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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Umnutzung des ursprünglichen Lagerschuppens/Geräteunterstandes zum Mastviehstall sowie Erweierung durch seitlichen Anbau, Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
233 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
01.07.16, 09:17
Aktualisiert
01.07.16, 09:17
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Umnutzung des ursprünglichen Lagerschuppens/Geräteunterstandes zum Mastviehstall sowie Erweierung durch seitlichen Anbau, Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Umnutzung des ursprünglichen Lagerschuppens/Geräteunterstandes zum Mastviehstall sowie Erweierung durch seitlichen Anbau, Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Umnutzung des ursprünglichen Lagerschuppens/Geräteunterstandes zum Mastviehstall sowie Erweierung durch seitlichen Anbau, Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40)

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Inhalt der Datei

Erweiterung ============ GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 209 /X.L. Z.1 Datum: 01.07.2016 An den Gemeinderat Sitzungstag: 05.07.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Umnutzung des ursprünglichen Lagerschuppens/Geräteunterstandes zum Mastviehstall sowie Erweierung durch seitlichen Anbau, Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in dieser Angelegenheit an sich. 2. Es wird beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bauvorhaben „Umnutzung des ursprünglichen Lagerschuppens/Geräteunterstandes zum Mastviehstall sowie Erweiterung durch seitlichen Anbau“ auf dem außerhalb der Ortslagenabgrundungssatzung von Holzmülheim befindlichen Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40, zu erteilen. Begründung: Der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hatte in seiner Sitzung am 10.03.2015 in obiger Angelegenheit beschlossen, eine Entscheidung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 BauGB zum Bauvorhaben… auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Holzmülheim befindlichen Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40, dann vorzunehmen, wenn a) seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen eine Stellungnahme bezüglich der sich entwickelnden Geruchsimmissionen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung vorliegt, b) die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen die Festsetzungen zur Eingrünung des Bauvorhabens sowie c) der Kreis Euskirchen eine Stellungnahme zur Privilegierung des Bauvorhabens vorgelegt hat. Die Bauangelegenheit verzögerte sich erheblich, da erforderliche Prüfunterlagen die für die Stellungnahmen der Immissionsschutzbehörde, der Untere Landschaftsbehörde sowie der Untere Wasserbehörde erforderlich waren, fehlten. Des Weiteren war die Stellungnahme des Kreises bezüglich der Privilegierung noch abzuwarten. 3 Zwischenzeitlich wurden alle prüffähigen Unterlagen beim Kreis Euskirchen vorgelegt, so dass nunmehr nach dortiger Prüfung die erbetenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden der Eifelgemeinde Nettersheim am 29.06.2016 zugeleitet wurden. Danach ist folgendes festzuhalten: a) Der Kreis Euskirchen bestätigt die Privilegierung aufgrund der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer. b) Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen erhebt keine grundsätzlichen Bedenken. Sie fordert, in die Nebenbestimmungen des Bauantrages aufzunehmen: Die vorliegende Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sieht eine Ausgleichspflanzung von 4 Apfelbäumen vor. Diese Obstbäume sind im Herbst 2016 zu pflanzen und mittels Fotodokumentation nachzuweisen. c) Die Untere Immissionsschutzbehörde erteilt ihre Zustimmung unter den nachfolgenden Auflagen: - Die bestehende offene Mistplatte ist außer Nutzung zu nehmen. - Die neue Festmistlagerung ist in überdachter und dreiseitig umwandeter Bauweise auszuführen. Während des Betriebs ist darauf zu achten, dass die Umwandung den höchsten Punkt des Misthaufens um mindestens 0,5 m überragt. - Die einzuhaltende Tierplatzzahl ergibt sich aus Tabelle 1 S. 4 des Geruchsgutachtens Nachdem nunmehr alle Stellungnahmen vorliegen, wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bauvorhaben „Umnutzung des ursprünglichen Lagerschuppens/Geräteunterstandes zum Mastviehstall sowie Erweiterung durch seitlichen Anbau“ auf dem außerhalb der Ortslagenabgrundungssatzung von Holzmülheim befindlichen Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 5 Nr. 40, zu erteilen. Darüber hinaus wird empfohlen, aufgrund der langen Prüfungsdauer der Bauangelegenheit die Entscheidung durch den Gemeinderat herbeizuführen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister