Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
489 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
15.11.16, 15:43
Aktualisiert
15.11.16, 15:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Eifelgemeinde Nettersheim – Förderrichtlinien Fassaden-/ Hofprogramm
Seite 1
Richtlinien der Eifelgemeinde Nettersheim
über die Gewährung von Zuwendungen zur Neugestaltung von privaten Fassaden- und
Hofflächen in den historischen Ortskernen von Marmagen, Nettersheim und Zingsheim
– Fassaden- und Hofprogramm Ortskern –
Präambel
Die Aufwertung und Entwicklung der Ortskerne Marmagen, Nettersheim und Zingsheim ist eine vordringliche Maßnahme, die vom Rat der Gemeinde mit dem „Interkommunalen Entwicklungskonzept
(IEK)“ im Jahr 20015 beschlossen wurde. Mit der schrittweisen Umsetzung des darin enthaltenen und
über die Jahre weiterentwickelten Maßnahmenprogramms verfolgt die Eifelgemeinde Nettersheim
das Ziel, die Ortskerne als Wohn-, Arbeits-, Einkaufs- und Dorfmittelpunkt attraktiver zu machen, zu
profilieren und aufzuwerten. Dabei ist die Beseitigung ortsgestalterischer Defizite und die Verbesserung der Ortsbildqualität durch dorftypische Gestaltung ein wichtiges Handlungsfeld.
Dieses kommunale Förderprogramm der Eifelgemeinde Nettersheim dient der Unterstützung privater Akteure bei der Erhaltung und Weiterentwicklung der historischen Ortslage sowie der Hauptgeschäftsbereiche. Der Wert der historischen Ortskerne soll durch geeignete Gestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen positiv beeinflusst werden.
Der Schwerpunkt des Programms liegt auf den kleineren gestalterischen Maßnahmen, denen hinsichtlich des Verfahrens eine vereinfachte Fördermöglichkeit gegeben werden kann.
1. Zuwendungszweck
Die Eifelgemeinde Nettersheim gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW Zuschüsse
zur Neugestaltung und Aufwertung des Erscheinungsbildes von Fassaden, die dem öffentlichen Straßenraum zugewandt sind.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen vom 22.10.2008 – V.5 – 40.01 -) und der gültigen Ziffer 11.2 der Förderrichtlinie, der jeweiligen Zuwendungsbescheide der Bezirksregierung Köln und dieser Richtlinie der Eifelgemeinde Nettersheim gewährt.
Gefördert durch:
Gefördert durch:
Aufgrund eines Beschlusses des
Deutschen Bundestages
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages
Nordrhein-Westfalen
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Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gemeinde Nettersheim entscheidet über den Antrag nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Zuwendungsbescheide der Bezirksregierung Köln und der
eigenen Haushaltsmittel.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Die Förderung erfolgt nur im Geltungsbereich der Sanierungsgebiete Marmagen, Nettersheim und
Zingsheim vom 22.07.2016. Diese Bereiche sind in den beiliegenden Plandarstellungen (Anlagen 1 3) dargestellt. Diese Pläne sind Bestanteil dieser Richtlinie.
3. Fördergegenstand
Die Gestaltung und Begrünung von privaten Hausfassaden und Hausvor-/ Hofflächen zum öffentlichen Straßenraum hin soll zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung und Aufwertung
der Gestalt- und Aufenthaltsqualität, der Wohnqualität und der ökologischen Situation in den Ortskernen von Marmagen, Nettersheim und Zingsheim beitragen.
Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
Renovierung und Restaurierung von Fassaden und Dächern unter Berücksichtigung historischer und ortsgestalterischer Aspekte, sowie die dazu erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere das Reinigen, Verputzen und Streichen, der Rückbau von Fassadenverkleidungen und
die Wiederherstellung ursprünglicher Fassaden- und Fenstergliederungen
Begrünung von Fassaden, Mauern und Garagen einschließlich der dazu notwendigen Maßnahmen zur Herrichtung der Flächen
Künstlerische Gestaltung von Fassadenteilen, Grenzmauern, Wänden oder Brandmauern
Abbruch von Mauern und störenden Gebäudeteilen und Schaffung oder Verbesserung von
Zugängen (Barrierefreiheit)
Rückbau und Neugestaltung von unangepassten Werbeanlagen, allerdings keine Förderung
zur Erarbeitung von Aussage bzw. Zweckbestimmung der Anlage
Gestaltung und Entsiegelung von Hausvor- und Hofflächen
Nebenkosten für eine fachlich erforderliche Beratung und/ oder Betreuung durch ein Architektur- bzw. Ingenieurbüro, jedoch keine Verwaltungs- oder Finanzierungskosten
Die Eifelgemeinde Nettersheim behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle
im Rahmen Ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach diesen Richtlinien nicht erfüllt sind.
Gefördert durch:
Gefördert durch:
Aufgrund eines Beschlusses des
Deutschen Bundestages
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages
Nordrhein-Westfalen
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4. Förderbedingungen/ -voraussetzungen
4.1 Allgemein
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn
das Gebäude eine besondere städtebauliche bzw. stadtgestalterische Bedeutung für die
Ortskerne von Marmagen, Nettersheim und Zingsheim besitzt,
wenn durch die Maßnahme eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung des Ortsbildes
und/ oder des Umfeldes erreicht wird,
mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde und die Maßnahme im Vorfeld mit der Eifelgemeinde Nettersheim eingehend abgestimmt wurde,
die Maßnahmen mietneutral durchgeführt werden,
keine umweltschädlichen Materialien und Tropenhölzer verwendet werden,
die geförderten Maßnahmen mindestens 10 Jahre im geförderten Zustand gepflegt und erhalten werden und ggf. deren Zugänglichkeit für 10 Jahre sichergestellt wird (Zweckbindungsfrist),
die Maßnahmen sach- und fachgerecht von einem qualifizierten Betrieb ausgeführt werden,
die Gesamtkosten über der Bagatellgrenze von € 1.000 liegen,
die Förderung nicht nach anderen Bestimmungen erfolgen kann,
die Maßnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher Auflagen
nicht ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung der Antragsteller sich gegenüber
der Eifelgemeinde Nettersheim verpflichtet hat,
die Baumaßnahmen baurechtlich unbedenklich sind und alle erforderlichen Genehmigungen
und Erlaubnisse vorliegen.
4.2 Fassaden
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn
das Gebäude mindestens 10 Jahre alt ist,
die für das Gebäude getroffene Farbwahl mit dessen Umgebung im Einklang steht, so dass sie
das Straßenbild nicht verunstaltet oder dessen beabsichtigte Gestaltung stört,
die Maßnahmen mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar sind,
die Gebäude keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Fassadengestaltung beseitigt.
Gefördert durch:
Gefördert durch:
Aufgrund eines Beschlusses des
Deutschen Bundestages
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages
Nordrhein-Westfalen
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Maßnahmen an Fassaden können nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Ihrer jeweils gültigen Fassung eingehalten werden oder eine Ausnahme
von der EnEV gestattet werden kann und eine Förderung aus anderen Programmen (z.B. Mittel der
KfW oder NRW-Bank) nicht in Anspruch genommen werden können. Für einfache Maßnahmen an
Fassaden (z.B. Anstrich) ist keine Einhaltung der EnEV erforderlich.
4.3 Hausvor-/ Hofflächen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn
die Hausvorflächen-/ Hofgestaltung mit der Gemeinde Nettersheim abgestimmt wurde,
bei der Gestaltung von Innenhöfen, Vor- und Abstandsflächen die Maßnahme auf die Bedürfnisse der Bewohner, Gäste und Kunden der dazugehörigen sowie angrenzenden Gebäude ausgerichtet ist,
bei Umgestaltungsmaßnahmen die versiegelte Fläche nicht überwiegt,
die Maßnahmen nicht zur Änderung an Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
5. Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
Zuschussfähig sind die von der Gemeinde als förderfähig anerkannten Kosten für Maßnahmen nach
Ziffer 3.
Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, jedoch nicht mehr als € 30 pro
Quadratmeter (ausgemessener) aufgewerteter Fassaden- bzw. Hausvor-/ Hoffläche und je Projekt
maximal 3.000,00 €.
6. Antragstellung und Verfahren
6.1 Antrag und Bewilligung
Antragsberechtigt sind private Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte im Einverständnis mit dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten.
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehen Formular (Anlage 2) bei der Eifelgemeinde Nettersheim,
Fachbereich III – Bauamt, einzureichen.
