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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen"; Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
264 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
08.12.16, 10:16
Aktualisiert
08.12.16, 10:16
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen";
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen";
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen";
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 579 /X.L. Z.1 Datum: 07.12.2016 An den Gemeinderat Sitzungstag: 13.12.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen"; Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Abstellraum auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315 einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „In den Sechs Morgen“ für die Reduzierung der Dachneigung von 35° auf 32° zuzustimmen. Des Weiteren wird beschlossen, unter diesen Voraussetzungen zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: In seiner Sitzung vom 22.11.2016 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen, „vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Abstellraum auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315 und der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „In den Sechs Morgen“ die Nachbarschaft zu beteiligen. Die Entscheidung ist bis zur Sitzung des Gemeinderates am 13.12.2016 zu vertagen.“ Zwischenzeitlich haben Gespräche sowohl mit den benachbarten Grundstückseigentümern als auch mit dem Bauherrn selbst stattgefunden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass eine Überbauung der hinteren Baugrenze durch eine Garage nun nicht mehr erfolgt, die er zudem nunmehr mit einem Flachdach versehen möchte. Von der Errichtung eines Abstellraums sieht er zunächst ab. Der Bauherr möchte jedoch weiterhin die geplante Neigung des Walmdaches mit 32° vorsehen, und hält damit seinen Antrag wie mit Vorlage Nr. 579/X.L. beschrieben, aufrecht. Aus dem beigefügten Grundrissplan ist die veränderte Planung der Garage ersichtlich (Anlage 1). 3 Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn u. a.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder  die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und  wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Reduzierung der Dachneigung von 35° auf 32° ist städtebaulich vertretbar. Aufgrund der eingeschossigen Bauweise wird vom geplanten Gebäude keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgehen. Auch hierzu wird auf die Ausführungen aus der Vorlage 579/X.L. verwiesen. Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, hierzu eine Befreiung auszusprechen. Derzeit handelt es sich um einen Vorentwurf, den der Bauherr schnellstmöglich, d. h. im Frühjahr 2017 realisieren möchte. Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, zu dem noch zu erwartenden Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister