Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
231 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
01.09.16, 16:30
Aktualisiert
16.09.16, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 516 /X.L.
Datum: 31.08.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.09.2016
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
20.09.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
27.09.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14,
Nettersheim, Zur Klosterquelle;
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur15 Nr. 338 und 339
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Zur Klosterquelle“ für die Überschreitung
a) der hinteren Baugrenze um 5,0 m,
b) der Traufhöhe von 3,50 m auf 3,80 m und
c) die Zulassung einer Dachgaube auf der südlichen Dachfläche
bei der Errichtung des Wohnhauses zuzustimmen und zum Bauvorhaben auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Im Bebauungsplangebiet G 14, Teilbereich „Zur Klosterquelle“ ist auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 338 und 339 die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgesehen. Die Bauherren beantragen
im Zuge ihrer Bauantragstellung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 zu folgenden Punkten zu gewähren:
a) Überschreitung der der hinteren Baugrenze um 5,0 m,
b) Überschreitung der Traufhöhe von 3,50 m auf 3,80 m und
c) die Zulassung einer Dachgaube auf der südlichen Dachfläche
Sie begründen dies wie folgt:
a) „Die rückwärtige Baugrenze soll aufgrund der vorgelagerten Garage und den
5,0 m Abstand zur Straße um rd. 5,0 m überschritten werden.
b) Die Überschreitung der Traufhöhe ergibt sich aufgrund dessen, dass ein Keller
nicht entstehen soll, so dass auf beiden Etagen alles Notwendige untergebracht und der Dachboden zusätzlich als Abstellfläche genutzt werden soll.
c) Lt. Bebauungsplan sind Dachaufbauten nur bei eingeschossigen Gebäuden
möglich. Rechnerisch ergäbe sich jedoch auch ohne die Dachaufbauten ein
Vollgeschoss, obwohl es optisch nicht so wirkt.
Durch die gewählte Platzierung des Hauses auf dem Grundstück ergibt sich ein
großzügiger Abstand zu den südlich gelegenen Nachbarn (3,90 m bis 4,90 m).
3
Des Weiteren befindet sich der Terrassenbereich der südlich gelegenen Nachbarn
ebenfalls auf der Südseite. Die Bauherren verpflichten sich darüber hinaus, vor
Baubeginn ihr Grundstück im rückwärtigen Bereich umlaufend mit einer zweireihigen Rotbuchenhecke zu bepflanzen.“
Mit den angrenzenden, südlich gelegenen Nachbarn hat zwischenzeitlich ein Vorabstimmungsgespräch stattgefunden, die ihre grundsätzliche Zustimmung signalisiert haben.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder u. a.
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Es wird daher vorgeschlagen, zu den beantragten Befreiungen die Zustimmung
zu erteilen und zum Bauvorhaben auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
mit Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu
erteilen.
In der beigefügten Übersichtskarte sind die betroffenen Grundstücke schraffiert
dargestellt. Darüber hinaus sind Ansichtsskizzen des geplanten Bauvorhabens
beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister