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Beschlussvorlage (Kanalbaumaßnahme Michelsberg; hier: Konzeptentwicklung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
103 kB
Datum
13.07.2011
Erstellt
05.07.11, 18:02
Aktualisiert
05.07.11, 18:02
Beschlussvorlage (Kanalbaumaßnahme Michelsberg;
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 20.06.2011 - Der Bürgermeister Az: SW 1 Nr. der Ratsdrucksache: 562-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 13.07.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Kanalbaumaßnahme Michelsberg; hier: Konzeptentwicklung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Techn. Betriebsleiter Schäfer __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ca. 420.000,00 € für 2. Bauabschnitt Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 562-IX 1.1 Einleitung Im Betriebsausschuss am 18.05.2011 wurde der „Vorläufige Bauzeitenplan“ und die Kostenberechnung zur Maßnahme vorgestellt. Die Beseitigung des auf den Anliegergrundstücken und den Anliegerstraßen anfallenden Niederschlagswasser über den neben dem Schmutzwasserkanal geplanten Regenwasserkanal (Trennsystem) stellt einen großen Kostenfaktor dar, weil dafür ein Regenrückhaltebecken zu errichten ist. Deshalb soll auf Vorschlag des Betriebsausschusses überprüft werden, ob es zu der bestehenden Ausführungsplanung kostengünstigere Alternativen gibt, um vor allem auf das Regenrückhaltebecken verzichten zu können. 1.2. Niederschlagswasserbeseitigung Bevor zur Sache Stellung genommen wird, noch ein kurzer Rückspiegel auf die Rechtslage. - - Die Stadt ist auch für das Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig (§ 53 Abs. 1 LWG NRW). Nach § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) neue Fassung (n.F.), § 51 a) LWG NRW ist das Niederschlagswasser vorrangig ortsnah zu beseitigen. Die Beseitigungsverfahren Versickerung, Verrieselung, direkte Gewässereinleitung, Regenwasserkanal stehen gleichberechtigt nebeneinander. Welches Verfahren gewählt wird, entscheidet letztlich die Stadt. Das Wohl der Allgemeinheit darf durch die dezentrale Beseitigung nicht beeinträchtigt werden. Durch den Begriff der Gemeinwohlverträglichkeit werden eine Reihe von wasserrechtlichen Belangen und Interessen angesprochen: - Grund- und Hochwasserschutz Bodendurchlässigkeit Grundwasserflurabstände Grundstücks- und Gebäudeabstände (zum Schutz vor Vernässungsschäden) Geländetopographie Herkunftsbereich und Belastung Niederschlagswasser Bevor das Beseitigungsverfahren festgelegt wird, hat die Stadt die Rahmenbedingen zu ermitteln. Soll das Niederschlagswasser vor Ort auf den Grundstücken versickert oder verrieselt werden, hat sie sich hinreichend Gewissheit zu verschaffen, dass diese Beseitigungsform unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse dauerhaft gemeinwohlverträglich funktioniert. Schließlich soll die Bewertung nicht am Einzelgrundstück erfolgen, sondern den gesamten Einzugsbereich in den Blick nehmen. 1.3 Erfahrungen mit anderen Entwässerungsbereichen im Höhengebiet Nach der Einführung der dezentralen Beseitigung des Niederschlagswassers über § 51 a) LWG NRW wurde vor den Entscheidung über die Beseitigungsform regelmäßig ein hydrogeologisches Gutachten eingeholt. Aufgrund der Empfehlungen des beauftragten Gutachters sind beispielsweise die Orte Effelsberg, Lethert, Holzem, Neichen, Houverath, Lanzerath, Scheuren, Maulbach, Eichen, Limbach im Trennsystem kanalisiert worden, weil mit der Versickerung auf den Grundstücken eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit im gesamten Einzugsgebiet nicht ausgeschlossen werden konnte. 1.4 Kanalanschlussbeitrag und Niederschlagswassergebühren Seite 3 von Ratsdrucksache 562-IX Die Beseitigungsform des Niederschlagswassers beeinflusst die Beitrags- und Gebührenerhebung gem. §§ 6 und 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-E).. Sofern keine Regenwasserkanäle verlegt werden, entfällt der Beitragsanteil Niederschlagswasser. Ferner werden keine Niederschlagswassergebühren erhoben. für das 1.5 Ausgangslage und Prüfansatz Michelsberg Bei der Überlegung teilweise oder ganz auf die geplante Regenwasserkanalisation und auf das Regenrückhaltebecken zu verzichten und die jetzigen „Einrichtungen“ auf Dauer zu nutzen und beizubehalten, sollte allerdings folgendes bedacht werden: - Gültige Einleiterlaubnisse zu den aktuellen Einleitstellen liegen nicht vor. Eventuelle Anschlüsse an die Straßenentwässerung (Kreis- und Landstraße) unterliegen der Zustimmung der Straßenbaulastträger. Die Regenwasserbeseitigung bei zukünftigen baulichen Entwicklungen ist nicht geregelt. Die Form der Niederschlagswasserbeseitigung beim Straßenausbau ist offen. Die Versickerungsmöglichkeit auf dem Grundstück wird (objektiv) zu optimistisch beurteilt und die damit verbundenen Risiken der Nachrüstung übersehen. Bei Neu- oder Erweiterungsbauten reichen die bestehenden Versickerungsanlagen nicht mehr aus und sind zu erweitern. Die Grundstücke im Einzugsbereich können nicht mehr einheitlich beitrags- und gebührenrechtlich behandelt werden.. Das vom Ing.-Büro und den Stadtwerken erarbeitete und in vielen Gesprächen mit den Aufsichtsbehörden abgestimmte Entwässerungskonzept berücksichtigt die wasserrechtlichen Vorgaben und örtlichen Verhältnisse sowie die Erfahrungen aus den bisherigen Kanalneubaumaßnahmen. Die Einleitung des Niederschlagswassers in den Siefen geht aus hydraulischen und ökologischen Gründen nur über ein Regenrückhaltebecken mit gedrosselter Einleitmenge. Um Beckengröße einzusparen wurden bei der Berechnung nur abflusswirksame Flächen aufgenommen, die die Einleitstelle auch tatsächlich belasten. Wird nicht nach dem genehmigten Abwassersystem gebaut, so ist der Verbleib des Niederschlagswassers in einem neuen Verfahren nachzuweisen. 1.6 Rahmenbedingungen der Niederschlagswasserbeseitigung Herr Dr. Zöll wird in der Betriebsausschusssitzung die Rahmenbedingungen für die Versickerungsmöglichkeit am Michelsberg kurz erläutern. Wie bereits dargelegt, ist die Niederschlagswasserbeseitigung gemeinwohlverträglich zu gestalten. Dabei sind auch folgende Gesichtspunkte zu betrachten: - Dritte dürfen nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Dritte bezieht sich auf private Grundstücke, aber auch auf Straßenparzellen. Die Straßenbaulastträger müssen es nicht dulden, dass Niederschlagswasser von Grundstücken über die Fahrbahnfläche oder über die Entwässerungsrigole abläuft. Für die Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück und für die Genehmigung gibt es verschiedene Verfahren. Entscheidend für die Berechnung der Versickerungsanlage ist die Bodenbeschaffenheit, das Verhältnis der abflusswirksamen Fläche zur Versickerungsfläche und In diesem Zusammenhang auch der Standort der baulichen Anlage auf dem Grundstück. Mit dem Fachbüro ist die Form und der Umfang der erforderlichen Untersuchungen im Einzugsgebiet noch abzustimmen, um die Gemeinwohlverträglich der alternativen Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken bewerten zu können. Dabei wird die Untere Seite 4 von Ratsdrucksache 562-IX Wasserbehörde mit eingebunden, weil sie für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zuständig ist. Schon an dieser Stelle ist jedoch die Feststellung unumgänglich, dass die Dachentwässerung über die belebte Bodenzone ohne Bodengutachten auszuschließen ist. Zwar ist Beseitigung über die belebte Bodenzone genehmigungsfrei, doch kann aus der reinen Beseitigungsform nicht die Gemeinwohlverträglichkeit abgeleitet werden. Dazu ist eine ergänzende Untersuchung erforderlich. 1.7 Alternative Niederschlagswasserbeseitigung vor Ort auf den Grundstücken Michelsberg Dazu ist es erforderlich, dass sich die Stadt einen genauen und möglicherweise sogar grundstücksscharfen Überblick der anzutreffenden örtlichen Verhältnisse (Bodendurchlässigkeit, Topographie, Grundflurabstand usw.) verschafft. Ohne ein dezidiertes und auf Probebohrungen gestütztes hydrogeologisches Gutachten wird eine abschließende Bewertung dieser Beseitigungsform kaum verantwortbar sein. Die Gutachterkosten sind nach dem bisherigen Erkenntnisstand von der Stadt zu übernehmen. Mit dem Geologen wird abgestimmt, welcher Prüfungsumfang geboten ist. Aufgrund der bereits bekannten Umstände wird erwartet, dass innerhalb Entwässerungsgebietes unterschiedliche Rahmenbedingungen anzutreffen sind. des Damit eine verlässliche Bewertung, ob das anfallende Niederschlagswasser 1.8 Erste Schritte Auch mit dem genehmigten Abwassersystem lassen sich bei der Umsetzung der Maßnahme Einsparungen erzielen. Trotzdem sind aber zukünftige bauliche Entwicklungen berücksichtigt. Mit der Anbindung der Grundstücke Engelsbergweg an den Kanal in der Straße „An der Hüh“ wurden Einsparungen von rd. 50.000,00 € erzielt. Hier besteht die Möglichkeit, bei Bedarf das Niederschlagswasser über den Wegeseitengraben abzuleiten. Die nächste Kanalverlegung soll in der Straße „An der Hasenhecke“ durchgeführt werden. Die Situation zur Niederschlagswasserbeseitigung ist auf der (Anlage 1) – abflusswirksame Fläche und Fließrichtung (Pfeil)- zu erkennen. Bereits in der Genehmigungsplanung wurden die Grundstücke 1-7 nicht mit in die Berechnung der Kanal- und Beckengrößen mit aufgenommen. Die Niederschlagswasserbeseitigung der übrigen Grundstücke erfolgt direkt in den Siefen, in den Wegeseitengraben oder über Versickerungsanlagen. Das Oberflächenwasser der Straße wird über Regenabläufe in den Wegeseitengraben abgeschlagen. Von der Lage her sind die Grundstücke 8, 9 und 10 hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeit im Nachteil. Ein Grundstückseigentümer hat sich deshalb bereits für den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal ausgesprochen. Von einem weiteren Grundstück drückt Regenwasser über die Böschung auf die Straße und führt im Winter zu Glatteis. Als Vorflutkanal für die Kanalisation An der Hasenhecke muss zunächst ein Mischwasserkanal DN 250 in der Römerstraße ab Einmündung „An der Hüh“ bis eben zur Einmündung „An der Hasenhecke“ verlegt werden. (Anlage 2) An diesen Kanal wird auch der landwirtschaftliche Betrieb (Grundstück 11) angeschlossen. Kosten rd. 100.000,00 €. Im Zuge der Kanalbaumaßnahme „An der Hasenhecke“ Schmutzwasserkanal und Druckleitung soll auf ca: 130 Meter der Niederschlagswasserkanal für den Anschluss der Grundstücke 8,9, und Seite 5 von Ratsdrucksache 562-IX 10, sowie für zusätzliche Straßenabläufe mit verlegt werden (Anlage 2). Der Regenwasserkanal wird an den Wegeseitengraben angeschlossen. Der Aufwand liegt bei rd. 250.000,00 €. Gegenüber der Planung werden rd.100.000,00 € eingespart. Eine Pumpstation ist zu bauen. Kosten rd. 70.000,00 € Der Bau des Regenrückhaltebeckens wird zurückgestellt. Die Ausschreibung und Vergabe der Maßnahme könnte in diesem Jahr und die Bauabwicklung in 2012 erfolgen. 2. Rechtliche Würdigung In der Rd 498-IX wurde bereits die rechtliche Situation zum § 34 BauGB und § 53 LWG NRW dargestellt. Darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Wegeseitengraben als Niederschlagswasserkanal gewidmet werden muss. Die Einleitstelle befindet sich nach wie vor unterhalb der Hasenhecke. 3. Finanzielle Auswirkungen Bei Ausschreibung der Kanalbaumaßnahme „An der Hasenhecke“ und „Römerstraße“ müsste die Finanzierung für 2012 wie folgt gesichert werden: Vermögensplan 2011 Ziffer 1.4.7 „Mahlberg, Michelsberg“ Ziffer 1.4.7 „Mahlberg Michelsberg“ Ziffer 1.3.7 „VS/RRB Michelsberg“ Haushaltsansatz 2010 Mittelübertrag aus 2010 Ansatz 2011 (Deckungsvorschlag) 150.000,00 € 20.000,00 € 250.000,00 € 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Der Vorflut Kanal in der „Römerstraße“ ist erforderlich. Schmutzwasserkanal, Druckleitung und Pumpstation „An der Hasenhecke“ sind zu bauen. Der Niederschlagswasserkanal wurde auf eine nicht verzichtbare Länge reduziert. Andere Alternativen zur optimierten Lösung sind aus Sicht der Stadtwerke nicht vorhanden. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, die Maßnahme - Vorflutkanal „Römerstraße“ - Schmutzwasserkanal, Druckleitung, Pumpstation und Niederschlagswasserkanal in optimierter Form „An der Hasenhecke“ in 2011 auszuschreiben und in 2012 abzuwickeln. In diesem Zusammenhang wird das RRB nicht gebaut. Bezüglich der nächsten Bauabschnitte ist vor einer Ausschreibung die überarbeitete Planung dem Betriebsausschuss vorzustellen.