Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
186 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
16.06.16, 11:01
Aktualisiert
16.06.16, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – L/M
Vorlage 299 /X.L. Z.1
Datum: 15.06.2016
An den
Betriebsausschuss
Sitzungstag:
21.06.2016
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.06.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
05.07.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Festsetzung der Niederschlagswassergebühr
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Sachstandsbericht:
Aufgrund des OVG-Urteils NRW vom 26.08.2015 wurde die Verwaltung durch Beschluss des Rates von 15.12.2015 beauftragt, für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr alternative Gebührenkalkulationen zu untersuchen und ggf.
ab dem Wirtschaftsjahr 2017 eine Gebührenanpassung vorzunehmen.
Hinsichtlich des vorgenannten Urteils hat der Städte- und Gemeindebund auf
Nachfrage erklärt, dass das Berufungsverfahren in einem gerichtlichen Vergleich
geendet hat. Weiterhin wurde erklärt, dass unabhängig davon der „Leitsatz“ aus
dem Berufungszulassungsbeschluss als Rechtsstandpunkt des OVG NRW weiterhin Bestand hat, so dass davon auszugehen ist, dass nur noch eine Abrechnung
pro spitzen Quadratmeter zulässig ist und das OVG NRW auch so in der Zukunft
entscheiden wird, so dass für die Gemeinde ein Prozessrisiko besteht, wenn die
Eifelgemeinde die Niederschlagsgebühr nicht pro spitzen Quadratmeter erhebt.
Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass seit der Einführung der Niederschlagswassergebühr ab 01.01.2009 bis zum heutigen Tage keine Klage gegenüber der Eifelgemeinde Nettersheim beim Verwaltungsgericht Aachen eingereicht
wurde und dass die Art der Gebührenabrechnung nicht zuletzt aufgrund des
günstigen Gebührensatzes von den Gebührenzahlern als äußerst positiv angesehen wird.
Nachstehend nochmals die Art der derzeitigen Festsetzung der Niederschlagswassergebühr:
Befestigte Fläche
Gebühren/Jahr
a) bis 150 qm
25,00 €
b) 151 qm bis 300 qm
50,00 €
c) 301 qm bis 600 qm
100,00 €
d) 601 qm bis 900 qm
150,00 €
e) 901 qm bis 1.200 qm
200,00 €
f) 1.201 qm bis 1.500 qm
250,00 €
g) ab einer befestigten Grundstücksfläche von 1.501 qm
0,17 €/qm
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Hierbei werden für die einzelnen Staffelungen nachstehende Grundstücke veranlagt:
1–
150 qm
157 Grundstück
151 –
300 qm
1.082 Grundstücke
301 –
600 qm
1.253 Grundstücke
601 –
900 qm
210 Grundstücke
901 – 1.200 qm
57 Grundstücke
1.201 – 1.500 qm
90 Grundstücke
Für die Umstellung auf Spitzabrechnung, d. h. pro Quadratmeter befestigter Fläche wären nachstehende „Modelle“ für eine Gebührenkalkulation denkbar:
1.
Im Zusammenhang mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr ab
01.01.2009 hat der Kreis Euskirchen in Abstimmung mit den jeweiligen
Kommunen innerhalb des Kreisgebietes eine Überfliegung der jeweiligen
innerörtlichen Flächen durchführen lassen. Hieraus waren die versiegelten
sowie unversiegelten Flächen eines jeden Grundstückes ersichtlich. Ein beauftragtes Fachbüro hat dann auf dieser Grundlage quadratmetergenau die
jeweiligen versiegelten bzw. unversiegelten Flächen ermittelt und dies in
einer Schemazeichnung in Rasterform für einzelne Teilbereiche des jeweiligen Grundstückes dargestellt.
Es wäre somit denkbar, auf dieser Grundlage für jedes einzelne Grundstück
eine quadratmetergenaue Flächenberechnung festzusetzen. Hierbei wurden
in der Vergangenheit bereits bei verschiedenen Grundstückseigentümern
hinsichtlich der Flächenermittlung Korrekturen vorgenommen. So war beispielsweise bei der Befliegung bei verschiedenen Teilflächen nicht erkennbar, ob es sich um befestigte oder beispielsweise Schotterflächen mit möglicher Verrieselung handelt.
Bei der Gebührenkalkulation auf der vorgenannten Grundlage muss sicherlich auch im ersten Jahr von weiteren notwendigen Korrekturen der jeweiligen Flächengröße ausgegangen werden, da nunmehr letztlich eine Spitzabrechnung, d. h. quadratmetergenau erfolgt.
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Auf der Grundlage der vorgenannten Auswertungen ergibt sich derzeit eine
zu berücksichtigender Grundstücksfläche für das gesamte Gemeindegebiet
von 1.320.032 qm.
Gemäß Gebührenkalkulation des Eigenbetriebs „Abwasser“ für das Wirtschaftsjahr 2016 ergibt sich derzeit ein zu deckender Aufwand für die Niederschlagswassergebühr in Höhe von rd. 272.000 €. Geht man bei der Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2017 unter Berücksichtigung der
personellen Mehraufwendungen durch Umstellung der Gebührenabrechnung
von einem zu deckenden Aufwand in Höhe von rd. 300.000 € aus, würde
sich eine Niederschlagswassergebühr von 0,23 €/qm befestigter Grundstücksfläche ergeben.
Beispielhaft würden sich hierfür nachstehende zukünftige Gebühren ergeben:
100 qm x 0,23 € =
23,00 € (bisher
25,00 €)
150 qm x 0,23 € =
34,15 € (bisher
50,00 €)
200 qm x 0,23 € =
46,00 € (bisher
50,00 €)
250 qm x 0,23 € =
57,50 € (bisher
50,00 €)
300 qm x 0,23 € =
69,00 € (bisher
50,00 €)
350 qm x 0,23 € =
80,50 € (bisher 100,00 €)
400 qm x 0,23 € =
92,00 € (bisher 100,00 €)
450 qm x 0,23 € =
103,50 € (bisher 100,00 €)
500 qm x 0,23 € =
115,00 € (bisher 100,00 €)
usw….
Auf der vorgenannten Grundlage der Gebührenkalkulation ergeben sich somit gegenüber der bisherigen Abrechnung Abweichungen, die teils unterhalb wie auch oberhalb der bisherigen Staffelungen liegen.
2.
Für die Ermittlung der festzusetzenden Grundstücksfläche wäre weiterhin
alternativ denkbar, dass alle gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer
durch Fragebogenkatalog zur Auskunftspflicht bezüglich der zu berücksich-
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tigenden Grundstücksflächen angeschrieben werden. Nach Rückgabe dieses
Fragebogens wäre dieser dann für jedes einzelne Grundstück seitens der
Verwaltung auszuwerten und ggf. mit den Daten der Befliegung abzugleichen. Bei nicht nachvollziehbaren Abweichungen wären dann Rückfragen
beim jeweiligen Grundstückseigentümer erforderlich und möglicherweise
Ortstermine und Flächenanpassungen notwendig.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass bei diesem Verfahren sicherlich verschiedene Grundstückseigentümer möglicherweise mehrfach an die Abgabe
des Fragebogens erinnert werden müssen und bei Nichteinreichung eine
Flächenschätzung bzw. die Flächenermittlung der Befliegung zugrunde zu
legen ist.
Bei der vorgenannten Art der möglichen Flächenermittlung muss von einem
weit höheren Personalaufwand, insbesondere im ersten Veranlagungsjahr
ausgegangen werden, so dass sich zwangsläufig ein erheblich höherer Gebührensatz je qm zu veranlagender Grundstücksfläche ergeben wird.
Im Rahmen der anstehenden Beratungen im Fachausschuss sowie Rat wäre
abschließend zu entscheiden, wie zukünftig bei der Gebührenfestsetzung für
die Niederschlagswassergebühr verfahren werden soll.
gez. Pracht
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Bürgermeister