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Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
229 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
06.09.16, 11:00
Aktualisiert
06.09.16, 11:00
Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 508 /X.L. Datum: 06.09.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 13.09.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: …und Veranschlagung im Haushaltsplan 2017. Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1. zur Ausweisung weiterer Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Zingsheim auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 32 den Bebauungsplan L 6-A „Altes Pastorat“ zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit neu gefasst. Auf dem beigefügten Planauszug (Anlage 1) ist die betroffene Fläche schraffiert dargestellt. Dieser Planauszug ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 2. Darüber hinaus wird beschlossen, im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bebauungsplanes gem. § 2a BauGB eine Begründung beizufügen. 3. Zur Durchführung des Verfahrens ist gem. § 2 Abs. 2 BauGB die Abstimmung mit benachbarten Kommunen vorzunehmen sowie die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. Begründung: In seiner Sitzung am 05.07.2016 hat der Gemeinderat beschlossen, „die Grundstücksflächen vom Wendehammer „Altes Pastorat“ in Richtung Nürburgstraße städtebaulich zu entwickeln und hierzu den Bebauungsplan L 6 „Altes Pastorat“ zu erweitern. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hierzu gefasst. Der als Anlage beigefügte Planauszug ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, damit dauerhaft Bauland zur Verfügung steht.“ Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen hat der Eigentümer nunmehr signalisiert, dass aufgrund der bereits vorliegenden Grobplanung, d. h. des Flächenbedarfs, die Eifelgemeinde Nettersheim nunmehr konkret ihre Planungen zur baulichen Entwicklung fortführen kann. 3 Mit dem Landesbetrieb Straßenbau.NRW, Niederlassung Ville-Eifel, konnte zwischenzeitlich abgestimmt werden, dass er eine Ausfahrt zur Nürburgstraße (L 115) nicht befürwortet. Er begründet dies damit, dass der betroffene Abschnitt Außerorts – eine Verkehrsbelastung von 5.035 Kfz/d und 267 SV/d aufweist. Der künftige Einmündungsbereich liegt im Innenkurvenbereich einer Gefällstrecke. Baumpflanzungen und Beschilderungen sind ebenfalls in den Nebenanlagen der L 115 vorhanden. Die Mitteltrennung bzw. die Sperrfläche innerhalb der L 115 in Fahrtrichtung Kreisverkehr sind ebenfalls Bestandteil der L 115. Sollte ein Wohngebiet entwickelt werden, so bildet eine zusätzliche Anbindung an die L 115 eine Lücke in eine evtl. notwendige Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand oder –wall). Die Privatzufahrt wird als eine Zuwegung zu einer landwirtschaftlich genutzten Fläche angesehen, die wiederum nicht mit einer gemeindlichen Erschließungsstraße vergleichbar ist. Mit dieser Stellungnahme ist nunmehr die Planung daraufhin abzustellen, dass eine 20 m breite Anbauverbotszone, ausgehend vom befestigten Fahrbahnrand der L 115 einzuhalten ist. In dieser Anbauverbotszone dürfen weder bauliche Anlagen (z. B. Garagen, oder auch Nebenanlagen wie Gartenhäuschen etc.) nicht errichtet werden. Auch die Anlegung einer evtl. Wendemöglichkeit bzw. von Stellplätzen in diesem Bereich ist ausgeschlossen, so dass vorgesehen ist, hier ggf. eine „Sackgasse“ zu bilden. Mit dem Grundstückseigentümer wurde weiterhin vereinbart, dass seine Zuwegung zur L 115 erhalten bleibt, ebenso wie die sich nördlich dieser Zuwegung anschließende Bepflanzung, die nach Durchführung des Bauleitplanverfahrens sowie der Erschließungsplanung in seinem Eigentum verbleiben wird. Dadurch kann der Aufwand für die Eingriffs-/Aus-gleichsregelung erheblich verringert werden. Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, die Beschlüsse wie im Beschlussvorschlag dargestellt zu fassen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister