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Beschlussvorlage (neue Satzung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
150 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
16.06.16, 11:01
Aktualisiert
16.06.16, 11:01

Inhalt der Datei

Alte Zweitwohnungssteuersatzung Neue Zweitwohnungssteuersatzung SATZUNG SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nettersheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nettersheim Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO – Reformgesetz) vom 09.10.2007 ( (GV NW S. 380) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom 11.12.2007 (GV NRW S. 8, 13), hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am .24.06.2008 folgende Satzung erlassen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NW 1994, S. 666), in der z.Z gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am 05.07.2016 folgende Satzung erlassen: §1 Allgemeines §1 Allgemeines Die Gemeinde Nettersheim erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Die Gemeinde Nettersheim erhebt eine Zweitwohnungssteuer. §2 §2 Steuergegenstand Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde Nettersheim. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24.06.1994, BGBl. I S. 1431) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde Nettersheim. (2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBl. I, S 1084, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 02.02.2016, BGBl. I. S. 130) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist (3) Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Gleiches gilt für Angehörige einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Gleiches gilt für Angehörige einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber der zweiten Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als sechs Wochen für die in Satz 1 genannten Zwecke vorhält. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung im Übrigen nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung im Übrigen nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. Als Wohnung gelten auch alle WohnmobilHeime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes oder des Lebensbedarfes der Familienmitglieder auf einem eigenen oder fremden Grundstück aufgestellt werden. (3) Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn – und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes oder des Lebensbedarfes der Familienmitglieder auf einem eigenen oder fremden Grundstück aufgestellt werden. §3 §3 Steuerpflichtiger Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der Gemeinde Nettersheim eine Zweitwohnung inne hat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der Gemeinde Nettersheim eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. §4 §4 Steuermaßstab Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zur Zeit gültigen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zur Zeit gültigen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Brutto Kaltmiete: Reine Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalt im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Netto-Kaltmiete: reine Netto-Kaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. (3) (4) (5) (6) (7) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete: Reine Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete: reine Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. (3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. (4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und ist die tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und ist die tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet. Im Übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet. Im übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. (5) Ist eine Mietwertfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz. Ist eine Mietwertfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz. (6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. (7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn – und Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn – und Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes. Bei Nutzung von Standplätzen im Eigentum des Aufstellers solcher Wohnunterkünfte ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen. Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Nutzung von Standplätzen im Eigentum des Aufstellers solcher Wohnunterkünfte ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen. §5 §5 Steuersatz Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes. Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes. §6 §6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die Zweitwohnung bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten worden ist. (1) Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird. (2) (3) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 ermäßigt sich die Steuer auf den, der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden, Teilbetrag. Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die Zweitwohnung bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten worden ist. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird. (2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 ermäßigt sich die Steuer auf den, der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden, Teilbetrag. (3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Bestimmung des § 3 Abs. (Gesamtschuldner) bleibt unberührt. (4) §7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten (1) (2) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde Nettersheim innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung obliegt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 3a des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung auch dem Vermieter. Der Steuerpflichtige (§ 3) und der Vermieter sind dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde Nettersheim alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. §8 Billigkeitsmaßnahmen In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die Steuer für das zurückliegende Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Auch sonstige für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. §7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder vorhält oder aufgibt, hat dies der Gemeinde Nettersheim innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen. (2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde Nettersheim alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. (3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von CampingplatzStellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). §8 Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG. 2 Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG. (1) §9 §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht oder 2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen i Unkenntnis lässt (1) 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 2. der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder 3. den Mitteilungspflichten nach § 7 nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes. 3) Gemäß § 20 Abs. 3 des KommunalabgabenGesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht oder 2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt. und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 2. der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder 3. den Mitteilungspflichten nach § 7 nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des KommunalabgabenGesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. § 10 § 10 Inkrafttreten Inkrafttreten Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Diese Zweitwohnungssteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 24.06.2008 außer Kraft. Nettersheim, den 24.06.2008 Nettersheim, den 05.07.2016 ......................................... ......................................... ........................................ ........................................ gez.Pracht gez. Klinkhammer Pracht (Bürgermeister) (Schriftführerin) (Bürgermeister) Schriftführer/in