Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
43 kB
Datum
25.08.2016
Erstellt
01.09.16, 19:06
Aktualisiert
01.09.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Nörvenich, 01.09.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses
von Donnerstag, dem 25.08.2016 um 18:03 Uhr
11
15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich; 284/2016
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Bürgermeister Dr. Czech erläutert, dass in vielen Ortschaften noch Wohnbaufläche vorhanden
wäre, die noch nicht entwickelt wurde. Nach Aussage des Landes ist eine Entwicklung zukünftig
nur noch in Orten mit einer Einwohnerzahl über 2.000 möglich. In begründeten Fällen seien jedoch
Ausnahmen möglich. In vielen Orten wurden seitens der Gemeinde Nörvenich vorsichtshalber
Flächen vorgehalten. In Hochkirchen könne ohne Zustimmung der Bezirksregierung zusätzliche
Wohnbaufläche ausgewiesen werden, da dies ein so genannter Allgemeiner Siedlungsbereich ist.
Ausschussmitglied Wegner merkt an, dass ein Zielkonflikt bezüglich Flächenbedarf und
Flächenverbrauch bestehe. Man solle kein Wachstum des Wachstumswillens wegen hervorrufen.
Man solle sich diese Fläche auf jeden Fall sichern. Ob hier tatsächlich gebaut werden soll, muss
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden.
Ausschussmitglied Küpper bittet um Prüfung, ob alle betroffenen Flächen in der Gemarkung
Hochkirchen liegen. Er schließt sich seinem Vorredner an, dass man sich die Option sichern sollte.
Empfehlung:
Einstimmig ergeht folgende Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung
der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen und
das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, eine Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz
an die Bezirksregierung zu richten.