Dem Antragsformular sind die folgenden notwendigen prüffähigen Unterlagen beizufügen:
Gefördert durch:
Gefördert durch:
Aufgrund eines Beschlusses des
Deutschen Bundestages
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages
Nordrhein-Westfalen
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Lageplan / Katasterauszug des Grundstücks
Kostenvoranschläge für die geplanten Maßnahmen
evtl. erforderliche Genehmigungen
Darstellung des bisherigen Zustandes inklusive Bestandsfotos
Gestaltungspläne einschließlich Farb- und Materialdarstellung
Flächenermittlung nach Zeichnung und Aufmaß
Maßnahmen des Wärmeschutzes können mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip mit diesen
Fördermitteln nicht gefördert werden. Städtebaufördermittel sind nachrangig zu gewähren.
Für Wärmedämmmaßnahmen bestehen z.B. alternative Fördermöglichkeiten durch die KFWBank. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob für einzelne Teilmaßnahmen, wie z.B. dem abschließenden Schlussanstrich der Fassade ein Förderzugang durch dieses Programm gegeben ist.
Bei Baudenkmälern ist
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eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR-Amt
für Denkmalpflege in Pulheim-Brauweiler erforderlich (Denkmalrechtliche Erlaubnis
gem. § 9 Denkmalschutzgesetz – DSchG),
eine Stellungnahme der Bezirksregierung Köln erforderlich, dass für die konkrete
Maßnahme kein Förderzugang zur Denkmalförderung des Landes NRW möglich ist,
eine Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde erforderlich, dass für die konkrete
Maßnahme kein Förderzugang zu Mitteln aus Pauschalzuweisungen möglich ist.
Nach diesen Richtlinien eingegangene Anträge werden in der Reihenfolge der Eingänge bearbeitet.
Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Bewilligung durch einen förmlichen Bescheid an den Antragsteller, aus dem sich die Höhe des bewilligten Zuschusses ergibt. Dieser kann nachträglich nicht erhöht werden, reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen Kosten niedriger als die bewilligten
Kosten ausfallen.
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ der
Städtebauförderung (Anlage 3) werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht und
sind deshalb vom Zuwendungsempfänger zwingend zu beachten.
6.2 Abschluss der Maßnahme
Die Arbeiten müssen 12 Monate nach Bewilligung abgeschlossen sein.
Gefördert durch:
Gefördert durch:
Aufgrund eines Beschlusses des
Deutschen Bundestages
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages
Nordrhein-Westfalen
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Der Antragsteller hat der Eifelgemeinde Nettersheim spätestens 3 Monate nach Abschluss der Maßnahmen einen Verwendungsnachweis mit Originalrechnungen und Zahlungsbelegen sowie eine fotografische Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.
Die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen wird bei der Schlussabnahme durch die Gemeinde geprüft.
Nach Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Zuschuss an den Antragsteller
ausgezahlt. Reduzieren sich die Kosten oder die Fläche gegenüber der Bewilligung, so kann sich der
Zuschuss anteilig verringern.
7. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
Private Eigentümer und Erbbauberechtigte
Mieter und Nutzungsberechtigte mit Zustimmung des Eigentümers
8. Widerrufsmöglichkeiten/ Rückforderungsmöglichkeit/ Rücknahme
Im Falle des Verstoßes gegen diese Richtlinien oder bei falschen Angaben im Förderantrag wird der
Bewilligungsbescheid widerrufen.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung
an mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247) zu verzinsen.
9. Ausnahmen
Eine Entscheidung über eine erhöhte Förderung oder sonstige Ausnahmen von diesen Richtlinien
sind vom Rat der Gemeinde Nettersheim zu beschließen.
Gefördert durch:
Gefördert durch:
Aufgrund eines Beschlusses des
Deutschen Bundestages
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages
Nordrhein-Westfalen
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10. Inkrafttreten
Diese Richtlinie hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am 09.07.2013 beschlossen
und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Nettersheim, den ____________________
Wilfried Pracht
- Bürgermeister -
Anlagen
Anlage 1 Plan Räumlicher Geltungsbereich (Sanierungsgebiet Marmagen)
Anlage 2 Plan Räumlicher Geltungsbereich (Sanierungsgebiet Nettersheim)
Anlage 3 Plan Räumlicher Geltungsbereich (Sanierungsgebiet Zingsheim)
Anlage 4 Antragsformular
Anlage 5 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Gefördert durch:
Gefördert durch:
Aufgrund eines Beschlusses des
Deutschen Bundestages
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages
Nordrhein-Westfalen