechen.
Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße L 237, der ÖPNV-Anschluss
und der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte
Belastungen für Wohn- oder Dorfgebiete ergeben.
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige
städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in
der Begründung beschrieben und im Plan dargestellt.
Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht
Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten. Die Anregung einer Änderung der
Ziele der Planung wird nicht aufgegriffen, da keine auseichenden öffentlichen oder privaten
Belange vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im
geplanten Umfang entgegenstehen.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 13
T 30 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 01.09.2014, 20.07.2015
und 12.04.2017
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auf der Fläche S2 stehen bereits genehmigte Anlage, die höher als 8 m sind, deshalb wird
die Höhe der Anlagen in diesem Bereich – orientiert an die bestehenden Anlage - auf
maximal 11,5 m festgesetzt. Da diese Fläche vom Denkmalbereich durch sehr hohe Bäume
abgeschirmt wird, wird eine Beeinträchtigung nicht gesehen. Der Anregung kann wegen der
genehmigten Anlagen nicht gefolgt werden.
T33 Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 21.03.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren
berücksichtigt.
Planverfahren
T36
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit
Schreiben vom 19.04.2017
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
T38 Gemeinde Nörvenich – Ordnungsamt – Kampfmittel mit Schreiben vom 16.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
T 45 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 29.10.2014,
24.04.2015, 05.01.2016, 16.03.2017
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenausbauplanung nicht im Rahmen des
Flächennutzungsplanes geregelt wird, sondern durch den Bebauungsplan und die
nachfolgenden Planungen.
Die Maßnahmen an der L327 einschließlich der Querungshilfe sind in vielfältigen
Abstimmungen und mehreren Ortsterminen mit dem Landesbetrieb abgestimmt. Sie wurden
entsprechend diesen Abstimmungen bereits ausgebaut und in den Bebauungsplan als
Darstellung übernommen.
So hat ein Abstimmungsgespräch am 16.09.2010 vor Ort stattgefunden. Die besprochenen
Ausbauplanungen wurden zwischenzeitlich realisiert.
Durch die erneute Offenlage wurde der große Parkplatz nicht vergrößert, sondern deutlich
verkleinert, so dass gegenüber den Abstimmungen keine neuen Erkenntnisse vorliegen
können, die weitergehende Maßnahmen erforderlich machen. Eine Lichtsignalanlage wurde
an dieser Stelle zu keinem Zeitpunkt diskutiert bzw. angeregt. Der Anregung wird aufgrund
der bestehenden Abstimmungen nicht gefolgt.
T 50 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 05.04.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Regelungen hierzu werden wie folgt im Bebauungsplan getroffen:
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten
und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster,
Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen
Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest.
Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der
Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen
wurden,
ist
zur
Sicherstellung
der
Löschwasserversorgung
und
zur
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 14
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem
Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein
naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der
Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen
oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-Rigolen-Versickerung übertreten. Bei
höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des
Baugrundes
für
das
geplante
Erdbauwerk
und
die
geplante
Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren,
Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop
wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist
aufgrund
der
morphologischen
Verhältnisse
sowie
der
durchzuführenden
Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke
nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt
über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in
den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird.
T 58 PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017
Die Hinweise werden beachtet und bei der weiteren Ausbauplanung berücksichtigt.
T 60 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Kreisgruppe Düren (BUND) mit
Schreiben vom 07.04.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. L 15 wurde für die Anlage des
Bubenheimer Spielelandes die Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln dahingehend
getroffen, dass es sich bei der Planung des Spielelandes um eine Anlage handelt, die unter
dem bauplanungsrechtlichen Begriff "Grünfläche" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB fällt. Auf
dieser Grundlage wurde aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB der
Bebauungsplan Nr. L 15 entwickelt. Dieses Konzept wird jetzt weiter entwickelt.
Einwendungen der Bezirksregierung wurden hierzu nicht vorgetragen. Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Um dem zunehmenden Verkehr gerecht zu werden, wurden Abstimmungen mit dem
Landesbetrieb Straßen NRW getroffen und verschiedene bauliche Maßnahmen an der
Landesstraße durchgeführt.
Die Hinweise werden deshalb zur Kenntnis genommen.
T 61 NABU – Kreisverband Düren mit Schreiben vom 11.04.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Unterlagen entsprechen den Vorgaben des BauGB und wurden der öffentlichen
Auslegung vollständig beigefügt. Sie standen damit während der Auslegungsfrist
jedermann zur Einsicht zur Verfügung. Alle Unterlagen wurden den TÖB´s zugesendet.
T 63 Westnetz – Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 16.03.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sofern die Versorgungsträger dieses
wünschen, können sie die Leitungstrassen als Grunddienstbarkeit in die Grundbücher
eintragen lassen. Dieses betrifft allerdings andere Verfahren.
T 63a Westnetz – Spezialservice Strom mit Schreiben vom 28.03.2017
Die Hinweise und Anregungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Die Hochspannungsfreileitung einschließlich des Schutzstreifens ist im Bebauungsplan
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 15
eingetragen. Die Hinweise und Anregungen werden damit berücksichtigt.
T 64 Rurtalbahn mit Schreiben vom 20.03.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
c) Über den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1. Änderung und
Ergänzung – Ortsteil Rommelsheim – sowie die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Nörvenich, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie der Begründung
hierzu. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1.
Änderung und Ergänzung – Ortsteil Rommelsheim – sowie der 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich, ergibt sich aus den beigefügten
Planunterlagen.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 16