Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bürgeranregung gemäß § 24 GO hier: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
221 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
24.06.16, 19:42
Aktualisiert
24.06.16, 19:42
Beschlussvorlage (Bürgeranregung gemäß § 24 GO
hier:	Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe) Beschlussvorlage (Bürgeranregung gemäß § 24 GO
hier:	Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe) Beschlussvorlage (Bürgeranregung gemäß § 24 GO
hier:	Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe)

öffnen download melden Dateigröße: 221 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I Vorlage 474 /X.L. Datum: 23.06.2016 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 28.06.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 05.07.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bürgeranregung gemäß § 24 GO hier: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat zieht die Entscheidung über die vorgelegte Bürgeranregung nach § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim an sich. Der Gemeinderat beschließt, das vorgeschriebene Verfahren zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe einzuleiten. Begründung: Mit beigefügtem Schreiben vom 06.06.2016 wird im Rahmen des § 24 GO (Anregungen und Beschwerden) eine Bürgeranregung mit dem Inhalt vorgelegt, dass die Gemeinde eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe erlassen möge. Nach § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden grundsätzlich der Haupt- und Finanzausschuss zuständig. Wegen der Bedeutsamkeit der Bürgeranregung wird empfohlen, dass der Rat die Angelegenheit nach § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung an sich zieht. Mit der Thematik hat sich der Rat erstmals im Jahr 2007 befasst. Zum damaligen Zeitpunkt wurde keine Notwendigkeit gesehen, eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe zu erlassen. Im Jahr 2011 wurde von den jetzigen Antragstellern eine erste Bürgeranregung nach § 24 GO mit vergleichbarem Inhalt vorgelegt. Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.04.2011 hierzu folgenden einstimmigen Beschluss gefasst: „Aufgrund der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Geräte-, und Maschinenlärmschutzverordnung – beschließt der Rat zumindest derzeit keine auf § 5 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) basierende ordnungsbehördliche Verordnung zum besonderen Schutz der Mittagsruhe zu erlassen“. Die Antragsteller berichten im Schreiben vom 06.06.2016 von einer merklichen Zunahme der Geräuschbelästigungen durch Gartenarbeiten, wobei diese Gartenarbeiten über den ganzen Tag extrem störend wahrgenommen werden und sehen die Gemeinde in der Pflicht, zumindest eine Mittagsruhezeit für diese Arbeiten einzuführen. Nach wie vor ist die Mittagsruhe derzeit gesetzlich nicht besonders geschützt. An der Möglichkeit, eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe zu erlassen, hat sich ebenfalls nichts geändert. Auf der Grundlage der Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) kann die Gemeinde eine ordnungsbe- 3 hördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe erlassen, wobei folgendes zu beachten ist: - Nach § 5 Abs. 2 LImschG sind vor dem Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung ist öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist entsprechend anzuwenden. - Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie Auslegung des Entwurfs ist die ordnungsbehördliche Verordnung unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zu beraten und vom Rat zu beschließen. - Nach Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung ist die Zustimmung der Bezirksregierung Köln gem. § 5 Abs. 4 LImschG einzuholen. Nach Genehmigung ist die ordnungsbehördliche Verordnung öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe im Gebiet der Gemeinde Nettersheim ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die Vorlagen und Beschlüsse zum Thema aus den Jahren 2007 und 2011. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister