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Beschlußtext (15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
43 kB
Datum
25.08.2016
Erstellt
01.09.16, 19:06
Aktualisiert
01.09.16, 19:06
Beschlußtext (15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

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Gemeinde Nörvenich Nörvenich, 01.09.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses von Donnerstag, dem 25.08.2016 um 18:03 Uhr 11 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich; 284/2016 hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Bürgermeister Dr. Czech erläutert, dass in vielen Ortschaften noch Wohnbaufläche vorhanden wäre, die noch nicht entwickelt wurde. Nach Aussage des Landes ist eine Entwicklung zukünftig nur noch in Orten mit einer Einwohnerzahl über 2.000 möglich. In begründeten Fällen seien jedoch Ausnahmen möglich. In vielen Orten wurden seitens der Gemeinde Nörvenich vorsichtshalber Flächen vorgehalten. In Hochkirchen könne ohne Zustimmung der Bezirksregierung zusätzliche Wohnbaufläche ausgewiesen werden, da dies ein so genannter Allgemeiner Siedlungsbereich ist. Ausschussmitglied Wegner merkt an, dass ein Zielkonflikt bezüglich Flächenbedarf und Flächenverbrauch bestehe. Man solle kein Wachstum des Wachstumswillens wegen hervorrufen. Man solle sich diese Fläche auf jeden Fall sichern. Ob hier tatsächlich gebaut werden soll, muss zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden. Ausschussmitglied Küpper bittet um Prüfung, ob alle betroffenen Flächen in der Gemarkung Hochkirchen liegen. Er schließt sich seinem Vorredner an, dass man sich die Option sichern sollte. Empfehlung: Einstimmig ergeht folgende Beschlussempfehlung: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen und das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, eine Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz an die Bezirksregierung zu richten.