Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
146 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
24.03.17, 12:25
Aktualisiert
24.03.17, 12:25
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I -
Vorlage 668 /X.L.
Datum: 24.03.2017
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Schiedsstelle in der Gemeinde
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beauftragt die Verwaltung der Eifelgemeinde Nettersheim die notwendigen Schritte für die Neubesetzung des Schiedsamtes einzuleiten, damit eine
Neuwahl in der nächsten Ratssitzungsphase erfolgen kann.
Begründung:
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson endet wegen Ablauf der Wahlperiode zum 20.06.2017.
Die Amtszeit des amtierenden Stellvertreters endet aus Altersgründen wegen
Überschreitung der im SchAG NRW normierten Altersgrenze.
Der amtierende Schiedsmann Herr Gerd Pauls aus Marmagen hat mit Schreiben
vom 16.02.2017 erklärt, dass er das Schiedsamt zum 30.06.2017 nach fünfzehnjähriger Tätigkeit nach Ablauf der aktuellen fünfjährigen Wahlperiode niederlegen
wird.
Der Direktor des Amtsgericht Schleiden hat die Amtsniederlegung mit Schreiben
vom 22.02.2017 gegenüber der Verwaltung der Eifelgemeinde Nettersheim bestätigt und gemäß VV Ziffer 5 zu § 8 SchAG NRW um weitere Veranlassung gebeten.
Der stellvertretende Schiedsmann Herr Josef Wirtz aus Bouderath hat mit einem
Lebensalter von 75 Jahren die in § 2 Abs. 4 SchAG NRW festgelegte Altersgrenze
von 70 Jahren überschritten und kann nicht wiedergewählt werden.
Es ist somit die Neuwahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden
Schiedsperson erforderlich.
Nach § 41 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SchAG NRW ist der
Schiedsamtsbezirk die Gemeinde.
Gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 SchAG NRW und
den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist der Gemeinderat zuständig
für die Wahl der Schiedsperson.
Die Schiedsperson wird gemäß § 3 Abs. 3, § 4 SchAG NRW für fünf Jahre gewählt
und wird durch den Direktor des zuständigen Amtsgerichts bestätigt.
Die Voraussetzungen der Schiedspersonen sind im § 2 SchAG NRW wie folgt
festgelegt:
(1)
(2)
(3)
Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten
für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nicht sein, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. unter Betreuung steht.
Schiedsperson soll nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat;
3
(4)
2. in dem Schiedamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zur Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr
vollendet hat.
Bis zum Amtsantritt der neu gewählten Schiedspersonen bleiben die bisherigen
Schiedspersonen gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 SchAG NRW tätig.
Es wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung die nunmehr notwendigen Schritte
zur Neubesetzung des Schiedsamtes einleitet, geeignete Personen zu finden,
damit in der kommenden Sitzungsphase eine Neuwahl erfolgen kann.
gez. Pracht
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Bürgermeister