Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
221 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
24.06.16, 19:42
Aktualisiert
24.06.16, 19:42
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 474 /X.L.
Datum: 23.06.2016
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.06.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
05.07.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bürgeranregung gemäß § 24 GO
hier: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der
Mittagsruhe
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat zieht die Entscheidung über die vorgelegte Bürgeranregung nach § 7
Abs. 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim an sich.
Der Gemeinderat beschließt, das vorgeschriebene Verfahren zum Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe einzuleiten.
Begründung:
Mit beigefügtem Schreiben vom 06.06.2016 wird im Rahmen des § 24 GO (Anregungen und Beschwerden) eine Bürgeranregung mit dem Inhalt vorgelegt, dass
die Gemeinde eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe
erlassen möge.
Nach § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim ist für die Erledigung von
Anregungen und Beschwerden grundsätzlich der Haupt- und Finanzausschuss
zuständig. Wegen der Bedeutsamkeit der Bürgeranregung wird empfohlen, dass
der Rat die Angelegenheit nach § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung an sich zieht.
Mit der Thematik hat sich der Rat erstmals im Jahr 2007 befasst. Zum damaligen
Zeitpunkt wurde keine Notwendigkeit gesehen, eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe zu erlassen.
Im Jahr 2011 wurde von den jetzigen Antragstellern eine erste Bürgeranregung
nach § 24 GO mit vergleichbarem Inhalt vorgelegt.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.04.2011 hierzu folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:
„Aufgrund der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung (32. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Geräte-, und Maschinenlärmschutzverordnung – beschließt der Rat zumindest derzeit keine auf § 5 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) basierende ordnungsbehördliche Verordnung zum besonderen Schutz der Mittagsruhe zu erlassen“.
Die Antragsteller berichten im Schreiben vom 06.06.2016 von einer merklichen
Zunahme der Geräuschbelästigungen durch Gartenarbeiten, wobei diese Gartenarbeiten über den ganzen Tag extrem störend wahrgenommen werden und sehen die Gemeinde in der Pflicht, zumindest eine Mittagsruhezeit für diese Arbeiten einzuführen.
Nach wie vor ist die Mittagsruhe derzeit gesetzlich nicht besonders geschützt. An
der Möglichkeit, eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe zu erlassen, hat sich ebenfalls nichts geändert. Auf der Grundlage der Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) kann die Gemeinde eine ordnungsbe-
3
hördliche Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe erlassen, wobei folgendes zu
beachten ist:
-
Nach § 5 Abs. 2 LImschG sind vor dem Erlass von ordnungsbehördlichen
Verordnungen den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
-
Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung ist öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist entsprechend anzuwenden.
-
Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie Auslegung des Entwurfs ist die ordnungsbehördliche Verordnung unter Berücksichtigung der
eingegangenen Stellungnahmen zu beraten und vom Rat zu beschließen.
-
Nach Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung ist die Zustimmung der
Bezirksregierung Köln gem. § 5 Abs. 4 LImschG einzuholen. Nach Genehmigung ist die ordnungsbehördliche Verordnung öffentlich bekannt zu machen.
Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Mittagsruhe
im Gebiet der Gemeinde Nettersheim ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Ebenfalls beigefügt sind die Vorlagen und Beschlüsse zum Thema aus den Jahren
2007 und 2011.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister