Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
263 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 09:00
Aktualisiert
02.12.15, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 363 /X.L.
Datum: 01.12.2015
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
15.12.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Jahresabschlüsse des Förderschulzweckverbandes Blankenheim-DahlemNettersheim für die Haushaltsjahre 2011 und 2012
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Jahresabschluss 2011
Dem Beschlussvorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses des Förderschulzweckverbandes vom 04.02.2015 folgend, beschließt der Rat gem. § 96 GO NRW
a)
b)
c)
den Jahresabschluss 2011 des Förderschulzweckverbandes BlankenheimDahlem-Nettersheim festzustellen,
den Jahresüberschuss in Höhe von 16.439,26 € dem Sonderposten für Umlageüberzahlungen zuzuführen und im Zuge des Jahresabschlusses 2013 ertragswirksam aufzulösen und
dem Verbandsvorsteher vorbehaltlos Entlastung zu erteilen.
Jahresabschluss 2012
Der Rat beschließt gem. § 96 GO NRW
a)
b)
c)
den Jahresabschluss 2012 des Förderschulzweckverbandes BlankenheimDahlem-Nettersheim festzustellen,
den Jahresüberschuss in Höhe von 16.050,63 € dem Sonderposten für Umlageüberzahlungen zuzuführen und im Zuge des Jahresabschlusses 2014 ertragswirksam aufzulösen und
dem Verbandsvorsteher vorbehaltlos Entlastung zu erteilen.
Begründung:
In Ausführung der Beschlüsse der Schulverbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Blankenheim-Dahlem-Nettersheim vom 18.12.2014 wurden nach
Vorlage der erforderlichen Genehmigungen der v. g. Förderschulzweckverband zum
31.07.2015 aufgelöst und mit Wirkung zum 01.08.2015 im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung mit dem Sonderschulzweckverband Hellenthal-KallSchleiden eine Dependance als Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule eingegangen.
Eine Sitzung des Zweckverbandes fand hiernach bis zu dessen Auflösung nicht
mehr statt.
Nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG
NRW) gilt der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der
Zweck der Abwicklung es erfordert. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der Zweckverband
ist somit bis zur faktischen Beendigung das Zurechnungsobjekt von Forderungen
und Verbindlichkeiten und zu diesem Zweck voll rechts- und prozessfähig. Der
Zweckverband wird durch den Abwickler (Liquidator) vertreten.
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Gem. Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.12.2014 wurde mit den erforderlichen, der Abwicklung des Förderschulzweckverbandes dienenden Maßnahmen,
die seit Jahren mit der Geschäftsführung betraute Gemeinde Dahlem beauftragt
bzw. diese zum Abwickler bestellt.
Die Organe des Zweckverbandes, hier die „Schulverbandsversammlung“ sowie der
„Rechnungsprüfungsausschuss“ gelten im Stadium der Abwicklung nicht als fortbestehend. Mit der Auflösung (Beschluss und Bekanntmachung) endet der Rechtsstatus als Körperschaft öffentlichen Rechts und dessen Organe existieren nicht mehr.
Der allein erforderliche gesetzliche Vertreter ist dann der Abwickler als besonderes
Organ, welcher auch nur zu Maßnahmen berechtigt ist, die folgenden Zwecken dienen:
Rechtbeziehungen des Zweckverbandes zu Dritten abschließend zu regeln und zu beenden
Auseinandersetzungen des verbleibenden Vermögens unter den Verbandsmitgliedern
Der Abwickler ist jedoch nicht berechtigt, die Verbandsaufgaben fortzuführen, denn
der Zweckverband als Verwaltungsträger öffentlicher Aufgaben besteht nicht mehr.
Mit der Auflösung sind die kommunalen Aufgaben wieder in die Kompetenz der jeweiligen kommunalen Körperschaften und somit der Gemeinden Blankenheim, Dahlem und Nettersheim zurück gefallen. Im Rahmen des Grundsatzes der behördlichen Funktionsnachfolge werden die noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren von der jeweiligen kommunalen Körperschaft fortgesetzt.
Es stellt sich hier die Frage, ob die Zuständigkeit über das Verfahren zur Feststellung
der Jahresabschlüsse gem. den §§ 95 und 96 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Abwickler liegt oder im Rahmen der behördlichen Funktionsnachfolge bei den bisherigen Mitgliedskommunen des Förderschulzweckverbandes. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Jahresabschlüsse für die
noch vorzunehmende Auseinandersetzung des verbleibenden Vermögens von zentraler Bedeutung sind. Des Weiteren würde sich bei der Konstellation der Feststellung
der Jahresabschlüsse durch den bestellten Abwickler der ehemalige Verbandsvorsteher in seiner heutigen Funktion als Abwickler selbst nach § 96 GO NRW Entlastung erteilen. Des Weiteren könnte er bei evtl. Unstimmigkeiten über den Jahresabschluss sodann im Rahmen seiner Alleinkompetenz diesen feststellen.
Folglich werden in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht die derzeit noch ausstehenden Jahresabschlüsse des ehemaligen Förderschulzweckverbandes bis zum
31.07.2015 den Mitgliedskommunen zur Beschlussfassung durch die Gemeinderäte
vorgelegt.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen war beabsichtigt, den Räten die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2010 bis zum 31.07.2015 zeitgleich zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn sämtliche Jahresabschlüsse fertiggestellt sind. Auf Anfrage bei der Bezirksregierung durch den Abwickler wurde dieser Vorgehensweise nicht
zugestimmt. Folglich ist über sämtliche Jahresabschlüsse nach deren jeweiliger Fertigstellung ein separater Beschluss in den gemeindlichen Gremien zu fassen und
jeder Abschluss bei gleichlautenden Beschlüssen der Bezirksregierung nach § 96 (2)
GO NRW unverzüglich anzuzeigen.
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Jahresabschluss 2010
Gem. Beschlusslage des Rechnungsprüfungsausschusses wird für den Jahresabschluss 2010 von der „Ausnahmevorschrift“ des Artikel 8 § 4 des 1. NKFWeiterentwicklungsgesetzes Gebrauch gemacht. Folglich wird dieser der Anzeige
des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 beigefügt.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 weist eine Überdeckung in Höhe von 2.446,16
€ auf, welche dem Sonderposten für Umlageüberzahlungen zugeführt und im Zuge
des Jahresabschlusses 2012 ertragswirksam aufgelöst wurde.
Jahresabschluss 2011
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Förderschulzweckverbandes BlankenheimDahlem-Nettersheim hat in seiner Sitzung am 04.02.2015 über den seitens der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG Dr. Harzem & Partner KG geprüften und bestätigten Jahresabschluss 2011 beraten. Er hat sich den Bericht sowie
den Bestätigungsvermerk zu Eigen gemacht und der Verbandsversammlung, welche
seither bis zur Auflösung des Zweckverbandes nicht mehr getagt hat, vorgeschlagen
gem. Beschluss zu dieser Vorlage zu entscheiden.
Die Vorlage des Rechnungsprüfungsausschusses als auch der Beschlussauszug
sind dieser Vorlage beigefügt und deren Bestandteil.
Jahresabschluss 2012
Der Entwurf des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 wurde den Gemeinden Blankenheim, Dahlem und Nettersheim gem. § 95 GO NRW mit Schreiben vom
02.10.2015 zugeleitet. In Ausführung des Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses des Förderschulzweckverbandes vom 04.02.2015 wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG Dr. Harzem & Partner KG mit der Prüfung des
Jahresabschlusses beauftragt. Mit dem Prüfungsbericht vom 12.10.2015, welcher
den v. g. Kommunen mit Schreiben vom 21.10.2015 zur Kenntnisnahme zugesandt
wurde, hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Jahresabschlüsse 2013 bis 2015
Mit den Jahresabschlüssen für die Jahre 2013 bis 2015 wird wie oben dargestellt
verfahren.
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung
Nach erfolgter Fertigstellung des letzten Jahresabschlusses erfolgt die abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinde Blankenheim,
Dahlem und Nettersheim auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung vom
16.04.2015 zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung gem. § 13 der Verbandssatzung.
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
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Entgegen der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts, wonach keine geeignete Ermächtigungsgrundlage vorliegt, nach welcher die Genehmigung einer Haushaltssatzung in Abhängigkeit zu der Anzeige des festgestellten Jahresabschlusses stehen darf, hat die
Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 04.11.2015 (mit Verweis auf die Verfügung
vom 17.02.2015 und die derzeitige Erlasslage) die Genehmigung der Umlage des
Förderschulzweckverbandes für das Haushaltsjahr 2015 erst nach Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2012 in Aussicht gestellt.
Da die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 Bestandteil dieser Vorlage ist und
der Jahresabschluss unmittelbar nach erfolgtem Beschluss in den Räten in aller Kürze angezeigt werden kann, wird auf eine abschließende Klärung der Rechtslage mit
der Bezirksregierung Köln in dieser Angelegenheit verzichtet.
Ein solches Verfahren würde weitere Personalressourcen binden, wodurch das formelle Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung 2015 im Ergebnis voraussichtlich
nicht beschleunigt werden kann.
gez. Pracht
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Bürgermeister
Anlagen:
Entwurf Jahresabschluss 2010
Prüfungsbericht Jahresabschluss 2011
Vorlage Rechnungsprüfungsausschuss Förderschule vom 04.02.2015
Beschlussauszug zu vorgenannter Vorlage
Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2012