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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 563-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
158 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
05.07.11, 18:02
Aktualisiert
11.07.11, 18:03
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Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 563-IX Seite 1 von 4 Eckpunkte der Leistungsbeschreibung für Bad Münstereifel Die nachfolgenden Leistungseckpunkte werden im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen für die Stadt Bad Münstereifel zugrunde gelegt. Die dargestellten Leistungen entsprechen weitgehend dem heutigen Vertragsverhältnis und den Satzungsregelungen. Leistungszeitraum - Leistungsbeginn: 01.01.2013 - Vertragslaufzeit: 8 Jahre (bis zum 31.12.2020) Behältereigentum Restmüll - Behältergestellung durch den Anschlusspflichtigen oder den Auftragnehmer (inkl. Behälteränderungsdienst) - Die Gestellung gebrauchter Behälter durch den Auftragnehmer ist zulässig. Die Behälter sind auf Wunsch des Auftraggebers nach Ende der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer abzuziehen. Biomüll - Behältergestellung durch den Auftragnehmer (inkl. Behälteränderungsdienst) - Die Gestellung gebrauchter Behälter durch den Auftragnehmer ist zulässig. Die Behälter sind auf Wunsch des Auftraggebers nach Ende der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer abzuziehen. Altpapier - Behältergestellung durch den Auftragnehmer (inkl. Behälteränderungsdienst) - Besonderheit: Die derzeit eingesetzten Mehrkammerbehälter für die gemeinsame Erfassung von Altpapier und LVP werden zur Altpapiererfassung nicht weiter genutzt. Daher sind vom Auftragnehmer zum Leistungsbeginn die satzungsgemäß vorgesehenen Behälter zur Erfassung von Altpapier (240 l) zu stellen. Im Vertrag wird eine Ankaufsregelung/Mietkaufregelung für die Altpapierbehälter zum Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen. - Darüber hinaus sind 1.100-l-Behälter, Depotcontainer und Großcontainer (für die Vereinssammlung) vom Auftragnehmer zu stellen. Anlage zur Beschlussvorlage 563-IX Seite 2 von 4 Sammlung von Restmüll - Sammlung von Restmüll mit 60-l-, 80-l-, 120-l-, 240-l-, 660-l- und 1.100-l-Behältern sowie mit 4-m3- bis 36-m3-Großcontainern - 14-tägliche Leerung der 60-l- bis 240-l-Behälter; 660-l- und 1.100-l-Behälter sowie Großcontainer werden i. d. R. wöchentlich geleert - Transport des gesammelten Restmülls zur vom Auftraggeber benannten Anlieferstelle Sammlung von Bioabfall - Sammlung von Bioabfall mit 80-l-, 120-l- und 240-l-Behältern - 14-tägliche Leerung der Behälter; in den Sommermonaten wöchentliche Leerung - Transport des gesammelten Bioabfalls zur vom Auftraggeber benannten Anlieferstelle Sammlung von Altpapier - Sammlung von Altpapier mit 240-l- und 1.100-l-Behältern sowie mit Depotcontainern und Großcontainern (Hinweis: In der Satzung sind keine Vorgaben zur Behältergröße enthalten.) - Drei-/Vierwöchentliche Leerung der 240-l-Behälter: Es wird ein vierwöchentlicher Abfuhrrhythmus vorgeschlagen, der sich in den meisten Kommunen in Deutschland bewährt hat und deutliche Kostenvorteile bietet. Hierbei ist auch zu beachten, dass das Behältervolumen für Papier von 130 l (Mehrkammerbehälter) auf 240 l steigt. - Depotcontainer und Großcontainer werden 14-täglich oder wöchentlich geleert - zusätzliche Sammlung von Altpapier in Bündeln durch Vereine in verschiedenen Ortsteilen im 8-wöchentlichen Rhythmus; Ausnahme: Innerhalb des historischen Stadtkerns von Bad Münstereifel und in zwei Straßen außerhalb des Mauerrings erfolgt die Sammlung ausschließlich durch Bündel im 14-täglichen Rhythmus o Hinweis: In der Satzung ist kein Leerungs-/Sammelrhythmus vorgegeben. - Transport des gesammelten Altpapiers zur vom Auftraggeber benannten Anlieferstelle Sammlung von Grüngut (inkl. Weihnachtsbäume) - Zweimal jährliche Sammlung von Grüngut als Straßensammlung zu festen Terminen auf Abruf; zusätzlich einmal jährliche Sammlung von Weihnachtsbäumen als Straßensammlung zu einem festen Termin ohne vorherige Anmeldung. Das bisherige System wird beibehalten. - Transport des gesammelten Grünguts (inkl. Weihnachtsbäume) zur vom Auftraggeber benannten Anlieferstelle Anlage zur Beschlussvorlage 563-IX Seite 3 von 4 Sammlung von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten - Derzeit Sammlung von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten als monatliche Straßensammlung zu festen Terminen auf Abruf. o Hinweis: Gemäß der Satzung ist eine einmal-monatliche Abfuhr von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten auf Abruf durchzuführen. Das Abrufsystem im Zusammenhang mit festen Terminvorgaben hat keine großen Vorteile. o Varianten für die künftige Sammlung: A. Das bisherige System wird beibehalten. B. Sammlung als Straßensammlung auf Abruf ohne festen Abfuhrtermin, wobei die Abfuhr innerhalb von zwei Monaten nach Anmeldung erfolgen muss. (Bewertung: kostengünstigere Variante) - Transport des gesammelten Sperrmülls und der gesammelten Elektrogroßgeräte zur vom Auftraggeber benannten Anlieferstelle Mobile Sammlung von Problemstoffen - Sechs Sammeltage pro Jahr verteilt auf 2 Sammelbezirke (mit jeweils ca. 4 Sammelstunden pro Tag) und eine stationäre Sammlung (mit 8,5 Stunden pro Tag und einem Sammeltag pro Jahr); das bisherige System wird beibehalten. - Erfassung von Elektrokleingeräten am Schadstoffmobil - Transport der gesammelten Problemstoffe und Elektrokleingeräte zur vom Auftraggeber benannten Anlieferstelle Sammelzeit (Restmüll, Biomüll und PPK) Die Abfallsammlung hat montags bis freitags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu erfolgen. Bei der Sammlung sind die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutz-verordnung, welche in Wohngebieten eine Sammlung erst ab 07:00 Uhr erlaubt, zu beachten. Hinweis: Im historischen Stadtkern erfolgt die Sammlung derzeit teilweise vor 06:00 Uhr. Die Beibehaltung dieser Regelung setzt auch künftig die Zustimmung der Anwohner voraus. Anlage zur Beschlussvorlage 563-IX Seite 4 von 4 Fahrzeugtechnik Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, damit die Leistung der Sammlung umweltfreundlich, insbesondere geruchs-, lärm- und staubarm, ausgeführt werden kann. Alle vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung eingesetzten Sammelfahrzeuge müssen mit einem Russpartikelfilter ausgestattet sein und müssen mindestens die Euro-5-Norm einhalten. Die Nutzung von Seitenladerfahrzeugen ist nicht zulässig.