Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
152 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
10.11.16, 11:01
Aktualisiert
10.11.16, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 542 /X.L.
Datum: 08.11.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
22.11.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Landw. genutzter Holzschuppen auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 10
Nr. 74
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, der Errichtung eines landwirtschaftlich genutzten Holzschuppens zur Unterstellung von Maschinen, Geräten und Futtermitteln auf dem
außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Nettersheim befindlichen Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 10 Nr. 74 zuzustimmen und hierzu das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Der Eifelgemeinde Nettersheim wurde ein Bauantrag auf Errichtung eines landwirtschaftlich genutzten Holzschuppens zur Unterstellung von Maschinen, Geräten und Futtermitteln auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 10 Nr.
74 vorgelegt, um hierzu eine nachträgliche Baugenehmigung zu erwirken.
Das Grundstück befindet sich südlich der Ortslage Nettersheim und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Von der Ortslagenabrundungssatzung Nettersheim wird es nicht mehr erfasst.
Der Holzschuppen in einer Größe von 23,42 m x 19,01 m ragt mit einer Fläche
von rd. 26 qm in einen angrenzenden namenlosen Graben hinein. Aufgrund dessen wurden im Rahmen der Vorprüfung sowohl der benachbarte Grundstückseigentümer als auch die uwb beteiligt sowie die Untere Landschaftsbehörde bezüglich der Eingriffs-/Ausgleichsmaßnahmen und das Kreisbauamt bezüglich der
Feststellung der Privilegierung um Stellungnahme gebeten.
Zwischenzeitlich liegen alle Stellungnahmen vor, d. h seitens der Unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Überbauung und auch gegen die
Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in diesen Wegeseitengraben.
Die Untere Landschaftsbehörde setzt im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsregelung entlang des Wegeseitengrabens eine 30 m lange sowie entlang der Zufahrt eine 6,0 m lange einreihige Hecke fest. Darüber hinaus sind auf dem
Grundstück mehrere kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Nach Einholen der
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland erkennt auch die Bauge-
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nehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen diesen Betrieb als Nebenerwerbsbetrieb und somit als privilegiert an.
Es wird vorgeschlagen, zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem.
§ 36 Abs. 1 BauGB für die nachträgliche Baugenehmigung zu erteilen.
Aus den beigefügten Planauszügen sind die Lage des Grundstückes Nr. 74 südl.
Nettersheim sowie der Standort des Gebäudes auf diesem Grundstück ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister