Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
133 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
23.02.16, 19:05
Aktualisiert
23.02.16, 19:05
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Gemeinde Nörvenich
Nörvenich, 23.02.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
des Rates
von Donnerstag, dem 28.01.2016 um 18:01 Uhr
8
Bebauungsplan Nörvenich G 41 - Ortsteil Nörvenich;
hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen
Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d)
die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
184/2015
Einstimmig ergeht folgender Beschluss:
a) Billigung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf
Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich -.
b) Bürgerbeteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und
Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit der Anhörung
(Bürgerbeteiligung) am 02.07.2015 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 –
Ortsteil Nörvenich – und beschließt nach durchgeführter Abwägung Folgendes:
Da keine Anregungen eingebracht worden sind und die Fragen beantwortet wurden, wird
keine Abwägung zu Bedenken und Anregungen erforderlich.
zu 1: Da die Einfahrtstraße zum Baugebiet G 41 nicht zu eng hinter der Einmündung HeinrichKuss-Ring erfolgen kann, ist ein weiteres Heranrücken nicht möglich. Dieses würde auch eine
beidseitige Bebauung verhindern, die aus ökologischer und aus ökonomischer Sicht
wünschenswert ist. Diese Möglichkeit wird deshalb nicht weiter verfolgt.
zu 2.: Die Straßenbreite ist derzeit noch nicht exakt festgesetzt. Nach derzeitigem Stand wird
von einer ca. 7 m breiten Fahrbahn ausgegangen.
zu 3.: Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und
Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung
genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur
Erweiterung der Biogasanlage.
Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen
Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine
gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich
nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin,
dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und
diese Achtungsabstände eingehalten werden.
Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt.
Der Anregung einer Prüfung dieses Sachverhalts wurde gefolgt.
zu 4.: Hinsichtlich der Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens werden noch konkrete
Bearbeitungen erforderlich, die dann in den Bebauungsplan integriert werden.
Grundsätzlich stellt nach derzeitigen Erkenntnissen die geplante Lage den tiefsten Punkt im
Gelände mit guter Anschlussmöglichkeit an die vorhandene Kanalisation dar.
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft werden bauordnungsrechtlich durch Einhaltung der
vorgeschriebenen Grenzabstände ausgeschlossen. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich um
einen bepflanzten Bereich handelt. Es ist also keine Abwasseranlage für Schmutzwasser,
sondern eine nicht dauerhaft bespannte grüne Anlage, aus der nach einem Starkregenfall das
Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet wird. Eine Rattenplage ist hier nicht zu befürchten,
da die Unterschlupfmöglichkeiten und Nahrungsgrundlage hier fehlen.
zu 5.: Die Verkehrsplanung wird so angelegt, dass ausreichend öffentliche Parkplätze
vorhanden sein werden. Zusätzlich sind private Stellplätze gemäß Landesbauordnung auf den
Grundstücken vorzusehen.
zu 6.: Straßenausbaumaßnahmen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Der Ausbau soll
so erfolgen, dass zu schnelles Fahren verhindert wird.
zu 7.: Kaufpreise sind nicht relevant für Festsetzungen im Bebauungsplan. Aussagen hierzu
können von der Gemeinde nicht getroffen werden.
zu 8.: Die Höhe der Gebäude wird im Bebauungsplan exakt festgesetzt. Sie liegt zum derzeitigen
Zeitpunkt noch nicht fest.
zu 9.: Zum Bebauungsplan wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Dieses wird der
Begründung als Anlage beigefügt.
zu 10.: Tektonische Störzonen sind im Baugebiet nicht bekannt.
zu 11.: Da für die Bauleitplanung der Hoheitsträger die Gemeinde ist und das Verfahren hierzu
noch nicht abgeschlossen ist, unterliegen Angaben zu Investoren, Eigentümern und
beauftragten Büros dem Datenschutz und können nicht veröffentlicht werden.
zu 12.: Da von den Eigentümern auf eigenem Grund kein Wirtschaftsweg vorgesehen worden
ist, besteht jetzt kein Rechtsanspruch darauf, dass ein benachbarter Bauherr auf seinem
Grundstück und zu seinen Lasten einen Wirtschaftsweg für die Nachbarn anlegt.
Der fehlende Wirtschaftsweg führt auf der einen Seite dazu, dass Mittelhausgrundstücke sonst
nur durch die Häuser in den Garten kommen. Auf der anderen Seite werden die im Regelfall
unbeleuchteten Wirtschaftswege als Gefahren- und Missbrauchsquelle eingestuft und zwar als
Hundekotbahn, für Einbrecher u. ä. Aus diesen Gründen besteht für die Allgemeinheit kein
Interesse an einem solchen Weg.
zu 13.: Die dargestellten Grundstücksgrenzen sind im Baugebiet nur nachrichtlich dargestellt
und sind nicht festsetzbar.
zu 14.: Das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 3 und § 4 BauGB. Das bedeutet, dass der Entwurf
des Bebauungsplanes mit Planfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Gutachten jetzt
erarbeitet werden und dann nach einem neuen Gemeindebeschluss öffentlich ausgelegt wird.
C. u. H.-J. M. vom 14.07.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Änderung der Planung
nicht zu folgen.
Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat
die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im
Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur
Erweiterung der Biogasanlage.
Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen
Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine
gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich
Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.01.2016
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nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin,
dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und
diese Achtungsabstände eingehalten werden.
Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt.
Hinsichtlich der Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens werden noch konkrete
Bearbeitungen erforderlich, die dann in den Bebauungsplan integriert werden.
Grundsätzlich stellt nach derzeitigen Erkenntnissen die geplante Lage den tiefsten Punkt im
Gelände mit guter Anschlussmöglichkeit an die vorhandene Kanalisation dar.
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft werden bauordnungsrechtlich durch Einhaltung der
vorgeschriebenen Grenzabstände ausgeschossen. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich um
einen bepflanzten Bereich handelt. Es ist also keine Abwasseranlage für Schmutzwasser,
sondern eine nicht dauerhaft bespannte grüne Anlage, aus der nach einem Starkregenfall das
Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet wird. Eine Rattenplage ist hier nicht zu befürchten,
da die Unterschlupfmöglichkeiten und Nahrungsgrundlage hier fehlen.
Eine unbebaute grüne Mulde stellt keine Beeinträchtigung für nachbarschaftliches Wohnen dar
und führt nicht zu Wertverlusten der Immobilien.
D. Z. vom 14.07.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung einer Prüfung dieses
Sachverhaltes zu folgen. Es wird keine Unterschreitung des Achtungsabstandes
festgestellt. Das Verfahren wird in der vorliegenden Form weiter geführt.
Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat
die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im
Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur
Erweiterung der Biogasanlage.
Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen
Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine
gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich
nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin,
dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und
diese Achtungsabstände eingehalten werden.
Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt.
B. u. U. K. vom 15.07.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen. Es wird keine
Unterschreitung des Achtungsabstandes festgestellt. Das Verfahren wird in der vorliegenden
Form weiter geführt.
Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat
die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im
Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur
Erweiterung der Biogasanlage.
Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen
Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine
gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich
nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin,
dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und
diese Achtungsabstände eingehalten werden.
Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt.
Eine Betroffenheit des Gebietes G 40 im Störfall kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden.
S. u. L. K. vom 30.07.2014
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Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Prüfung der genannten
Punkte zu folgen. Eine Änderung der Planung wird abgelehnt.
Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat
die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im
Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur
Erweiterung der Biogasanlage.
Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen
Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine
gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich
nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin,
dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und
diese Achtungsabstände eingehalten werden.
Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt.
Da von den Eigentümern auf eigenem Grund kein Dungweg vorgesehen worden ist, besteht jetzt
kein Rechtsanspruch darauf, dass ein benachbarter Bauherr auf seinem Grundstück und zu
seinen Lasten einen Dungweg für die Nachbarn anlegt.
Dungwege führen auf der einen Seite dazu, dass Mittelhausgrundstücke sonst nur durch die
Häuser in den Garten kommen. Auf der anderen Seite werden die im Regelfall unbeleuchteten
Dungwege als Gefahren- und Missbrauchsquelle eingestuft und zwar als Hundekotbahn, für
Einbrecher u. ä. Aus diesen Gründen besteht für die Allgemeinheit kein Interesse an einem
solchen Weg.
c)
Träger öffentlicher Belange
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von nachfolgend aufgeführten
Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben wurde:
1.
