Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
150 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
16.06.16, 11:01
Aktualisiert
16.06.16, 11:01
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Alte Zweitwohnungssteuersatzung
Neue Zweitwohnungssteuersatzung
SATZUNG
SATZUNG
über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Nettersheim
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Nettersheim
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO
– Reformgesetz) vom 09.10.2007 ( (GV NW S.
380) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV
NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes zur Novellierung des
Kurortegesetzes sowie zur Änderung und
Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen
vom 11.12.2007 (GV NRW S. 8, 13), hat der Rat
der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am
.24.06.2008 folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NW 1994,
S. 666), in der z.Z gültigen Fassung und der §§ 1,
2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW S. 712),
in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der
Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am
05.07.2016 folgende Satzung
erlassen:
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
Die Gemeinde Nettersheim erhebt eine
Zweitwohnungssteuer.
Die Gemeinde Nettersheim erhebt eine
Zweitwohnungssteuer.
§2
§2
Steuergegenstand
Steuergegenstand
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben
einer Zweitwohnung im Gebiet der
Gemeinde Nettersheim.
(2)
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die
jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 12
Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 24.06.1994, BGBl. I S. 1431) für
seinen persönlichen Lebensbedarf oder
den persönlichen Lebensbedarf seiner
Familienmitglieder innehat.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben
einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde
Nettersheim.
(2)
Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung
ist jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des
Bundesmeldegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03.05.2013,
BGBl. I, S 1084, zuletzt geändert durch
Art. 9 des Gesetzes vom 02.02.2016,
BGBl. I. S. 130) für seinen persönlichen
Lebensbedarf
oder
den
seiner
Familienmitglieder
innehat.
Keine
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist
(3)
Nebenwohnung eines verheirateten, nicht
dauerhaft von seiner Familie getrennt
lebenden Berufstätigen. Gleiches gilt für
Angehörige
einer
eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung
eines verheirateten, nicht dauerhaft von
seiner
Familie
getrennt
lebenden
Berufstätigen. Gleiches gilt für Angehörige
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht
vor, wenn der Inhaber der zweiten
Wohnung im Veranlagungszeitraum
weniger als sechs Wochen für die in Satz 1
genannten Zwecke vorhält.
Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht
vor, wenn der Inhaber die Wohnung im
Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen
für seinen persönlichen Lebensbedarf oder
den seiner Familienmitglieder nutzt oder
vorhält.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als
Zweitwohnung im Übrigen nicht dadurch,
dass sie vorübergehend anders genutzt
wird.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als
Zweitwohnung im Übrigen nicht dadurch,
dass sie vorübergehend anders genutzt wird.
Als Wohnung gelten auch alle WohnmobilHeime, Wohnmobile, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfes oder des
Lebensbedarfes der Familienmitglieder auf
einem eigenen oder fremden Grundstück
aufgestellt werden.
(3)
Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime,
Wohnmobile, Wohn – und Campingwagen,
die
zu
Zwecken
des
persönlichen
Lebensbedarfes oder des Lebensbedarfes der
Familienmitglieder auf einem eigenen oder
fremden Grundstück aufgestellt werden.
§3
§3
Steuerpflichtiger
Steuerpflichtiger
(1)
Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der
Gemeinde Nettersheim eine
Zweitwohnung inne hat.
(2)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich
Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
(1)
Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der
Gemeinde Nettersheim eine Zweitwohnung
innehat.
(2)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich
Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
§4
§4
Steuermaßstab
Steuermaßstab
(1)
Die Steuer bemisst sich nach dem
Mietwert der Wohnung.
(2)
Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die
Vorschrift
des
§
79
des
Bewertungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl.
1991 I S. 230) in der zur Zeit gültigen
Fassung
findet
mit
der
Maßgabe
Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die
gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur
Änderung des Bewertungsgesetzes vom
13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom
(1)
Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert
der Wohnung.
(2)
Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die
Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zur
Zeit gültigen Fassung findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die
gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965
(BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den
Hauptfeststellungszeitpunkt
01.01.1964
Finanzamt
auf
den
Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt
wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf
den September des Vorjahres hochgerechnet
werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar
1995 entsprechend der Steigerung der
Wohnungsmieten (Brutto Kaltmiete: Reine
Wohnungsmiete insgesamt) nach dem
Preisindex
der
Lebenshaltung
aller
privaten
Haushalt
im
früheren
Bundesgebiet, der vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar
1995
erfolgt
die
Hochrechnung
entsprechend
der
Steigerung
der
Wohnungsmieten (Netto-Kaltmiete: reine
Netto-Kaltmiete insgesamt) nach dem
Preisindex
der
Lebenshaltung
aller
privaten
Haushalte
im
gesamten
Bundesgebiet, der vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht wird.
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt
Jahresrohmieten für einzelne
Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden,
gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich
gezahlte Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
festgestellt
wurden,
jeweils
für
das
Erhebungsjahr auf den September des
Vorjahres
hochgerechnet
werden.
Die
Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995
entsprechend
der
Steigerung
der
Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete: Reine
Wohnungsmiete
insgesamt)
nach
dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im früheren Bundesgebiet, der
vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wird.
Ab
Januar
1995
erfolgt
die
Hochrechnung entsprechend der Steigerung
der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete: reine
Nettokaltmiete
insgesamt)
nach
dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der
vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wird.
(3)
Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt
Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten
nicht
festgesetzt
wurden,
gilt
als
Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete
gemäß § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.
(4)
Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt
nicht festgestellt (Abs. 2) und ist die
tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu
ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie
folgt errechnet:
Wurde eine Jahresrohmiete vom
Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und
ist die tatsächliche Miete nach Absatz 3
nicht zu ermitteln, so wird ein
Jahresrohmietwert wie folgt errechnet:
Von
mehreren
vergleichbaren
Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt
festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer
Jahresrohmietwert
errechnet.
Der
so
errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle
50,00 Euro abgerundet. Im Übrigen findet
Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Von mehreren vergleichbaren
Zweitwohnungen wird aus den vom
Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten
ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet.
Der so errechnete Jahresrohmietwert wird
auf volle 50,00 Euro abgerundet. Im
übrigen findet Absatz 2 entsprechende
Anwendung.
(5)
Ist eine Mietwertfestsetzung nach
vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt
als Mietwert die übliche Miete im Sinne
des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz.
Ist
eine
Mietwertfestsetzung
nach
vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als
Mietwert die übliche Miete im Sinne des § 79
Abs. 2 Bewertungsgesetz.
(6)
Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln,
so treten an deren Stelle 6 v. H. des
gemeinen
Wertes
der
Wohnung.
Die
Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
(7)
Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn – und
Campingwagen
gilt
als
jährlicher
Mietaufwand
die
zu
zahlende
Standplatzmiete
einschließlich
Ist auch die übliche Miete nicht zu
ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H.
des gemeinen Wertes der Wohnung. Die
Vorschriften des § 9 des
Bewertungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn –
und Campingwagen gilt als jährlicher
Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete
einschließlich Mietnebenkosten entsprechend
den Bestimmungen des § 79 Absatz 2 des
Bewertungsgesetzes.
Bei
Nutzung
von
Standplätzen im Eigentum des Aufstellers
solcher
Wohnunterkünfte
ist
die
in
vergleichbaren
Fällen
zu
zahlende
Standplatzmiete
einschließlich
der
Nebenkosten im Sinne des Satzes 1
zugrunde zu legen.
Mietnebenkosten
entsprechend
den
Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des
Bewertungsgesetzes.
Bei
Nutzung
von
Standplätzen im Eigentum des Aufstellers
solcher Wohnunterkünfte
ist die in
vergleichbaren
Fällen
zu
zahlende
Standplatzmiete
einschließlich
der
Nebenkosten im Sinne des Satzes 1
zugrunde zu legen.
§5
§5
Steuersatz
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.
§6
§6
Entstehung der Steuerpflicht
und Fälligkeit der Steuerschuld
Entstehung der Steuerpflicht
und Fälligkeit der Steuerschuld
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
Kalenderjahres, frühestens jedoch mit
Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine
Wohnung erst nach dem 01. Januar
bezogen oder für den persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die
Steuerpflicht
am
ersten
Tag
des
Kalendermonats, der dem Monat folgt, in
dem die Zweitwohnung bezogen oder für
den
persönlichen
Lebensbedarf
vorgehalten worden ist.
(1)
Stehen
die
Besteuerungsgrundlagen
nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst
nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so
entsteht die Steuer mit Ablauf des
Kalenderjahres.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats,
in
dem
die
Zweitwohnung aufgegeben wird.
(2)
(3)
Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die
Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt.
In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und
3 ermäßigt sich die Steuer auf den, der
Dauer der Steuerpflicht entsprechenden,
Teilbetrag.
Sind mehrere Personen, die nicht zu einer
Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber
einer
Zweitwohnung,
so
kann
die
Gesamtsteuer durch die Anzahl der
Inhaber geteilt und für den einzelnen
Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt
werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2
(Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
Kalenderjahres,
frühestens
jedoch
mit
Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine
Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen
oder für den persönlichen Lebensbedarf
vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am
ersten Tag des Kalendermonats, der dem
Monat folgt, in dem die Zweitwohnung
bezogen
oder
für
den
persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Zweitwohnung
aufgegeben wird.
(2)
Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer
wird als Jahressteuer festgesetzt. In den
Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3
ermäßigt sich die Steuer auf den, der Dauer
der Steuerpflicht entsprechenden, Teilbetrag.
(3)
Sind mehrere Personen, die nicht zu einer
Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber
einer
Zweitwohnung,
so
kann
die
Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber
geteilt und für den einzelnen Inhaber
entsprechend anteilig festgesetzt werden.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird
die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig.
Für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden innerhalb eines
Monats
nach
Bekanntgabe
des
Steuerbescheides fällig.
Die
Bestimmung
des
§
3
Abs.
(Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(4)
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1)
(2)
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den
persönlichen Lebensbedarf vorhält oder
aufgibt,
hat
das
der
Gemeinde
Nettersheim
innerhalb
eines
Monats
anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser
Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat
dies der Gemeinde innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung
obliegt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 3a des
Kommunalabgabengesetzes
NRW
in
Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung
auch dem Vermieter.
Der Steuerpflichtige (§ 3) und der
Vermieter
sind
dabei
gleichzeitig
verpflichtet, der Gemeinde Nettersheim
alle für die Steuererhebung erforderlichen
Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung
etc.) schriftlich oder zur Niederschrift
mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die
für
die
Steuererhebung
relevanten
Tatbestände ändern.
§8
Billigkeitsmaßnahmen
In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die
Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November fällig.
In den Fällen des Abs. 1
Satz 3 wird die Steuer für das zurückliegende
Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Auch
sonstige
für
die
Vergangenheit
nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen
Monat
nach
Bekanntgabe
des
Steuerbescheids fällig.
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1)
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den
persönlichen Lebensbedarf oder den seiner
Familienmitglieder vorhält oder aufgibt,
hat dies der Gemeinde Nettersheim innerhalb
eines
Monats
anzuzeigen.
Wer
bei
Inkrafttreten
dieser
Satzung
eine
Zweitwohnung
innehat,
hat
dies
der
Gemeinde
innerhalb
eines
Monats
anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig
von den melderechtlichen Pflichten zu
erfolgen.
(2)
Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei
gleichzeitig
verpflichtet,
der
Gemeinde
Nettersheim alle für die Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der
Nutzung
etc.)
schriftlich
oder
zur
Niederschrift mitzuteilen. Das Gleiche gilt,
wenn sich die für die Steuererhebung
relevanten Tatbestände ändern.
(3)
Die Vermieter von Zweitwohnungen
bzw. die Vermieter von CampingplatzStellplätzen sind zur Mitteilung über die
Person der Steuerpflichtigen und zu
Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§
12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit
§ 93 Abgabenordnung).
§8
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12
KAG.
2
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 KAG.
(1)
§9
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt,
wer
als
Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung
der
Angelegenheiten
eines
Steuerpflichtigen leichtfertig
1.
über steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Aussagen macht
oder
2.
die Gemeinde pflichtwidrig über
steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen i Unkenntnis lässt
(1)
1.
Belege ausstellt, die in
tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind
oder
2.
der Anzeigepflicht über Innehaben
oder Aufgabe der Zweitwohnung
nicht nachkommt oder
3.
den Mitteilungspflichten nach § 7
nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die
Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten
nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach
§ 20 Absatz 2 des
Kommunalabgabengesetzes.
3)
Gemäß § 20 Abs. 3 des KommunalabgabenGesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu
10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
5.000 Euro geahndet werden.
1.
über steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Aussagen macht oder
2.
die Gemeinde pflichtwidrig über
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen
in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder
einen
anderen
erlangt.
Die
Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17 des
Kommunalabgabengesetzes
bleiben
unberührt.
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder
einen anderen erlangt. Die
Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17
des Kommunalabgabengesetzes bleiben
unberührt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
Ordnungswidrig handelt, wer als
Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen
vorsätzlich oder leichtfertig
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher
Hinsicht unrichtig sind oder
2.
der Anzeigepflicht über Innehaben
oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht
nachkommt oder
3.
den Mitteilungspflichten nach § 7
nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht
und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2
des Kommunalabgabengesetzes.
(3)
Gemäß § 20 Abs. 3 des KommunalabgabenGesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000
Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000
Euro geahndet werden.
§ 10
§ 10
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer tritt rückwirkend zum
01.01.2008 in Kraft.
Diese
Zweitwohnungssteuersatzung
tritt
rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig
tritt
die
Zweitwohnungssteuersatzung
vom
24.06.2008 außer Kraft.
Nettersheim, den 24.06.2008
Nettersheim, den 05.07.2016
.........................................
.........................................
........................................
........................................
gez.Pracht
gez. Klinkhammer
Pracht
(Bürgermeister)
(Schriftführerin)
(Bürgermeister)
Schriftführer/in