Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
136 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
01.12.15, 15:00
Aktualisiert
01.12.15, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I - Z
Vorlage 318 /X.L.
Datum: 01.12.2015
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
08.12.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
15.12.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde
Nettersheim
hier: Änderung des § 1 hinsichtlich der Einführung des papierlosen Sitzungsdienstes
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Nettersheim
wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Gemeinderat wird vom Bürgermeister schriftlich einberufen. Im Rahmen des
papierlosen Sitzungsdienstes ist die Einladung auf elektronischem Wege zulässig.
Die in § 2 genannten Fristen gelten sowohl für die schriftliche Übersendung, als
auch für die Übersendung in elektronischer Form. Die Frist gilt als gewahrt, wenn
die schriftliche Einladung zur Post gegeben oder im elektronischen Sitzungsdienst
freigegeben ist.
Begründung:
Im Rahmen der Einführung des papierlosen Sitzungsdienstes muss die Geschäftsordnung angepasst werden. Im folgenden ist die Änderung in einer Synopse dargestellt:
Geschäftsordnung bisherige
Fassung
Geschäftsordnung NEU
§ 1 (2)
Die Einberufung erfolgt durch
Übersendung einer schriftlichen
Einladung an alle Ratsmitglieder
sowie an den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
§ 1 (2)
Der Gemeinderat wird vom Bürgermeister
schriftlich einberufen. Im Rahmen des papierlosen Sitzungsdienstes ist die Einladung
auf elektronischem Wege zulässig. Die in §
2 genannten Fristen gelten sowohl für die
schriftliche Übersendung als auch für die
Übersendung in elektronischer Form. Die
Frist gilt als gewahrt, wenn die schriftliche
Einladung zur Post gegeben oder im elektronischen Sitzungsdienst freigegeben ist.
gez. Pracht
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Bürgermeister