Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
48 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
01.07.16, 19:06
Aktualisiert
01.07.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Nörvenich, 01.07.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses
von Donnerstag, dem 30.06.2016 um 18:03 Uhr
9
Bebauungsplan Nörvenich G 4, 2. Änderung - Ortsteil Nörvenich;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
266/2016
Bürgermeister Dr. Czech teilt mit, dass der LVR den Denkmalschutz bis zum Ende des Monats so
weit geprüft habe, dass ein Erörterungsgespräch stattfinden könne. Ein Termin wurde bereits
festgelegt.
Der Investor bereitet bereits einen Bauantrag vor. Hierfür entstehen ihm hohe Kosten. Ziel ist eine
Vertragsunterzeichnung direkt nach der Sommerpause
Im September verabschiedet der Kreistag voraussichtlich einen Pflegebedarfsplan. Hier würde
wahrscheinlich eine Überversorgung im Kreis Düren dargestellt, was den Bau von neuen
Einrichtungen blockieren würde. Der Investor bemüht sich aktuell um einen Abstimmungsbescheid.
Dieser Bescheid würde ihm Planungssicherheit geben.
Ausschussmitglied Dr. Siepen merkt an, dass seine Fraktion dem Beschluss zustimmen wird.
Ausschussmitglied Wegner schließt sich Ausschussmitglied Dr. Siepen an. Man habe ein großes
Interesse an der Realisierung, nicht nur wegen der Anschlussnutzung, sondern auch wegen der
Entwicklung im Ort.
Empfehlung:
Einstimmig ergeht folgende Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich
G 4, 2. Änderung – Ortsteil Nörvenich gemäß § 2 (1) BauGB.
Durch diese 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 soll auf einer Teilfläche des
Grundstücks in der Gemarkung Nörvenich, Flur 34, Flurstück 12, die Möglichkeit des Umbaus
und der baulichen Ergänzung der ehemaligen Hauptschule in eine Pflegeeinrichtung
geschaffen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, von der Antragstellerin eine Kostenübernahmeerklärung in
Form eines Städtebaulichen Vertrages einzuholen und nach Vorlage dieses Vertrages das
Planungsbüro SGP mit der weiteren Planung zu beauftragen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen und das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen.