Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
160 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
16.06.16, 11:01
Aktualisiert
16.06.16, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 469 /X.L.
Datum: 08.06.2016
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.06.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
05.07.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neuregelung Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, den Bürgermeister zu ermächtigen, in Anbetracht des umfangreichen Überprüfungsprozesses hinsichtlich der einschneidenden Änderungen
zur Besteuerung der öffentlichen Hand von der Übergangsregelung des § 27 Abs.
22 Umsatzsteuergesetz Gebrauch zu machen und durch eine einmalige Erklärung
gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 zu bestimmen, dass die Gemeinde Nettersheim § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für
sämtliche vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiter anwenden
möchte.
Begründung:
Der deutsche Gesetzgeber hat zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an europarechtliche Vorgaben im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015
(StÄndG 2015) durch Einführung des neuen § 2 b UStG „juristische Person des
öffentlichen Rechts“ das Umsatzsteuerrecht der öffentlichen Hand grundlegend
neu geregelt.
Kern der Neuregelungen ist insbesondere die Entkoppelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand von dem Vorliegen eines
körperschaftsteuerlichen Betriebs gewerblicher Art (BgA). Das bedeutet, dass
wirtschaftliche Betätigungen der öffentlichen Hand nunmehr körperschaftsteuerlich und umsatzsteuerlich getrennt zu betrachten und zu würdigen sind.
Unternehmer gemäß § 2 Absatz 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) waren unter dieser Voraussetzung
nach bisheriger Rechtslage im Wesentlichen mit ihren Betrieben gewerblicher Art
im Sinne des Körperschaftssteuerrechts unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung).
Zusammenfassend dargestellt werden nach dem neuen § 2b UStG juristische
Personen des öffentlichen Rechts nur noch dann nichtunternehmerisch tätig,
wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen
würde. Wann eine größere Wettbewerbsverzerrung u. a. nicht anzunehmen ist,
wird in den Absätzen 2 und 3 des § 2b UStG aufgeführt (z. B. geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationsleistungen). Unabhängig von einer möglichen
Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage nach
der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der jPöR.
Diese Gesetzesänderung hat für viele jPöR erhebliche Bedeutung und gilt grundsätzlich bereits für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden.
Um jedoch einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen und z. B. Verträge mit Blick auf die geänderte Rechtslage anzupassen,
hat der Gesetzgeber in § 27 Absatz 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung
in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.
3
In dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG ist die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die jPöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der Erklärung
auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung
ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
Aufgrund der neu statuierten umfassenden Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand wird auch der Vorsteuerabzug zunehmend in den Fokus der öffentlichen Hand geraten. Schließlich eröffnet die (möglicherweise mit negativen Konsequenzen verbundene) Umsatzsteuerpflicht bei der Leistungserbringung die
Möglichkeit, künftig Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen insoweit geltend zu
machen, als dass diese auf steuerpflichtige Leistungen entfallen und dadurch die
negativen Folgen der Gesetzesänderung zumindest teilweise kompensieren.
Die Ermittlung und anschließende Erfassung des Vorsteuerabzugpotentials wird
einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, zumal bereits bei Leistungsbezug die jeweiligen Eingangsumsätze den entsprechenden steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sein werden.
Die Änderung von § 2 Abs. 3 UStG stellt eine besondere Herausforderung für die
öffentliche Hand dar, für deren Bewältigung eine ganzheitliche Betrachtung und
die Beteiligung weiter Teile der Verwaltung erforderlich ist.
In Anbetracht dieses umfänglichen Überprüfungsprozesses unter Beteiligung von
Fachstellen wie Wirtschaftsprüfer und Finanzamt, welche Tätigkeiten der Gemeinde künftig unter § 2b UStG als umsatzsteuerlich relevant erfasst werden,
erscheint zunächst ein Festhalten am Status quo, d. h. an der bisherigen Rechtslage als vorteilhaftere, da einfachere Handlungsoption.
Es wird deshalb vorgeschlagen, von der oben beschriebenen Optionsmöglichkeit
über den 31.12.2016 hinaus Gebrauch zu machen und einen entsprechenden
schriftlichen Antrag an das zuständige Finanzamt zu stellen.
Diese Erklärung wirkt dann längstens bis zum 31.12.2020. Ein Wechsel zum neuen Recht ist schon vor diesem Zeitpunkt möglich, aber jeweils nur mit Wirkung
vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Veranlagungszeitraums. Nach einem
solchen Wechsel zum neuen Recht ist dann allerdings die erneute Rückkehr zum
alten Recht nicht länger möglich.
Diese Angelegenheit wurde zwischenzeitlich auch mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der Gemeinde prüft, besprochen, die diese
Vorgehensweise befürwortet und aus dem Kreis ihrer Mandanten zu berichten
weiß, dass die überwiegende Anzahl dieser Kommunen von der Verlängerungsmöglichkeit der Anwendung des alten Rechts Gebrauch machen werden.
gez. Pracht
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Bürgermeister