Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
2,4 MB
Datum
04.04.2017
Erstellt
09.03.17, 11:01
Aktualisiert
09.03.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Faunistische Erfassungen
- Zwischenbericht für einen
Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag (ASF II)
zur
Ausweisung von
Windvorrangzonen
in der Gemeinde Nettersheim (Kreis Euskirchen)
Januar 2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim-Zingsheim
Ansprechpartner:
Frau Mühlstroh
Bearbeitet durch:
Ing.- und Planungsbüro LANGE GbR
Dipl.-Ing. Wolfgang Kerstan
Dipl.-Ing. Gregor Stanislowski
Ansprechpartner:
Dr. Gudrun Biederbick
Krausstr. 2
Carl-Peschken-Straße 12
53947 Nettersheim
47441 Moers
Telefon: 02486 - 7831
Telefon: 02841 / 7905 - 0
Telefax: 02841 / 7905 - 55
bauen@nettersheim.de
info@langegbr.de
H:\DATEN\PROJEKTE\NETTi\Texte\20170112_Zwischenbericht_ASF_II_Nettersheim.docx
Stand: 12.01.2017
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Veranlassung und Aufgabenstellung
1
2.
Allgemeine Grundlagen und Daten
2
2.1
Räumliche Lage der Potenzialfläche, Herleitung der Flächenausdehnung und
Kurzbeschreibung der Nutzungen in den Untersuchungsräumen
2
2.2
Schutzgebiete
2
2.3
Externe Daten und Angaben zu Vögeln und Fledermäusen
4
2.4
Technische Daten
9
3.
Methodisches Vorgehen der ASP
9
4.
Rechtliche Grundlagen
10
4.1
Einführung
10
4.2
Rechtliche Grundlagen Artenschutz
10
4.2.1
Allgemeiner Artenschutz
10
4.2.2
Besonderer Artenschutz
11
4.2.3
Hinweise zu artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten bei WEA-Planungen
13
5.
Allgemeine Projektwirkungen von WEA und Hinweise zu kollisionsgefährdeten Artengruppen und Arten
14
5.1
Brutvögel
14
5.2
Gast- und Rastvögel
15
5.3
Landesspezifische Vorgaben und Empfehlungen zu den windkraftempfindlichen
Vogelarten
15
5.4
Fledermäuse
17
6.
Kartiermethoden
19
7.
Erfassungsergebnisse März bis Mai 2016
22
7.1
Vogelarten
22
7.2
Fledermausarten
23
8.
Ergebnisse und Artenschutzrechtliche Hinweise
25
8.1
Vogelarten
25
8.2
Fledermäuse
36
9.
Zusammenfassung und Fazit
42
10.
Literatur-/ Quellenverzeichnis
45
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Übersichtskarte mit Schutzgebietskulisse................................................................... 3
Abb. 2 SPVK Grauammer, Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu .................................................... 8
Abb. 3 Aktuelle Nachweise des Haselhuhns im Bereich und Umfeld der Potenzialfläche .....26
Abb. 4 Ausschnitt aus der Entwicklungskarte LP Nettersheim (2004) ...................................31
Abb. 5 Verbreitung der Wildkatze in der Nordeifel (Quelle: Manfred Trinzen, 2013) .............40
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1
Planungsrelevante Arten der Messtischblätter 5505-2 „Blankenheim“ und
5506-1 „Aremberg“ .............................................................................................. 5
Tabelle 2
Empfehlungen für die Abgrenzung der Untersuchungsgebiete für WEAempfindliche Vogelarten .....................................................................................16
Tabelle 3
WEA-empfindliche Fledermausarten in NRW (MKULNV & LANUV 2013) ..........18
Tabelle 4
Erfassungsmethodik – Potenzialfläche D12 .......................................................19
Tabelle 5
Liste der nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten mit Kennzeichnung
der WEA-empfindlichen Arten ............................................................................22
Tabelle 6
Abundanzklassen (in Anlehnung an LANUV 2008) ............................................23
Tabelle 7
Lokale Fledermausvorkommen innerhalb der Untersuchungsräume der
Potenzialfläche ...................................................................................................24
Kartenverzeichnis
Karte 1a
Avifauna ............................................................................... ………..M 1 : 10.000
Karte 1 b
Rotmilan ............................................................................................ M 1 : 10.000
Karte 2
Fledermäuse ..................................................................................... M 1 : 10.000
ANHANG
Standorte der Batcorder-Geräte
Diagramme Artenspektrum Fledermäuse
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
1.
Gemeinde Nettersheim
VERANLASSUNG UND AUFGABENSTELLUNG
Der Ausbau der regenerativen Energiegewinnung zum Zwecke des Klimaschutzes ist seit ein
paar Jahren ein erklärtes Ziel der Bundesregierung (BMU, 2004). Hierfür wurden mit dem „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (EEG, 25.08.2008) auf Bundesebene und mit
dem „Windenergie-Erlass“ für das Land NRW (Gemeinsamer Runderlass vom MKULNV, der
Staatskanzlei und dem MWEBWV, Stand 04.11.2015) entsprechende Anreize gesetzt.
Die Errichtung von Windkraftanlagen stellen privilegierte Vorhaben dar, denen die Städte und
Gemeinden in substanzieller Weise Raum zu verschaffen haben.
Die Gemeinde Nettersheim beabsichtigt die Ausweisung neuer Konzentrationszonen für die
Windenergie, in denen mehrere Windenergieanlagen (WEA) mit 3 MW-Leistung und einer Gesamthöhe von bis zu 200 m errichtet werden können.
Im Jahr 2012 erstellte die Planungsgruppe MWM ein gesamträumliches Planungskonzept zur
Ermittlung von Konzentrationszonen für Windkraft im Gemeindegebiet Nettersheim. Bei den
ermittelten potenziellen Eignungsgebieten handelt es sich um Waldflächen im Süden des Gemeindegebietes. Innerhalb einer naturschutzfachlichen Ersteinschätzung (LANGE GbR 2012)
ausschließlich basierend auf externen Daten, erfolgte eine Bewertung der Umwelteignung der
von der Planungsgruppe MWM ermittelten potenziellen Eignungsgebiete unter naturschutzund umweltfachlichen Aspekten. Die geeignetsten Teilflächen für weitere Untersuchungen zur
Ermittlung von Konzentrationszonen für die Windenergie waren zwei Teilflächen im Suchraum
West. Das größte Flächenpotenzial lag im Suchraum Mitte. Der Suchraum Ost war nicht oder
nur sehr bedingt geeignet. Für zwölf ausgewählte Teilflächen (Potenzialflächen) wurde im Jahr
2013 eine artenschutzrechtliche Vorprüfung auf Grundlage verfügbarer behördlicher Daten
und einer Geländebegehung durchgeführt (LANGE GbR 2013). Im Ergebnis konnten für keine
der überprüften Potenzialflächen (größere) artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen
werden. Hieraus ergab sich die Empfehlung und das methodische Erfordernis weitere Betrachtungen und faunistische Untersuchungen im Rahmen einer ASP II durchzuführen.
Im Herbst 2015 wurde Büro LANGE GbR von Seiten der Gemeinde Nettersheim beauftragt
detaillierte faunistische Untersuchungen für eine ausgewählte und verbliebene Teilfläche Nr.
D12 im Gemeindegebiet durchzuführen und auf Grundlage der Ergebnisse einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu erarbeiten.
Die faunistischen Felderhebungen erstreckten sich von Ende März 2016 bis Anfang Mai 2016.
Auf Grund eines hohen nicht überwindbaren artenschutzrechtlichen Konfliktes wurden die Geländearbeiten unmittelbar eingestellt.
In dem vorliegenden Zwischenbericht werden die bis Anfang Mai 2015 nachgewiesenen planungsrelevanten Arten unter besonderer Hervorhebung und Gewichtung der windenergiesensiblen Vogel- und Fledermausarten beschrieben und mögliche Konflikte sowie die möglichen
Verbotstatbestände in Form eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASF) der Stufe II
dargelegt. In diesem Zuge werden auch vorsorgliche und ggf. erforderliche artspezifische Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen formuliert.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
1
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Mögliche Wirkungen, die die Planung und deren Umsetzung auf die planungsrelevanten Arten
haben könnten, sind:
Bau- oder nutzungsbedingte Individuenverluste aller planungsrelevanten Arten
Bau- oder nutzungsbedingte erhebliche Störung der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
Bau- oder nutzungsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (sowie sonstigen essentiellen Habitatbestandteilen) der planungsrelevanten Arten
Baubedingte Auswirkungen lassen sich grundsätzlich erst auf konkreteren Planungsebenen
detaillierter benennen. Planerische Vorgaben, verfügbare Daten, Gebiete mit besonderen Habitatfunktionen sowie Hinweise werden im Rahmen dieses artenschutzrechtlichen Fachgutachtens ebenfalls berücksichtigt.
2.
ALLGEMEINE GRUNDLAGEN UND DATEN
2.1
Räumliche Lage der Potenzialfläche, Herleitung der Flächenausdehnung und
Kurzbeschreibung der Nutzungen in den Untersuchungsräumen
Die Potenzialfläche Nr. D12 liegt innerhalb des Kreises Euskirchen auf dem Gebiet der EifelGemeinde Nettersheim-Zingsheim.
Die Potenzialfläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Autobahn BAB A 1 im Süden der
Ortslage Zingsheim und nördlich der B 51. Im Westen der Fläche verläuft der Genfbach. Es
handelt sich in der östlichen Hälfte weitgehend um intensiv landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen und Aufforstungsflächen, im Westen stocken mittelalte und jüngere Nadelforste.
Die Potenzialfläche ist ca. 42,6 ha groß.
Der weitere Untersuchungsraum in Richtung Süden und Westen wird von z.T. alten Laubmischwäldern aus Rotbuche und Stieleichen eingenommen. Das naturnahe Genfbachtal wird
von Sumpfgebüschen, Nasswiesen und Erlenwäldern begleitet. In Richtung Osten schließen
sich weiträumige intensiv genutzte Feldfluren mit Getreideanbau sowie Wiesen und Weiden
an, die von Feldgehölzen und Hecken unterteilt werden. Das Tal des Salzbaches wird von
Feuchtwiesen, extensiv genutztem Grünland und Kleingehölzen begleitet. Siedlungsbereiche
oder Einzelhoflagen sind nicht vorhanden.
2.2
Schutzgebiete
Die Lage der internationalen NATURA 2000-Gebiete (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete)
und der nationalen Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) sind
in der nachfolgenden Textkarte dargestellt.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
2
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Abb. 1 Übersichtskarte mit Schutzgebietskulisse
U500: Untersuchungsraum mit einem Puffer von 500 m um die dkl.blau umrandete Potenzialfläche (= mittelblau)
U1.000: Untersuchungsraum mit einem Puffer von 1.000 m um die Potenzialfläche (= hellblau)
Hiernach gibt es im Bereich der zu betrachtenden Potenzialfläche keine internationalen
Schutzgebietsausweisungen. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Unteres Genfbachtal“ (DE5505-305) befindet außerhalb des U1.000, das NSG „Genfbachal“ verläuft innerhalb des U500
randlich nahe der Potenzialfläche. Es enthält Teilflächen mit gesetzlich geschützten Biotopen.
Zwei weitere FFH-Gebiete liegen im Westen ebenfalls außerhalb des U1.000, das Vogelschutzgebiet DE-5507-401 „VSG Ahrgebirge“ in ca. 7 km in südöstlicher Richtung:
DE-5405-302
FFH-Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Graues Langohr (Plecotus austriacus)
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Teichfledermaus (Myotis dasycneme)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
DE-5505-308
FFH-Gebiet „Haubachtal, Dietrichseiffen“
Raubwürger (Lanius excubitor)
DE-5505-305
FFH-Gebiet „Unteres Genfbachtal“
keine Tierarten
Die Potenzialfläche liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Blankenheimer
Wald Nord südlich von Nettersheim und südöstlich von Buir und Tondorf“. Das weite Umfeld
weist fast flächendeckend weitere LSG´s aus.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
3
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Innerhalb der Potenzialfläche liegen keine Biotopkatasterflächen. Im Umfeld sind jedoch folgende Flächen vorhanden:
Buchenwald am Koepchen zwischen Genfbachtal (BK 5506-001), Hinweis auf Vorkommen des Rotmilans und Mäusebussards
Östlich und nordwestlich der Potenzialfläche sowie sich weit nach Norden ausdehnende Fläche BK 5506-086 „Genfbachtal südöstlich des bestehenden NSG“, Hinweise
auf Vorkommen u.a. Habicht, Rotmilan, Mäusebussard, Waldkauz, Eisvogel, Wiesenweihe, Gartenrotschwanz.
BK 5506-056 „Feuchtwiese südlich von Engelgau“.
Im Bereich der Potenzialfläche sowie den Untersuchungsräumen U500 und U1.000 liegen Biotopverbundflächen (VB) von Besonderer bis Herausragender Bedeutung.
2.3
Externe Daten und Angaben zu Vögeln und Fledermäusen
Die folgenden Daten zu Brutplätzen, Gast- und Rastvögeln im Umkreis von 1 km um das potenzielle Windeignungsgebiet wurden den landesspezifischen Fachinformationen des LANUV
(Internet-Abfrage August 2016) entnommen.
Vorkommen planungsrelevanter Arten nach Messtischblättern (MTB)
Gemäß der Datenbank des LANUV unter http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de sind folgendes Messtischblätter (MTB) für die geplante Potenzialfläche relevant:
MTB-Quadrant 5505-2 „Blankenheim“
MTB-Quadrant 5506-1 „Aremberg“
Pro Messtischblatt sind im Fachinformationssystem die „planungsrelevanten Arten“
entsprechend der Vorkommen von Biotoptypen-Gruppen aufgelistet. In einem ersten
Abschichtungsschritt wurden die im Untersuchungsraum „Zingsheim“ vorkommenden
Biotoptypen ausgewählt und das daraus resultierende typische Arteninventar selektiert. Diese
Artenauswahl ist in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet, wobei die WEA-empfindlichen Arten
in NRW zusätzlich in fetter Schrift dargestellt werden. In blauer Schrift sind Arten benannt, die
ehemals (Stand 2013) noch aufgeführt worden sind.
Abkürzungen in der nachfolgenden Tabelle
KON
= Kontinentale Region
Erhaltungszustand (EHZ): S: schlecht; U: ungünstig; G: gut;
RL NRW (2010)
0
ausgestorben oder verschollen
1
vom Aussterben bedroht
3
Gefährdet
D
Daten nicht ausreichend
*
nicht gefährdet
S
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009)
Zusatz: - abnehmend, + zunehmend
R
2
I
V
N
G
durch extreme Seltenheit gefährdet
stark gefährdet
gefährdete wandernde Tierart
Vorwarnliste
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
Gefährdung unbekannten Ausmaßes
Schutz = europäischer Schutzstatus
Anh. II bzw. IV = Schutz nach Anhang II bzw. IV der FFH-Richtlinie
Anh. I bzw. Art.4(2) = Schutz nach Anhang I bzw. Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutz-Richtlinie
§ = besonders geschützt; §§ = streng geschützt
Status
v = Art vorhanden, sb = sicher brütend, bB = beobachtet zur Brutzeit, D = Durchzügler, W = Wintergast
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4
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Tabelle 1
Gemeinde Nettersheim
Planungsrelevante Arten der Messtischblätter 5505-2 „Blankenheim“ und
5506-1 „Aremberg“ (fett = WEA-empfindliche Arten in NRW)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
Status
EHZ NRW
(KON)
RL
NRW
Schutz
Säugetiere
Wildkatze
Felis silvestris
v
U+
3
Anh.IV
§§
Haselmaus
Muscardinus avellanarius
v
G
G
Anh.IV
§§
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
v
S+
2
Anh.II,IV
§§
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
v
G
G
Anh.IV
§§
Großes Mausohr
Myotis myotis
v
U
2
Anh.II,IV
§§
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
v
G
3
Anh.IV
§§
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
v
G
*
Anh.IV
§§
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
v
U
V
Anh.IV
§§
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
v
G
R
Anh.IV
§§
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
v
G
R
Anh.IV
§§
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
v
G
*
Anh.IV
§§
Braunes Langohr
Plecotus auritus
v
G
G
Anh.IV
§§
Graues Langohr
Plecotus austriacus
v
S
1
Anh.IV
§§
Habicht
Accipiter gentilis
sb
G
V
§§
Sperber
Accipiter nisus
sb
G
*
§§
Feldlerche
Alauda arvensis
sb
U-
3S
§
Eisvogel
Alcedo atthis
sb
G
*
Anh.I
§§
Wiesenpieper
Anthus pratensis
sb
S
2
Art.4(2)
§
Baumpieper
Anthus trivialis
sb
U
3
§
Waldohreule
Asio otus
sb
U
3
§§
Uhu
Bubo bubo
sb
G
VS
Anh.I
§§
Mäusebussard
Buteo buteo
sb
G
*
§§
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
sb
U
3
Art.4(2)
§§
Schwarzstorch
Ciconia nigra
sb
G
3S
Anh.I
§§
Wachtel
Coturnix coturnix
sb
U
2S
§
Mehlschwalbe
Delichon urbica
sb
U
3S
§
Mittelspecht
Dendrocopos medius
sb
G
V
§§
Kleinspecht
Dryobates minor
sb
G
3
§
Vögel
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
5
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
Schwarzspecht
Gemeinde Nettersheim
Status
EHZ NRW
(KON)
RL
NRW
Schutz
Dryocopus martius
sb
G
*S
Anh.I
§§
Baumfalke
Falco subbuteo
sb
U
3
Art.4(2)
§§
Turmfalke
Falco tinnunculus
sb
G
VS
§§
Sperlingskauz
Glaucidium passerinum
bB
G
R
Anh.I
§§
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
sb
U-
3S
§
Neuntöter
Lanius collurio
sb
G-
VS
Anh.I
§
Raubwürger
Lanius excubitor
sb
S
1S
Art.4(2)
§§
Feldschwirl
Locustella naevia
sb
U
3
§
Heidelerche
Lullula arborea
sb
U
3S
Anh.I
§§
Blaukehlchen
Luscinia svecica
sb
-
2S
Anh.I
§§
Rotmilan
Milvus milvus
sb
U
3
Anh.I
§§
Feldsperling
Passermontanus
sb
U
3
§
Rebhuhn
Perdix perdix
sb
S
2S
§
Wespenbussard
Pernis apivorus
sb
U
2
Anh.I
§§
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
sb
U
2
§
Waldlaubsänger
Phylloscopus sibilatrix
sb
G
3
§
Grauspecht
Picus canus
sb
U-
2S
Anh. 1
§§
Uferschwalbe
Roparia riparia
sb
U
VS
Art.4(2)
§§
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
sb
S
1S
Art.4(2)
§
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
sb
U+
3S
Art.4(2)
§
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
sb
G
3
§§
Turteltaube
Streptopelia turtur
sb
U-
2
§§
Waldkauz
Strix aluco
sb
G
*
§§
Zwergtaucher
Tachybates ruficollis
sb
G
*
§
Haselhuhn
Tetrastes bonasia
bB
S
1S
Anh.I
§
Schleiereule
Tyto alba
sb
G
*S
§§
Kiebitz
Vanellus vanellus
sb
S
3S
Art.4(2)
§§
Geburtshelferkröte
Alytes obstetricans
v
U
2
Anh.IV
§§
Kammmolch
Triturus cristatus
v
U
3
Anh.II,IV
§§
Amphibien
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
6
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
Gemeinde Nettersheim
Status
EHZ NRW
(KON)
RL
NRW
Schutz
Reptilien
Schlingnatter
Coronella austriaca
v
U
2
Anh.IV
§§
Zauneidechse
Lacerta agilis
v
G-
2
Anh.IV
§§
Blauschillernder
Feuerfalter
Lycaena helle
v
U
1S
Anh.II,IV
§§
NachtkerzenSchwärmer
Proserpinus proserpina
v
G
R
Anh.IV
§§
Schwarzfleckiger Feuerfalter
Maculinea arion
v
S
1
Anh.IV
§§
Schmetterlinge
Schwerpunktvorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten in NRW
Als Hilfestellung bezüglich artenschutzrechtlicher Einschätzungen bei Planung und Bau von
WEA hat das LANUV auf Grundlage von Daten des Fundortkatasters NRW (Bezugszeitraum
2007 – 2011, ergänzt durch Vogelschutzwarte NRW) Schwerpunktvorkommen (SPVK) von
ausgewählten WEA-empfindlichen Brutvogelarten (Großer Brachvogel, Grauammer, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu, Wachtelkönig, Weißstorch, Wiesenweihe) sowie von
Rast- und Zugvogelarten (Kranich, Sing- und Zwergschwan, nordische Gänse, Mornellregenpfeifer) von landesweiter Bedeutung ermittelt. Die Schwerpunktvorkommen sind zusammenhängende Flächen innerhalb des Gesamtverbreitungsgebietes einer Art, die eine überdurchschnittlich hohe Nachweisdichte an Brut- bzw. Rastnachweisen aufweisen. Sie stellen keine
Tabuzonen für die Planung von WEA dar, jedoch sind infolge der hohen Nachweisdichte vorhabensbedingte Betroffenheiten der entsprechenden Vogelart nicht auszuschließen, so dass
stets eine vertiefende Einzelfallprüfung (ASP II) erforderlich ist.
Die Schwerpunktvorkommen (SPVK) des WEA-empfindlichen Uhus, für den Hinweise für das
Untersuchungsgebiet aus den unterschiedlichen Datenquellen vorliegen, befinden sich u.a. im
Bereich der Eifel. Weitere Hinweise liegen für den Rotmilan, den Schwarzstorch und die
Grauammer für das weitere Umfeld der Planung vor. Das Untersuchungsgebiet befindet sich
mit Lage innerhalb der Eifel insgesamt somit außerhalb oder randlich von Schwerpunktvorkommen (SPVK) relevanter Brutvogelarten sowie Rast- und Zugvogelarten (Quelle:
www.energieatlas.nrw.de).
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
7
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Abb. 2 SPVK Grauammer (grau), Rotmilan (rot), Schwarzstorch (beige), Uhu (violett)
Datenanfrage Dritter/Gemeinde Zingsheim Forstverwaltung
Um zusätzliche Informationen über den Planungsraum gewinnen zu können, wurde die ULB
des Kreises Euskirchen in einem Termin hinsichtlich verfügbarer Daten zu planungsrelevanten
Arten befragt. Für den zu betrachtenden Untersuchungsraum (U1.000) liegen keine konkreten
Angaben zu WEA-empfindlichen Arten vor. Weitere zu befragende Experten wurden jedoch
benannt.
Herr Schmieder vom kommunalen Forstamt Nettersheim gab wertvolle Angaben zu Vorkommen des Schwarzstorches, Rotmilans und der Wildkatze. Demnach brütete im Jahr 2015 ein
Schwarzstorch südlich von Tondorf, der leider durch einen Sturm verunfallt ist. Der Horstbaum
wurde durch den Sturm zerstört. Ein weiteres Paar brütet unmittelbar westlich des U1.000 im
Engelauer Wald. Ein Rotmilan brütet sehr wahrscheinlich randlich außerhalb des U1.000 in
Richtung Frohngau in einem Waldstück. Die Wildkatze nutzt die Wildbrücke oberhalb der BAB
1 im Norden der Potenzialfläche. Sie kommt im gesamten Raum vor und nutzt Windwurfflächen und Holzpolter als Verstecke und Wurfplätze. Konkrete Angaben zu Vorkommen des
Haselhuhns liegen für das Untersuchungsgebiet nicht vor. Ein Vorkommen des Haselhuhns
wird in den Wäldern nahe des Autobahn-Endes vermutet. Hierzu sind die Untersuchungen zur
Autobahnerweiterung zu Rate zu ziehen. Der Uhu hat die umliegenden weiter entfernt liegenden Steinbrüche als Brutplatz besetzt.
Weitere Experten wurden auf Grund des frühzeitigen Abbruchs der Geländearbeiten Anfang
Mai 2016 nicht mehr befragt: Herr Brücher (EGE), Herr Thies (Fledermäuse), Frau Zehlius
(alle Artengruppen, auch Amphibien), Herr Trinzen (Wildkatze), Herr Post (Straßen NRW BAB A1).
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
8
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
2.4
Gemeinde Nettersheim
Technische Daten
Die konkreten Standorte und mögliche Produkttypen der einzelnen Windenergieanlagen sind
noch nicht bekannt und können erst in den nachfolgenden Planungsprozessen detaillierter
benannt werden. Als Richtwert sind Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu
200 m geplant. Die Höhe setzt sich zusammen aus der Nabenhöhe des Mastes (bis ca. 140 m)
und dem Rotorradius (bis ca. 60 m). Eine Windenergieanlage soll jeweils 3 MW-Leistung erbringen.
3.
METHODISCHES VORGEHEN DER ASP
Bereits auf Ebene erster Genehmigungsverfahren (Änderung Flächennutzungsplan) sind die
Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Die Artenschutzregelungen resultieren aus
den EU-Richtlinien – FFH-RL und Vogelschutz-RL - und gelten flächendeckend für alle Änderungsbereiche. In diesem Zusammenhang wird auf die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung
der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie zum
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz vom 13.04.2010 bzw.
06.06.2016) verwiesen.
Aufgrund der möglichen Lebensraumfunktion der Plangebiete für Tier- und Pflanzenarten
wurde bereits im Vorlauf dieses Gutachtens, im Rahmen einer „Artenschutzrechtlichen-Vorprüfung“ (ASP-Vorprüfung, ASP Stufe I) abgeschätzt, ob durch die Planung besonders oder
streng geschützte Arten im Sinne der "planungsrelevanten Arten" (naturschutzfachlich begründete Auswahl, LANUV) für NRW betroffen sein können.
Diese Potenzialabschätzung der im Raum möglicherweise vorkommenden Arten wird im Folgenden durch die bis Anfang März 2014 durchgeführten Erfassungen aus den Felduntersuchungen konkretisiert und das nachgewiesene Arteninventar nachfolgend behandelt.
Die einzelnen Prüfschritte der ASP I und ASP II lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im Rahmen der Stufe I einer Artenschutzprüfung laut VV-Artenschutz NRW (MUNLV 2010
bzw. 2016) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum potenziell betroffenen Artenspektrum einzuholen. In NRW erfolgt dies
durch die Abfrage der Daten zu den für das Projekt relevanten Messtischblättern (MTB) (M.
1:25.000) unter http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de.
Kommt die Vorprüfung (ASP I) zu dem Ergebnis, dass
1. kein Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten ist oder
2. Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/ oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt
ist das Vorhaben zulässig und die ASP endet mit der Vorprüfung (Stufe I).
Hinweis: Diese Prüfungsstufe wurde bereits erbracht. Mögliche Konflikte hinsichtlich der
Projektwirkungen waren in diesem ersten Prüfungsschritt nicht gänzlich auszuschließen.
Eine vertiefende Art-für Art-Analyse (Stufe II) der ASP wird jedoch erforderlich, wenn
3. es möglich ist, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44 (1)
BNatSchG ausgelöst werden können.
Bei nicht auszuschließenden Verbotstatbeständen sind im Zuge der "Artenschutzrechtlichen
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9
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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Prüfung ASP II" die jeweiligen Arten in einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung zu überprüfen, spezifische Vermeidungsmaßnahmen zu formulieren und darzulegen, ob wesentliche Beeinträchtigungen und damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände einschlägig sind oder
vermieden werden können.
4.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
4.1
Einführung
In § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) werden allgemein gültige Vorschriften
für besonders oder streng geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten getroffen. Die hier formulierten Verbote des besonderen Artenschutzrechtes beziehen sich nicht auf
die Darstellungen und Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung, sondern entfalten ihre
Wirkung erst auf der der Bauleitplanung nachgelagerten Entscheidungsebene, auf der über
die Zulassung der planerisch vorbereiteten baulichen oder sonstigen Bodennutzung befunden
wird. Erweist sich jedoch im weiteren Verfahren, dass die Darstellungen bzw. Festsetzungen
eines Bauleitplans nur unter Verletzung einschlägiger Bestimmungen des Artenschutzrechtes
in die Realität umgesetzt werden können, entspricht der Plan nicht den Anforderungen des §
1 Abs. 3 BauGB und ist damit „vollzugsunfähig“.
In dieser Hinsicht ist es sinnvoll, im Verfahren einer Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die geplanten Darstellungen und Festsetzungen einen arten-schutzrechtlichen Konflikt gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nach sich ziehen können, der ihre Verwirklichung dauerhaft unmöglich erscheinen lässt oder eine Ausnahme von den Verboten gemäß
§ 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig macht.
Nachfolgend wird daher geprüft, ob für relevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage
ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplanten Windenergieanlagen anzunehmen ist.
4.2
Rechtliche Grundlagen Artenschutz
Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
in den Bestimmungen des Kapitels 5 (§§ 37-55) verankert.
Grundlegend umfasst der Artenschutz laut § 37 BNatSchG
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor
Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2. den Schutz der Lebensstätten / Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten
Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
4.2.1
Allgemeiner Artenschutz
Der allgemeine Artenschutz laut Kapitel 5 Abschnitt 2 BNatSchG umfasst alle wildlebenden
Tiere und Pflanzen, auch die sogenannten "Allerweltsarten". Er wird im Genehmigungsverfahren für Eingriffe, Vorhaben oder Planungen nach den Maßgaben und mit den Instrumenten
der Eingriffsregelung bzw. des Baugesetzbuches berücksichtigt.
Der allgemeine Artenschutz unterbindet jegliche mutwillige Beeinträchtigung, Zerstörung oder
Verwüstung "ohne vernünftigen Grund" der wild lebenden Tiere, Pflanzen und deren Lebensstätten.
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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Es ist laut § 39 Abs. 5 BNatSchG verboten
1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken
und Hängen abzubrennen oder nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen so zu behandeln,
dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen
stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30.
September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten
dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden
ständig Wasser führende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
2.
3.
4.
Die obigen Verbote gelten nicht für
1.
2.
behördlich angeordnete Maßnahmen
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen
beseitigt werden muss.
3.
Darüber hinaus ist es laut § 39 Abs. 6 BNatSchG verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder
ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 31. März aufzusuchen. Dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur
geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
4.2.2
Besonderer Artenschutz
Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten laut Kapitel 5 Abschnitt 3 BNatSchG weiterführende Vorschriften zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter anderer
Tier- und Pflanzenarten. Die Belange des besonderen Artenschutzes werden für Eingriffe, Vorhaben und Planungen i. d. R. in einem gesonderten Gutachten, dem Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag (ASP) berücksichtigt.
Die besonders und streng geschützten Arten werden in § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um Arten, die in folgenden Schutzverordnungen und Richtlinien
aufgeführt sind:
Besonders geschützte Arten
Arten der Anhänge A u. B der EG-Verordnung 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)
Arten des Anhangs IV der RL 92/43 EWG (= FFH-Richtlinie)
Europäische Vogelarten gemäß Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG (= Vogelschutzrichtlinie)
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54(1) aufgeführt sind
Streng geschützte Arten
Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)
Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/ EWG (= FFH-Richtlinie)
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54(2) aufgeführt sind
Alle streng geschützten Arten sind auch besonders geschützt.
Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutzrichtlinie alle in Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO auch streng geschützt
(z.B. alle Greifvögel und Eulen).
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei einer speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in NRW „planungsrelevante Arten“ genannt.
Neben diesen planungsrelevanten Arten vorkommende besonders geschützte Arten (z.B. alle
ungefährdeten und weit verbreiteten europäischen Vogelarten) werden in NRW nicht in dem
ASF sondern im Rahmen der Eingriffsregelung (siehe oben - allgemeiner Artenschutz) beachtet. Bei diesen Arten wird davon ausgegangen, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und
des landesweit günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen
nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.
Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu -beschädigen
oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Legalausnahme nach § 44 (5) BNatSchG
Sind bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie bei zulässigen Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches
Arten des Anhangs IVa der FFH-Richtlinie (streng zu schützende Tierarten)
europäische Vogelarten oder
Arten laut Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr.2 BNatSchG (Arten der Anlage 1 Spalte 2 zu § 1
der BArtSchV, für die die BRD in hohem Maße verantwortlich ist)
betroffen, liegt ein Verstoß gegen § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische
Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt ist. In diesem Fall liegt auch kein Verstoß gegen § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG vor.
Die Unzulässigkeit eines Eingriffs wird laut § 15 (5) BNatSchG folgendermaßen definiert:
"Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen
nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind
und die Belange des Naturschutzes [...] im Range vorgehen."
Ausnahmen und Befreiungen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können gemäß § 45 (7) BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese darf nur zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert. Alle drei Punkte müssen somit begründet werden und zutreffen.
Auf Antrag kann nach § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG
gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die Abweichung von den Ge-/
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12
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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Verboten des BNatSchG mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar
ist.
4.2.3
Hinweise zu artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten bei WEA-Planungen
Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Ähnlich wie bei Straßenbauvorhaben wird es
auch bei dem Betrieb von WEA nicht möglich sein, mögliche Kollisionen zu vermeiden. Das
BVerwG hat in dem Zusammenhang nur eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos als
ausschlaggebend für den Verbotstatbestand definiert. In diesem Zusammenhang muss allerdings berücksichtigt werden, dass durch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen das betriebsbedingte Tötungsrisiko reduziert worden ist. Wann ein bestehendes Kollisionsrisiko signifikant erhöht ist, unterliegt einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls. Aus naturschutzfachlicher Sicht tritt dieser Fall ein, wenn unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht nur einzelne Individuen einer WEA-empfindlichen Art gefährdet sind, sondern zumindest die betroffene lokale Population. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kollisionsbedingte Verluste einzelner Individuen meistens nicht zu einem Verbotstatbestand.
Hierzu zählt z.B. der Mäusebussard. Arten, bei denen grundsätzlich durch den Betrieb von
WEA ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ein Verbotstatbestand erfüllt sein
kann, werden in Kap. 5 benannt.
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Das Verbot tritt ein, wenn durch erhebliche
Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert wird. Dieses kann
durch Scheuchwirkungen (Licht-, Lärmeinwirkungen während des Betriebs einer WEA), aber
auch durch optische Wirkungen auf Grund von Silhouettenwirkungen von WEA eintreten.
Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG): Hierzu gehören alle essentiellen Habitate, die für eine erfolgreiche Fortpflanzung
einer Art benötigt werden. Eine direkte oder indirekte Beschädigung oder Zerstörung dieser
Lebensstätten kann zu einem Verbotstatbestand führen, wenn die ökologische Funktion entfällt und eine erfolgreiche Reproduktion ausgeschlossen werden kann. Dies ist z.B. durch den
Betrieb von WEA im Zusammenhang mit Vorkommen von Wiesenvogelarten und Rastvogelarten möglich. Auch hier gilt, dass bei häufigen ungefährdeten Greifvogelarten es grundsätzlich zu keiner Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen kann.
(GELLERMANN 2012)
Neben betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind mögliche Beeinträchtigungen durch bauund anlagebedingte Wirkungen zu betrachten. Baubedingte Wirkungen und Angaben zu den
Standorten und Zuwegungen der WEA stehen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht fest,
so dass im Rahmen des vorliegenden ASF II noch keine abschließenden Aussagen getroffen
werden können. In diesem Rahmen werden diese Aspekte soweit möglich untergeordnet behandelt und soweit einschätzbar mit dargestellt. Eine besondere Berücksichtigung dieser Projektwirkungen erfolgt in nachfolgenden Genehmigungsschritten.
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13
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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5.
HINWEISE
ALLGEMEINE PROJEKTWIRKUNGEN VON WEA UND
KOLLISIONSGEFÄHRDETEN ARTENGRUPPEN UND ARTEN
ZU
Bei der Errichtung von WEA können bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen auftreten:
Bau- und betriebsbedingte Wirkungen: Individuenverluste im Zuge der Bauphase durch
Einrichtung von Arbeitsflächen, Baufeldern und Zuwegungen sowie während des Betriebs der WEA durch Kollisionsereignisse und Barotrauma.
Bau- und betriebsbedingte Wirkungen: Störungen der streng geschützten Arten sowie
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. In der Bauphase können visuelle und akustische
Reize sowie Störungen während der Betriebsphase durch Schattenwurf, Beleuchtung
und Rotorbewegungen der Anlagen (Barrierewirkungen) auftreten.
Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen: Zerstörung oder Verschlechterung der
Habitatfunktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie sonstigen essentiellen
Habitatbestandteilen.
Die Darlegung der möglichen Betroffenheiten gegenüber den projektierten Windenergieanlagen ist für alle planungsrelevanten Artengruppen und Arten durchzuführen. Da aber nur ein
geringer Teil der Tiergruppen (hier v. a. Vögel und Fledermäuse) und darin erneut nur einige
Arten eine tatsächliche Betroffenheit gegenüber WEA aufweisen können, werden die erforderlichen Beurteilungen hinsichtlich der Projektwirkungen auf diese Tiergruppen und Arten fokussiert.
Nachfolgend werden die relevanten windkraftempfindlichen Tierarten und –gruppen vorgestellt
und die bislang in der Literatur bekannten möglichen Konflikte dargelegt.
5.1
Brutvögel
Die besondere Gefährdung der Greifvögel durch Windparks und einzelne WEA wurde durch
vielfältige Untersuchungen und Statistiken belegt (z. B. HÖTKER 2009, DÜRR & LANGGEMACH 2006). Greifvögel zählen damit zu den häufigsten Unfallopfern. Als zahlenmäßig
besonders stark betroffen haben sich bislang die Arten Rotmilan, Mäusebussard, Seeadler
und Turmfalke erwiesen (DÜRR in: HÖTKER 2009). Da Greifvögel in der Regel einen besonders großen Aktionsradius besitzen, legen sie im Tagesverlauf bei der Jagd eine erhebliche
Strecke zurück und nutzen den gesamten Luftraum. Insbesondere bei gefährdete Arten kann
bereits eine geringe Erhöhung der Mortalität bei einer Greifvogelart zu erheblichen Populationsrückgängen führen können (REICHENBACH & HANDKE 2006).
Durch umfangreiche Untersuchungen gilt es heute als erwiesen, dass sowohl Singvögel als
auch die meisten Brutvögel des Offenlandes weniger empfindlich gegenüber möglichen Störungs- und Vertreibungswirkungen durch WEA sind (HÖTKER 2006). Gegenüber optischen
und akustischen Störreizen scheinen Gewöhnungseffekte zu entstehen, so dass kein erheblicher Lebensraumverlust durch Scheuchwirkungen vermutet werden kann. Allerdings konnten
Verdrängungseffekte in unmittelbarer Nähe zu den WEA bei Kiebitz, Feldlerche und Wiesenpieper festgestellt werden (STEINBORN et al. 2011). Auch für Wachtel und Wachtelkönig sind
deutliche Störungen der Balz durch die Windgeräusche der Anlagen mit anschließender großräumiger Meidung der Flächen nachgewiesen (REICHENBACH & HANDKE 2006,
REICHENBACH 2004). Für Waldarten liegen hierzu noch keinerlei Erkenntnisse vor.
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14
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
5.2
Gemeinde Nettersheim
Gast- und Rastvögel
Für eine Reihe von Gastvogelarten ist im Vergleich zu Brutvögeln eine deutlich höhere Empfindlichkeit und damit Betroffenheit gegenüber WEA nachgewiesen.
Insbesondere Gänse, Enten und Watvögel halten überwiegend Abstände bis zu mehreren
hundert Metern ein (REICHENBACH 2004). Während wie oben aufgeführt einige Greifvögel
besonders stark durch Kollisionen betroffen sind, bestehen die Auswirkungen auf Gast- und
Rastvögel neben Kollisionen auch durch Scheuchwirkung und damit Störungen während des
Zuges und der Winterrast sowie durch Habitatverlust in der Umgebung bedeutender Raststätten durch Meidung der Flächen. Vögel mit nur kurzer Aufenthaltsdauer in einem Durchzugsgebiet können sich nur schwer an Störreize gewöhnen (REICHENBACH 2004). Insbesondere
im Umfeld bedeutender und stark genutzter Rastgebiete sind Flugrouten der Schwärme bei
Ankunft und Abflug im Gebiet (Herbst, Frühjahr) und "Pendelrouten" zwischen Schlafplatz und
Nahrungsfläche (täglich während der Rastphase) flächendeckend zu vermuten. Besonders
empfindlich sind nach HÖTKER (2006) und REICHENBACH (2004) außerhalb der Brutzeiten:
Weißwangen- und Blässgans, Kranich, Kiebitz, Bekassine, Goldregenpfeifer, Schwäne, Enten, weitere Gänsearten und Watvögel.
5.3
Landesspezifische Vorgaben und Empfehlungen zu den windkraftempfindlichen
Vogelarten
Die Empfehlungen der Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2007, 2015), aber auch die verschiedenen bislang vorliegenden landesspezifischen Empfehlungen zur Erfassung von Vogelarten im
Zusammenhang mit Planungen von WEA (LANU 2008, NLT 2011, MKULNV 2013) weisen in
Summe folgende Arten mit besonderem Kollisionsrisiko aus:
•
Brutvögel: Baumfalke, Grauammer, Rohr-, Wiesen- und Kornweihe, Rot- und Schwarzmilan,
Mäusebussard, Turmfalke, Wespenbussard, Schwarzstorch, Weißstorch, Uhu, Wanderfalke,
Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Kranich, Kolkrabe, Reiher- und Kormoran-Kolonien,
•
Rast- und Zugvögel: Kranich, Sing- und Zwergschwan, arktische Gänse (Saat-, Weißwangen,
und Blässgans), Kiebitz, Gold- und Mornellregenpfeifer.
Empfindliche Arten gegenüber Habitatverschlechterung (Entwertung, Scheuchwirkungen) und
Arten mit großem Abstandsverhalten sind:
•
Wachtelkönig, Brutkolonien von Möwen und Seeschwalben (letztere Vorkommen nur innerhalb
von Schutzgebieten).
Meideverhalten ist bei folgenden Arten zu erwarten:
•
Wiesenvogel- und Offenlandarten (z.B. Großer Brachvogel, Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Wachtel, Wachtelkönig, Ziegenmelker, Haselhuhn).
Vorkommen der genannten Arten sind nicht in allen Landesteilen zu erwarten.
Für die windkraftempfindlichen Vogelarten wurden potenzielle Beeinträchtigungsbereiche sowie Prüfbereiche um die jeweiligen Brut- und Rastgebiete definiert, die bei Windkraftplanungen
zu untersuchen sind. Brutvorkommen innerhalb der artspezifischen potenziellen Beeinträchtigungsbereiche können zu hohen Konflikten hinsichtlich des Tötungsrisikos führen, soweit die
geplanten Anlagen sich im Bereich von häufig frequentierten Jagdhabitaten oder innerhalb
häufig genutzter Flugrouten befinden.
Maßgeblich für NRW ist jedoch die seit November 2013 vorliegende methodische Empfehlung
mit Angaben der in NRW relevanten windenergiesensiblen Arten (MKULNV & LANUV 2013).
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15
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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In den nachfolgenden Kapiteln werden die WEA-Empfindlichen Arten fett markiert.
Tabelle 2
Empfehlungen für die Abgrenzung der Untersuchungsgebiete für
WEA-empfindliche Vogelarten (in NRW relevante Arten gem. Leitfaden
MKULNV & LANUV 2013 = fett markiert)
Brutvögel mit besonderer Bedeutung
Potenzieller Beeinträchtigungsbereich
nach
LAG VSW 2007, LANU
2008 bzw. NTL 2011
Prüfbereiche für Nahrungsflächen und
Flugkorridore von Brutvögeln (LAG VSW
2007, LANU 2008, NTL 2011 / Erweitertes Untersuchungsgebiet* NRW 2013)
1 km
500 m
4 km
Birkhuhn
1 km
-
Fischadler
Flussseeschwalbe
Goldregenpfeifer
Grauammer
Graureiher-Kolonie
Großer Brachvogel
Haselhuhn
Kiebitz
Kormoran
1 km
4 km
1 km
4 km
Brutkolonie
1 km
6 km
Rastgebiete
Baumfalke
Bekassine
Hinweise
Abstand zu sämtlichen Habitaten
und
Korridoren,
Habitatverschlechterung
500 m
1 km
4 km
500 m
1 km
100 m
1 km
4 km
Kornweihe
3 km
6 km
Kranich
Möwen
Mornellregenpfeifer
Nordische
Gänse
1 km
1 km
k.A.
4 km
3 km
6 km
Rohrdommel
1 km
4 km
Rohrweihe
1km
6 km
Rotmilan
1 km
6 km
Rotschenkel
500 m
1 km
Brutkolonie / Entwertung des
Gebietes oder Teile davon
durch Scheuchwirkung, Kollisionsgefahr
Brutkolonien
Rastgebiete
Schlafplätze
Entwertung des Gebietes oder
Teile davon durch Scheuchwirkung, Kollisionsgefahr
Entwertung des Gebietes oder
Teile davon durch Scheuchwirkung, Kollisionsgefahr
Hohe Kollisionsgefahr, Gemeinschaftsschlafplätze
mit
berücksichtigen
Kollisionsgefahr bei Balzflügen,
Bettelflügen Jungadler
Brutkolonien
Entwertung des Gebietes oder
Teile davon durch Scheuchwirkung, Kollisionsgefahr
Gemeinschaftsschlafplätze
mit berücksichtigen
Barrierewirkung, Kollisionsgefahr v.a. der Jungvögel
Schlafplätze
Seeadler
3 km
6 km
Seeschwalben
1 km
4 km
Schreiadler
6 km
-
Schwarzmilan
1 km
6 km (NRW 4 km)
Schwarzstorch
3 km
6 km (10 km)
Singschwan
Sumpfohreule
Trauerseeschwalbe
Uferschnepfe
Uhu
Wachtel
3 km
1 km
6 km
1 km
4 km
Brutkolonie
500 m
1 km
500 m
4 km
Kollisionsgefahr
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
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Brutvögel mit besonderer Bedeutung
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Potenzieller Beeinträchtigungsbereich
nach
LAG VSW 2007, LANU
2008 bzw. NTL 2011
Prüfbereiche für Nahrungsflächen und
Flugkorridore von Brutvögeln (LAG VSW
2007, LANU 2008, NTL 2011 / Erweitertes Untersuchungsgebiet* NRW 2013)
Wachtelkönig
1 km (NRW 500 m)
-
Wanderfalke
1 km
-
Weißstorch
1 km
6 km
Wiesenweihe
1 km
6 km
Ziegenmelker
Zwergdommel
Zwergschwan
500 m
1 km
3 km
4 km
Hinweise
Entwertung des Gebietes oder
Teile davon durch Scheuchwirkung, Kollisionsgefahr
Baum- und Bodenbrüter 3 km
Abstand
Entwertung des Gebietes oder
Teile davon durch Scheuchwirkung, Kollisionsgefahr
Schlafplätze
*: Nur relevant bei ernstzunehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore (vgl.
SPVK, www.energieatlasnrw.de)
5.4
Fledermäuse
Fledermausarten weisen eine differenzierte Biotopbindung an unterschiedliche und zumeist
auch räumlich voneinander getrennte Sommer- und Winterquartiere auf. Zusätzlich werden
von vielen Arten Zwischenquartiere benötigt. Auch die Nutzung, Größe und Lage der Jagdhabitate zu den Quartieren ist artspezifisch sehr unterschiedlich. Viele Arten sind sehr standorttreu und nutzen angestammte Habitate im jährlichen Turnus immer wieder.
Fledermäuse nutzen bei Transferflügen zwischen Quartier und Jagdgebiet oftmals feste Routen im Bereich von bodennahen oder durch Gehölz-/ Waldränder bedingten Leitlinien (BACH
& RAHMEL 2006). Zur Orientierung werden häufig Landschaftsstrukturen (Hecken, lineare
Elemente) genutzt. Einige Arten (z.B. Abendsegler) besitzen traditionelle Flugrouten im freien
Luftraum insbesondere über den Wipfellagen der Bäume.
Eine Reihe von Fledermausarten unternimmt zudem jahreszeitliche Wanderungen von Skandinavien und Nordosteuropa nach Mitteleuropa. Ziehende Fledermausarten (z.B. Großer
Abendsegler, Rauhautfledermaus) nutzen dabei weitgestreckte, z.T. traditionelle Flugrouten,
auf denen die Tiere in größerer Anzahl zwischen Sommer- und Winterquartieren wandern.
Insbesondere bei sommerlichen Schönwetterperioden sowie zu den Zugzeiten im Frühjahr
und Herbst muss angenommen werden, dass der hohe Luftraum von Fledermäusen intensiv
genutzt wird (vgl. auch Landesfachausschuss Fledermausschutz NRW 2012), auch wenn bislang nur wenige Erkenntnisse insbesondere zu den Zugwegen, -höhen und dem Zugverhalten
der Fledermäuse vorliegen (BACH 2001). Ziehende Populationen sind von Kollisionen grundsätzlich stärker betroffen als ortsansässige Verbände, die die Gegend als Nahrungshabitat
nutzen und kennen (DÜRR & BACH 2004). Als bevorzugte Zugrouten sind vermutlich gewässernahe Waldränder und große Flusstäler besondere Risikobereiche. Totfunde von Fledermäusen an WEA häufen sich in den Zugzeiten vorwiegend in den Monaten Juli bis September.
Gemäß der stets aktualisierten Schlagopferdatei von DÜRR (Stand 2013) sind dies in abnehmenden Anteilen die Arten Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler und die Zwergfledermaus sowie der Kleine Abendsegler, die Zweifarbfledermaus und die Breitflügelfledermaus.
Auf Grund dieser Verhaltensweisen beruhen die Beeinträchtigung von Fledermäusen durch
WEA im Wesentlichen auf folgenden Punkten (BACH & RAHMEL 2006, DÜRR &
LANGGEMACH 2011):
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17
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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Barriereeffekte und Verlagerung von Flugrouten - betriebsbedingt
Verlust von Jagdgebieten und Flugwegen durch Meidung der Anlagenstandorte und direkte
Eingriffe während der Bauphase – bau-, betriebs- und anlagebedingt
Verlust von Quartieren - baubedingt
Kollision mit den Rotoren (Fledermausschlag) - betriebsbedingt
Tod durch Barotrauma - betriebsbedingt
Diese möglichen grundsätzlichen Beeinträchtigungen sind je nach Anlagenkonfiguration und
Standort unterschiedlich zu bewerten. Dabei ist festzustellen, dass im Vergleich von großen
Windkraftanlagen (z.B. Rotorblattunterkante größer 70 bis 90 m) mit Kleinwindenergieanlagen
von letzteren eine deutlich größere Gefahr für lokale Populationen ausgeht (vgl. u.a.
REINHARD/ GÜNTHER 2013).
Über die Fledermausaktivität in größeren Höhen (z.B. über Wald) liegen flächenbezogen derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es fehlen belastbare Erfassungsmethoden.
Grobe Einschätzungen können nur mit erheblichem technischem Aufwand gemacht werden
(z.B. Installation von Horchboxen über den Baumwipfeln/ Ballooning). Diese Methoden sind
jedoch weitgehend ungeeignet, da sie die erforderlichen Höhen mit Flugaktivitäten nicht oder
nur bedingt erreichen können. Alternativ kommen Detektoren zum Einsatz, die an den WEAGondeln installiert werden. Diese können anlagen- und standortbezogen gesicherte Ergebnisse zu den Raumnutzungen der Fledermäuse in den kritischen Höhen liefern
(BRINCKMANN et al. 2011).
Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass Ultra- oder Infraschallemissionen durch WEA
keine erheblichen Auswirkungen auf Fledermauspopulationen haben (BACH & RAHMEL
2006).
Fledermäuse zeichnen sich durch eine geringe Reproduktionsrate aus, so dass Individuenverluste allenfalls über lange Zeiträume aufgefangen werden können. Bei seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen (z.B. Kleiner Abendsegler) kann die Erheblichkeitsschwelle daher
auch beim Verlust weniger Tiere sehr schnell erreicht werden.
In NRW sind außerhalb der Schutzgebiete folgende Arten vordringlich zu betrachten, da für
diese Arten durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot erfüllt sein kann: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Weitere WEAempfindliche Arten, jedoch mit untergeordneter Bedeutung sind Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Nord- und Zweifarbfledermaus.
In NRW sind außerhalb der Schutzgebiete nachfolgende Arten vordringlich zu betrachten, da
für diese Arten durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot erfüllt sein kann.
Tabelle 3
WEA-empfindliche Fledermausarten in NRW (MKULNV & LANUV 2013)
Art
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Mückenfledermaus
Nordfledermaus
Bemerkungen
Kollisionen während herbstl. Zuggeschehen, Umfeld von Wochenstuben und
Paarungsquartieren
Kollisionen während herbstl. Zuggeschehen, Umfeld von Wochenstuben und
Paarungsquartieren
Kollisionen während herbstl. Zuggeschehen, Umfeld von Wochenstuben und
Paarungsquartieren
Kollisionen im Umfeld von Wochenstuben
Kollisionen im Umfeld von Wochenstuben
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
18
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Art
Breitflügelfledermaus
Zweifarbfledermaus
Zwergfledermaus
6.
Gemeinde Nettersheim
Bemerkungen
Kollisionen im Umfeld von Wochenstuben
Sporadisch zu allen Jahreszeiten als Durchzügler
Schlagempfindlich, häufig in NRW, besondere Beachtung bei Vorkommen von individuenreichen Wochenstuben (> 50 Weibchen) im Umkreis von 1 km.
KARTIERMETHODEN
Aus den Ergebnissen der verfügbaren Datenquellen und Artenliste zu planungsrelevanten Arten in NRW für die Messtischblätter Blankenheim und Aremberg wurden die erforderlichen
faunistischen Erhebungen in der Potenzialfläche auf dem Gemeindegebiet Nettersheim D12
abgeleitet. Die Erfassungen fanden in einem Zeitraum von März 2016 bis Mai 2016 statt. Die
Grundlage zur Erfassung der WEA-empfindlichen Arten bildet die veröffentlichte Methodikanforderung für WEA-Planungen in NRW (Leitfaden für WEA-Planungen in NRW, MKULNV &
LANUV, Stand 11/2013). In einem Termin mit dem Kreis Euskirchen im Februar 2016 wurde
die grundsätzliche methodische Vorgehensweise für den Start der Geländearbeiten vorgestellt.
Der Untersuchungsraum wird im Rahmen des Gutachtens wie folgt festgelegt und benannt:
•
•
•
Potenzialfläche mit den zukünftigen Anlagenstandorten = P-Zone
500 m Zone als Puffer im Umfeld der Potenzialfläche = U500
1.000 m Zone als maximale Ausdehnung des Untersuchungsraumes = U1.000
In den Tabellen und im Gutachtentext werden diese fett markierten und definierten Abkürzungen der Untersuchungsräume weiter verwendet.
In der nachfolgenden Tabelle sind die einzelnen Kartierzeiträume und methodischen Hinweise
zu den Erfassungen zusammengestellt. Die in roter Schrift dargestellten Passagen entsprechen den methodischen Abweichungen zum Start der Geländebegehungen. Diese sollten bei
Bedarf im weiteren Fortgang der Erfassungen noch angepasst werden.
Tabelle 4
Erfassungsmethodik – Potenzialfläche D12
Leitfaden NRW 2013
Methodik
Umkreis (m)
Beobachtungen / Anzahl
Quantitativ (E März bis E Juli)
500
7
Erfassung Brutvögel
Brutvögel
(planungsrelevante Arten)
plus 3 nachts
Groß- und
Greifvögel
Horsterfassungen im unbelaubten
Zustand der Gehölze (März) sowie Nachkontrolle Besatz (bis Juli)
im Rahmen der BV-Kartierung
(s.o.)
Schwarzstorch
Raumnutzung zur Balz, Fütterung
und Ausflug der Jungen, Beobachtung zu Vorkommen im
Nahrungshabitat (im April, Juni bis
Anfang Juli)
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
1.000
3.000
1
3
8 -10
(3 – 5 h pro Tag)
19
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Leitfaden NRW 2013
Methodik
Umkreis (m)
2 - 3 Personen
Rotmilan
Raumnutzung zur Balz, Fütterung
und Ausflug der Jungen, Beobachtung zu Brutvorkommen und
Nahrungsflüge (März/April und
Juni/Juli)
1.000
Uhu
Im Rahmen Nachterfassungen
(s.o.) Balz, Brutplatz, Jungvögel
(Feb/März und M April bis M Juni)
1.000
Im Rahmen der BV-Erfassungen
(s.o.)
Kontrolle pot. Bruthabitate
(Klangattrappe, M3 – E3, M4 –
E4, M6 – M7)
1.000
Haselhuhn
(Vorkommen möglich)
mit-Erfassung von
Rast- und Zugvögel
z.T. zeitgleich zu den Brutvogelerfassungen und Beobachtungen
zur Raumnutzung
(Mitte März bis Ende April sowie
ab Anfang August bis Ende
November)
Beobachtungen / Anzahl
1.000
11
(Leitfaden-Methodik: wöchentlich M3 – E4 und 8 – 10
= 18 x / 14-tägig M2 – M3
und 11 = 4
Höhlenbaumerfassungen im unbelaubten Zustand der Gehölze
Februar/März
Innerhalb Potenzialfläche
(100)
1
(im Rahmen Horstbaumsuche)
Anfang April bis Mitte Mai (Zug)
1.000
6 (April – Juli)
Anfang Mai bis Ende Juli (Lokalpopulation)
(500 m intensiv, im
übrigen Raum Erfassung z.B. entlang
Waldränder, Hecken,
Bachläufe)
3
ggf. nur 14-tägig auf Grund der
geringen Bedeutung als Rast- und
Durchzugsgebiet
Erfassung von Fledermäusen
Höhlenbaumkartierungen
(potentielle Quartierstrukturen)
Detektor-Begehungen
(Erfassung von Jagdhabitaten, Transferwegen, ggf. Quartieren)
Dauererfassungen der
Fledermausaktivitäten
parallel zu Detektorbegehungen
Horchboxen
Anfang August bis Mitte Oktober
(Zug)
Anfang April bis Ende Oktober
(nicht nur an den jeweiligen Abenden der Detektorbegehung)
Kein Einsatz von Horchboxen, da
bessere Ergebnisse mit Dauerbeobachtungen durch batcorder an
zwei Standorten (s.o.)
Zeitgleich an zwei
Standorten innerhalb
der Potenzialfläche
in ca. 5 – 6 m Höhe
-
4
5 (2 davon im August)
2 Standorte
-
(Leitfaden-Methodik: während der
Detektorbegehungen (s.o.), pro
WEA-Standort 1 Box)
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
20
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Leitfaden NRW 2013
Methodik
Automatische Dauererfassungen in Baumkronen
Umkreis (m)
Beobachtungen / Anzahl
-
-
Anfang April bis Ende Oktober
(Verzicht zu Gunsten eines ggf.
erforderlichen Gondelmonitorings
insbesondere zu den Zugzeiten)
Die Geländearbeiten wurden vom 18.02.2016 bis zum Abbruch der Arbeiten am
05.05.2016 in den einzelnen aufgeführten Punkten durchgeführt.
Nachfolgend werden die einzelnen Positionen erläutert.
Insbesondere für die Brutvogelerfassungen, aber auch die Beobachtungen zur Raumnutzung,
wurden auf Grund der Größe des Untersuchungsraumes und wenig guten Einsehbarkeit werden pro Begehung mehrere Ornithologen aktiv.
Im zeitigen Frühjahr 2016 wurden die Begehungen für die Horstbaumsuche im U1.000 vor
Beginn des Laubausbruchs gestartet. Unter Einbeziehung der bekannten Schwarzstorch-Reviere wurden die Untersuchungen in den beiden betreffenden Waldgebieten außerhalb des
U1.000 ausgedehnt. Im gleichen Zeitraum wurden die Eulenerfassungen durchgeführt. Planungsrelevante Arten wurden bereits mit aufgenommen.
Die systematische Erfassung der planungsrelevanten Brutvogelarten fand an zwei Terminen
im April (06.04. und 22.04.2016) mit geeigneter Witterung (wenig Wind, kein Starkregen) statt.
Die Erfassungen der Brutvogelarten erfolgten unter Beachtung der Methodenvorgaben und
Hinweise gemäß SÜDBECK et al. (2005). In diesem Zusammenhang wurden auch die Horste
auf einen möglichen Besatz aus dem näheren Umfeld heraus kontrolliert, um keine Störungen
hervorzurufen. Anhand des Verhaltens der Vogelarten im Umfeld des Nistplatzes konnte oftmals bereits zum frühen Zeitpunkt auf einen möglichen Besatz geschlossen werden.
Für die Raumnutzungskartierung der Großraumvogelarten (Greifvögel, Störche) wurden insgesamt sieben geeignete Standorte ausgewählt (siehe Karte 1a und b) und durch drei Ornithologen besetzt. Die Standorte wurden nach zuvor abgestimmten Zeitvorgaben gewechselt.
Hierbei blieb mindestens ein Ornithologe im Umfeld der Potenzialfläche im Einsatz. Die Erfassungen der Raumnutzungen dauerten jeweils drei bis vier Stunden und wurden am 16.03.,
06.04. und 22.04.2016 bis zum Abbruch der Kartierungen durchgeführt.
Der Einsatz von Horchboxen/ Batcorder unterstützt die Detektorbegehungen, um die Fledermausaktivitäten in einem Raum besser einschätzen zu können. Es werden hierbei automatisch
Rufe mit Zeitangaben aufgenommen. Zur Verbesserung der Ergebnisse und zur Erhöhung der
Aussagekraft der Aufzeichnungen wurden im Bereich der Potenzialfläche drei Batcorder über
den gesamten Untersuchungszeitraum fest installiert (Karte mit den Standorten siehe Anhang). Die Detektor-Begehungen fanden an folgenden Terminen statt: 20.04., 21.04., 28.04.,
06.05. sowie am 11.05.2016. Die drei Horchboxen für die Daueraufzeichnungen waren vom
31.03. bis 11.05.2016 im Gelände installiert.
Die Identifizierung der Arten ist bis zur Gattung oder Gattungs-Gruppe sowie teilweise bis zur
Art im Zuge der Auswertung der aufgenommenen Rufe möglich. Die im Rahmen der automatischen Aufzeichnungen und Rufanalysen festgestellten Arten und Gattungen können programmbedingt Fehlbestimmungen erfolgen. Die durch Horchboxen/ Batcorder registrierten
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
21
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Aktivitäten lassen keine Rückschlüsse auf die Anzahl der im Erfassungsbereich aktiven Fledermäuse ableiten. Hier sind insbesondere die Flugbeobachtungen und Detektoraufnahmen
aussagekräftig und zu bewerten.
Im Sinne einer Abwägung und Bewertung der Erfassungsergebnisse für die Potenzialfläche
ist die Erfassung der Flugrouten der Fledermäuse im Untersuchungsraum insbesondere während der Zugzeiten in der Höhe der Rotorblätter erforderlich, um eine sichere Datengrundlage
bereitstellen zu können. Dies ist beispielsweise über ein späteres Gondelmonitoring nach Errichtung der WEA zu den Zugzeiten möglich.
Im nachfolgenden Zwischenbericht werden insbesondere die bislang im Untersuchungsraum nachgewiesenen kollisionsgefährdeten und windkraftempfindlichen Arten, die in den Artenlisten der Ländergemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW
2007) sowie speziell für das Land NRW1 benannt worden sind, betrachtet und auf mögliche artenschutzrechtliche Konflikte geprüft.
7.
ERFASSUNGSERGEBNISSE MÄRZ BIS MAI 2016
7.1
Vogelarten
Innerhalb des Untersuchungsraumes der Potenzialfläche wurden 10 planungsrelevante Vogelarten in einem Zeitraum von März bis Mai 2016 festgestellt. Darunter befinden sich drei
WEA-empfindliche Arten gemäß Einstufung in NRW.
In der nachfolgenden Tabelle werden diese Arten nach Vorkommen innerhalb der Potenzialfläche und den umgebenden Untersuchungsräumen U500 und U1.000 getrennt aufgelistet.
Die jeweiligen Fundorte und Flugbewegungen sowie die nachgewiesenen Horstbäume werden in der Kartenanlage 1 dargestellt.
Tabelle 5
Liste der nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten mit Kennzeichnung der WEA-empfindlichen Arten
Abkürzungen: P –Zone = Potenzialfläche mit Stellflächen der WEA = Potenzialfläche / bis 500 m/1.000 m = Radien um die Kernzonen, WEA-empfindliche Arten NRW = fett
Artname
P-Zone
bis 500 m
bis 1.000 m
Größer
1.000 m
Baumpieper
3
x
x
-
-
Haselhuhn
1S
x
-
-
-
Mäusebussard
-
x
x
x
X
Rotmilan
3
x
x
x
x
Sperber
*
-
-
x-
-
3S
x
-
x
X
Turmfalke
*
-
x
x
x
Waldkauz
*
-
x
-
-
Waldlaubsänger
3
-
x
-
-
Schwarzstorch
1
RL NRW
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA in NRW“
(MKUNLV& LANUV 2013)
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
22
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Der Status der nachgewiesenen Arten kann auf Grund fehlender weiterführenden Erfassungen
nur in wenigen Fällen angegeben werden. Rastvogelerfassungen wurden ebenfalls nicht mehr
durchgeführt.
Die nicht WEA-empfindlichen Singvogelarten Baumpieper und Waldlaubsänger wurden in
Randzonen der Potenzialfläche nachgewiesen. Sie können im Zuge der Bauphase beeinträchtigt werden, mit Vermeidungsmaßnahmen können Konflikte jedoch umgangen werden. Der
Waldkauz wurde im U500 abseits der Potenzialfläche nachgewiesen, so dass auch für diese
Art keine Konflikte abzuleiten sind.
In nachfolgenden Kapiteln werden die WEA-empfindlichen Arten und sonstigen Greifvogelarten näher beschrieben, die Vorkommen erläutert und mögliche Konflikte abgeleitet.
7.2
Fledermausarten
In den Untersuchungsräumen der Potenzialfläche wurden in der Zeit vom 20. April bis zum 11.
Mai 2016 Erfassungen der lokalen Fledermauspopulationen durchgeführt. Das Frühjahr 2016
war mit Ausnahme der zweiten Aprilhälfte außergewöhnlich mild.
Insgesamt wurden sechs planungsrelevante Fledermausarten über Sichtbeobachtung, Detektorbegehungen und stationären parallelen Horchboxeneinsatz sicher bestimmt.
Es handelt sich um die Arten Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Die fett hervorgehobenen Arten sind in NRW als WEA-empfindlich auf Grund erhöhter Kollisionsrisiken eingestuft worden. Die Zwergfledermaus ist in NRW die häufigste Art und derzeit nicht gefährdet.
Im Umfeld individuenreicher Wochenstuben ist eine artenschutzrechtliche Betrachtung jedoch
erforderlich. Die übrigen Arten gelten auf Grund ihrer Lebensraumansprüche und dem niedrigen Flugverhalten in NRW hingegen als wenig empfindlich gegenüber dem Betrieb von WEA.
Des Weiteren konnten in geringer Anzahl Rufreihen aus den Gattungen Myotis und Plecotus
per Detektor und durch die Horchboxen nachgewiesen werden, die - methodenbedingt - nicht
näher zu bestimmen waren und weitergehende Untersuchungen (Netzfänge) zur Entschlüsselung erfordert hätten. So konnten auch die Arten Braunes und Graues Langohr sowie Große
und Kleine Bartfledermaus nicht eindeutig zugeordnet werden.
Die Lage der stationären Horchboxen sowie die festgestellten Aktivitäten sind im Anhang aufgeführt. Die jeweiligen Fundorte sowie die Höhlenbäume werden in den Kartenanlagen 2 dargestellt.
Für die Bewertung der Aktivitätsdichten aus den Erfassungen durch Detektorbegehungen,
durch Horchboxen und den Batcorder wurden die registrierten Ereignisse (Ruf- und Flugaktivitäten) Abundanzklassen (in Anlehnung an LANU 2008, Tab. 8) zugeordnet.
Tabelle 6 Abundanzklassen (in Anlehnung an LANUV 2008)
Abundanzklasse
Aktivität
3 - 10 Ereignisse
Gering
11 – 30 Ereignisse
Mittel
31 – 100 Ereignisse
hoch
101 – 250 Ereignisse
sehr hoch
> 250
äußerst hoch
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
23
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Tabelle 7
Gemeinde Nettersheim
Lokale Fledermausvorkommen innerhalb der Untersuchungsräume der
Potenzialfläche (fett = WEA-empfindliche Art in NRW)
Deutscher Name
Wissenschaftliche
Bezeichnung
Nachweise per
Ultraschalldetektor (D), Horchboxen
Daueraufzeichnungen (H)
D
Box 1
Box 2
Box 3
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
4
0
0
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
0
11
8
Braunes oder Graues Langohr
Plecotus auritus oder austriacus
0
3
2
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
28
16
47
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
3
5
3
Kleine oder Gr. Bartfledermaus
Myotis mystacinus
4
0
0
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
63
254
163
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
382
807
341
Arten mit Abundanzklasse mittel bis äußerst hoch stellen nach derzeitiger Ergebnislage die
Fransenfledermaus, der Großer Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus dar. Die höchsten Fledermausaktivitäten wurden im Umfeld der Horchbox Nr. 2 registriert.
Die übrigen Arten nutzen den Untersuchungsraum im Frühsommer 2016 nur sehr selten und
werden als vereinzelt vorkommende Zufallsfunde gewertet. Eine graphische Darstellung der
Mengenverteilungen der Individuen, die über die stationären Horchboxen nachgewiesen worden sind, ist im Anhang beigefügt.
Die Fundorte der Fledermausarten, die über die Detektorbegehungen erfasst worden sind,
werden in Karte 2 dargestellt. Auch hier ist die Zwergfledermaus die am häufigsten registrierte
Art. Sie wurde in allen Untersuchungsräumen festgestellt. Innerhalb der Potenzialfläche wurden zudem einzelne Abendsegler, Rauhautfledermäuse und Langohr-Arten aufgezeichnet.
Der Kleine Abendsegler, das Große Mausohr und die Breitflügelfledermaus wurden ausschließlich im U1.000 festgestellt. Bartfledermäuse und Langohr-Arten wurden sehr selten im
U500 nachgewiesen.
Auf Grund der Anfang Mai 2016 abgebrochenen Untersuchungen lassen sich insbesondere
für die selten festgestellten Arten jedoch noch keine abschließenden Beurteilungen hinsichtlich
signifikant erhöhter Konfliktpotenziale mit erheblicher Auswirkung auf den Erhaltungszustand
der lokalen Population durch den Betrieb der geplanten WEA ableiten.
Innerhalb der Potenzialfläche konnten auf Grund der Bestandstruktur der Wälder nur sehr wenige Höhlenbäume sowie auf Grund der Jahreszeit noch keine Wochenstuben nachgewiesen
werden.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
24
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Für die bereits häufiger registrierten Arten und WEA-empfindlichen Arten (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus) werden in nachfolgenden Kapiteln die Ökologie
und Schlaggefährdung sowie eine kurze vorläufige Beurteilung hinsichtlich möglicher Konflikte
beschrieben.
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen konnten ziehende Arten in den Herbstmonaten
nicht mehr untersucht werden.
8.
ERGEBNISSE UND ARTENSCHUTZRECHTLICHE HINWEISE
Im Folgenden werden die erfassten und gegenüber WEA empfindlichen Arten einzeln betrachtet und hinsichtlich möglicher Konflikte bewertet. Diese Einschätzungen sind nur vorläufig, da
auf Grund der vorzeitigen Beendigung der Untersuchungen weitere Erkenntnisse zum Gesamt-Artenspektrum sowie dem Status fehlen.
Neben den jeweiligen artspezifischen Lebensraumansprüchen und Verhalten der Arten, wird
das Vorkommen in der Potenzialfläche und ihren Untersuchungsräumen dargelegt und die
Auswirkungen beschrieben.
8.1
Vogelarten
Windkraft-empfindliche Arten in NRW
HASELHUHN
Lebensweise und Bestände: Das in NRW vom Aussterben bedrohte Haselhuhn (RL 2) kommt
in Nordrhein-Westfalen als sehr seltener Brutvogel vor. Die sehr gut getarnten Haselhühner
sind hoch spezialisierte Waldvögel, die unterholzreiche, stark gegliederte Wälder sowie Niederwälder mit reichem Deckungs- und Äsungsangebot besiedeln. Wesentliche Habitatbestandteile sind eine gut ausgebildete Kraut- und Strauchschicht mit Beerenfrüchten, Waldinnenrändern, kätzchentragenden Weichhölzern sowie Dickichte (z.B. Nadelbäume). Sandige
Stellen an Wegen und Böschungen werden gern für ein Sandbad genutzt (vgl. auch KORN &
THORN 2010). Das Haselhuhn ist ganzjährig im Habitat anzutreffen.
Die Brutreviere sind zwischen 15-30 ha groß. Der Brutbestand des Haselhuhns ist in Nordrhein-Westfalen seit Jahrzehnten kontinuierlich rückläufig. Die letzten bekannten Vorkommen
befinden sich in den Vogelschutzgebieten „Ahrgebirge“, „Wälder und Wiesen bei Burbach und
Neunkirchen“ sowie „Egge“. Der Erhaltungszustand ist als schlecht eingestuft worden.
Vorkommen in den Untersuchungsräumen: Am Südrand des U500 sowie am Westrand und
innerhalb der Potenzialfläche wurde aktuell jeweils ein Einzeltier sicher nachgewiesen. Es handelt sich auf Grund der zeitlichen Nähe der beiden Nachweise um zwei unterschiedliche Individuen. Die Fundpunkte sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
25
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Abb. 3 Aktuelle Nachweise des Haselhuhns im Bereich und Umfeld der Potenzialfläche
Das Individuum 2 wurde in einem wenig befahrenen und schlecht begehbaren Teilgebiet des
Untersuchungsraumes zweimalig, zeitlich kurz hintereinander, auffliegend und landend beobachtet. Der Fundort befindet sich innerhalb eines vergrasten Forstwirtschaftsweges. Die Identifizierung der Art war auf Grund der längeren Beobachtungszeit während der Flugphase eindeutig möglich. Die lückigen jungen Nadelforste, die benachbarte Bachaue mit Erlen- und Weidenbeständen weisen sehr gute Struktur- und Habitatqualitäten auf. Die jungen Nadelbestände dienen als Unterschlupf. Geeignete Nahrungsquellen stehen in Form der beeren- und
kätzchentragenden Strauch- und Baumarten für das Haselhuhn insbesondere in der Bachaue
zur Verfügung. Die angrenzenden älteren Fichtenbestände können zudem als Schlafquartiere
genutzt werden.
Das Individuum 1 wurde zeitnah zur Beobachtung des Individuums 2 in einem von Nadelwald
umgebenden älteren Buchenlaubwald angetroffen. Durch das charakteristische Auffliegen und
die Fluggeräusche lässt sich auch hier der Nachweis eines Haselhuhns eindeutig belegen. Die
Habitatstrukturen sind auch im Umfeld des zweiten Fundortes für das Haselhuhn gut geeignet.
Eine Verwechslung mit anderen ähnlichen Arten (z.B. Rebhuhn) ist auszuschließen, da diese
innerhalb von geschlossenen Waldbeständen nicht vorkommen können. Die Waldschnepfe
könnte die Bachaue und das Umfeld hingegen ebenfalls besiedeln. Diese Art fliegt jedoch eher
geräuschlos auf. Der schnelle schnepfenartige Zick-Zackflug zwischen den Bäumen hindurch
und der oftmals sichtbare lange Schnabel sind hierbei kennzeichnend.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
26
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Auf Grund der Beendigung der Kartierphase Ende April 2016 wurde keine detaillierte Nachsuche zum Vorkommen des Haselhuhns über Spuren (Kot, Fußabdrücke, Federn, Einsatz künstliche Sandbadestellen) im Bereich der geeigneten Waldstrukturen durchgeführt.
Einschätzungen der Auswirkungen und Konflikte: Die Empfehlungen der LAG-VSW (2007)
und den Vorgaben für NRW (2013) zu Abstandsregelungen für WEA zu Brutplätzen des störanfälligen Haselhuhns umfassen einen potenziellen Beeinträchtigungsbereich von 1.000 m um
geplante WEA. Dieser wurde in Anlehnung an die Erfahrungen zu Birk- und Auerhuhnpopulationen im Umfeld von WEA festgelegt. Schlagopfer von Rauhfußhühnern sind bislang nicht
bekannt geworden. Allerdings sind sie empfindlich gegenüber Störungen, die durch die Erschließung, den Bau und den Betrieb von WEA möglich sind.
Die aktuell beobachteten Haselhühner befinden sich in unmittelbarer Nähe zu der Potenzialfläche und somit innerhalb des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches.
Zudem lassen sich folgende essentielle Lebensraumelemente des Haselhuhns, die in der Literatur benannt werden (KORN & THORN 2010), innerhalb der Potenzialfläche sowie im nahen Umfeld feststellen:
Schichtung des Waldes mit guter Strauchschicht unter 10 m Höhe (alte Laubwälder)
Regelmäßige Verteilung deckungsreicher Gehölze (z.B. junge bis mittelalte Fichtenforste, junge
Aufforstungen)
Reicher Wechsel von Lichtungen, bodenkahlen Flächen und reicher dichter Krautschicht (z.B.
in Kyrill-Flächen, Buchen-Altholzbeständen)
Badekuhlen und sonnige Waldränder (z.B. in Altholzbeständen, entlang von (Forst-)Wegen
Nahrungsspendende Baum- und Straucharten (z.B. Weidenkätzchen, Brombeer-Arten, Faulbaum, Birkensamen in der Bachaue des Genfbaches, in Kyrill-Flächen)
Im Bereich der Potenzialfläche sind direkte Eingriffe in Brutreviere und/oder in bedeutende
Nahrungshabitate beim Bau von WEA somit möglich. Verluste von Neststandorten, Gelegen
und Jungvögeln können während der Bauphase eintreten. Darüber hinaus sind insbesondere
Störungen durch den Bau- und Betrieb auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht auszuschließen. Von einer Verdrängung aus den aktuell nachgewiesenen Habitaten oder von einer Verschlechterung der genutzten Habitate ist insgesamt auszugehen. Aktuelle Brutnachweise fehlen allerdings noch für das Gebiet.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG können durch
die Ausweisung einer Potenzialfläche für Windenergie ausgelöst werden.
Mögliche Vermeidungsmaßnahmen: Um den Verlust von Nestern, Gelegen und/oder Jungvögeln sowie Störungen zu vermeiden sind Bauzeitenregelungen außerhalb der Brut- und Aufzuchtphase grundsätzlich möglich.
Für einen Habitatverlust oder eine Verschlechterung durch die bau- und betriebsbedingten
Störungen sind bei Realisierung der Planungen frühzeitige Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) zu leisten. Im Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen in NRW
(MKULNV 2013) werden durch die Experten jedoch keine geeigneten Maßnahmen für das
Haselhuhn benannt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 können
somit nicht vermieden werden.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 können somit nicht
vermieden werden.
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27
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
ROTMILAN
Lebensweise und Bestände: Der Rotmilan besiedelt offene, reich gegliederte Landschaften
mit Feldgehölzen und Wäldern. Zur Nahrungssuche werden Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Die Nahrungsflüge finden überwiegend in einer
Distanz von etwa drei Kilometer vom Horst entfernt statt, können aber bis zu sechs, maximal
bis 15 Kilometer entfernt sein. Der Brutplatz liegt meist in lichten Altholzbeständen, an Waldrändern, aber auch in kleineren Feldgehölzen (1 - 3 ha und größer). Rotmilane gelten als ausgesprochen reviertreu und nutzen alte Horste oftmals über viele Jahre. Mit dem Eintreffen im
Brutrevier beginnt etwa ab Mitte bis Ende März unmittelbar die Balz- und Nestbauphase; die
Hauptlegezeit ist im April, Ende Juli sind die Jungvögel flügge.
In NRW besiedelt die Art vor allem die Mittelgebirge wie das Weserbergland, das Sauerland
und die Eifel. Der Rotmilan wurde in NRW als gefährdet eingestuft, sein Erhaltungszustand ist
derzeit ungünstig (Kontinental-Region).
Vorkommen in den Untersuchungsräumen: Innerhalb des U500 der Potenzialfläche wurde der
Rotmilan im April und Anfang Mai 2016 an seinem bezogenen Brutplatz zweimalig durch zwei
Ornithologen unabhängig voneinander bestätigt. Der Neststandort scheint auf Grund der geringen Größe des Horstes neu bezogen zu sein. Der Horst befindet sich im Südwesten der
Potenzialfläche mit einem Abstand von ca. 50 m zum Südrand. Der Verdacht eines weiteren
Brutpaares innerhalb eines kleinen Wäldchens östlich der B 447 konnte aktuell nicht bestätigt
werden.
Im Zuge der Raumnutzungskartierungen von Mitte März bis Ende April 2016 wurde der Rotmilan während der Balz- und Brutzeit in allen Untersuchungsräumen (Potenzialfläche, U500
und U1.000) überfliegend und kreisend beobachtet. Ein gehäuftes Auftreten der Art ist dabei
jedoch innerhalb der Potenzialfläche sowie in Richtung Norden und Nordosten zu registrieren
(vgl. Karte 1). Insbesondere im Umfeld des Horstes und somit auch im Bereich der Potenzialfläche wurden wiederholt Balzflüge und Thermikkreisen über dem Waldgebiet gesichtet.
Die von den Ornithologen wechselnd besetzten Beobachtungspunkte A bis F befanden sich
mit Ausnahme des sich nach Westen ausdehnenden großflächigen Waldgebietes gleichmäßig
in allen umgebenden Offenlandflächen zum Horst verteilt, so dass die Verteilung der Beobachtungen des Rotmilans die Nutzungshäufigkeit des Raumes objektiv belegen können.
Offenlandflächen sind grundsätzlich die bevorzugten Nahrungshabitate des Rotmilans. Geschlossene Wälder werden hingegen im Zuge von Nahrungsflügen weitgehend gemieden.
Die Offenlandflächen im Norden der Potenzialfläche zeichnen sich durch extensiv genutzte
Wiesen mit Schafbeweidung aus. Nach Nordosten und Osten dominieren dagegen Ackerfluren, die immer wieder von Mähwiesen begleitet werden. In Richtung Süden bis zur B 51 dominieren Grünlandflächen mit Weidenutzung (Rinder).
Insbesondere die benachbarten Offenlandflächen im Norden und Osten der Potenzialfläche,
darunter auch junge Aufforstungsflächen, wurden sehr häufig zur Nahrungssuche von ein bis
zwei Individuen überflogen. Auch eine Landung in einer Wiesenfläche östlich der BAB 1, um
eine Beute zu kröpfen, wurde während der Nestbauphase und Paarbildung beobachtet. Ein
zweites Individuum kam später hinzu, was auf das Vorkommen eines örtlichen Brutpaares
hinweist.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
28
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Der Bezug zwischen Horst und aufgesuchten Nahrungsflächen im Norden und Nordosten ist
durch die Überflüge im Bereich der Potenzialflächen sowie Flugbewegungen aus Richtung
Genfbachtal kommend oder hineinfliegend zu belegen. Auf Grund der Geländesituation sind
Beobachtungen hinsichtlich des Verhaltens innerhalb des Genfbachtales und unmittelbar am
Horstbereich bei niedrigen Flughöhen von keinem Standort aus vollständig nachzuvollziehen.
So wurden manche Individuen erst in einem größeren Abstand zum Horst registriert. Auf Grund
des Fluges und der Flugrichtungen ist der Bezug zum Horstbereich in diesen Fällen dennoch
abzuleiten.
