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Beschlussvorlage (Nutzungsentgelt in städt. Sport- und Gymnastikhallen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
103 kB
Datum
05.07.2011
Erstellt
30.06.11, 18:03
Aktualisiert
30.06.11, 18:03
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 27.06.2011 - Der Bürgermeister Az: 43-21-35 Nr. der Ratsdrucksache: 541-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften 05.07.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Nutzungsentgelt in städt. Sport- und Gymnastikhallen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Ulrich Ley / Udo Wiedemann __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 541-IX 1. Sachverhalt: 1.1 Vorbemerkungen Die Stadt Bad Münstereifel ist Eigentümerin verschiedener Sporthallen, Turnhallen und Gymnastikhallen, die neben dem Schulsport auch den Sportvereinen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden können. Ein Teil dieser Sporträume wird im Rahmen des Betreibermodells von Betreibervereinen bewirtschaftet. Die Betreibervereine tragen teilweise die Betriebskosten der Hallen und sind berechtigt, die Hallenzeiten zu vergeben und zur Deckung der Betriebskosten Nutzungsentgelte von den Hallennutzern zu erheben. Sporthallen, die nicht von einem Verein bewirtschaftet werden, werden bei der Stadtverwaltung betreut. Im Stadtgebiet sind folgende städtische Hallen für sportliche Nutzung vorhanden: Halle Betreiber Heinz-Gerlach-Halle Mimi-Renno-Halle Sport- und Mehrzweckhalle Arloff Sport- und Mehrzweckhalle Houverath Sport- und Mehrzweckhalle Mutscheid Turnhalle St. Michael-Gymnasium (im Bau) Gymnastikhalle Grundschule Bad Münstereifel Turnhalle Mahlberg Mehrzweckhalle Lethert Betreiberverein Sporthallen Bad Münstereifel e.V. Stadt Betreiberverein Sport- und Mehrzweckhalle Arloff e.V. Betreiberverein Sport- und Mehrzweckhalle Houverath e.V. Betreiberverein Sport- und Mehrzweckhalle Mutscheid e.V. Stadt Stadt TV Mahlberg SC Effelsberg / Vereinsgemeinschaft Effelsberg Darüber hinaus befindet sich in Arloff die vereinseigene Turnhalle des TuS Arloff-Kirspenich, die von diesem bewirtschaftet und unterhalten wird. Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 27.03.2007 werden für städtische Sporthallen in Hinblick auf das Betreibermodell insgesamt keine Hallenbenutzungsgebühren erhoben, obwohl die Verpflichtung zur Erhebung von Nutzungsentgelten den Betreibervereinen gem. § 2 der Verträge zwingend auferlegt ist. Als Kommune im Nothaushaltsrecht ist die Stadt Bad Münstereifel mehr denn je verpflichtet, Potentiale zur Verbesserung ihrer finanziellen Schieflage zu nutzen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit zur Erhebung von Nutzungsentgelten nach §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). 1.2 Kostendarstellung Sporthallen Die Kosten, die die Stadt unmittelbar für den Betrieb und die Unterhaltung der einzelnen Hallen aufwendet, sind in der Anlage 1 zusammengestellt. 1.3 Derzeitige Belastung der Sportvereine mit Hallennutzungsentgelten Um sich ein Bild darüber zu verschaffen, in welcher Höhe die Sportvereine im Stadtgebiet bereits mit Kosten für die von ihnen genutzten Hallenzeiten in Sport- und Gymnastikhallen belastet sind, hat die Verwaltung eine Umfrage bei den Vereinen durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der Anlage 2 zusammengestellt. Seite 3 von Ratsdrucksache 541-IX Leider haben sich nicht alle Vereine an der Umfrage beteiligt. Trotz Erinnerung wurden von den Vereinen RSV Arloff-Kirspenich, SV Houverath und SV Nöthen keine Angaben gemacht. Dennoch lässt sich unter Heranziehung der von den Betreibervereinen gemachten Angaben als Ergebnis ablesen, dass die Nutzer der Sport- und Mehrzweckhalle Arloff durch den dortigen Betreiberverein am stärksten mit Hallenkosten belastet sind. Der TuS Arloff-Kirspenich nimmt zudem durch den Betrieb der vereinseigenen Turnhalle eine Sonderstellung ein. Gleiches gilt für den TV Mahlberg, der die betriebsbedingten Kosten der städtischen Turnhalle Mahlberg trägt. In den Sport- und Mehrzweckhallen Houverath und Mutscheid und in der Mehrzweckhalle Lethert sind gemäßigte Hallenentgelte bzw. Bewirtschaftungskosten zu zahlen, während die Nutzer der Heinz-Gerlach-Halle und der Mimi-Renno-Halle gänzlich von Nutzungskosten freigestellt sind. 1.4 Hallennutzungsentgelte im interkommunalen Vergleich Zwischenzeitlich sind nahezu alle benachbarten Kommunen dazu übergegangen, Hallennutzungsentgelte zu erheben. Die Verwaltung hat eine entsprechende Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der Anlage 3 zusammengestellt. 1.5 „Ordnungswirkung“ eines Hallennutzungsentgeltes Aktuell häufen sich gerade in der Heinz-Gerlach-Halle und der Mimi-Renno-Halle die Beschwerden der Schulen über die Vereins- und Veranstaltungsnutzung. Häufig seien z. B. Geräte nicht aufgeräumt oder Geräteschränke für den Schulsport zugestellt. Gebäude und Inventar leiden zunehmend unter der intensiven Nutzung. In Einzelfällen ist es auch zu Vandalismusschäden gekommen. Verursacher konnten in der Regel nicht ausfindig gemacht werden. Die Erhebung eines Nutzungsentgeltes kann in diesem Zusammenhang eine Ordnungswirkung entfalten. Die den Vereinen zur Verfügung gestellte Leistung „Sporthallenstunde“ erhält hierdurch eine höhere Wertigkeit, die sich monetär bei den Vereinen niederschlägt. Dies gilt vor allem in den Hallen, wo die Nutzung bisher kostenlos war. Die Verwaltung erhofft sich hierdurch eine verstärkte Selbstkontrolle der Hallennutzer und eine Sensibilisierung für den Werterhalt von Sportgeräten und den Hallenräumen selbst. 2. Rechtliche Würdigung Die Förderung des Sports zählt zu den freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde und ist auch haushaltsrechtlich als solche zu betrachten. Die Stadt Bad Münstereifel ist rechtlich lediglich verpflichtet, Sporteinrichtungen zur Durchführung des Schulsports in den jeweiligen städtischen Schulen vorzuhalten. Ein rechtlicher Anspruch von Vereinen oder sonstigen Dritten zur Nutzung der städtischen Sportstätten für außerschulische Sportaktivitäten besteht nicht. Gleichwohl leisten die Sportvereine allerorten ein großen Beitrag zur Sicherstellung des Gemeinwohls, der Gesundheitsvorsorge und auch der Lebensqualität. Voraussetzung hierfür ist neben einem erheblichen ehrenamtlichen Engagement in den Vereinen die Verfügbarkeit von Sporträumen. Eine Schließung von Sportstätten für den außerschulischen Bedarf wäre für eine Vielzahl der Vereine existenzbedrohend und kann daher auch unter den Bedingungen des Nothaushaltsrechts keine Alternative sein, zumal die Immobilien für den Schulsport weiterhin vorgehalten werden müssten. Die Erhebung von Nutzungsentgelten kann daher beiden Seiten gerecht werden, zum einen dem an die Stadt gerichteten Erfordernis, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, zum anderen wird den Vereinen die weitere Nutzung der Sportstätten ermöglicht. Seite 4 von Ratsdrucksache 541-IX 3. Finanzielle Auswirkungen Durch die Erhebung von Hallennutzungsentgelten werden die der Stadt verbleibenden Kosten der Sport- und Gymnastikhallen reduziert. Die Höhe ist abhängig von der gewählten Ausgestaltung der Nutzungsentgelte. Eine volle Kostendeckung wird jedoch nicht erreicht werden können. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Je nach gewählter Ausgestaltung eines Hallennutzungsentgeltes ist in der Einführungsphase ein erheblicher organisatorischer und personeller Mehraufwand zu leisten. Mit den einzelnen Vereinen müssen schriftliche Nutzungsvereinbarungen für die zuzuordnenden Hallenzeiten abgeschlossen werden. Belegungspläne sind entsprechend anzupassen und fortzuschreiben. Die Nutzungsentgelte müssen den Vereinen in Rechnung gestellt werden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 5.1. Merkmale einer pauschalen „Mitgliederumlage“ Die Stadt Euskirchen praktiziert dieses Verfahren mittlerweile seit dem Jahr 2006. Dort werden alle Sportvereine mit einer pauschalen Abgabe von z. Zt. 0,60 € monatlich je Vereinsmitglied belastet. Die Auswirkungen einer solchen Mitgliederpauschale für die Bad Münstereifeler Sportvereine sind in Anlage 4 dargestellt. Eine solche Lösung stellt die aus Verwaltungssicht am einfachsten zu organisierende Verfahrensweise dar. Gleichwohl birgt sie aus Vereinssicht jedoch eine erhebliche Ungerechtigkeit. Viele Vereine, die z. B. nur Freiluftsport betreiben und gar keine Hallen nutzen, würden auf diesem Wege zu Hallennutzungskosten veranlagt. Dies wäre nicht verursachergerecht. Vereine, die Hallenzeiten in von Betreibervereinen bewirtschafteten Hallen belegen, werden – sofern sie bereits ein Nutzungsentgelt an den Betreiberverein entrichten – durch eine Mitgliederumlage zusätzlich belastet. 5.2. Merkmale eines Hallennutzungsentgeltes auf Basis der bereitgestellten Hallenstunden In diesem häufig von Kommunen praktizierten Verfahren wird ein Nutzungsentgelt in Form eines Stundensatzes für jede einem Verein oder sonstigen Nutzer zur Verfügung gestellten Hallenzeit erhoben. Ausgehend vom Verursacherprinzip stellt dies die gerechteste Lösung dar, sie ist allerdings für die Verwaltung mit höherem Arbeitsaufwand umzusetzen. Letztlich bedingt jede Änderung in der Hallenbelegung auch eine Änderung in der Entgelterhebung und Rechnungsstellung. Problematisch ist hierbei die Rolle der Betreibervereine. Die Betreibervereine sind berechtigt, selbst Nutzungsentgelte zu kalkulieren und zu erheben. Insoweit würde ein städtisches Hallennutzungsentgelt entweder die Hallen nutzenden Vereine doppelt belasten oder in die Einnahmesituation der Betreibervereine eingreifen. 5.3 Zielkonflikte bei der Einführung eines Hallennutzungsentgeltes Neben der Ordnungswirkung eines Hallennutzungsentgeltes sollte dieses aus der Sicht der Verwaltung im Idealfall einen Beitrag zur städtischen Haushaltskonsolidierung leisten, die Gleichbehandlung der Sportvereine bei Inanspruchnahme von Hallenzeiten befördern und die finanzielle Existenzfähigkeit der Betreibervereine sichern. Wendet man die Lösungen, die sich aus dem interkommunaler Vergleich (s. Ziff. 1.4) ergeben, auf die für sich gesehen bereits sehr heterogenen Rahmenbedingungen innerhalb der Stadt Bad Münstereifel an, so ergeben sich insoweit nicht lösbare Zielkonflikte. Aus diesem Grund sieht sich Seite 5 von Ratsdrucksache 541-IX die Verwaltung ohne eine vorherige Abstimmung mit Betreibervereinen, Sportvereinen und Politik nicht in die Lage versetzt, konkrete Lösungsansätze anzubieten. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Steigende Kostenbelastungen bei den Sportvereinen können zum Wegfall einzelner Sportangebote führen. Mit einer solchen Reduzierung des Freizeitangebotes kann eine Gemeinde besonders bei jungen Familien mit Kindern an Attraktivität verlieren. 7. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem erklärten Ziel der Einführung von Hallenbenutzungsgebühren das Gespräch mit den betroffenen Betreiber- und Sportvereinen zu suchen und hierbei auch Vertreter aus den im Rat der Stadt Bad Münstereifel vertretenen Fraktionen einzuladen. Über das Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses ist in einer der nächsten Sitzungen des Fachausschusses zu berichten.