Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
229 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
06.09.16, 11:00
Aktualisiert
06.09.16, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 508 /X.L.
Datum: 06.09.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.09.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
…und Veranschlagung im Haushaltsplan 2017.
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zur Ausweisung weiterer Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Zingsheim
auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 32
den Bebauungsplan L 6-A „Altes Pastorat“ zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit neu gefasst. Auf
dem beigefügten Planauszug (Anlage 1) ist die betroffene Fläche schraffiert
dargestellt. Dieser Planauszug ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Darüber hinaus wird beschlossen, im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des
Bebauungsplanes gem. § 2a BauGB eine Begründung beizufügen.
3. Zur Durchführung des Verfahrens ist gem. § 2 Abs. 2 BauGB die Abstimmung
mit benachbarten Kommunen vorzunehmen sowie die Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 05.07.2016 hat der Gemeinderat beschlossen,
„die Grundstücksflächen vom Wendehammer „Altes Pastorat“ in Richtung Nürburgstraße
städtebaulich zu entwickeln und hierzu den Bebauungsplan L 6 „Altes Pastorat“ zu erweitern. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hierzu gefasst. Der als Anlage beigefügte Planauszug ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, damit dauerhaft Bauland zur Verfügung steht.“
Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen hat der Eigentümer nunmehr signalisiert, dass aufgrund der bereits vorliegenden Grobplanung, d. h. des Flächenbedarfs, die Eifelgemeinde Nettersheim nunmehr konkret ihre Planungen zur baulichen Entwicklung fortführen kann.
3
Mit dem Landesbetrieb Straßenbau.NRW, Niederlassung Ville-Eifel, konnte zwischenzeitlich abgestimmt werden, dass er eine Ausfahrt zur Nürburgstraße (L
115) nicht befürwortet. Er begründet dies damit, dass der betroffene Abschnitt Außerorts – eine Verkehrsbelastung von 5.035 Kfz/d und 267 SV/d aufweist. Der
künftige Einmündungsbereich liegt im Innenkurvenbereich einer Gefällstrecke.
Baumpflanzungen und Beschilderungen sind ebenfalls in den Nebenanlagen der L
115 vorhanden. Die Mitteltrennung bzw. die Sperrfläche innerhalb der L 115 in
Fahrtrichtung Kreisverkehr sind ebenfalls Bestandteil der L 115.
Sollte ein Wohngebiet entwickelt werden, so bildet eine zusätzliche Anbindung an
die L 115 eine Lücke in eine evtl. notwendige Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand oder –wall).
Die Privatzufahrt wird als eine Zuwegung zu einer landwirtschaftlich genutzten
Fläche angesehen, die wiederum nicht mit einer gemeindlichen Erschließungsstraße vergleichbar ist.
Mit dieser Stellungnahme ist nunmehr die Planung daraufhin abzustellen, dass
eine 20 m breite Anbauverbotszone, ausgehend vom befestigten Fahrbahnrand
der L 115 einzuhalten ist. In dieser Anbauverbotszone dürfen weder bauliche Anlagen (z. B. Garagen, oder auch Nebenanlagen wie Gartenhäuschen etc.) nicht
errichtet werden. Auch die Anlegung einer evtl. Wendemöglichkeit bzw. von
Stellplätzen in diesem Bereich ist ausgeschlossen, so dass vorgesehen ist, hier
ggf. eine „Sackgasse“ zu bilden.
Mit
dem
Grundstückseigentümer
wurde
weiterhin
vereinbart,
dass
seine
Zuwegung zur L 115 erhalten bleibt, ebenso wie die sich nördlich dieser
Zuwegung anschließende Bepflanzung, die nach Durchführung des Bauleitplanverfahrens sowie der Erschließungsplanung in seinem Eigentum verbleiben wird.
Dadurch kann der Aufwand für die Eingriffs-/Aus-gleichsregelung erheblich verringert werden.
Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, die Beschlüsse wie im Beschlussvorschlag dargestellt zu fassen.
gez. Pracht
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Bürgermeister