Aggressives Verhalten Artgenossen gegenüber wurde in keinem Fall innerhalb des U1.000
beobachtet, so dass die beobachteten Individuen dem festgestellten Horst nahe der Potenzialfläche zuzuordnen sind. Weiter entfernt in Richtung Nordosten und Süden außerhalb des
U1.000 wurden weitere Flugbewegungen von Einzeltieren aufgenommen, die sich letztlich jedoch zu den großen Waldungen in Richtung Tondorf und Buir entfernten. Dabei handelt es
sich offensichtlich revierfremde Milane.
Einschätzungen der Auswirkungen und Konflikte: Die Empfehlungen der LAG-VSW (2007)
und den Vorgaben für NRW (2013) zu Abstandsregelungen für WEA zu Brutplätzen des Rotmilans umfassen einen potenziellen Beeinträchtigungsbereich von einem Kilometer um den
Horststandort. Gemäß bundesweiter Fundortkartei wurden bislang 270 Vogelverluste an WEA
für den Rotmilan registriert (DÜRR, Stand Juni 2015). Ein hohes Schlagrisiko wurde insbesondere für Alt- und Brutvögel (89 % aller Funde) festgestellt, wobei nach MAMMEN et al. (2009)
auch mehrjährig bruterfahrene und brutortstreue Vögel verunglücken (in: LANGGEMACH &
DÜRR 2011). In der Literatur wurde keine Meidung von Windparkanlagen festgestellt. Diese
Bereiche werden z.T. gezielt aufgesucht, da günstige Nahrungsflächen insbesondere durch
kurzrasige Wiesenflächen unterhalb der Anlagen entstanden sind. Auch während der Zugzeiten wurde eine größere Attraktivität für Rotmilane, vor allem in Ackerlandschaften, festgestellt.
Aus diesen Gründen ist das Kollisionsrisiko erhöht (u. a. MAMMEN et al. 2008). Die Verunfallung von Rotmilanen während der Brut- und Aufzuchtzeiten ist jedoch vergleichsweise höher
als während der Zugzeiten (KORN & STÜBING 2011).
Im konkreten Fall liegt der aktuelle Brutnachweis innerhalb des U500 unmittelbar randlich und
südlich der Potenzialfläche. Ein über das allgemeine Lebensrisiko deutlich erhöhtes Schlagrisiko ist hier gegeben, da zum einen der Abstand des besetzten Horstes zur Potenzialfläche
extrem gering ist und zum anderen die registrierten Flugbewegungen fast ausschließlich über
die Potenzialfläche hinweg in Richtung der Grünlandbereiche im Norden und Nordosten beobachtet werden konnten. Die Potenzialfläche schließt darüber hinaus unmittelbar an die bevorzugt genutzten Nahrungshabitate an und ist im Norden kleinflächig auch Teil dieser Nahrungshabitate. Dieses führt zu erhöhten Schlagrisiken, da der Rotmilan Gebiete mit WEA nicht
meidet.
Der Bezug der Flüge zwischen Horst und Offenland ist innerhalb des U500 deutlich zu erkennen. Hier sind die meisten Flugbewegungen im Vergleich zum weiteren Umfeld (zwischen
U500 und U1.000 und weiter) konzentriert. Ein überdurchschnittliches Abfliegen vom Horst in
Richtung Süden, was eine konfliktarme Situation für den Rotmilan in Bezug auf die WEAPlanung darstellen würde, konnte nicht festgestellt werden. Überflüge und Landungen im nahen Horstbereich sowie die gehäufte Nutzung des Raumes im Bereich der Potenzialfläche
wurden bereits im Vorfeld der Hauptfütterphase von Jungtieren im Juni und Juli, die mit sehr
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29
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
häufigen Nahrungsflügen verbunden ist, beobachtet. Bereits in der Balz-, Horstbildungs- und
-besetzungsphase im Frühjahr einschließlich des Brutbeginns zeigt sich ein erhöhtes Konfliktpotenzial hinsichtlich möglicher Kollisionen mit WEA innerhalb der Potenzialfläche. Die Grünlandflächen im Norden und Osten stellen nach den vorliegenden Beobachtungen nachweislich
die attraktivsten Nahrungshabitate für das ansässige Brutpaar dar.
Auf Grund der Nähe des bekannten besetzten Horstes zur Potenzialfläche sind zudem Störungen während des Baus von WEA sowie Störungen am Nest während des Betriebes nicht
auszuschließen.
Es ist zu erwarten, dass Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und
Nr. 3 BNatSchG durch die Ausweisung einer Potenzialfläche für Windenergie
ausgelöst werden.
Mögliche Vermeidungsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Störungen während der Brut- und
Aufzuchtphase des Rotmilans im Zuge der Bau- und Erschließungsarbeiten können Bauzeitenregelungen (Bauverbot) eingerichtet werden.
Zur wirksamen Vermeidung eines erhöhten Tötungsrisikos könnte ein Abschalten der WEA
während der Brut- und Aufzuchtphase sowie der Tagesaktivität des Rotmilans zur Anwendung
gebracht werden. Diese Abschaltzeiten belaufen sich über mehrere Monate zwischen Mitte
März und Anfang August, so dass die Wirtschaftlichkeit der WEA voraussichtlich nicht mehr
gegeben sein wird.
Die Basis um den Fuß einer WEA sowie das Umfeld sollte so beschaffen sein, dass die WEA
für Rotmilane zur Nahrungssuche unattraktiv werden (MAMMEN et al. 2010). Eine Abnahme
der Attraktivität wurde festgestellt, wenn im Bereich des Anlagenfußes ganzjährig eine dichte
und höhere Vegetation herrscht (z. B. Sträucher, Brachen, bedingt auch Zuckerrüben, Mais,
Raps) oder Folien ausgelegt werden (z.B. MAMMEN et al. 2010). Flächen mit günstigem Nahrungsangebot sollten sich nicht auf den unmittelbaren Bereich um die WEA-Standorte konzentrieren.
Eine Alternative zur Vermeidung des Tötungsverbotes stellt somit die Veränderung der Bewirtschaftungsweise der bislang attraktiven Nahrungsflächen dar. Zielführend wäre die großflächige Aufforstung der Wiesen- und Ackerflächen im Norden und Nordosten von ca. 100 ha, so
dass eine Ablenkung des Rotmilans in Richtung Süden in die dortigen verbliebenen Offenlandbiotope erfolgen würde. Bis zur Erreichung des Dichtschlusses des Kronendaches der Aufforstungsflächen, die zunächst die Attraktivität als Nahrungshabitat weiterhin beibehalten würden, vergehen je nach Baumartenzusammensetzung mindestens 8 bis 15 Jahre. Die derzeit
10-jährigen Kyrill-Flächen, die sich als Sukzessionswald entwickelt haben oder aufgeforstet
worden sind, stellen nach eigenen Beobachtungen in anderen Gebieten weiterhin vom Rotmilan genutzte Nahrungshabitate dar. Im Zuge einer planmäßigen Aufforstung wäre der Baumbestand ab ca. 8 Jahren weitgehend geschlossen. In der ersten Phase der Aufforstung wäre
der Betrieb von WEA daher noch nicht möglich.
Die Kosten für eine Aufforstung von Fichten oder Rotbuchen würden sich je Hektar Offenland
auf ca. 15.000 bis 20.000 € inklusive Umzäunung und Erstpflege belaufen. Im Weiteren ist der
Verkehrswertverlust bei der Umwidmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in Wald zu
kalkulieren.
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30
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Der Landschaftsplan Nettersheim (2004) weist für die derzeitigen Offenlandflächen unmittelbar im Norden und Osten der Potenzialfläche in der Entwicklungskarte den „Erhalt einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit reich gegliedertem Landschaftsbild“ (1.1-4) auf. In der
nachfolgenden Abbildung ist ein Ausschnitt aus dem Landschaftsplan für den relevanten Bereich dargestellt.
Abb. 4 Ausschnitt aus der Entwicklungskarte LP Nettersheim (2004), Lage Potenzialfläche = roter Kreis
Eine Aufforstung der Offenlandflächen würde den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes
damit zuwiderlaufen. Eine Aufforstung von bereits ökologisch wertvollen Wiesenflächen ist zudem naturschutzfachlich kritisch abzuwägen.
Die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG lassen sich mit Vermeidungsmaßnahmen nur teilweise verhindern. Das Töten von Individuen durch Kollisionen
mit WEA kann jedoch nur mit sehr hohen Kosten und Aufwendungen vermieden
werden. Der Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird somit weiterhin ausgelöst.
SCHWARZSTORCH
Lebensweise und Bestände: Schwarzstörche brüten in störungsarmen, feuchten, naturnahen
Wäldern mit einem hohen Anteil an Altholzbeständen sowie naturnahen Bachläufen, Tümpeln,
Sümpfen und eingeschlossenen Feuchtwiesen, die zur Nahrungssuche aufgesucht werden.
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Besonders ergiebige Nahrungsgründe werden regelmäßig über große Distanzen bis zu 15 km
Entfernung hinweg angeflogen. Der Flug vom Horst zum Nahrungsrevier verläuft innerhalb der
Wälder oder knapp über den Kronen, bei größeren Distanzen meist durch Hochschrauben in
der Thermik und gezielte Langstreckengleitflüge (JANSSEN et al. 2004). Der Aktivitätsraum
eines Brutpaars kann eine Größe von 100-150 km² erreichen. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Mitte März/ Anfang April die Balz und im April/Mai die Eiablage.
Die Jungen werden bis Anfang August flügge. In NRW ist die Art im Hügel- und Bergland als
Brutvogel verbreitet. Diese Mittelgebirgsregionen stellen den nordwestlichen Rand des Verbreitungsgebietes dar.
Die Bestände des Schwarzstorches nehmen seit den 80-er Jahren kontinuierlich zu. Die Art
ist in Deutschland wie auch in NRW gefährdet und besitzt einen günstigen Erhaltungszustand
(kontinentale Region).
Vorkommen in den Untersuchungsräumen: Einer der beiden bekannten und in den letzten
Jahren besetzten Horststandorte befindet sich westlich der Potenzialfläche in ca. 1,5 km Entfernung. Ein weiterer Horststandort wurde durch einen Sturm im letzten Jahr zerstört. Dieser
befand sich südlich der Ortslage Tondorf in einem alten Buchenwald mit Bachtal. Reste des
Horstes wurden bei den aktuellen Begehungen gefunden.
Die Beobachtungen der Raumnutzung im Frühjahr 2016 wurden im Umfeld der beiden Horststandorte durchgeführt, um insbesondere auch eine mögliche Neubesetzung südlich von Tondorf beobachten zu können. Im westlichen Horstbereich wurden im Zeitraum März bis Ende
April nur wenige Flüge eines Paares festgestellt. Der Horst wurde bis zum Ende des Kartierzeitraumes Ende April nicht besetzt. Eine weitere Beobachtung eines Einzeltieres gelang im
Umfeld der Ortslage bei Tondorf. Das Individuum flog aus Richtung Norden kommend östlich
der Autobahn A1 und westlich von Tondorf geradlinig über die Feldluren in Richtung Süden
zum Waldgebiet des zerstörten Horstes. Eine unmittelbare Landung im Umfeld des alten
Horststandortes konnte jedoch nicht bestätigt werden. Der beobachtete Schwarzstorch landete erst nach etwa 20-minütigem langsamen Überflug mit Kreisen in sehr großer Entfernung
von ca. 2,5 km innerhalb des Waldgebietes. Die dortigen Bachtäler wurden möglicherweise
zur Nahrungssuche angeflogen.
Eine Horstsuche in dem als Nisthabitat geeigneten Buchenwaldgebiet verlief aktuell ohne Ergebnis. Somit ist derzeit im Umfeld des alten Horststandortes kein neues Brutpaar zu erwarten.
Eine Neuansiedlung zu einem späteren Zeitpunkt ist jedoch auf Grund der guten Habitateignung nicht auszuschließen.
Einschätzungen der Auswirkungen und Konflikte: Die Gefahr der Kollision von Schwarzstörchen mit WEA wird in der Literatur als gering eingestuft (JANSSEN et al. 2004). In der bundesweiten Funddatei zu Vogelschlagopfern an WEA sind bislang lediglich ein junger Schwarzstorch in Hessen sowie ein weiteres Exemplar in NRW publiziert worden (DÜRR, Juni 2015).
Während bei vielen anderen (Greif-)Vogelarten in den vergangenen Jahren weitere hohe Verluste verzeichnet wurden, sind allein beim Schwarzstorch kaum neue Schlagopfer gemeldet
worden. Es wird in der Literatur beschrieben, dass demnach davon auszugehen ist, dass für
den Schwarzstorch die Gefahr des Lebensraumverlustes die Gefahr der Kollision überwiegt
(KORN 2011). Der Schwarzstorch ist sehr störungsempfindlich, so dass Störungen während
der Brutzeit durch den Bau und späteren Betrieb einen verminderten Bruterfolg bewirken kön-
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
nen (LAG VSW 2015). Gewöhnungseffekte sind ebenfalls beobachtet worden, so dass erfolgreiche Bruten im Umfeld von 600 bis 1.500 m zu bereits bestehender Anlagen dokumentiert
werden konnten (KORN 2011).
Die Empfehlungen der LAG-VSW (2007, 2015) und des Landes NRW (MKULNV & LANUV
2013) zu Abstandsregelungen für WEA zu Brutplätzen des Schwarzstorchs umfassen derzeit
einen potenziellen Beeinträchtigungsbereich von drei Kilometern um den Horst. Bedeutsame
Nahrungshabitate und Flugkorridore zu einem Horst sind von WEA freizuhalten.
Die Potenzialfläche bei Nettersheim liegt innerhalb des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches des Schwarzstorches mit Brutplatz im westlichen Waldkomplex.
Brutplätze sowie wichtige Nahrungshabitate werden durch die Potenzialfläche, die sich auf
einer Bergkuppe befindet und keine geeigneten Nahrungshabitate aufweist, nicht direkt in Anspruch genommen. Störungen durch den geplanten Betrieb und Bau der Anlagen sind entsprechend in dem derzeit bekannten Bruthabitat sowie in den Nahrungshabitaten innerhalb
der Bachtäler (z.B. Genfbachtal) auszuschließen.
Regelmäßige und häufige Flugbewegungen in Richtung Potenzialfläche konnten während der
Raumnutzungskartierungen im Frühjahr 2016 nicht belegt werden. Das Bachtal des Genfbaches, aber auch weiter entfernt liegende Bachtäler weisen günstige Nahrungshabitate für den
Schwarzstorch auf. Nach Angaben des Forstamtes Nettersheim wurden in früheren Jahren
Flugbewegungen insbesondere in Richtung Nordwesten – also abseitig der Potenzialfläche festgestellt. Auch das frühere Brutpaar im Süden von Tondorf nutzte die Bachtäler und Wälder
im unmittelbaren Umfeld und orientierte sich vom Brutplatz aus häufiger in Richtung Süden
und Osten. Flüge in Richtung Nordwesten sind nach den Angaben des Forstamtes entsprechend nicht oder selten beobachtet worden.
Einzelne Überflüge im Bereich der Potenzialfläche sind auf Grund der wenigen aktuellen Beobachtungstermine jedoch nicht gänzlich auszuschließen, da der Schwarzstorch weite Strecken zurücklegen kann. Kollisionen mit WEA sind jedoch nach bisherigen Erkenntnissen aus
der Literatur und dem Verhalten des Schwarzstorches eher nicht zu erwarten. Das Konfliktpotenzial für diese Art wird derzeit als gering eingestuft. Ein Lebensraumverlust, Störungen oder
ein erhöhtes Tötungsrisiko ist auf Grundlage der aktuellen Beobachtungen und vorliegenden
Erkenntnisse insgesamt nicht abzuleiten.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch die Potenzialfläche nach derzeitigen Kenntnissen nicht ausgelöst.
Mögliche Vermeidungsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Störungen während der Brut- und
Aufzuchtphase des Schwarzstorches im Zuge der Bau- und Erschließungsarbeiten können als
Empfehlung Bauzeitenregelungen (Bauverbot) eingerichtet werden.
Sonstige planungsrelevante Arten:
MÄUSEBUSSARD
Lebensweise und Bestände: Der Mäusebussard ist flächendeckend in Nordrhein-Westfalen
als Brutvogel verbreitet. Er besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern
geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von
Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in 1020 m Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbereiche in der
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
weiteren Umgebung des Horstes. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 km² Größe beanspruchen. In Nordrhein-Westfalen kommt der Mäusebussard
ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel vor, hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen. Die Bestandesentwicklung in NRW ist positiv und der
Erhaltungszustand der bislang ungefährdeten Art günstig.
Vorkommen in den Untersuchungsräumen: Im Bereich der Potenzialfläche sowie im weiteren
Umfeld wurde der Mäusebussard neben dem Rotmilan als häufigste Greifvogelart auf Nahrungsflügen festgestellt. In den überwiegenden Fällen wurden ansitzende Individuen an Waldrändern und in Gehölzreihen beobachtet. Die im Gelände genutzten Strukturen stellten
schwerpunktmäßig die Waldflächen, die Waldränder und Baumreihen innerhalb des U500 und
U1.000 dar. Die Grünlandflächen werden zur Nahrungssuche häufig überflogen. Vergleichsweise selten wurde er auch als Nahrungsgast innerhalb der Potenzialfläche angetroffen. Für
diesen Bereich wurde keine Brut nachgewiesen. Der Mäusebussard brütet mit derzeit zwei
Paaren (U1.000) innerhalb der Waldgebiete und Feldgehölze im Umfeld der Potenzialfläche.
