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Beschlußtext (Bebauungsplan Nörvenich G 41 - Ortsteil Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
133 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
23.02.16, 19:05
Aktualisiert
23.02.16, 19:05

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Nörvenich, 23.02.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS des Rates von Donnerstag, dem 28.01.2016 um 18:01 Uhr 8 Bebauungsplan Nörvenich G 41 - Ortsteil Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 184/2015 Einstimmig ergeht folgender Beschluss: a) Billigung Der Rat der Gemeinde Nörvenich billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich -. b) Bürgerbeteiligung Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit der Anhörung (Bürgerbeteiligung) am 02.07.2015 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – und beschließt nach durchgeführter Abwägung Folgendes: Da keine Anregungen eingebracht worden sind und die Fragen beantwortet wurden, wird keine Abwägung zu Bedenken und Anregungen erforderlich. zu 1: Da die Einfahrtstraße zum Baugebiet G 41 nicht zu eng hinter der Einmündung HeinrichKuss-Ring erfolgen kann, ist ein weiteres Heranrücken nicht möglich. Dieses würde auch eine beidseitige Bebauung verhindern, die aus ökologischer und aus ökonomischer Sicht wünschenswert ist. Diese Möglichkeit wird deshalb nicht weiter verfolgt. zu 2.: Die Straßenbreite ist derzeit noch nicht exakt festgesetzt. Nach derzeitigem Stand wird von einer ca. 7 m breiten Fahrbahn ausgegangen. zu 3.: Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Der Anregung einer Prüfung dieses Sachverhalts wurde gefolgt. zu 4.: Hinsichtlich der Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens werden noch konkrete Bearbeitungen erforderlich, die dann in den Bebauungsplan integriert werden. Grundsätzlich stellt nach derzeitigen Erkenntnissen die geplante Lage den tiefsten Punkt im Gelände mit guter Anschlussmöglichkeit an die vorhandene Kanalisation dar. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft werden bauordnungsrechtlich durch Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände ausgeschlossen. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich um einen bepflanzten Bereich handelt. Es ist also keine Abwasseranlage für Schmutzwasser, sondern eine nicht dauerhaft bespannte grüne Anlage, aus der nach einem Starkregenfall das Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet wird. Eine Rattenplage ist hier nicht zu befürchten, da die Unterschlupfmöglichkeiten und Nahrungsgrundlage hier fehlen. zu 5.: Die Verkehrsplanung wird so angelegt, dass ausreichend öffentliche Parkplätze vorhanden sein werden. Zusätzlich sind private Stellplätze gemäß Landesbauordnung auf den Grundstücken vorzusehen. zu 6.: Straßenausbaumaßnahmen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Der Ausbau soll so erfolgen, dass zu schnelles Fahren verhindert wird. zu 7.: Kaufpreise sind nicht relevant für Festsetzungen im Bebauungsplan. Aussagen hierzu können von der Gemeinde nicht getroffen werden. zu 8.: Die Höhe der Gebäude wird im Bebauungsplan exakt festgesetzt. Sie liegt zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest. zu 9.: Zum Bebauungsplan wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Dieses wird der Begründung als Anlage beigefügt. zu 10.: Tektonische Störzonen sind im Baugebiet nicht bekannt. zu 11.: Da für die Bauleitplanung der Hoheitsträger die Gemeinde ist und das Verfahren hierzu noch nicht abgeschlossen ist, unterliegen Angaben zu Investoren, Eigentümern und beauftragten Büros dem Datenschutz und können nicht veröffentlicht werden. zu 12.: Da von den Eigentümern auf eigenem Grund kein Wirtschaftsweg vorgesehen worden ist, besteht jetzt kein Rechtsanspruch darauf, dass ein benachbarter Bauherr auf seinem Grundstück und zu seinen Lasten einen Wirtschaftsweg für die Nachbarn anlegt. Der fehlende Wirtschaftsweg führt auf der einen Seite dazu, dass Mittelhausgrundstücke sonst nur durch die Häuser in den Garten kommen. Auf der anderen Seite werden die im Regelfall unbeleuchteten Wirtschaftswege als Gefahren- und Missbrauchsquelle eingestuft und zwar als Hundekotbahn, für Einbrecher u. ä. Aus diesen Gründen besteht für die Allgemeinheit kein Interesse an einem solchen Weg. zu 13.: Die dargestellten Grundstücksgrenzen sind im Baugebiet nur nachrichtlich dargestellt und sind nicht festsetzbar. zu 14.: Das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 3 und § 4 BauGB. Das bedeutet, dass der Entwurf des Bebauungsplanes mit Planfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Gutachten jetzt erarbeitet werden und dann nach einem neuen Gemeindebeschluss öffentlich ausgelegt wird. C. u. H.-J. M. vom 14.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Änderung der Planung nicht zu folgen. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.01.2016 Seite 2 nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Hinsichtlich der Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens werden noch konkrete Bearbeitungen erforderlich, die dann in den Bebauungsplan integriert werden. Grundsätzlich stellt nach derzeitigen Erkenntnissen die geplante Lage den tiefsten Punkt im Gelände mit guter Anschlussmöglichkeit an die vorhandene Kanalisation dar. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft werden bauordnungsrechtlich durch Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände ausgeschossen. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich um einen bepflanzten Bereich handelt. Es ist also keine Abwasseranlage für Schmutzwasser, sondern eine nicht dauerhaft bespannte grüne Anlage, aus der nach einem Starkregenfall das Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet wird. Eine Rattenplage ist hier nicht zu befürchten, da die Unterschlupfmöglichkeiten und Nahrungsgrundlage hier fehlen. Eine unbebaute grüne Mulde stellt keine Beeinträchtigung für nachbarschaftliches Wohnen dar und führt nicht zu Wertverlusten der Immobilien. D. Z. vom 14.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung einer Prüfung dieses Sachverhaltes zu folgen. Es wird keine Unterschreitung des Achtungsabstandes festgestellt. Das Verfahren wird in der vorliegenden Form weiter geführt. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. B. u. U. K. vom 15.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen. Es wird keine Unterschreitung des Achtungsabstandes festgestellt. Das Verfahren wird in der vorliegenden Form weiter geführt. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Eine Betroffenheit des Gebietes G 40 im Störfall kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden. S. u. L. K. vom 30.07.2014 Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.01.2016 Seite 3 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Prüfung der genannten Punkte zu folgen. Eine Änderung der Planung wird abgelehnt. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Da von den Eigentümern auf eigenem Grund kein Dungweg vorgesehen worden ist, besteht jetzt kein Rechtsanspruch darauf, dass ein benachbarter Bauherr auf seinem Grundstück und zu seinen Lasten einen Dungweg für die Nachbarn anlegt. Dungwege führen auf der einen Seite dazu, dass Mittelhausgrundstücke sonst nur durch die Häuser in den Garten kommen. Auf der anderen Seite werden die im Regelfall unbeleuchteten Dungwege als Gefahren- und Missbrauchsquelle eingestuft und zwar als Hundekotbahn, für Einbrecher u. ä. Aus diesen Gründen besteht für die Allgemeinheit kein Interesse an einem solchen Weg. c) Träger öffentlicher Belange Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben wurde: 1. Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV - Dezernat 35.4 - Denkmalschutz - (landes-/bundeseigene Denkmäler) - Dezernat 51 - Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - (Schutzverordnungen) 3. Landschaftsverband Rheinland 5. Fernmeldeamt Düren 6. T-Mobile Deutschland GmbH 7. Vodafone D2 GmbH - Liegenschaften, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf 10. Landwirtschaftskammer Rheinland 11. Regionalforstamt Hocheifel-Zülpicher Börde 15. Handwerkskammer Rheinland 16. Kreishandwerkerschaft Rureifel 18. Bistum Aachen 19. RWE Power AG 21. Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden 22. Gemeindeverwaltung Vettweiß 24. Stadt Erftstadt - Umwelt- und Planungsamt 25. Stadt Kerpen - Amt 16 26. Stadtverwaltung Düren 27. Gemeindeverwaltung Kreuzau 28. Rheinisches Amt für Denkmalpflege - Abtei Brauweiler 30. Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V. - Kreisbauernschaft Düren e.V. 32. Dürener Kreisbahn GmbH 33. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte: Verwaltungsaufgaben Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.01.2016 Seite 4 35. 36. 37. 38. 39. 41. 42. 43. 44. 46. 47. 48. 49. 50. 54. 55. Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Aachen Landeskirchenamt Evangelische Kirchengemeinde Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Jülich Kreispolizeibehörde Ruhrgas AG Bezirksregierung Düsseldorf - Luftfahrtbehörde Finanzamt Düren - Bewertungsstelle Gemeindebrandmeister, - Rathaus Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln BVR Busverkehr Rheinland GmbH E.ON Ruhrgas AG Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V. RVE Regionalverkehr Euregio Maas-Rhein GmbH Wasserwerk Wissersheim-Rath Geschäftsführend: WZV der Neffeltalgemeinden Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange keine Anregungen und Bedenken vorgetragen werden: T1 T8 T14 T17 T23 T29 T31 T45 T52 Bezirksregierung Köln - Dezernat 33, 02.06.2014 - Dezernat 54, 27.05.2014 E-Plus Mobilfunk GmbH - Hauptverwaltung, 17.06.2014 Industrie- und Handelskammer, 20.06.2014 RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland - Netzplanung, 26.05.2014 Gemeindeverwaltung Merzenich, 23.05.2014 Deutsche Bahn AG Immobilien GmbH, 22.05.2014 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.05.2014 Wasserverband Eifel-Rur, 22.05.2014 PLE doc mbH, 23.06.2014, 05.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach Abwägung wie folgt: Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft, 22.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Ein Geruchsgutachten wird nicht eingeholt. Die Hinweise auf mögliche Gerüche werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Damit wird den Anregungen zur Berücksichtigung möglicher Gerüche im Verfahren Rechnung getragen. Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Um den Hinweisen auf mögliche Gerüche des Fahrsilos sowie der Anlagen insgesamt Rechnung zu tragen, wird im Bebauungsplan ein Hinweis hierzu gemacht. Des Weiteren wird ein Hinweis gegeben, dass durch mögliche Gerüche keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde, bzw. dem Biogasbetreiber geltend gemacht werden können. Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.01.2016 Seite 5 Kreis Düren, 18.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen im weiteren Verfahren zu folgen. Straßenverkehrsamt: Der Straßenstich ist mit ca. 25 m sehr kurz und erschließt vier Einfamilienhäuser, deren Vorflächen vor den Garagen und Stellplätzen ausreichend Möglichkeiten zum Wenden von Pkws bieten. Insofern ist es nicht vorgesehen, am Ende des Stiches eine Wendemöglichkeit vorzusehen. Aufgrund der Anregung wird dieses im weiteren Planverfahren nochmals geprüft. Sichtdreiecke und Ausrundungen werden in der weiteren Planung der Erschließungsflächen berücksichtigt und in die Planung einbezogen. Der Verbindungsweg zum Heinrich-Kuss-Ring darf nicht für Schleichverkehre genutzt werden. Er soll deshalb so schmal wie möglich, aber so breit wie als Notzufahrt erforderlich, festgesetzt und ausgebaut werden. Wasserwirtschaft: Das Entwässerungskonzept wird den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt. Immissionsschutz: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln wurde im Verfahren eingeholt. Die Stellungnahme vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die vorhandenen Achtungsabstände eingehalten werden, und dass aus Sicht der Bezirksregierung keine Probleme erwartet werden. Bodenschutz: Den Anregungen, die besonderen Böden bei der Bemessung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen, wird gefolgt. Landschaftspflege und Naturschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und befolgt. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 18.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu entsprechen. Es wurde ein archäologisches Gutachten eingeholt und in die Planung integriert. Es wird eine gutachterliche Untersuchung beauftragt, um den Belangen der Bodendenkmalpflege gerecht zu werden. Die Ergebnisse der archäologischen Beurteilung werden dann in das Planverfahren integriert. Die Bodendenkmalpflege stellt einen wichtigen Belang in der Abwägung dar. Um hier Abwägungsmaterial und abwägungsrelevante Informationen zu erhalten, wurde ein archäologisches Gutachten beauftragt und eine Prospektion durchgeführt. Die Ergebnisse der archäologischen Untersuchung werden in die Begründung eingearbeitet. Wegen der Befunde wird das Plangebiet bis auf geringe Teilbereiche als Bodendenkmal gekennzeichnet. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass eine zusätzliche Bodenschicht aufgetragen wird und Eingriffe in den Boden im Bereich des Bodendenkmals nur bis 90 cm Tiefe zulässig sind. Diese mit dem LVR abgestimmten Festsetzungen sichern den Erhalt des Bodendenkmals bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Bebauung entsprechend der vorgesehenen Planung. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kompensationsmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen. Die südliche Dreiecksfläche ist in Privatbesitz und wird derzeit als Kleingärten genutzt. Eine Änderung dieser Nutzung erscheint kaum umsetzbar und städtebaulich nicht erforderlich. Die Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, 12.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Bergbau in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Verfahren beteiligt. Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.01.2016 Seite 6 Geologischer Dienst NRW, 27.05.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt die Hinweise zur Kenntnis und beschließt, sie in den Bebauungsplan und den Umweltbericht, soweit erforderlich, einzuarbeiten. Erftverband – Bereich Abwassertechnik, 06.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen zu folgen. Zum Grundwasser wird ein Hinweis in den Bebauungsplan eingearbeitet. Im Verfahren wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, welches in den Bebauungsplan integriert wird. Die Hinweise zum Grundwasser werden als Hinweise für den Bauherrn und zur Vermeidung von Schäden in den Bebauungsplan aufgenommen. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 16.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu entsprechen und die Hinweise zu Baukränen in den Bebauungsplan als Hinweis aufzunehmen. Im Plangebiet sind ausschließlich Einfamilienhäuser vorgesehen. Geplant ist eine eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern und mit einer Firsthöhe von maximal ca. 8,5 m, so dass die 10 m Maximalhöhe eingehalten werden. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Ville-Eifel, 22.05.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Wegen der Schallimmissionen der B 477 wird ein Gutachten beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt und in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung durchgeführt. Deutsche Telekom Technik GmbH, 12.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in der weiteren Planung, soweit erforderlich, zu beachten. Telekommunikationstrassen in öffentlichen Straßen und Wegen bedürfen keiner gesonderten Festsetzung einer Leitungszone und werden deshalb nicht separat festgesetzt. Bezirksregierung Düsseldorf, 27.05.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Wegen der möglichen Gefahren durch Kampfmittel wird ein Hinweis zum Verhalten bei Kampfmittelfunden und bei geplanten Erdarbeiten in den Bebauungsplan aufgenommen. d) Öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – in der Zeit vom 05.02.2016 bis einschließlich 09.03.2016. Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.01.2016 Seite 7