Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
219 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
06.09.16, 11:00
Aktualisiert
06.09.16, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 524 /X.L.
Datum: 06.09.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.09.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "In
den sechs Morgen";
Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim,
Flur 15 Nrn. 312 und 313
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „In den sechs Morgen“, für die veränderte
Traufhöhe
von
3,50
m
auf
3,60
m
bei
der
Errichtung
eines
Einfamilienwohnhauses zuzustimmen und zum Bauvorhaben auf Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Garage das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Der Eifelgemeinde Nettersheim wurde der Bauantrag zur Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses und einer Garage auf den Grundstücken Gemarkung
Nettersheim, Flur 15 Nr. 312 und 313 vorgelegt. Die Grundstücke befinden sich
im Bebauungsplangebiet G 14, Teilbereich „In den sechs Morgen“. Hierin ist u. a.
eine Traufhöhe von 3,50 m festgesetzt, die das geplante Wohnhaus mit einer
vorgesehenen Traufhöhe von 3,60 m überschreitet.
Die Überschreitung wird wie folgt begründet: Das Einfamilienwohnhaus als Fertighaus soll in Holzrahmenbauweise errichtet werden, deren Vorfertigung feste
Dachgeschoss- sowie Drempelhöhen bedingt. Das Haus erreicht damit bergseitig
eine Traufhöhe von 3,60 m.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder u. a.
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Es wird empfohlen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 bezüglich der geplanten Traufhöhe von 3,60 m zuzustimmen
und zum Bauvorhaben auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
3
Aus der beigefügten Übersichtskarte ist die Lage der Grundstücke im Bebauungsplan G 14 dargestellt. Des Weiten sind die Ansichten des Gebäudes ebenfalls beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister