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Beschlussvorlage (Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
154 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
16.06.16, 11:01
Aktualisiert
16.06.16, 11:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 477 /X.L. Datum: 10.06.2016 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 28.06.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 05.07.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt den aktuellen Sachstand in der Angelegenheit zur Kenntnis und stimmt der in der Vorlage beschriebenen Vorgehensweise zu. Begründung: Nach § 116 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltjahr für den Abschlussstichtag 31.12. einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Rat hat den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss zu bestätigen. Der Gesamtabschluss ist zuvor vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. Nach § 2 NKF Einführungsgesetz NRW ist der erste Gesamtabschluss spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 aufzustellen. Im Jahr 2013 hatte der Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Gemeinde Nettersheim zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde hinsichtlich der Erstellung eines Gesamtabschlusses nach § 106 GO NRW weiter in Gesprächen mit dem Städte- und Gemeindebund und Kommunen gleicher Größenordnung verbleibt, um hier auf politischer Ebene ein Umdenken und die Einräumung von sinnvollen Ausnahmetatbeständen von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zu erzielen. Ziel einer Konsolidierung soll die Erstellung eines Gesamtüberblickes über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde sein. In einem Gesamtabschluss soll die wirtschaftliche Gesamtlage einer Gemeinde zum Abschlussstichtag gezeigt und die Gemeinde mit ihren Betrieben so dargestellt werden, als ob sie eine einzige Einheit darstellt. Ein solcher Konsolidierungsprozess stellt sich allerdings laut Erfahrungsberichten anderer Kommunen als fachlich-inhaltlich wie auch personell und zeitlich sehr anspruchsvolles Projekt dar, da Sinn der Konsolidierung nicht nur die einfache Addition der einzelnen Bilanzen ist, sondern die finanziellen Verflechtungen und Leistungsbeziehungen zwischen den zu konsolidierenden Betrieben gegeneinander aufgerechnet bzw. eliminiert werden müssen. Die in den Einzelabschlüssen vorhandenen Innenumsätze und Binnenverbräuche zwischen den beteiligten Einheiten zu ermitteln und zu bereinigen, stellt hierbei eine besondere Herausforderung dar, zumal in den drei gemeindlichen Eigenbetrieben zum Teil andere Buchungslogiken und –standards als in der Kernverwaltung anzutreffen sind. Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sind bereits bis zum 31.12.2015 fertiggestellt und geprüft. Auch im Kernhaushalt befindet sich derzeit der Jahresabschluss 2015 in seiner Fertigstellung. Leider waren die Bemühungen der Gemeinde, von der Aufstellungsverpflichtung nach § 116 GO NRW befreit zu werden, bisher ohne Erfolg. Am 25. Juni vergangenen Jahres wurde in Anbetracht des deutlichen Verzugs zahlreicher Kommunen mit der Aufstellung der Gesamtabschlüsse ein Gesetz zur 3 Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse verabschiedet, wonach der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2015 die der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 beizufügen sind. Für die Anzeige der Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 wurde damit eine ähnliche Vereinfachungsregelung geschaffen, wie dies mit Artikel 8 § 4 des 1. NKFWG für den Jahresabschluss 2011 mit den anhängenden Jahren 2009 und 2010 geschehen und von der Gemeinde Nettersheim auch in Anspruch genommen worden ist. Dem Gesamtabschluss 2015 sind demnach die vom Kämmerer aufgestellten und vom Hauptverwaltungsbeamten bestätigten Entwürfe der Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 in der Entwurfsfassung beizufügen. Ein separates Prüfungsverfahren für die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 ist somit gesetzlich nicht erforderlich. Der Gesamtabschluss des Haushaltsjahres 2015, der einer Vollprüfung zu unterziehen ist, wäre danach mit einem uneingeschränkten Testat zu versehen, wenn die Ansätze des Gesamtabschlusses 2015 und die Dokumentationen in den Anhängen sich folgerichtig aus denen der diesem beigefügten bestätigten Entwürfe der Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 ergeben. Diese Verfahrensvereinfachungsmöglichkeit hatte sich bei der Aufarbeitung der Rückstände der Jahresabschlüsse bewährt. In diese Vereinfachungsregelung wird jedoch der erste Gesamtabschluss der Gemeinde zum 31.12.2010 nicht einbezogen, und zwar mit der Begründung, dass er, wie die Eröffnungsbilanz zu Beginn des NKF für die folgenden Jahresabschlüsse, die Ausgangsbasis für die „Gesamtwirtschaft“ der Gemeinde darstellt. Für diese Grundlage der gesamten Haushaltswirtschaft der Gemeinde – auch für die Zukunft - müsse sichergestellt und gewährleistet werden, dass eine ordnungsgemäße Aufstellung erfolgt, die erforderliche Prüfung vollzogen worden und eine Bestätigung vom Rat erfolgt sei. Zwischenzeitlich hat sich auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW im Rahmen der Ankündigung der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kleinen kreisangehörigen Kommunen in NRW für das erste Quartal 2017 nach dem Bearbeitungsstand der Jahres- und Gesamtabschlüsse der Gemeinde Nettersheim erkundigt. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass die Gemeinde nunmehr mit der Erarbeitung des ersten Gesamtabschlusses 2010 beginnt und parallel hierzu ein Angebot für dessen Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einholt. Auf der Basis dieses Gesamtabschlusses soll dann entsprechend des oben beschriebenen Beschleunigungsgesetzes mit den Gesamtabschlüssen 2011 bis 2015 verfahren werden. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister