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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 8 Nr. 64)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
155 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
14.11.16, 16:30
Aktualisiert
14.11.16, 16:30
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 8 Nr. 64) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 8 Nr. 64) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 8 Nr. 64)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 578 /X.L. Datum: 14.11.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 22.11.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 8 Nr. 64 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, eine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dann herbeizuführen, wenn zum vorliegenden Bauantrag auf Erneuerung der Dachkonstruktion, energetische Sanierung der Außenfassade sowie Erneuerung und Umnutzung des vorhandenen Viehunterstandes in einen Unterstand für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Engelgau befindlichen Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 8 Nr. 64 die in Abstimmung mit dem Bauordnungsamt zur Vervollständigung des Bauantrages noch angeforderten Unterlagen sowie die Stellungnahmen der zu beteiligenden Fachbehörden vorliegen. Begründung: Der Eifelgemeinde Nettersheim liegt ein Bauantrag auf Erneuerung der Dachkonstruktion, energetische Sanierung der Außenfassade sowie Erneuerung und Umnutzung des vorhandenen Viehunterstandes in einen Unterstand für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 8 Nr. 64 (Gut Horido) vor. Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Engelgau. Es ist mit Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäuden bebaut. Im Bauantrag selbst sind die beiden Wohngebäude als „Wohngebäude“ und „Jagdhaus“ bezeichnet, wobei die Errichtung eines Jagdhauses aus den hier vorliegenden Baugenehmigungen nicht hervorgeht. Auch geht aus dem Bauantrag nicht hervor, welche Nutzung künftig angestrebt ist. Das Kreisbauamt Euskirchen hat zwischenzeitlich ergänzende Unterlagen angefordert. Sobald diese vorliegen, ist, sollte eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt sein, die Landwirtschaftskammer als Fachbehörde zu beteiligen. Die wegemäßige Anbindung erfolgt derzeit über Wirtschaftswege zum Ort Engelgau hin. Ein Erschließungsvertrag zur Nutzung dieser Wirtschaftswege als Zufahrt zum „Gut Horido“ ist bislang nicht geschlossen, sollte jedoch vor Erteilung der Baugenehmigung für die beantragten Baumaßnahmen rechtsverbindlich abgeschlossen sein. 3 Die Wasserversorgung des Gutes erfolgt derzeit über eine Eigenversorgungsanlage der Antragsteller in Eigenverantwortung. Die Herstellung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz ist aufgrund der langen Leitungsstrecke und des geringen Abnahmebedarfs aus hygienischen Gründen durch Verkeimung bedenklich. Das Gesundheitsamt des Kreises Euskirchen ist aufgefordert, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Zur Abwasserbeseitigung, die derzeit noch über eine Kleinkläranlage mit Überlauf erfolgt, sind seitens des Kreises Euskirchen bereits ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet worden, die mit der Gesamtbaumaßnahme behoben werden sollen. Vorgesehen ist lt. vorliegender Baubeschreibung, dass die Grundstücksentwässerung durch öffentliche Sammelkanalisation bis zum Beginn der Arbeiten an den vorhandenen Wohngebäuden fertig gestellt sein soll. Ein Kanalanschluss an das öffentliche Abwassernetz ist jedoch ebenfalls bedenklich, da zum Einen die Querung des Genfbaches erforderlich wird und zum Anderen die Genfbachaue im Landschaftsplan Nettersheim als „Naturschutzgebiet“ ausgewiesen ist. Im Rahmen der weiteren Prüfung sollte daher eine Einzelfalllösung erarbeitet werden. Aus dem zuvor Dargestellten ist erkennbar, dass es noch eine Reihe von Fachbehörden, neben den zuvor Erwähnten auch die Untere Landschaftsbehörde und die Untere Wasserbehörde zu beteiligen gilt und deren Stellungnahmen einzuholen sind, bevor über das gemeindliche Einvernehmen selbst entschieden werden kann. Es wird empfohlen, einen Behördentermin gemeinsam mit dem Antragsteller und der Gemeinde anzuberaumen. Das betroffene Grundstück ist im beigefügten Planauszug schraffiert dargestellt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister