Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
199 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
04.07.16, 12:28
Aktualisiert
04.07.16, 12:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Erweiterung
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GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 489 /X.L.
Datum: 04.07.2016
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
05.07.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich "Sittard";
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung
Marmagen, Flur 9 Nr. 222
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in dieser Angelegenheit
an sich.
2. Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich „Sittard“ in Bezug auf die veränderte
Firsthöhe von 8,60 m anstatt 8,00 m und die veränderte Gestaltung des Daches der
Garage als Flachdach zuzustimmen mit der Auflage, dass eine Begrünung des Flachdaches erfolgt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Begründung:
Mit Datum vom 30.06.2016 wurde der Eifelgemeinde Nettersheim über den Kreis Euskirchen ein Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 222, Sittard, vorgelegt. Nach Prüfung des
Bauantrages wurde festgestellt, dass die Firsthöhe 8,60 m betragen und die Garage mit
einem Flachdach versehen werden soll. Das Grundstück befindet sich innerhalb des
rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes F 6, in dem u. a. festgelegt ist:
a) Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den höchsten Punkt entlang der
Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße – bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig - , darf 8,0 m nicht überschreiten.
b) Garagen und Nebengebäude sind in der Außenwandgestaltung und in der Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen.
Die Bauherren begründen die Abweichung von den zuvor genannten Festsetzungen wie
folgt:
a) Die Firsthöhe gem. Definition des Bebauungsplanes wird geringfügig überschritten,
da das Gebäude als massive Holzständerwerkkonstruktion gem. Norm ein erhöhtes
Schutzerfordernis gegen Feuchte hat; damit ist u. a. ein höherer Gebäudesockel erforderlich. Weiterhin wird eine geringe Mehrhöhe erforderlich, weil das Grundstück
rückseitig leicht ansteigt und der Baugrund fast keine Versickerungsfähigkeit auf-
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weist. Die sichtbare Wandhöhe von Geländeoberkante bis UK Dachüberstand beträgt
trotz der angefragten Überschreitung lediglich 3,55 m.
b) Die Dachart bzw. –form einer Garage gleich der Hauptdachart bzw. Hauptdachform
ließe sich als Satteldach mit 45° bei einer grenzständigen Garage nicht umsetzen,
ohne zugleich die maximalen Abstandsflächen erheblich zu überschreiten. Weiterhin
wäre
zugleich
an
der
entsprechenden
Giebelseite
des
Haupthauses
eine
Befensterung und damit natürliche Belichtung des Dachgeschosses nur äußerst eingeschränkt möglich. Gestalterisch würde eine Bedachung der Garage gleich dem
Hauptgebäude eine derart Massivität des Garagendaches verursachen, dass dies bei
der Erstellung des Bebauungsplanes wohl kaum in der Absicht der Ersteller gewesen
sein kann.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Begründung der Antragsteller ist nachvollziehbar. Das Flachdach sollte jedoch, wie
bei anderen Befreiungen in Bezug auf die Gestaltung des Garagendaches mit einer
Dachbegrünung versehen werden. Es wird vorgeschlagen wird, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Teilbereich „Sittard“
wie zuvor beschrieben zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36
Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Im beigefügten Planauszug ist das betroffene Grundstück schraffiert dargestellt. Des
Weiteren liegen dieser Vorlage die Gebäudeansichten bei.
gez. Pracht
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Bürgermeister