Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
103 kB
Datum
05.07.2011
Erstellt
30.06.11, 18:03
Aktualisiert
30.06.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 27.06.2011
- Der Bürgermeister Az: 43-21-35
Nr. der Ratsdrucksache: 541-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften
05.07.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Nutzungsentgelt in städt. Sport- und Gymnastikhallen
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Berichterstatter: Ulrich Ley / Udo Wiedemann
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
SchulA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 541-IX
1.
Sachverhalt:
1.1
Vorbemerkungen
Die Stadt Bad Münstereifel ist Eigentümerin verschiedener Sporthallen, Turnhallen und
Gymnastikhallen, die neben dem Schulsport auch den Sportvereinen zur Nutzung zur Verfügung
gestellt werden können.
Ein Teil dieser Sporträume wird im Rahmen des Betreibermodells von Betreibervereinen
bewirtschaftet. Die Betreibervereine tragen teilweise die Betriebskosten der Hallen und sind
berechtigt, die Hallenzeiten zu vergeben und zur Deckung der Betriebskosten Nutzungsentgelte
von den Hallennutzern zu erheben. Sporthallen, die nicht von einem Verein bewirtschaftet werden,
werden bei der Stadtverwaltung betreut.
Im Stadtgebiet sind folgende städtische Hallen für sportliche Nutzung vorhanden:
Halle
Betreiber
Heinz-Gerlach-Halle
Mimi-Renno-Halle
Sport- und Mehrzweckhalle Arloff
Sport- und Mehrzweckhalle
Houverath
Sport- und Mehrzweckhalle
Mutscheid
Turnhalle St. Michael-Gymnasium
(im Bau)
Gymnastikhalle Grundschule Bad
Münstereifel
Turnhalle Mahlberg
Mehrzweckhalle Lethert
Betreiberverein Sporthallen Bad Münstereifel e.V.
Stadt
Betreiberverein Sport- und Mehrzweckhalle Arloff e.V.
Betreiberverein Sport- und Mehrzweckhalle Houverath e.V.
Betreiberverein Sport- und Mehrzweckhalle Mutscheid e.V.
Stadt
Stadt
TV Mahlberg
SC Effelsberg / Vereinsgemeinschaft Effelsberg
Darüber hinaus befindet sich in Arloff die vereinseigene Turnhalle des TuS Arloff-Kirspenich, die
von diesem bewirtschaftet und unterhalten wird.
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 27.03.2007 werden für städtische Sporthallen in
Hinblick auf das Betreibermodell insgesamt keine Hallenbenutzungsgebühren erhoben, obwohl die
Verpflichtung zur Erhebung von Nutzungsentgelten den Betreibervereinen gem. § 2 der Verträge
zwingend auferlegt ist.
Als Kommune im Nothaushaltsrecht ist die Stadt Bad Münstereifel mehr denn je verpflichtet,
Potentiale zur Verbesserung ihrer finanziellen Schieflage zu nutzen. Hierzu zählt auch die
Möglichkeit zur Erhebung von Nutzungsentgelten nach §§ 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG).
1.2
Kostendarstellung Sporthallen
Die Kosten, die die Stadt unmittelbar für den Betrieb und die Unterhaltung der einzelnen Hallen
aufwendet, sind in der Anlage 1 zusammengestellt.
1.3
Derzeitige Belastung der Sportvereine mit Hallennutzungsentgelten
Um sich ein Bild darüber zu verschaffen, in welcher Höhe die Sportvereine im Stadtgebiet bereits
mit Kosten für die von ihnen genutzten Hallenzeiten in Sport- und Gymnastikhallen belastet sind,
hat die Verwaltung eine Umfrage bei den Vereinen durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der
Anlage 2 zusammengestellt.
Seite 3 von Ratsdrucksache 541-IX
Leider haben sich nicht alle Vereine an der Umfrage beteiligt. Trotz Erinnerung wurden von den
Vereinen RSV Arloff-Kirspenich, SV Houverath und SV Nöthen keine Angaben gemacht. Dennoch
lässt sich unter Heranziehung der von den Betreibervereinen gemachten Angaben als Ergebnis
ablesen, dass die Nutzer der Sport- und Mehrzweckhalle Arloff durch den dortigen Betreiberverein
am stärksten mit Hallenkosten belastet sind.
Der TuS Arloff-Kirspenich nimmt zudem durch den Betrieb der vereinseigenen Turnhalle eine
Sonderstellung ein. Gleiches gilt für den TV Mahlberg, der die betriebsbedingten Kosten der
städtischen Turnhalle Mahlberg trägt.
In den Sport- und Mehrzweckhallen Houverath und Mutscheid und in der Mehrzweckhalle Lethert
sind gemäßigte Hallenentgelte bzw. Bewirtschaftungskosten zu zahlen, während die Nutzer der
Heinz-Gerlach-Halle und der Mimi-Renno-Halle gänzlich von Nutzungskosten freigestellt sind.
1.4
Hallennutzungsentgelte im interkommunalen Vergleich
Zwischenzeitlich sind nahezu alle benachbarten Kommunen dazu übergegangen,
Hallennutzungsentgelte zu erheben. Die Verwaltung hat eine entsprechende Umfrage
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der Anlage 3 zusammengestellt.
1.5
„Ordnungswirkung“ eines Hallennutzungsentgeltes
Aktuell häufen sich gerade in der Heinz-Gerlach-Halle und der Mimi-Renno-Halle die
Beschwerden der Schulen über die Vereins- und Veranstaltungsnutzung. Häufig seien z. B.
Geräte nicht aufgeräumt oder Geräteschränke für den Schulsport zugestellt. Gebäude und
Inventar leiden zunehmend unter der intensiven Nutzung. In Einzelfällen ist es auch zu
Vandalismusschäden gekommen. Verursacher konnten in der Regel nicht ausfindig gemacht
werden.
Die Erhebung eines Nutzungsentgeltes kann in diesem Zusammenhang eine Ordnungswirkung
entfalten. Die den Vereinen zur Verfügung gestellte Leistung „Sporthallenstunde“ erhält hierdurch
eine höhere Wertigkeit, die sich monetär bei den Vereinen niederschlägt. Dies gilt vor allem in den
Hallen, wo die Nutzung bisher kostenlos war.
Die Verwaltung erhofft sich hierdurch eine verstärkte Selbstkontrolle der Hallennutzer und eine
Sensibilisierung für den Werterhalt von Sportgeräten und den Hallenräumen selbst.
2. Rechtliche Würdigung
Die Förderung des Sports zählt zu den freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde und ist auch
haushaltsrechtlich als solche zu betrachten. Die Stadt Bad Münstereifel ist rechtlich lediglich
verpflichtet, Sporteinrichtungen zur Durchführung des Schulsports in den jeweiligen städtischen
Schulen vorzuhalten. Ein rechtlicher Anspruch von Vereinen oder sonstigen Dritten zur Nutzung
der städtischen Sportstätten für außerschulische Sportaktivitäten besteht nicht.
Gleichwohl leisten die Sportvereine allerorten ein großen Beitrag zur Sicherstellung des
Gemeinwohls, der Gesundheitsvorsorge und auch der Lebensqualität. Voraussetzung hierfür ist
neben einem erheblichen ehrenamtlichen Engagement in den Vereinen die Verfügbarkeit von
Sporträumen.
Eine Schließung von Sportstätten für den außerschulischen Bedarf wäre für eine Vielzahl der
Vereine existenzbedrohend und kann daher auch unter den Bedingungen des Nothaushaltsrechts
keine Alternative sein, zumal die Immobilien für den Schulsport weiterhin vorgehalten werden
müssten.
Die Erhebung von Nutzungsentgelten kann daher beiden Seiten gerecht werden, zum einen dem
an die Stadt gerichteten Erfordernis, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, zum anderen
wird den Vereinen die weitere Nutzung der Sportstätten ermöglicht.
Seite 4 von Ratsdrucksache 541-IX
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Erhebung von Hallennutzungsentgelten werden die der Stadt verbleibenden Kosten der
Sport- und Gymnastikhallen reduziert. Die Höhe ist abhängig von der gewählten Ausgestaltung
der Nutzungsentgelte. Eine volle Kostendeckung wird jedoch nicht erreicht werden können.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Je nach gewählter Ausgestaltung eines Hallennutzungsentgeltes ist in der Einführungsphase ein
erheblicher organisatorischer und personeller Mehraufwand zu leisten. Mit den einzelnen Vereinen
müssen schriftliche Nutzungsvereinbarungen für die zuzuordnenden Hallenzeiten abgeschlossen
werden. Belegungspläne sind entsprechend anzupassen und fortzuschreiben. Die
Nutzungsentgelte müssen den Vereinen in Rechnung gestellt werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
5.1.
Merkmale einer pauschalen „Mitgliederumlage“
Die Stadt Euskirchen praktiziert dieses Verfahren mittlerweile seit dem Jahr 2006. Dort werden
alle Sportvereine mit einer pauschalen Abgabe von z. Zt. 0,60 € monatlich je Vereinsmitglied
belastet. Die Auswirkungen einer solchen Mitgliederpauschale für die Bad Münstereifeler
Sportvereine sind in Anlage 4 dargestellt.
Eine solche Lösung stellt die aus Verwaltungssicht am einfachsten zu organisierende
Verfahrensweise dar. Gleichwohl birgt sie aus Vereinssicht jedoch eine erhebliche
Ungerechtigkeit. Viele Vereine, die z. B. nur Freiluftsport betreiben und gar keine Hallen nutzen,
würden auf diesem Wege zu Hallennutzungskosten veranlagt. Dies wäre nicht
verursachergerecht.
Vereine, die Hallenzeiten in von Betreibervereinen bewirtschafteten Hallen belegen, werden –
sofern sie bereits ein Nutzungsentgelt an den Betreiberverein entrichten – durch eine
Mitgliederumlage zusätzlich belastet.
5.2.
Merkmale eines Hallennutzungsentgeltes auf Basis der bereitgestellten Hallenstunden
In diesem häufig von Kommunen praktizierten Verfahren wird ein Nutzungsentgelt in Form eines
Stundensatzes für jede einem Verein oder sonstigen Nutzer zur Verfügung gestellten Hallenzeit
erhoben. Ausgehend vom Verursacherprinzip stellt dies die gerechteste Lösung dar, sie ist
allerdings für die Verwaltung mit höherem Arbeitsaufwand umzusetzen. Letztlich bedingt jede
Änderung in der Hallenbelegung auch eine Änderung in der Entgelterhebung und
Rechnungsstellung.
Problematisch ist hierbei die Rolle der Betreibervereine. Die Betreibervereine sind berechtigt,
selbst Nutzungsentgelte zu kalkulieren und zu erheben. Insoweit würde ein städtisches
Hallennutzungsentgelt entweder die Hallen nutzenden Vereine doppelt belasten oder in die
Einnahmesituation der Betreibervereine eingreifen.
5.3
Zielkonflikte bei der Einführung eines Hallennutzungsentgeltes
Neben der Ordnungswirkung eines Hallennutzungsentgeltes sollte dieses aus der Sicht der
Verwaltung im Idealfall einen Beitrag zur städtischen Haushaltskonsolidierung leisten, die
Gleichbehandlung der Sportvereine bei Inanspruchnahme von Hallenzeiten befördern und die
finanzielle Existenzfähigkeit der Betreibervereine sichern.
Wendet man die Lösungen, die sich aus dem interkommunaler Vergleich (s. Ziff. 1.4) ergeben, auf
die für sich gesehen bereits sehr heterogenen Rahmenbedingungen innerhalb der Stadt Bad
Münstereifel an, so ergeben sich insoweit nicht lösbare Zielkonflikte. Aus diesem Grund sieht sich
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die Verwaltung ohne eine vorherige Abstimmung mit Betreibervereinen, Sportvereinen und Politik
nicht in die Lage versetzt, konkrete Lösungsansätze anzubieten.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Steigende Kostenbelastungen bei den Sportvereinen können zum Wegfall einzelner
Sportangebote führen. Mit einer solchen Reduzierung des Freizeitangebotes kann eine Gemeinde
besonders bei jungen Familien mit Kindern an Attraktivität verlieren.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem erklärten Ziel der Einführung von
Hallenbenutzungsgebühren das Gespräch mit den betroffenen Betreiber- und Sportvereinen zu
suchen und hierbei auch Vertreter aus den im Rat der Stadt Bad Münstereifel vertretenen
Fraktionen einzuladen.
Über das Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses ist in einer der nächsten Sitzungen des
Fachausschusses zu berichten.