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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich "Sittard"; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 222)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
199 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
04.07.16, 12:28
Aktualisiert
04.07.16, 12:28
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich "Sittard";
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 222) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich "Sittard";
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 222) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich "Sittard";
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 222)

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Inhalt der Datei

Erweiterung ============ GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 489 /X.L. Datum: 04.07.2016 An den Gemeinderat Sitzungstag: 05.07.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich "Sittard"; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 222 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Gemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in dieser Angelegenheit an sich. 2. Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich „Sittard“ in Bezug auf die veränderte Firsthöhe von 8,60 m anstatt 8,00 m und die veränderte Gestaltung des Daches der Garage als Flachdach zuzustimmen mit der Auflage, dass eine Begrünung des Flachdaches erfolgt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt. Begründung: Mit Datum vom 30.06.2016 wurde der Eifelgemeinde Nettersheim über den Kreis Euskirchen ein Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 222, Sittard, vorgelegt. Nach Prüfung des Bauantrages wurde festgestellt, dass die Firsthöhe 8,60 m betragen und die Garage mit einem Flachdach versehen werden soll. Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes F 6, in dem u. a. festgelegt ist: a) Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße – bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig - , darf 8,0 m nicht überschreiten. b) Garagen und Nebengebäude sind in der Außenwandgestaltung und in der Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen. Die Bauherren begründen die Abweichung von den zuvor genannten Festsetzungen wie folgt: a) Die Firsthöhe gem. Definition des Bebauungsplanes wird geringfügig überschritten, da das Gebäude als massive Holzständerwerkkonstruktion gem. Norm ein erhöhtes Schutzerfordernis gegen Feuchte hat; damit ist u. a. ein höherer Gebäudesockel erforderlich. Weiterhin wird eine geringe Mehrhöhe erforderlich, weil das Grundstück rückseitig leicht ansteigt und der Baugrund fast keine Versickerungsfähigkeit auf- 3 weist. Die sichtbare Wandhöhe von Geländeoberkante bis UK Dachüberstand beträgt trotz der angefragten Überschreitung lediglich 3,55 m. b) Die Dachart bzw. –form einer Garage gleich der Hauptdachart bzw. Hauptdachform ließe sich als Satteldach mit 45° bei einer grenzständigen Garage nicht umsetzen, ohne zugleich die maximalen Abstandsflächen erheblich zu überschreiten. Weiterhin wäre zugleich an der entsprechenden Giebelseite des Haupthauses eine Befensterung und damit natürliche Belichtung des Dachgeschosses nur äußerst eingeschränkt möglich. Gestalterisch würde eine Bedachung der Garage gleich dem Hauptgebäude eine derart Massivität des Garagendaches verursachen, dass dies bei der Erstellung des Bebauungsplanes wohl kaum in der Absicht der Ersteller gewesen sein kann. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und  wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Begründung der Antragsteller ist nachvollziehbar. Das Flachdach sollte jedoch, wie bei anderen Befreiungen in Bezug auf die Gestaltung des Garagendaches mit einer Dachbegrünung versehen werden. Es wird vorgeschlagen wird, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich „Sittard“ wie zuvor beschrieben zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Im beigefügten Planauszug ist das betroffene Grundstück schraffiert dargestellt. Des Weiteren liegen dieser Vorlage die Gebäudeansichten bei. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister