Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
106 kB
Datum
01.02.2011
Erstellt
24.05.11, 18:02
Aktualisiert
24.05.11, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 17.01.2011
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 404-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
01.02.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung
hier: Antrag CDU-Fraktion vom 04.01.2011 - Verbesserung der Straßenbeleuchtung im
Bereich des Kindergartens Schönau
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Schäfer, Herr W. Müller
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 404-IX
1. Sachverhalt:
1.1
Allgemeine Vorbemerkungen
Mit dem beigefügten Schreiben vom 04.01.2011 beantragt die CDU-Fraktion, im Bereich des
Eingangs des Kindergartens Schönau eine Straßenlaterne aufzustellen.
Da die Stadt immer wieder mit der Entscheidung über die Aufstellung einzelner
Straßenlampen befasst ist und auch solche begrenzten Maßnahmen Kosten verursachen, ist
es vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltssituation geboten, über den Einzelfall
hinaus auf die Gesamtsituation zu schauen und grundsätzlich zu bedenken, wie zukünftig
verfahren wird.
In der Vergangenheit sind verstreut über das gesamte Stadtgebiet in zahlreichen
innerörtlichen Straßen außerhalb von Ausbaumaßnahmen einzelne Straßenlampen
aufgestellt und installiert worden, um gerade in der dunklen Jahreszeit die Verkehrssicherheit
für Fußgänger, Rad-, Motorrad- und Autofahrer zu verbessern.
Mit den Maßnahmen werden die örtlichen Stromversorger (RWE und KEV) beauftragt, die
die Kosten der Stadt in Rechnung stellen.
1.2. Finanzierung
a) Finanzierungsinstrumente
Gem. §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) erheben die Gemeinden für die erstmalige
Herstellung der Straßen Erschließungsbeiträge. Zum beitragsfähigen Aufwand zählen auch
die Kosten für die Straßenbeleuchtung § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 g) der
Erschließungsbeitragssatzung .
Soweit die Beleuchtung der Straße erneuert, erweitert oder verbessert wird, sind dafür gem.
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 e)
Straßenbaubeiträge zu erheben.
b) Erschließungsbeiträge
Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 8 der
Erschließungsbeitragssatzung
mit
der
endgültigen
Herstellung
der
Straße
(Erschließungsanlage), soweit nur Teileinrichtungen gebaut werden, sobald die Maßnahme
abgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BauGB erlaubt auch eine Abrechnung
nach Straßenabschnitten, doch unterliegt die Abschnittsbildung bestimmten Kriterien: örtliche
erkennbare Merkmale, wie Straßeneinmündungen oder rechtliche Gesichtspunkte, wie z.B.
Bebauungsplangrenzen.
Danach wird die Beitragspflicht grundsätzlich nur ausgelöst, wenn die gesamte Straße oder
zumindest ein Abschnitt mit einer funktionierenden Straßenbeleuchtung ausgestattet ist. Aus
diesem Grunde können die Gemeinden die Kosten einzelner Straßenlampen nicht über
Erschließungsbeiträge abrechnen.
Im Übrigen würde die Beitragsveranlagung einzelner Straßenlampen ein Missverhältnis
zwischen Verwaltungsaufwand und Einnahmen verursachen.
Vielmehr müssen die Gemeinden abwarten, bis in der jeweiligen Straße eine solche Zahl von
Lampen mit einer solchen Lichtstärke aufgestellt sind, dass die Straße über die gesamte
Länge ausreichend ausgeleuchtet wird. Die Konsequenz daraus ist, dass die
Straßenbeleuchtungskosten von den Gemeinden bis zur oftmals zeitlich ungewissen
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Fertigstellung vorfinanziert werden müssen. Einer solchen Praxis steht das
Nothaushaltsrecht mit der Verpflichtung zur umfassenden und zeitnahen Realisierung der
entsprechenden Einnahmemöglichkeiten entgegen (§77 Abs.2 Nr. 1 GO i.V.m. Erl. Vom
6.3.2009).
Wenn die Kosten der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung getrennt (sogenannte
Kostenspaltung) oder nach Abschnitten abgerechnet werden sollen, bedarf es dazu eines
besonderen Ratsbeschlusses (§ 132 BauGB i.V.m. § 7 Erschließungsbeitragssatzung).
b) Straßenbaubeitrag
Für die Abrechnung von Straßenbaubeiträgen gelten sinngemäß die gleichen
Voraussetzungen (§ 8 KAG NRW): Die Beitragspflicht tritt nur ein, wenn sich die Maßnahme
an der Beleuchtungsanlage auf die gesamte Straße erstreckt, mindestens aber einen
Straßenabschnitt zum Gegenstand hat. Deshalb vermag auch hier eine einzelne
Straßenlampe keine Beitragspflicht zu begründen.
Dieses gilt selbst für die Beitragstatbestände der Erweiterung und Verbesserung des
Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW.
Im Straßenbaubeitragsrecht ist noch ein wichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Für die Frage,
welchen Umfang der beitragsfähige Aufwand hat, ist das sogenannte gemeindliche
Bauprogramm ausschlaggebend.
In dem Bauprogramm werden Art, Umfang und Ausführung der Baumaßnahme an der
jeweiligen Straße bestimmt. Dazu zählt, ob eine Erneuerung, Erweiterung oder
Verbesserung erfolgt, welche der Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Beleuchtung,
Entwässerung, Gehwege, auf welcher Länge gebaut werden, welcher Aufbau und welche
Stärke beispielsweise für die Fahrbahn gewählt werden und welche Materialien verwendet
werden. Das Bauprogramm wird in Bad Münstereifel von den politischen Gremien
beschlossen. Während die grundlegende Entscheidung, ob eine beitragspflichtige
Baumaßnahme betrieben wird, vom Haupt- oder Strukturförderungsausschuss (heute
Stadtentwicklungsausschuss) getroffen wurde, ist die Auftragsvergabe im Bauausschuss
beschlossen worden.
Nach der jüngeren Entwicklung im Straßenbaubeitragsrecht ist davon auszugehen, dass vor
dem Ausbaubeschluss angefallene Kosten für einzelne Straßenlampen kein umlagefähiger
Aufwand darstellen. Im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht erschöpfen sich die
wirtschaftlichen Nachteile nicht in ungewissen Vorfinanzierungskosten, sondern die vorher
aufgewandten Kosten sind schlichtweg über Straßenbaubeiträge nicht mehr refinanzierbar.
1.3. Auswirkung
Die Kosten für Einzelmaßnahmen an der Beleuchtungsanlage wurden über die für den
Geltungsbereich des BauGB (Erschließungsbeiträge) und KAG (Straßenbaubeiträge)
eingerichteten beiden Haushaltstellen „Erweiterung der Straßenbeleuchtung“ finanziert.
Allein in den 5 Jahren zwischen 2002 und 2006 wurden im BauGB-Bereich 36.068,27 € und
im KAG-Bereich 33.248,92 € ausgegeben.
In 2009 sind über Aufwandposition BauGB 4.075,20 € und 2010 sogar 20.586,66 €
verausgabt worden. Die Zahlen des KAG-Bereichs sehen so aus. 2009 7.330,66 €, 2010
0,00 €.
Diese Investitionen können nur vereinnahmt werden, wenn die Straßenbeleuchtung in den
betroffenen Straßen fertig gestellt und eine Kostenspaltung beschlossen wird. Dafür wäre
anhand verschiedener Anzeichen (verausgabte Beträge, Lampenzahl, Straßenlänge) zu
untersuchen, wo die Beleuchtungsanlage weitgehend hergesellt sein könnte und es vielleicht
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nur noch einer geringfügigen Erweiterung bedarf, um die Kosten über Erschließungsbeiträge
abrechnen zu können.
Im Falle der Investitionen in die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung, also
Maßnahmen nach § 8 KAG NRW, ist die Feststellung unvermeidlich, dass die Stadt daraus
keine Einnahmen mehr erwarten kann, weil die aufgewendeten Kosten nicht umlagefähig
sind.
Darüber hinaus werden aus Gründen der Haushaltsklarheit und –wahrheit über die
Haushaltsstelle „Erweiterung Straßenbeleuchtung KAG“ keine Aufwendungen für einzelne
Straßenlampen angewiesen werden können, weil der Anschein erweckt wird, dass die
Kosten – wenn auch später – über Beiträge wieder zurück fließen. Solche Kosten müssen
gesondert veranschlagt und verbucht werden.
1.4
Verfahren
Die Verwaltung schlägt vor, die unter 1.3 erläutete Untersuchung vorzunehmen und dem
Ausschuss das Ergebnis zur weiteren Beratung an die Hand zu geben, um dann über die
Fertigstellung und Abrechnung der Erschließungsbeiträge zu entscheiden.
1.5. Zukünftiges Verfahren
Wenn vermieden werden soll, dass der Herstellungsaufwand für die Straßenbeleuchtung
oftmals über lange Zeitspannen durch die Stadt vorfinanziert werden muss oder sogar – wie
im Falle der Straßenbaubeiträge - verloren geht, dann darf sich der Blick nicht darauf
beschränken, ob eine bestimmte Straßenlampe – aus welchen Gründen auch immer –
aufgestellt werden soll oder nicht. Stattdessen ist der Gedanke der Wirtschaftlichkeit in den
Vordergrund zu rücken, der durch folgendes Handlungsschema beachtet werden kann:
a) Die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird grundsätzlich in der jeweiligen Straße
zeitnah in einem Zuge vollständig oder mindestens in selbständig abrechnungsfähigen
Straßenabschnitten fertig gestellt und dazu die erforderliche Zahl an
Beleuchtungskörpern
installiert,
um
frühzeitig
über
Erschließungsoder
Straßenbaubeiträge die Investitionen zu refinanzieren. Deshalb werden keine einzelnen
Straßenlampen mehr aufgestellt und die damit verbundene schrittweise Fertigstellung
der Beleuchtungsanlage eingestellt.
b) Die Frage der Fertigstellung wird (erst) beraten und entschieden, wenn und sobald
Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage vorgenommen werden sollen, wie die
erstmalige Aufstellung einer Straßenlampe oder die Erweiterung um zusätzliche
Exemplare.
c) Von dem Grundsatz kann und soll in begründeten Fällen abgewichen werden. Dazu
gehören insbesondere folgende Sachverhalte:
-
Die Kosten einzelner Straßenlampen werden durch Dritte übernommen und zwar
mindestens in Höhe des Anliegeranteils. In Frage kommen insbesondere die
Eigentümer der Grundstücke im unmittelbaren Umfeld des Lampenstandortes. Die
konkrete Höhe des Anliegeranteils ist abhängig von der Beitragsart
(Erschließungsbeitrag generell 90 %) und im Straßenbaubeitragsrecht zusätzlich
vom Straßentyp (beim Straßenbaubeitrag Staffelung von 10 % bis 60 %). Die
vorfinanzierten Kosten werden auf den späteren Erschließungsbeitrag angerechnet.
Beim Straßenbaubeitrag findet keine Anrechnung statt.
-
Aus verkehrs- und haftungsrechtlichen Gründen darf auf die Aufstellung der
Straßenlampe nicht verzichtet werden und die Maßnahme ist aus anderen Gründen
ohnehin nicht beitragspflichtig.
Seite 5 von Ratsdrucksache 404-IX
Neben den haushaltsrechtlich geprägten Argumenten, wie dem Gebot der wirtschaftlichen,
effizienten und sparsamen Wirtschaftsführung nach § 75 GO NRW, den strengen
Anforderungen des Nothaushaltsrechtes, dem Vorrang von Beiträgen als spezielle Entgelte
nach der Einnahmenhierarchie des § 79 Abs. 1 GO NRW, lässt sich für das erläuterte
Verfahren anführen, dass den Anliegern der mit einer funktionstüchtigen
Beleuchtungsanlage
ausgestatteten
Straßen
im
Vergleich
zu
anderen
Grundstückseigentümern Sondervorteile vermittelt werden. Insoweit werden die Anlieger für
eine spezielle städt. Leistung finanziell in Anspruch genommen.
Deshalb können grundsätzlich in der Zukunft nicht mehr einzelne Straßenlampen zum
Gegenstand der Überlegungen gemacht werden, sondern in deren Mittelpunkt ist die
Fertigstellung der Beleuchtungsanlage in der jeweiligen Straße zu stellen.
In diesem Zusammenhang gehört die Abwägung, ob die Anliegeranteile für die Abrechnung
der Beleuchtungsanlage über Straßenbaubeiträge angehoben werden.
1.6
Verkehrsituation Kindergarten Schönau
Die verkehrliche Situation wurde unangemeldet morgens während des Kindergartenbeginns
in Augenschein genommen. Bei dem Ortstermin war festzustellen, dass alle Kinder mit dem
Auto zum Kindergarten gebracht wurden.
Wenn aber alle oder nahezu alle Eltern und ihre Kinder das Auto benutzen, ist fraglich, ob
die Verkehrssicherheit durch eine Straßenlampe spürbar verbessert wird. Da es sich jedoch
nur im eine Momentaufnahme handelt, soll noch ein zweiter Ortstermin anberaumt werden.
Außerdem gilt es berücksichtigen, dass für Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage in der
Wiesentalstraße nur Straßenbaubeiträge gem. § 8 KAG NRW erhoben werden können.
Wenn nicht die gesamte Beleuchtungsanlage fertig gestellt wird, sind die Kosten für die
Straßenlampe vor dem Kindergarten haushaltsrechtswidrignicht mehr refinanzierbar.
Überdies stellt sich die Frage, ob mit einer isolierten Straßenlampe am Kindergarten die
Verkehrssicherheit wirklich entscheidend verbessert wird, oder es nicht dazu der
vollständigen Fertigstellung der Beleuchtungsanlage entlang der Straße bedarf. Wenn Eltern
ihre Kinder im Winter zum Kindergarten bringen, wird ihnen die größte Sicherheit in der
Wiesentalstraße geboten, wenn sie die ganze Strecke bis zum Kindergarten, der ja am Ende
liegt, im Schein der Straßenlampen gehen können. Außerdem besitzt die Wiesentalstraße
keine Gehwege, die den Fußgänger vor dem Fahrzeugverkehr schützen. Dieser wird also
am Fahrbahnrand vorbei gehen müssen.
Schließlich stufen die Versicherungen es als gefährlich ein, wenn beispielsweise jede 2
Straßenlaterne abgeschaltet würde, denn es ist erwiesen, dass die Hell-Dunkelfelder das
Unfallrisiko steigern. Ein solcher Effekt droht auch an der Wiesentalstraße, wenn nur
punktuell, wie am Kindergarten, eine Straßenlampe aufgestellt wird.
2. Rechtliche Würdigung
siehe Ziffer 1.2
3. Finanzielle Auswirkungen
Ausgaben für Fertigstellung Beleuchtungsanlage, Einnahmen aus Erschließungs- und
Straßenbaubeiträgen, die Kosten für einzelne Straßenlampen sind nicht über Straßenbaubeiträge
abrechenbar.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
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6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Zu Punkt der Tagesordnung:
1.
Ratsdrucksache Nr. 1128
Erschließungsbeiträge
Die Verwaltung wird mit der Überprüfung beauftragt, in welchen Straßen mit geringem
Aufwand
die
Teileinrichtung
„Beleuchtung“
endgültig
hergestellt
und
dafür
Erschließungsbeiträge erhoben werden können.
Über die beitragsbegründende Fertigstellung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird
nach Vorlage des Kostenberichtes entschieden.
2.
Zukünftiges Verfahren
Die Ausführungen dazu werden zur Kenntnis genommen.
3.
Aufstellung Straßenlampe im Bereich Kindergarten Schönau
Die Entscheidung über den Antrag wird vertagt. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Verkehrsverhältnisse vor dem Kindergarten noch ein zweites Mal zu beobachten und danach
erneut zu berichten.