Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
181 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
01.09.16, 16:30
Aktualisiert
01.09.16, 16:30
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 496 /X.L.
Datum: 31.08.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.09.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Landwirtschaftlicher Geräteschuppen auf dem Grundstück Gemarkung
Nettersheim, Flur 8 Nr. 4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, der nachträglichen Genehmigung zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Nettersheim befindlichen Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur
8 Nr. 4 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs.
1 BauGB zu erteilen.
Begründung:
Im Jahre 1992 wurde für den Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 4 eine baurechtliche Genehmigung erteilt. Im Rahmen der Bauüberwachung durch das Bauordnungsamt des Kreises
Euskirchen wurde festgestellt, dass der Baukörper vom Standort der Baugenehmigung abweichend errichtet und zudem eine Erweiterung des Geräteschuppens
vorgenommen wurde. Im Rahmen des Pächterwechsels an diesem Grundstück
legt der neue Pächter nunmehr einen entsprechenden Bauantrag zur Legalisierung der Geräteschuppen vor.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Eifelgemeinde Nettersheim als
Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Wegemäßig wird es durch den angrenzenden Wirtschaftsweg Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 154 erschlossen.
Die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen teilt auf Anfrage und nach
Prüfung mit, dass „aufgrund der bisherigen Stellungnahmen und ihrer Prüfung
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einem privilegierten Nebenerwerbsbetrieb
ausgegangen werden kann.“
Eine Eingrünung der Geräteschuppen ist in der Vergangenheit erfolgt, so dass
keine weiteren Begrünungsmaßnahmen erforderlich sind. Es wird daher vorgeschlagen, der nachträglichen Genehmigung zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Nettersheim befindlichen Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 4 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu
erteilen.
3
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes südl. der Ortslage von Nettersheim ersichtlich. Darüber hinaus ist dieser Vorlage ein Luftbild des
betroffenen Grundstückes beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister