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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur15 Nr. 338 und 339)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
231 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
01.09.16, 16:30
Aktualisiert
16.09.16, 08:32
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle;
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur15 Nr. 338 und 339) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle;
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur15 Nr. 338 und 339) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle;
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur15 Nr. 338 und 339)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 516 /X.L. Datum: 31.08.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 13.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 20.09.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 27.09.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur15 Nr. 338 und 339 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Zur Klosterquelle“ für die Überschreitung a) der hinteren Baugrenze um 5,0 m, b) der Traufhöhe von 3,50 m auf 3,80 m und c) die Zulassung einer Dachgaube auf der südlichen Dachfläche bei der Errichtung des Wohnhauses zuzustimmen und zum Bauvorhaben auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: Im Bebauungsplangebiet G 14, Teilbereich „Zur Klosterquelle“ ist auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 338 und 339 die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgesehen. Die Bauherren beantragen im Zuge ihrer Bauantragstellung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 zu folgenden Punkten zu gewähren: a) Überschreitung der der hinteren Baugrenze um 5,0 m, b) Überschreitung der Traufhöhe von 3,50 m auf 3,80 m und c) die Zulassung einer Dachgaube auf der südlichen Dachfläche Sie begründen dies wie folgt: a) „Die rückwärtige Baugrenze soll aufgrund der vorgelagerten Garage und den 5,0 m Abstand zur Straße um rd. 5,0 m überschritten werden. b) Die Überschreitung der Traufhöhe ergibt sich aufgrund dessen, dass ein Keller nicht entstehen soll, so dass auf beiden Etagen alles Notwendige untergebracht und der Dachboden zusätzlich als Abstellfläche genutzt werden soll. c) Lt. Bebauungsplan sind Dachaufbauten nur bei eingeschossigen Gebäuden möglich. Rechnerisch ergäbe sich jedoch auch ohne die Dachaufbauten ein Vollgeschoss, obwohl es optisch nicht so wirkt. Durch die gewählte Platzierung des Hauses auf dem Grundstück ergibt sich ein großzügiger Abstand zu den südlich gelegenen Nachbarn (3,90 m bis 4,90 m). 3 Des Weiteren befindet sich der Terrassenbereich der südlich gelegenen Nachbarn ebenfalls auf der Südseite. Die Bauherren verpflichten sich darüber hinaus, vor Baubeginn ihr Grundstück im rückwärtigen Bereich umlaufend mit einer zweireihigen Rotbuchenhecke zu bepflanzen.“ Mit den angrenzenden, südlich gelegenen Nachbarn hat zwischenzeitlich ein Vorabstimmungsgespräch stattgefunden, die ihre grundsätzliche Zustimmung signalisiert haben. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder u. a.  wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es wird daher vorgeschlagen, zu den beantragten Befreiungen die Zustimmung zu erteilen und zum Bauvorhaben auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. In der beigefügten Übersichtskarte sind die betroffenen Grundstücke schraffiert dargestellt. Darüber hinaus sind Ansichtsskizzen des geplanten Bauvorhabens beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister