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Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses 2015 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Absatz 1 Go NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
200 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
12.09.16, 15:00
Aktualisiert
12.09.16, 15:00
Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses 2015 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Absatz 1 Go NRW) Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses 2015 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Absatz 1 Go NRW) Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses 2015 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Absatz 1 Go NRW)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 528 /X.L. Datum: 12.09.2016 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 20.09.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 27.09.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Feststellung des Jahresabschlusses 2015 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Absatz 1 Go NRW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Bestätigungsvermerk des RPA vom 20.09.2016 (in der Entwurfsfassung) Nein 2 Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt gem. § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung. Der ausgewiesene Fehlbetrag in Höhe von -55.741,05 EUR wird über die Ausgleichsrücklage gedeckt. 2. Der Rat beschließt gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters zu erteilen. Begründung: Es wird auf die Ausführungen zum Jahresabschluss 2015 gemäß der mit Schreiben vom 16.08.2016 zugeleiteten Entwurfsfassung und den Ausführungen mit Vorlage 525 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage in der dargestellten Form unter dem Vorbehalt steht, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der unmittelbar zuvor tagenden Sitzung in seinem Beschluss dem Vorschlag gemäß Vorlage 525 entspricht. Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss mit dem beigefügten Bestätigungsvermerk in seiner Sitzung vom 20. September 2016 das Ergebnis seiner Beratungen zusammengefasst hat, hat er dem Gemeinderat empfohlen, den Jahresabschluss 2015 in der geprüften Form nach § 96 Absatz 1 GO NRW festzustellen und die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters zu erteilen. Darüber hinaus hat der Rat auch über die Behandlung des Jahresabschlusses zu entscheiden. Mit den Jahresabschlüssen 2009 und 2010 musste zum fiktiven Ausgleich des Haushalts eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage erfolgen. Die Jahresüberschüsse 2011 und 2012 wurden jeweils der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich in späteren Jahren zugeführt. Der Jahresfehlbetrag 2013 in Höhe von -86.658,99 EUR und der Jahresfehlbetrag 2014 in Höhe von -499.333,52 € wurden wiederum fiktiv über die Ausgleichsrücklage ausgeglichen. Die prognostische Entwicklung der Ausgleichsrücklage unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des aktuellen Haushalts 2016 stellt sich wie folgt dar: Haushaltsjahr Eröffnungsbilanz 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Jahresrechnungsergebnis -1.662.041,94 -153.884,89 459.319,94 109.392,94 -86.658,99 -499.333,52 -55.741,05 rd.-71.000,00 rd.-424.000,00 rd.-338.000,00 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Stand der Ausgleichsrücklage 3.275.914 EUR 1.613.872 EUR 1.459.987 EUR 1.919.307 EUR 2.028.700 EUR 1.942.041 EUR 1.442.707 EUR 1.386.967 EUR 1.315.967 EUR 891.967 EUR 553.967 EUR 3 2019 rd. -121.000,00 EUR 432.967 EUR Nach der Feststellung des Jahresabschlusses ist dieser nach § 96 Absatz 2 GO NRW unverzüglich der Aufsichtsbehörde (Kreis Euskirchen) anzuzeigen und danach öffentlich bekannt zu machen sowie bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, also dem für das Jahr 2016, zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister