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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg; Errichtung eines Geräteschuppens sowie Anlegung einer Teichanlage und eines Erdwalls auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 118)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
218 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
11.11.16, 11:01
Aktualisiert
11.11.16, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg;
Errichtung eines Geräteschuppens sowie Anlegung einer Teichanlage und eines Erdwalls auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 118) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg;
Errichtung eines Geräteschuppens sowie Anlegung einer Teichanlage und eines Erdwalls auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 118) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg;
Errichtung eines Geräteschuppens sowie Anlegung einer Teichanlage und eines Erdwalls auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 118)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 497 /X.L. Z.2 Datum: 09.11.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 22.11.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg; Errichtung eines Geräteschuppens sowie Anlegung einer Teichanlage und eines Erdwalls auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 118 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, der Errichtung eines Geräteschuppens sowie Anlegung einer Teichanlage und eines Erdwalls auf dem im Bebauungsplan C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg, befindlichen Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 118 unter der Maßgabe, dass der Erdwall mit einer max. Gesamthöhe von 1,20 m und ohne Bepflanzung angelegt wird, zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: In seiner Sitzung am 27.09.2016 hat der Rat der Gemeinde Nettersheim beschlossen, …, vor Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg, für die Errichtung eines Geräteschuppens sowie einer Teichanlage und eines Erdwalls auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 118 die Nachbarschaft zu beteiligen. Die Entscheidung ist bis zur Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 22.11.2016 zu vertagen.“ Die Beteiligung der benachbarten Grundstückseigentümer am Schwalbenweg aber auch an der Roderather Straße ist zwischenzeitlich erfolgt. Festzuhalten ist dabei, das alle vom Grundsatz her sich mit der beantragten Bebauung einverstanden erklärt haben, wobei aber auch erklärt wurde, dass keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen, keine gewerbliche Nutzung erfolgt und auch kein Fremdwasser auf die benachbarten Grundstücke gelangt. Darüber hinaus wurde durch die Bauherren erklärt, den Erdwall von jeglicher Bepflanzung freizuhalten. Die Nutzung des Geräteschuppens ist in der Baubeschreibung eindeutig beschrieben, so dass bei einer anderen oder gewerblichen Nutzung die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen bauordnungsrechtlich einschreiten müsste. Dies schließt ebenso aus, dass über das übliche Maß hinaus Lärmbelästigungen durch die Nutzung der Gartengeräte entstehen werden. Die Ableitung der Dachabwässer in den zum Schwalbenweg hin zu verlegenden Regenwasserkanal ist in der Planung vorgesehen, so dass zunächst von Fremdwasser auf benachbarten Grundstücken durch die geplanten Bauten nicht auszugehen ist. 3 Die Freihaltung des geplanten Erdwalls von max. 1,20 m Höhe von jeglicher Bepflanzung sollte jedoch als Auflage in die Baugenehmigung mit aufgenommen werden. Es wird empfohlen, die Beschlüsse entsprechend dem Beschlussvorschlag zu fassen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister