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Beschlussvorlage (Neuerlass einer Zweitwohnungssteuersatzung für die Gemeinde Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
141 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
16.06.16, 11:01
Aktualisiert
16.06.16, 11:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Th. Vorlage 439 /X.L. Datum: 06.06.2016 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 28.06.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 05.07.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuerlass einer Zweitwohnungssteuersatzung für die Gemeinde Nettersheim Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die neue Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Nettersheim in der beigefügten Fassung. Begründung: Die bisherige Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Nettersheim wurde am 24.06.2008 erlassen. Im November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, das das zuvor geltende Melderechtsrahmengesetz abgelöst hat. Um eine sich nach § 27 Abs. 2 des neuen Bundesmeldegesetzes (Anmeldepflicht einer Nebenwohnung erst nach Ablauf von 6 Monaten) ggf. auftretende Besteuerungslücke in der Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu vermeiden,empfiehlt der Städte- und Gemeindebund die Zweitwohnungssteuerssatzungen der Gemeinden an die neue Rechtslage anzupassen. Unverändert bleibt eine eigene Definition der Zweitwohnung, so dass nach § 7 Abs. 1 S.1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Nettersheim der Bezug einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Nettersheim -wie bisher- innerhalb eines Monats anzuzeigen ist, d.h dass hier eine eigenständige Anzeigepflicht vorliegt. Ebenso wurde in § 2 Abs. 2 Satz 3 der neuen Satzung begrifflich klargestellt, dass unterhalb der 6-Wochen-Grenze eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung bei einer Nutzung durch den Inhaber der Wohnung oder seiner Familienmitglieder nicht vorliegt, umgekehrt bei Überschreitung dieser Grenze allerdings schon. Diese jetzige, an Abs. 2 S.1 der Satzung anknüpfende Klarstellung dürfte letzte Unsicherheiten insoweit beseitigen. Auf der Grundlage der aktuellen Zweitwohnungssteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vom März 2016 wird der Erlass einer Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung für die Gemeinde Nettersheim in der beigefügten Form rückwirkend zum 01.01.2016 vorgeschlagen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister