Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
169 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
06.09.16, 11:00
Aktualisiert
06.09.16, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 494 /X.L.
Datum: 05.09.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.09.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9, Nr. 328,
Stritterhofer Weg
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, zum Bauvorhaben auf Errichtung eines Wohngebäudes auf
dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen befindlichen
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9, Nr. 328, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Der Eifelgemeinde Nettersheim wurde eine Bauvoranfrage auf Errichtung eines
Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9, Nr. 328, vorgelegt.
Das
Grundstück
ist
im
Flächennutzungsplan
der
Eifelgemeinde
Nettersheim als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen. Von der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen wird es nicht mehr erfasst, grenzt an diese jedoch unmittelbar an.
Auf der gegenüber liegenden Seite des Grundstückes ist ebenfalls Wohnbebauung (Stritterhofer Weg 5 und 10) vorhanden, so dass mit Realisierung dieses
Bauvorhabens eine Abrundung der Ortslage erfolgen würde. Die wege- und entsorgungsmäßige Erschließung des Grundstückes ist gesichert. Die Wasserversorgung erfolgt über den Wasserverband Oleftal in Hellenthal.
Es wird vorgeschlagen, zu obiger Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen
gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Aus dem beigefügten Planauszug sind der
Standort des Gebäudes sowie die Lage des Grundstückes im Ort ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister