Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
143 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
30.11.16, 13:01
Aktualisiert
30.11.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I - Z
Vorlage 537 /X.L.
Datum: 30.11.2016
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
06.12.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
13.12.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim vom
23.06.2014
– 1. Änderungssatzung -
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim vom 23.06.2014 gemäß der beigefügten Anlage.
Begründung:
Die Vertretung im Amt des Bürgermeisters richtet sich nach § 68 der Gemeindeordnung NRW. Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters, wenn ein Beigeordneter nicht vorhanden ist.
Damit der ordnungsgemäße Ablauf der laufenden Geschäfte gewährleistet werden kann, ist im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des Bürgermeisters und
des Allgemeinen Vertreters allerdings eine weitere Vertretungsregelung angezeigt. Daher hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am
15.03.2016 einen entsprechenden Beschluss gefasst und einen weiteren Stellvertreter bestellt. Gegen diese Bestellung eines weiteren Stellvertreters für den Fall
einer Verhinderung des allgemeinen Vertreters bestehen gem. Kommentar zur
Gemeindeordnung (Rehn, Cronauge, Von Lennep, Knirsch) keine rechtlichen Bedenken.
Die Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim enthält bisher folgende Regelung:
§ 16
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Der Rat bestellt einen Beamten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung ist eine Änderung/Ergänzung der Hauptsatzung nicht zwingend erforderlich. Um aber absolute
Rechtssicherheit herbeizuführen, wird empfohlen, eine entsprechende Ergänzung
in die Hauptsatzung aufzunehmen.
Daher wird vorgeschlagen, den beigefügten Entwurf der 1. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung vom 23.06.2014 zu beschließen, die in § 16 einen zweiten Absatz
vorsieht:
Der Rat bestellt einen weiteren Beamten zur Vertretung des Bürgermeisters bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters.
Seitens des Städte- und Gemeindebundes bestehen gegen diese vorgeschlagene
Änderung der Hauptsatzung keine Bedenken.
gez. Pracht
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Bürgermeister