Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
23 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
19.02.16, 09:00
Aktualisiert
19.02.16, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nettersheim
Anlage zur Vorlage 325/X.L.Z.1Auszug aus:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Ökologisches Jagdgesetz)
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
,,§ 22
Abschussregelung
(Zu § 21 BJG)
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde abweichend
von § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes einen Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen
Schwarz- und Rehwild), zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht,
bei männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschussplan
ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschussplan ausläuft,
einzureichen. § 21 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Hegegemeinschaften für mehrere Jagdbezirke in
ihrem Bereich oder Teilbereichen einen Gesamtabschussplan aufstellen und bei der unteren
Jagdbehörde einreichen.
(3) Der Abschussplan wird mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder
festgesetzt. In Nationalparks kann abweichend von Satz 1 ein Abschussplan mit einer
Geltungsdauer von drei Jagdjahren bestätigt werden (Periodenabschussplan). Im Einzelfall
kann die untere Jagdbehörde auf Antrag einer Hegegemeinschaft einen Periodenabschussplan
bestätigen oder festsetzen.
(4) Ein Abschussplan, den die oder der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht
hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und im
Benehmen mit dem Jagdbeirat (§ 51) zu bestätigen, wenn
a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht und das Ergebnis des
Verbissgutachtens gemäß Absatz 5 berücksichtigt,
b) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit der Verpächterin
oder dem Verpächter aufgestellt worden ist und
c) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder
nach Absatz 2 aufgestellt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der
Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke
aufgestellt worden sind.
(5) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden
hat die Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten
zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten)
zu erstellen.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vor oder ist insbesondere bereits
eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen,
so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde
im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen,
dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte
gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken
sind angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die in bestätigten oder festgesetzten Abschussplänen für weibliches Schalenwild und
für Kälber festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20
Prozent überschritten werden. Der Abschussplan für Muffelwild ist ein Mindestabschussplan.
Der fristgerecht eingereichte Abschussplan gilt für Schmaltiere und Schmalspießer
in Höhe des bestätigten oder festgesetzten Abschusses des Vorjahres als genehmigt,
wenn die untere Jagdbehörde am 1. Mai den Abschussplan nicht bestätigt oder
festgesetzt hat.
(8) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über
das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb
eines Monats vorzunehmen. Die Strecken liste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde
bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.
(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich zum
15. November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen
(10) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde
das Geweih des erlegten männlichen Rotwildes und den Unterkiefer des erlegten
männlichen und weiblichen Rotwildes innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem
Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln ist der Oberkiefer zu belassen.
Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.
Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter Jagdbezirke
nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis über die Erfüllung des
Abschussplans
für Schalenwild (ausgenommen Reh- und Schwarzwild) durch Vorlage der
erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten
Stellen zu führen.
(11) Erfüllt die oder der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild
nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans nach den
Vorschriften
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen
angemessenes Schussgeld der Jagdausübungsberechtigten oder dem
Jagdausübungsberechtigten
zu überlassen.
(12) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des
Landtags durch Rechtsverordnung
1. Schalenwild in Klassen einzuteilen und Abschussanteile sowie Grundsätze für den
Abschuss in den einzelnen Klassen festzulegen,
2. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden
Verbreitungsgebiete
für Schalenwild (Verbreitungsgebiete und Freigebiete) und die zulässige
Wilddichte festzulegen,
3. vorzuschreiben, dass für den Abschussplan, die Streckenliste, die jährliche
Streckenmeldung
und die Abschussmeldung für Rotwild bestimmte Muster oder Verfahren
zu verwenden sind.