Es ist mit weiteren Brutpaaren zu rechnen.
Einschätzungen der Auswirkungen und Konflikte: Die Gefahr der Kollision von Mäusebussarden mit WEA wird in der Literatur als hoch eingestuft. In der bundesweiten Funddatei zu Vogelschlagopfern an WEA sind bislang 255 Schlagopfer publiziert (DÜRR 2014). Wie in verschiedenen Untersuchungen gezeigt werden konnte, ist die hohe Kollisionsrate damit zu erklären, dass der Mäusebussard auf Grund des Vorkommens von Windparkanlagen ein Gebiet
nicht meidet. Vertreibungseffekte sind nicht erkennbar (z. B. De WALL 2007, SINNING &
REICHENBACH 2007). Empfehlungen der LAG-VSW (2007) und andere Ländervorgaben, so
auch in NRW, zu Abstandsregelungen für WEA zu Brutplätzen des Mäusebussards hinsichtlich eines Ausschlussbereiches um den Horst liegen bislang nicht vor.
Die geplanten WEA-Flächen werden zur Nahrungssuche nach derzeitigem Kenntnisstand nur
gelegentlich durchquert oder randlich tangiert. Sie ist jedoch Teil eines weiträumig von Brutpaaren besetzten und genutzten Gebietes. Eine Zuordnung der WEA-Flächen als Hauptnahrungsgebiet für die im Umfeld brütenden Mäusebussard-Paare ist bislang nicht gegeben. Eine
signifikante Erhöhung des Schlagrisikos wird bei dieser häufigen überall verbreiteten Art generell ausgeschlossen. Der Mäusebussard wurde entsprechend nicht in die Liste der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogelarten aufgenommen.
Da weder Brutplätze noch Hauptnahrungsgebiete im Bereich der Konzentrationszonen betroffen sind, noch Störungen an Niststandorten während der Bau- und Betriebsphase auf Grund
der großen Entfernungen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, wird das Konfliktpotenzial für den Mäusebussard zum jetzigen Zeitpunkt als gering eingestuft.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG werden nach derzeitigem
Kenntnisstand durch die Potenzialfläche nicht ausgelöst.
SPERBER
Lebensweise und Bestände: Der Sperber ist in NRW die dritthäufigste Greifvogelart. Er besiedelt mit Ausnahme großflächig zusammenhängender Wälder und großen Siedlungsflächen
flächendeckend alle Naturräume in NRW. Er ist überwiegend an die halboffene Kulturland-
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
schaft mit Feldgehölzen und Wäldern, aber auch Gärten und Parkanlagen gebunden. Die Nester werden insbesondere in jüngeren Nadelwäldern und Mischwäldern in Schneisennähe oder
in Baumgruppen sogar innerhalb von Siedlungsraum angelegt. In optimalen Lebensräumen
beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von etwa 5 km² Größe. Die Bestandesentwicklung in
NRW ist unverändert, der Erhaltungszustand günstig.
Vorkommen in den Untersuchungsräumen: Der Sperber wurde einmalig im Norden der Potenzialfläche beobachtet. In den benachbarten Wäldern im U500 ist eine Brut möglich.
Einschätzungen der Auswirkungen und Konflikte: Die Gefahr der Kollision von Sperbern mit
WEA wird in der Literatur als gering eingestuft. In der bundesweiten Funddatei zu Vogelschlagopfern an WEA sind bislang 12 Schlagopfer publiziert (DÜRR 2014). Die relativ geringe Kollisionsrate ist damit zu erklären, dass der Sperber seine Jagdflüge weitgehend in niedrigen
Flügen vollzieht und in Gehölzen jagt. Allerdings werden auch Balzflüge oder Distanzflüge
oberhalb der Baumkronen durchgeführt. Vertreibungseffekte sind nicht erkennbar (z.B. De
WALL 2007, SINNING & REICHENBACH 2007).
Empfehlungen der LAG-VSW (2007, 2015) sowie anderer Ländervorgaben zu Abstandsregelungen für WEA zu Brutplätzen des Sperbers hinsichtlich eines Ausschlussbereiches um den
Horst liegen bislang nicht vor.
Da weder Brutplätze, noch Hauptnahrungsgebiete nach derzeitigem Kenntnisstand durch die
Planungen betroffen sind und Störungen während der Bau- und Betriebsphase nicht erheblich
und damit nicht populationsrelevant sind, wird das Konfliktpotenzial für den Sperber nach derzeitigen Kenntnissen als gering eingestuft.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG werden nach derzeitigem
Kenntnisstand durch die Potenzialfläche nicht ausgelöst.
TURMFALKE
Lebensweise und Bestände: Der Turmfalke besiedelt mit Ausnahme großflächig zusammenhängender Wälder flächendeckend alle Naturräume in NRW. Er ist überwiegend an die halboffene Kulturlandschaft mit hohem Grünlandanteil und dörflichen Siedlungen gebunden. Die
Nester werden an Gebäuden sowie in alten Elster- oder Krähennestern angelegt. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker
und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von
nur 1,5-2,5 km² Größe. Die Art steht auf der Vorwarnliste, der Erhaltungszustand in NRW ist
günstig.
Vorkommen in den Untersuchungsräumen: Der Turmfalke wurde innerhalb der östlichen Untersuchungsräume U500 und U1.000 als häufiger Nahrungsgast beobachtet. Ein Hauptnahrungsgebiet stellen die offenen Acker- und Wiesenflächen insbesondere im Siedlungsumfeld
der Ortslage Tondorf dar. Hier wurde die Art vergleichsweise häufig angetroffen. Innerhalb der
Potenzialfläche wurde die Art bislang nicht beobachtet. Konkrete Hinweise auf die Lage des
Nistplatzes liegen bislang nicht vor. Ein Brutvorkommen z.B. im Bereich von Tondorf, aber
auch ein Brutplatz in einem Feldgehölz ist möglich.
Einschätzungen der Auswirkungen und Konflikte: Die Gefahr der Kollision von Turmfalken mit
WEA wird in der Literatur als mittel eingestuft. In der bundesweiten Funddatei zu Vogelschlag-
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opfern an WEA sind bislang 402 Schlagopfer publiziert (DÜRR 2014). Die relativ hohe Kollisionsrate ist damit zu erklären, wie in verschiedenen Untersuchungen gezeigt werden konnte,
dass der Turmfalke – ebenso wie der Sperber und Mäusebussard - auf Grund des Vorkommens von Windenergieanlagen ein Gebiet nicht meidet. Vertreibungseffekte sind nicht erkennbar (z.B. De WALL 2007, SINNING & REICHENBACH 2007).
Empfehlungen der LAG-VSW (2007, 2015) sowie in NRW zu Abstandsregelungen für WEA zu
Brutplätzen des Turmfalken hinsichtlich eines Ausschlussbereiches um den Horst liegen bislang nicht vor.
Da weder Brutplätze, noch Hauptnahrungsgebiete durch die Planungen betroffen sind und
Störungen während der Bau- und Betriebsphase nicht erheblich und damit nicht populationsrelevant sind, wird das Konfliktpotenzial für den Turmfalken nach derzeitigen Erkenntnissen
als gering eingestuft.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch die Potenzialfläche nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgelöst.
8.2
Fledermäuse
Im nachfolgenden Text werden die möglichen Konflikte hinsichtlich der Planungen für die insbesondere innerhalb und randlich außerhalb der Potenzialfläche nachgewiesenen lokal ansässigen und häufigere WEA-empfindlichen Arten aufgezeigt. Die selteneren Arten werden in
diesem Rahmen nicht weiter betrachtet, da nach derzeitigem Kenntnisstand keine Konflikte
ableitbar sind.
Bislang wurde folgende häufigere und WEA-empfindliche Arten der Lokalpopulationen festgestellt: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus.
In der Potenzialfläche und dem Umfeld von 1.000 m wurden insbesondere Jagdreviere und
damit Nahrungshabitate mit unterschiedlicher Nutzungshäufigkeit der einzelnen Arten registriert. Wochenstuben konnten auf Grund der kurzen Geländearbeiten noch nicht nachgewiesen werden.
Die Potenzialfläche befindet sich randlich außerhalb von geschlossenen älteren Wäldern auf
Flächen, die von jüngeren Nadelwäldern bestockt sind oder Aufforstungsflächen darstellen.
Somit können keine Quartiere unmittelbar zerstört werden.
Betriebsbedingt können Kollisionen mit den Rotorblättern oder der Tod in Folge von Barotrauma (Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) für die in höheren Regionen jagenden oder ziehenden Arten nicht ausgeschlossen werden.
Nachfolgend werden auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse mögliche Kollisionsrisiken für
die häufigeren WEA-empfindlichen Arten dargelegt.
GROßER ABENDSEGLER
Der Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor
allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume. Wochenstuben sind in NRW nur in geringer Zahl bekannt.
Bei der Jagd nach Beuteinsekten nutzen Abendsegler in Abhängigkeit der Witterung sämtliche
Höhenschichten. So treten jagende Tiere sehr häufig in Höhen bis 200 m auf, bis 500 m noch
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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öfter und bis 1000 m nur gelegentlich (vgl. KRONWITTER 1988, NIETHAMMER & KRAPP
2001, BACH 2002, DÜRR & BACH 2004, BRINKMANN 2003a, RYDELL et al. 2010b). Abendsegler nutzen also intensiv jene Höhen, in denen sich die Rotoren von Anlagen befinden. Für
Regionen, in denen die Art regelmäßig in Anzahl vorkommt, leitet sich folglich ein hohes Kollisionsrisiko ab.
Bundesweit liegen derzeit gemäß DÜRR (April 2014) die meisten Schlagopfer (726) beim Großen Abendsegler vor. Große Verluste wurden in Nord-, Ost- und Süddeutschland verzeichnet.
Hingegen wurde bei Schlagopfersuchen in Mittel– bis Westdeutschland die Art bisher nur selten bzw. gar nicht gefunden. Regional zeichnen sich demzufolge deutliche Unterschiede ab
oder die Suche ist defizitär und unsystematisch.
Nachweislich fliegen Große Abendsegler bei nahezu jeder Windgeschwindigkeit, jedoch zeichnet sich ein eindeutiger Aktivitätsschwerpunkt unter 6 m/s ab (BLG 2008a, BACH & BACH
2009). Zusammenfassend liefern die bisherigen Erkenntnisse zur Autökologie und dem Wanderungsgeschehen der Art eindeutige Belege für ein generell hohes Kollisionsrisiko gegenüber
WEA (DÜRR & BACH 2004, RYDELL et al. 2010a).
Der Große Abendsegler ist zudem ein Fernstreckenwanderer, der bei seinen saisonalen Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten große Entfernungen von
über 1.000 (max. 1.600) km zwischen Sommer- und Winterlebensraum zurücklegen kann.
Für den Großen Abendsegler gilt, dass Kollisionsopfer durch den Betrieb von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund bisheriger Erkenntnisse zur Höhenaktivität bzw. dem Kollisionsrisiko der Arten auch im vorliegenden Fall, insbesondere während der Zugzeiten, nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß den aktuellen Untersuchungen während des Frühsommers konnte der Große Abendsegler in der Potenzialfläche im Zuge der Detektorbegehungen vereinzelt nachgewiesen werden. Die Dauererfassung über Horchboxen ergaben eine mittlere Aktivität innerhalb und randlich der Potenzialfläche. Über bodennahe Erfassungsmethoden sind hohe Flüge nicht vollständig zu registrieren. Ein Gondelmonitoring wäre auf Grund der z.T. hohen Flugweise entsprechend zu empfehlen, um die Nutzung des freien Raumes im Bereich der Rotoren festzustellen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können nach derzeitigem
Kenntnisstand erfüllt werden.
Aktivitäten während der Wochenstuben und der Zugzeit im Herbst können derzeit auf Grund
der geringen oder fehlenden Datenlage noch nicht abgeschätzt werden.
RAUHAUTFLEDERMAUS
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden in NRW während der Reproduktionszeit Laub- und Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer
Flüsse bevorzugt werden. Als Jagdgebiete werden vor allem Waldränder, Gewässerufer und
Feuchtgebiete in Wäldern aufgesucht, wo die Tiere als Patrouillenjäger in 5-15 m Höhe kleine
Fluginsekten erbeuten. Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 18 ha groß und
können in einem Radius von 6-7 (max. 12) km um die Quartiere liegen. Es ist bislang eine
Wochenstube in NRW bekannt.
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Nach DÜRR (2014) ist die Rauhautfledermaus mit 503 Anflugopfern die zweithäufigste Art, die
bei systematischen Schlagopfersuchen unter Windenergieanlagen gefunden wurde. Insbesondere in den waldreichen Bundesländern Sachsen, Brandenburg und Thüringen wurden die
höchsten Zahlen erreicht. Gründe für die vielen Kollisionsereignisse sind insbesondere in ihrem Flugverhalten zu finden. Sämtliche Kollisionsopfer erfolgten zur Zeit der spätsommerlichen Durchzugsphase zwischen Juli und Anfang Oktober (BFL 2012). Während des Sommers
ist die Rauhautfledermaus fast ausschließlich im Wald anzutreffen, während sie auf dem Zug
in die Überwinterungsgebiete sowohl nachts als auch tagsüber alle Landschaftstypen überfliegt. Als Fernstreckenwanderer legt die Art bei ihren saisonalen Wanderungen zwischen den
Reproduktions- und Überwinterungsgebieten von Nordost- nach Südwest-Europa große Entfernungen über 1.000 (max. 1.900) km zurück. Das Gefahrenpotenzial stellt sich also regional,
saisonal und standortbedingt unterschiedlich dar.
Der aktuellen Untersuchung zufolge tritt die Rauhautfledermaus während des Frühjahrs und
Frühsommers 2016 in mittlerem Ausmaß innerhalb der Potenzialfläche und dem weiten Umfeld in Erscheinung (Detektornachweise). Über die Daueraufzeichnungen (Horchboxen, Nr. 2)
konnte die Art mit höheren Aktivitäten (254 Kontakte) festgestellt werden. Ein Gondelmonitoring wäre auf Grund der z.T. hohen Flugweise entsprechend zu empfehlen, um die Nutzung
des freien Raumes im Bereich der Rotoren festzustellen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können nach derzeitigem
Kenntnisstand erfüllt werden.
Aktivitäten während der Wochenstuben und der Zugzeit im Herbst können derzeit auf Grund
der geringen oder fehlenden Datenlage noch nicht abgeschätzt werden.
ZWERGFLEDERMAUS
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem
auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Quartiere werden überwiegend
in Gebäuden, aber auch in Höhlenbäumen bezogen.
Im Hinblick auf den Nahrungserwerb fliegen Zwergfledermäuse insbesondere in Waldgebieten, entlang von Strauchgehölzen sowie an Gewässern. Dabei bewegen sich die Tiere wendig
auf kurvenreichen Flugbahnen im Luftraum in unterschiedlichen Höhen und über dem Wald
(DIETZ et al.2007). Durch zahlreiche Untersuchungen in den vergangenen Jahren konnte belegt werden, dass Gehölzreihen und Gewässerläufe generell für die Arten der Gattung Pipistrellus eine große Attraktivität besitzen (KUNZ et al 2007, ARNETT et al. 2008, CRYAN &
BARCLAY 2009, RYDELL et al. 2010a, b). Auch wurde belegt, dass die Art WEA offensichtlich
auch gezielt anfliegt und damit ein ausgeprägtes Neugierverhalten gegenüber diesen Anlagen
zeigt.
Auf den Jagdflügen bewegen sich die Tiere entlang von Leitlinien, aber auch innerhalb und
oberhalb von Waldflächen. Daraus ergibt sich ein generelles Konfliktfeld zwischen Wind-energieanlagen und Fledermäusen auch wenn insgesamt die genauen Ursachen des Schlagrisikos
bei Zwergfledermäusen, wie auch bei anderen Fledermausarten noch weitgehend unbekannt
sind (in: BFL 2012, z. B. DÜRR & BACH 2004, BRINKMANN 2006, BLG 2006b, 2008a, KUNZ
et al. 2007a+b, RYDELL et al. 2010a).
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Für die in der Literatur belegte erhöhte Schlagopferzahl könnten bedeutende und individuenreiche Fledermausquartiere (Schwarm, Überwinterungsquartiere) eine Ursache sein. Nach
verschiedenen Autoren wird daher die Zwergfledermaus generell als empfindlich gegenüber
Windenergieanlagen eingestuft (z. B. SEICHE et al. 2007, BRINKMANN et al. 2005, 2006,
BEHR & HELVERSEN 2006, GRUNWALD & SCHÄFER 2007). Das Gefahrenpotenzial stellt
sich nach den Erfahrungen regional und standortbedingt jedoch unterschiedlich dar.
Deutschlandweit sind derzeit 439 Fledermausverluste bekannt. Damit gehört die Zwergfledermaus zu den am häufigsten verunfallten Arten (Dürr-Statistik, Stand 2014, Rang 3).
Nach aktuellen Erkenntnissen zeigen Zwergfledermäuse im Rotorbereich Aktivitäten bei Windgeschwindigkeiten zwischen 2-6 m/s, ab 6 m/s nimmt ihre Flugaktivität deutlich ab. Bei ihren
Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere meist geringe Wanderstrecken unter 50 km zurück, so dass auch Kollisionen auf den Wanderungen möglich sind.
Für die in den Untersuchungsräumen häufig bis sehr häufig über Detektorbegehungen und
Daueraufzeichnungen nachgewiesene Art leitet sich entsprechend ein deutliches Kollisionsrisiko ab. Die Zwergfledermaus ist die häufigste registrierte Art. Insbesondere entlang von Gehölzreihen und Wegen innerhalb und im Umfeld der Potenzialfläche ließ sich eine hohe Aktivität im Frühjahr 2016 nachweisen. Wochenstuben der Art lassen sich auf Grund der genutzten
Leitstrukturen (Baumreihen) entlang von Wegen und Straßen im Umfeld von Tondorf in Richtung der Ortslagen vermuten.
Auf Grund der bereits sehr hohen Aktivitäten und weiten Verteilungen im Untersuchungsraum,
so auch innerhalb der Potenzialfläche, lassen insgesamt ein hohes und erhöhtes Kollisionsrisiko prognostizieren.
Ein Gondelmonitoring wäre auf Grund der z.T. hohen Flugweise entsprechend zu empfehlen,
um die Nutzung des freien Raumes im Bereich der Rotoren festzustellen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können nach derzeitigem
Kenntnisstand erfüllt werden.
Aktivitäten während der Wochenstuben und der Zugzeit im Herbst können derzeit auf Grund
der geringen oder fehlenden Datenlage noch nicht abgeschätzt werden.
Mögliche Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse:
Die im Zuge eines zweijährigen Gondel-Monitorings erfassten Daten während der Wochenstuben- und Zugzeiten lassen genauere Erkenntnisse zum Artenspektrum, den Fledermausaktivitäten und eine Ableitung von möglichen Kollisionsrisiken im Bereich der Rotorflächen von
WEA zu. Die Kollisionsrisiken können bei nachgewiesen erhöhten Fledermausaktivitäten
durch artspezifische und jahreszeitlich angepasste Abschaltalgorithmen vermieden werden.
Um mögliche Verluste von Höhlen- und Spaltenbäumen als potenzielle Quartiere der waldbewohnenden Fledermausarten zu vermeiden, können im Rahmen der technischen Planungen
diese Baumbestände möglichst erhalten werden. Falls Quartierbäume entnommen werden
müssten, sind diese im Herbst bis zum Frühjahr eines Jahres vor den Fällarbeiten auf einen
Besatz zu kontrollieren. Ersatzquartiere sind im Umfeld an geeigneter Stelle und in erforderlicher Anzahl anzubringen. Angetroffenen Fledermäuse sind durch einen Fledermaus-Experten
zu überwintern.
Die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG können so grundsätzlich
verhindert werden.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Wildkatze
Lebensweise und Bestände: Die Wildkatze benötigt kaum zerschnittene, möglichst naturnahe
waldreiche Landschaften. Insbesondere große zusammenhängende und störungsarme Wälder (v.a. alte Laub- und Mischwälder) mit reichlich Unterwuchs, Windwurfflächen, Waldrändern, ruhigen Dickichten und Wasserstellen werden bevorzugt. Zur Jagd werden Waldränder,
Waldlichtungen, waldnahe Wiesen und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche Offenlandbereiche bis zu 1,5 km aufgesucht. Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen Versteckmöglichkeiten als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v.a. dichtes Gestrüpp, bodennahe Baumhöhlen, Wurzelteller, trockene Felsquartiere, verlassene Fuchs- oder Dachsbaue). Im April kommen die Jungen zur Welt. Die Wildkatze ist eine hochmobile Art mit einem großen Raumanspruch. Innerhalb ihres Lebensraumes
legen die Tiere Entfernungen von durchschnittlich 3 km pro Nacht im Sommer und 11 km pro
Nacht im Winter zurück. Aktuell gilt die Wildkatze nur noch als „gefährdet“. Hauptverbreitungsgebiete sind die Eifelregion, das Süderbergland und das ost-westfälische Bergland (Egge und
Höxter). Der Erhaltungszustand ist ungünstig (kontinentale Region).
Vorkommen in den Untersuchungsräumen: Die Wildkatze wurde im MTB Blankenheim und
Aremberg als planungsrelevante Art angegeben. Ein Vorkommen u.a. innerhalb des großflächigen Waldgebietes im Umfeld der Potenzialfläche ist demnach möglich. Das Verbreitungsgebiet der Wildkatze in der Nordeifel wird hier in die Bereiche Kernzone, besiedelter Raum
und Randzone differenziert. Der Planungsraum fällt somit in eine Kernzone der Verbreitung.
Abb. 5 Verbreitung der Wildkatze in der Nordeifel (Quelle: Manfred Trinzen, 2013)
Zudem liegen Informationen eines ortskundigen Fachmannes über Vorkommen innerhalb des
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
40
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Untersuchungsraumes vor. Demnach wird die benachbarte Wildbrücke von der Wildkatze genutzt. Darüber hinaus ist mit konkreten Vorkommen und Fortpflanzungsstätten in den KyrillFlächen und in Holzpoltern im Untersuchungsraum zu rechnen.
Einschätzungen der Auswirkungen und Konflikte: Die Wildkatze gilt gemäß Angaben der
LANUV als wenig störungsempfindlich hinsichtlich des Betriebes von WEA. Allerdings können
baubedingt Störungen oder Eingriffe in Habitatstrukturen Verbotstatbestände auslösen.
Versteckmöglichkeiten (Schlaf- und Wurfplätze), geeignete Jagdgebiete und Wanderkorridore
sind im Untersuchungsraum sowie innerhalb der Potenzialfläche vorhanden. Insbesondere erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten, Eingriffe in Fortpflanzungsstätten und somit ein Verlust von Jungkatzen können während der Bau- und Erschließungsarbeiten nicht ausgeschlossen werden. Das Konfliktpotenzial für die Wildkatze wird nach
derzeitigen Erkenntnissen als hoch eingestuft.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG können
durch die Ausweisung einer Potenzialfläche für Windenergie ausgelöst werden.
Mögliche Vermeidungsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Eingriffen und Störungen während
der Aufzuchtphase der Wildkatze im Zuge der Bau- und Erschließungsarbeiten können Bauzeitenregelungen (Bauverbot) eingerichtet werden. Ein Ersatz für verlorene Unterschlupfmöglichkeiten kann durch Anlage von Holzpoltern in ruhigen Zonen der umgebenden Wälder geschaffen werden.
Die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG können so grundsätzlich
verhindert werden.
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
41
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
9.
Gemeinde Nettersheim
ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT
Im Gemeindegebiet Nettersheim-Zingsheim wurde unter Berücksichtigung zahlreicher
Ausschlusskriterien und unter Mitbetrachtung der örtlich unterschiedlichen Windhöffigkeit eine
Potenzialfläche für die Windenergie aus einem Flächenpool ausgewählt.
Diese Fläche sollte nach den methodischen Vorgaben des Leitfadens NRW (MKULNV &
LANUV 2013) detailliert auf Vorkommen WEA-empfindlicher Vogel- und Fledermausarten
untersucht und bewertet werden.
Durch den Bau und insbesondere den Betrieb von WEA können Tötungsrisiken durch Eingriffe
in Lebensräume oder Kollisionen mit Rotorblättern für bestimmten Vogel- und Fledermausarten entstehen. Aber auch Verluste oder Verschlechterungen von Lebensräumen sowie Störungen während der Fortpflanzungszeiten sind möglich.
Als Ergebnis der bislang durchgeführten Untersuchungen wurden 10 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Das Haselhuhn, der Rotmilan und der Schwarzstorch zählen darunter
zu den WEA-empfindlichen Arten.
Bei den Fledermauserfassungen wurden bislang sechs Arten über Detektorbegehungen und
drei stationäre Horchboxen zur Dauererfassung sicher bestimmt. Es handelt sich um die Arten
Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Die WEA-empfindlichen Arten Großer Abendsegler,
Rauhaut- und Zwergfledermaus wurden in mittleren bis sehr hohen Aktivitäten registriert.
Für die relevanten Arten können folgende Einschätzungen hinsichtlich der Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1, Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG auf Grundlage der bisherigen Kartierungen in den Monaten März und April/Anfang Mai 2016 sowie weiterer vorliegender Gebietsdaten zusammenfassend getroffen werden:
Rotmilan: Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos wurde auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen festgestellt: Ein aktuell besetzter Horst wurde in unmittelbarer Nachbarschaft zur südlichen Grenze der Potenzialfläche festgestellt. Zudem finden die am häufigsten beobachteten Flugbewegungen vom Horststandort aus in Richtung Hauptnahrungsgebiete
im Norden und Osten der Potenzialfläche überwiegend im Bereich der Potenzialfläche und
ihrem Umfeld statt. Es ist davon auszugehen, dass der Verbotstatbestand des Tötens und
Verletzens gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten wird. Vermeidungsmaßnahmen sind
durch Bauzeitenregelungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten möglich, so dass erhebliche
Störungen (Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) vermieden werden können. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen an WEA sind nur möglich, wenn die häufigen Überflüge
in Richtung Hauptnahrungsflächen ausbleiben. Hierfür sind großflächig Aufforstungen der häufig aufgesuchten Offenlandbereiche im Norden und Osten der Potenzialfläche geeignet, da
Waldflächen nicht zu den attraktiven Nahrungsgebieten des Rotmilans zählen. Eine Umlenkung in Offenlandbereiche im Süden der Potenzialfläche könnte damit erreicht werden. Diese
Maßnahmen sind allerdings zum einen sehr kostenintensiv, die Zeitdauer bis zur Ausbildung
eines geschlossenen Baumbestandes beträgt mindestens 8 bis 15 Jahre und die Aufforstungen sind nicht mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes Nettersheim vereinbar. Es
stehen somit keine finanziell und zeitlich sowie mit den Zielen für den Landschaftsraum verträglichen Vermeidungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Ausweisung einer Potenzialfläche für
Windenergie lässt sich daher im Hinblick auf das aktuelle Vorkommen des Rotmilans aus artenschutzrechtlicher Sicht insgesamt nicht realisieren.
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
Schwarzstorch: Die Potenzialfläche bei Nettersheim liegt innerhalb des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches des Schwarzstorches mit einem aktuellen Brutplatz im westlichen Waldkomplex in ca. 1,5 km Entfernung. Brutplätze sowie wichtige Nahrungshabitate werden durch
die Potenzialfläche, die sich auf einer Bergkuppe befindet, nicht direkt in Anspruch genommen.
Störungen durch den geplanten Betrieb und Bau der Anlagen sind entsprechend in dem derzeit bekannten Bruthabitat sowie in den Nahrungshabitaten innerhalb der Bachtäler (z.B. Genfbachtal) auszuschließen. Regelmäßige und häufige Flugbewegungen in Richtung Potenzialfläche konnten während der Raumnutzungskartierungen im Jahr 2016 nicht belegt werden.
Nach Angaben des Forstamtes Nettersheim konzentrieren sich die bislang bekannten Flugbewegungen insbesondere in Richtung Nordwesten – also abseitig der Potenzialfläche. Auch
das frühere Brutpaar im Süden von Tondorf nutzte die Bachtäler und Wälder im unmittelbaren
Umfeld und orientierte sich vom Brutplatz aus häufiger in Richtung Süden und Osten. Kollisionen mit WEA sind jedoch nach bisherigen Erkenntnissen aus der Literatur und dem Verhalten
des Schwarzstorches eher nicht zu erwarten. Das Konfliktpotenzial für diese Art wird derzeit
als gering eingestuft. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch die
Potenzialfläche nach derzeitigen Kenntnissen nicht ausgelöst. Zur Vermeidung von Störungen
während der Brut- und Aufzuchtphase des Schwarzstorches im Zuge der Bau- und Erschließungsarbeiten können als Empfehlung Bauzeitenregelungen (Bauverbot) eingerichtet werden.
Haselhuhn: Die aktuell beobachteten und sicher nachgewiesenen Haselhühner befinden sich
in unmittelbarer Nähe zu der Potenzialfläche und somit innerhalb des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches von 1.000 m Entfernung zur Planung. Zudem lassen sich essentielle Lebensraumelemente des Haselhuhns, die in der Literatur benannt werden (KORN & THORN 2010),
innerhalb der Potenzialfläche sowie im nahen und weiteren Umfeld feststellen. Hohe Konflikte
hinsichtlich möglicher Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten sowie während des
Betriebes von WEA, das Töten von Individuen und Fortpflanzungsstadien (Gelege, Jungvögel)
während der Bauphase sowie der dauerhafte Teilverlust von geeigneten Habitatstrukturen oder eine Verdrängende Wirkung aus dem Lebensräumen lassen sich somit ableiten. Die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG können durch die Ausweisung
einer Potenzialfläche für Windenergie ausgelöst werden. Um den Verlust von Nestern, Gelegen und/oder Jungvögeln sowie Störungen zu vermeiden sind Bauzeitenregelungen außerhalb der Brut- und Aufzuchtphase grundsätzlich möglich. Geeignete CEF-Maßnahmen zum
Ausgleich von Habitatverlusten stehen nach Angaben von Experten nicht zur Verfügung
(MKULNV 2013, Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen in NRW). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 können somit nicht vermieden werden.
Wildkatze: Die Wildkatze gilt gemäß Angaben der LANUV als wenig störungsempfindlich hinsichtlich des Betriebes von WEA. Versteckmöglichkeiten (Schlaf- und Wurfplätze), geeignete
Jagdgebiete und Wanderkorridore sind im Untersuchungsraum sowie innerhalb der Potenzialfläche jedoch vorhanden. Insbesondere erhebliche Störungen während der Fortpflanzungsund Aufzuchtzeiten, Eingriffe in Fortpflanzungsstätten und somit ein Verlust von Jungkatzen
können während der Bau- und Erschließungsarbeiten nicht ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG können durch die Ausweisung
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
einer Potenzialfläche für Windenergie ausgelöst werden. Unter Beachtung von Bauzeitenregelungen während der Aufzuchtzeiten und Anlage von Unterschlupfmöglichkeiten lassen sich
die möglichen Verbotstatbestände vermeiden.
Fledermäuse: Auch für die nachgewiesenen WEA-empfindlichen Fledermausarten konnten
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auf Grund der häufigeren Vorkommen im
Bereich und randlich der Potenzialfläche bereits auf der vorliegenden Datengrundlage nicht
vollständig ausgeschlossen werden. Insbesondere Kollisionen mit Rotorblättern während des
Betriebes von WEA (Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sind zu benennen. Mögliche Verluste
von Quartieren und Störungen während der Bauphase (Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
BNatSchG) sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Im Zuge eines zweijährigen Gondelmonitorings können die Kollisionsrisiken bei nachgewiesen erhöhten Fledermausaktivitäten durch artspezifische und jahreszeitlich angepasste Abschaltalgorithmen jedoch vermieden werden. Auch die Schaffung von Ersatzquartieren bei einem eintretenden Verlust ist
durchführbar. Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen ist bezogen auf die Fledermausarten eine Realisierung von WEA innerhalb der Potenzialflächen aus artenschutzrechtlicher
Sicht möglich.
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse aus den im März bis Anfang Mai 2016
durchgeführten Erfassungen WEA-empfindlicher Arten und vorliegender Daten Dritter
ist zu erwarten, dass Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1 im Fall einer Realisierung von WEA im Bereich der Potenzialfläche D12 für einen Teil der Arten trotz Einsatzes von Vermeidungsmaßnahmen erfüllt werden.
Moers, den 20.01.2017
Dr. rer. nat. Gudrun Biederbick
Diplom-Biologin
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
10.
Gemeinde Nettersheim
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45
Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
Gemeinde Nettersheim
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Zwischenbericht Faunistische Erfassungen
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- Bulletin SEV/VSE 15/04
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Gemeinde Nettersheim
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Gemeinde Nettersheim
ANHANG
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Standorte 1, 2 und 3 mit den drei Batcorder-Geräten für die Daueraufzeichnungen
3
1
2
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Ergebnisse
Fledermäuse 31.03. bis 11.05.2016
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Artenspektrum der Horchboxen-Aufnahmen - Daueraufzeichnungen
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Horchbox 1 - Artenspektrum
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Horchbox 2 - Artenspektrum
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Horchbox 3 - Artenspektrum
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