Bezirksregierung Köln
- Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV
- Dezernat 35.4 - Denkmalschutz - (landes-/bundeseigene Denkmäler)
- Dezernat 51 - Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - (Schutzverordnungen)
3.
Landschaftsverband Rheinland
5.
Fernmeldeamt Düren
6.
T-Mobile Deutschland GmbH
7.
Vodafone D2 GmbH - Liegenschaften, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf
10.
Landwirtschaftskammer Rheinland
11.
Regionalforstamt Hocheifel-Zülpicher Börde
15.
Handwerkskammer Rheinland
16.
Kreishandwerkerschaft Rureifel
18.
Bistum Aachen
19.
RWE Power AG
21.
Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden
22.
Gemeindeverwaltung Vettweiß
24.
Stadt Erftstadt - Umwelt- und Planungsamt 25.
Stadt Kerpen - Amt 16 26.
Stadtverwaltung Düren
27.
Gemeindeverwaltung Kreuzau
28.
Rheinisches Amt für Denkmalpflege - Abtei Brauweiler 30.
Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V. - Kreisbauernschaft Düren e.V. 32.
Dürener Kreisbahn GmbH
33.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte: Verwaltungsaufgaben
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41.
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44.
46.
47.
48.
49.
50.
54.
55.
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Aachen
Landeskirchenamt
Evangelische Kirchengemeinde
Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Jülich
Kreispolizeibehörde
Ruhrgas AG
Bezirksregierung Düsseldorf - Luftfahrtbehörde Finanzamt Düren - Bewertungsstelle Gemeindebrandmeister, - Rathaus Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln BVR Busverkehr Rheinland GmbH
E.ON Ruhrgas AG
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V.
RVE Regionalverkehr Euregio Maas-Rhein GmbH
Wasserwerk Wissersheim-Rath Geschäftsführend: WZV der Neffeltalgemeinden
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von nachfolgend aufgeführten
Trägern öffentlicher Belange keine Anregungen und Bedenken vorgetragen werden:
T1
T8
T14
T17
T23
T29
T31
T45
T52
Bezirksregierung Köln
- Dezernat 33, 02.06.2014
- Dezernat 54, 27.05.2014
E-Plus Mobilfunk GmbH - Hauptverwaltung, 17.06.2014
Industrie- und Handelskammer, 20.06.2014
RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland - Netzplanung,
26.05.2014
Gemeindeverwaltung Merzenich, 23.05.2014
Deutsche Bahn AG Immobilien GmbH, 22.05.2014
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.05.2014
Wasserverband Eifel-Rur, 22.05.2014
PLE doc mbH, 23.06.2014, 05.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange nach Abwägung wie folgt:
Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft, 22.07.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Ein Geruchsgutachten
wird nicht eingeholt. Die Hinweise auf mögliche Gerüche werden in den Bebauungsplan
aufgenommen. Damit wird den Anregungen zur Berücksichtigung möglicher Gerüche im
Verfahren Rechnung getragen.
Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur
Erweiterung der Biogasanlage.
Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen
Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine
gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich
nichts geändert. Die Stellungnahme vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu
den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände
eingehalten werden.
Um den Hinweisen auf mögliche Gerüche des Fahrsilos sowie der Anlagen insgesamt Rechnung
zu tragen, wird im Bebauungsplan ein Hinweis hierzu gemacht. Des Weiteren wird ein Hinweis
gegeben, dass durch mögliche Gerüche keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde, bzw. dem
Biogasbetreiber geltend gemacht werden können.
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Kreis Düren, 18.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen im weiteren Verfahren zu folgen.
Straßenverkehrsamt:
Der Straßenstich ist mit ca. 25 m sehr kurz und erschließt vier Einfamilienhäuser, deren
Vorflächen vor den Garagen und Stellplätzen ausreichend Möglichkeiten zum Wenden von
Pkws bieten.
Insofern ist es nicht vorgesehen, am Ende des Stiches eine Wendemöglichkeit vorzusehen.
Aufgrund der Anregung wird dieses im weiteren Planverfahren nochmals geprüft.
Sichtdreiecke und Ausrundungen werden in der weiteren Planung der Erschließungsflächen
berücksichtigt und in die Planung einbezogen.
Der Verbindungsweg zum Heinrich-Kuss-Ring darf nicht für Schleichverkehre genutzt werden.
Er soll deshalb so schmal wie möglich, aber so breit wie als Notzufahrt erforderlich, festgesetzt
und ausgebaut werden.
Wasserwirtschaft:
Das Entwässerungskonzept wird den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt.
Immissionsschutz:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln wurde im Verfahren eingeholt. Die
Stellungnahme vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die vorhandenen Achtungsabstände
eingehalten werden, und dass aus Sicht der Bezirksregierung keine Probleme erwartet werden.
Bodenschutz:
Den Anregungen, die besonderen Böden bei der Bemessung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen, wird gefolgt.
Landschaftspflege und Naturschutz:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und befolgt.
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 18.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu entsprechen. Es wurde ein
archäologisches Gutachten eingeholt und in die Planung integriert.
Es wird eine gutachterliche Untersuchung beauftragt, um den Belangen der
Bodendenkmalpflege gerecht zu werden. Die Ergebnisse der archäologischen Beurteilung
werden dann in das Planverfahren integriert.
Die Bodendenkmalpflege stellt einen wichtigen Belang in der Abwägung dar. Um hier
Abwägungsmaterial und abwägungsrelevante Informationen zu erhalten, wurde ein
archäologisches Gutachten beauftragt und eine Prospektion durchgeführt. Die Ergebnisse der
archäologischen Untersuchung werden in die Begründung eingearbeitet. Wegen der Befunde
wird das Plangebiet bis auf geringe Teilbereiche als Bodendenkmal gekennzeichnet. Darüber
hinaus wird festgesetzt, dass eine zusätzliche Bodenschicht aufgetragen wird und Eingriffe in
den Boden im Bereich des Bodendenkmals nur bis 90 cm Tiefe zulässig sind. Diese mit dem
LVR abgestimmten Festsetzungen sichern den Erhalt des Bodendenkmals bei gleichzeitiger
Möglichkeit einer Bebauung entsprechend der vorgesehenen Planung.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kompensationsmaßnahmen zur
Kenntnis zu nehmen.
Die südliche Dreiecksfläche ist in Privatbesitz und wird derzeit als Kleingärten genutzt.
Eine Änderung dieser Nutzung erscheint kaum umsetzbar und städtebaulich nicht
erforderlich. Die Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, 12.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Bergbau in den
Bebauungsplan aufzunehmen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im
Verfahren beteiligt.
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Geologischer Dienst NRW, 27.05.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt die Hinweise zur Kenntnis und beschließt, sie in
den Bebauungsplan und den Umweltbericht, soweit erforderlich, einzuarbeiten.
Erftverband – Bereich Abwassertechnik, 06.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und den
Anregungen zu folgen. Zum Grundwasser wird ein Hinweis in den Bebauungsplan
eingearbeitet.
Im Verfahren wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, welches in den Bebauungsplan
integriert wird.
Die Hinweise zum Grundwasser werden als Hinweise für den Bauherrn und zur Vermeidung von
Schäden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 16.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu entsprechen und die Hinweise
zu Baukränen in den Bebauungsplan als Hinweis aufzunehmen.
Im Plangebiet sind ausschließlich Einfamilienhäuser vorgesehen. Geplant ist eine
eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern und mit einer Firsthöhe von maximal
ca. 8,5 m, so dass die 10 m Maximalhöhe eingehalten werden.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Ville-Eifel, 22.05.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu
beachten.
Wegen der Schallimmissionen der B 477 wird ein Gutachten beauftragt, die erforderlichen
Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt und in Abstimmung mit der
Straßenbauverwaltung durchgeführt.
Deutsche Telekom Technik GmbH, 12.06.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in der
weiteren Planung, soweit erforderlich, zu beachten.
Telekommunikationstrassen in öffentlichen Straßen und Wegen bedürfen keiner gesonderten
Festsetzung einer Leitungszone und werden deshalb nicht separat festgesetzt.
Bezirksregierung Düsseldorf, 27.05.2014
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Wegen der
möglichen Gefahren durch Kampfmittel wird ein Hinweis zum Verhalten bei Kampfmittelfunden
und bei geplanten Erdarbeiten in den Bebauungsplan aufgenommen.
d)
Öffentliche Auslegung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – in der Zeit
vom 05.02.2016 bis einschließlich 09.03.2016.
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