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Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung hier: Antrag CDU-Fraktion vom 04.01.2011 - Verbesserung der Straßenbeleuchtung im Bereich des Kindergartens Schönau)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
106 kB
Datum
01.02.2011
Erstellt
24.05.11, 18:02
Aktualisiert
24.05.11, 18:02
Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung
hier: Antrag CDU-Fraktion vom 04.01.2011 - Verbesserung der Straßenbeleuchtung im Bereich des Kindergartens Schönau) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung
hier: Antrag CDU-Fraktion vom 04.01.2011 - Verbesserung der Straßenbeleuchtung im Bereich des Kindergartens Schönau) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung
hier: Antrag CDU-Fraktion vom 04.01.2011 - Verbesserung der Straßenbeleuchtung im Bereich des Kindergartens Schönau) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung
hier: Antrag CDU-Fraktion vom 04.01.2011 - Verbesserung der Straßenbeleuchtung im Bereich des Kindergartens Schönau) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 17.01.2011 - Der Bürgermeister Az: SW 2 Nr. der Ratsdrucksache: 404-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung hier: Antrag CDU-Fraktion vom 04.01.2011 - Verbesserung der Straßenbeleuchtung im Bereich des Kindergartens Schönau __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Schäfer, Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 404-IX 1. Sachverhalt: 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen Mit dem beigefügten Schreiben vom 04.01.2011 beantragt die CDU-Fraktion, im Bereich des Eingangs des Kindergartens Schönau eine Straßenlaterne aufzustellen. Da die Stadt immer wieder mit der Entscheidung über die Aufstellung einzelner Straßenlampen befasst ist und auch solche begrenzten Maßnahmen Kosten verursachen, ist es vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltssituation geboten, über den Einzelfall hinaus auf die Gesamtsituation zu schauen und grundsätzlich zu bedenken, wie zukünftig verfahren wird. In der Vergangenheit sind verstreut über das gesamte Stadtgebiet in zahlreichen innerörtlichen Straßen außerhalb von Ausbaumaßnahmen einzelne Straßenlampen aufgestellt und installiert worden, um gerade in der dunklen Jahreszeit die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Rad-, Motorrad- und Autofahrer zu verbessern. Mit den Maßnahmen werden die örtlichen Stromversorger (RWE und KEV) beauftragt, die die Kosten der Stadt in Rechnung stellen. 1.2. Finanzierung a) Finanzierungsinstrumente Gem. §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) erheben die Gemeinden für die erstmalige Herstellung der Straßen Erschließungsbeiträge. Zum beitragsfähigen Aufwand zählen auch die Kosten für die Straßenbeleuchtung § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 g) der Erschließungsbeitragssatzung . Soweit die Beleuchtung der Straße erneuert, erweitert oder verbessert wird, sind dafür gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 e) Straßenbaubeiträge zu erheben. b) Erschließungsbeiträge Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 8 der Erschließungsbeitragssatzung mit der endgültigen Herstellung der Straße (Erschließungsanlage), soweit nur Teileinrichtungen gebaut werden, sobald die Maßnahme abgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BauGB erlaubt auch eine Abrechnung nach Straßenabschnitten, doch unterliegt die Abschnittsbildung bestimmten Kriterien: örtliche erkennbare Merkmale, wie Straßeneinmündungen oder rechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. Bebauungsplangrenzen. Danach wird die Beitragspflicht grundsätzlich nur ausgelöst, wenn die gesamte Straße oder zumindest ein Abschnitt mit einer funktionierenden Straßenbeleuchtung ausgestattet ist. Aus diesem Grunde können die Gemeinden die Kosten einzelner Straßenlampen nicht über Erschließungsbeiträge abrechnen. Im Übrigen würde die Beitragsveranlagung einzelner Straßenlampen ein Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Einnahmen verursachen. Vielmehr müssen die Gemeinden abwarten, bis in der jeweiligen Straße eine solche Zahl von Lampen mit einer solchen Lichtstärke aufgestellt sind, dass die Straße über die gesamte Länge ausreichend ausgeleuchtet wird. Die Konsequenz daraus ist, dass die Straßenbeleuchtungskosten von den Gemeinden bis zur oftmals zeitlich ungewissen Seite 3 von Ratsdrucksache 404-IX Fertigstellung vorfinanziert werden müssen. Einer solchen Praxis steht das Nothaushaltsrecht mit der Verpflichtung zur umfassenden und zeitnahen Realisierung der entsprechenden Einnahmemöglichkeiten entgegen (§77 Abs.2 Nr. 1 GO i.V.m. Erl. Vom 6.3.2009). Wenn die Kosten der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung getrennt (sogenannte Kostenspaltung) oder nach Abschnitten abgerechnet werden sollen, bedarf es dazu eines besonderen Ratsbeschlusses (§ 132 BauGB i.V.m. § 7 Erschließungsbeitragssatzung). b) Straßenbaubeitrag Für die Abrechnung von Straßenbaubeiträgen gelten sinngemäß die gleichen Voraussetzungen (§ 8 KAG NRW): Die Beitragspflicht tritt nur ein, wenn sich die Maßnahme an der Beleuchtungsanlage auf die gesamte Straße erstreckt, mindestens aber einen Straßenabschnitt zum Gegenstand hat. Deshalb vermag auch hier eine einzelne Straßenlampe keine Beitragspflicht zu begründen. Dieses gilt selbst für die Beitragstatbestände der Erweiterung und Verbesserung des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW. Im Straßenbaubeitragsrecht ist noch ein wichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Für die Frage, welchen Umfang der beitragsfähige Aufwand hat, ist das sogenannte gemeindliche Bauprogramm ausschlaggebend. In dem Bauprogramm werden Art, Umfang und Ausführung der Baumaßnahme an der jeweiligen Straße bestimmt. Dazu zählt, ob eine Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung erfolgt, welche der Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung, Gehwege, auf welcher Länge gebaut werden, welcher Aufbau und welche Stärke beispielsweise für die Fahrbahn gewählt werden und welche Materialien verwendet werden. Das Bauprogramm wird in Bad Münstereifel von den politischen Gremien beschlossen. Während die grundlegende Entscheidung, ob eine beitragspflichtige Baumaßnahme betrieben wird, vom Haupt- oder Strukturförderungsausschuss (heute Stadtentwicklungsausschuss) getroffen wurde, ist die Auftragsvergabe im Bauausschuss beschlossen worden. Nach der jüngeren Entwicklung im Straßenbaubeitragsrecht ist davon auszugehen, dass vor dem Ausbaubeschluss angefallene Kosten für einzelne Straßenlampen kein umlagefähiger Aufwand darstellen. Im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht erschöpfen sich die wirtschaftlichen Nachteile nicht in ungewissen Vorfinanzierungskosten, sondern die vorher aufgewandten Kosten sind schlichtweg über Straßenbaubeiträge nicht mehr refinanzierbar. 1.3. Auswirkung Die Kosten für Einzelmaßnahmen an der Beleuchtungsanlage wurden über die für den Geltungsbereich des BauGB (Erschließungsbeiträge) und KAG (Straßenbaubeiträge) eingerichteten beiden Haushaltstellen „Erweiterung der Straßenbeleuchtung“ finanziert. Allein in den 5 Jahren zwischen 2002 und 2006 wurden im BauGB-Bereich 36.068,27 € und im KAG-Bereich 33.248,92 € ausgegeben. In 2009 sind über Aufwandposition BauGB 4.075,20 € und 2010 sogar 20.586,66 € verausgabt worden. Die Zahlen des KAG-Bereichs sehen so aus. 2009 7.330,66 €, 2010 0,00 €. Diese Investitionen können nur vereinnahmt werden, wenn die Straßenbeleuchtung in den betroffenen Straßen fertig gestellt und eine Kostenspaltung beschlossen wird. Dafür wäre anhand verschiedener Anzeichen (verausgabte Beträge, Lampenzahl, Straßenlänge) zu untersuchen, wo die Beleuchtungsanlage weitgehend hergesellt sein könnte und es vielleicht Seite 4 von Ratsdrucksache 404-IX nur noch einer geringfügigen Erweiterung bedarf, um die Kosten über Erschließungsbeiträge abrechnen zu können. Im Falle der Investitionen in die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung, also Maßnahmen nach § 8 KAG NRW, ist die Feststellung unvermeidlich, dass die Stadt daraus keine Einnahmen mehr erwarten kann, weil die aufgewendeten Kosten nicht umlagefähig sind. Darüber hinaus werden aus Gründen der Haushaltsklarheit und –wahrheit über die Haushaltsstelle „Erweiterung Straßenbeleuchtung KAG“ keine Aufwendungen für einzelne Straßenlampen angewiesen werden können, weil der Anschein erweckt wird, dass die Kosten – wenn auch später – über Beiträge wieder zurück fließen. Solche Kosten müssen gesondert veranschlagt und verbucht werden. 1.4 Verfahren Die Verwaltung schlägt vor, die unter 1.3 erläutete Untersuchung vorzunehmen und dem Ausschuss das Ergebnis zur weiteren Beratung an die Hand zu geben, um dann über die Fertigstellung und Abrechnung der Erschließungsbeiträge zu entscheiden. 1.5. Zukünftiges Verfahren Wenn vermieden werden soll, dass der Herstellungsaufwand für die Straßenbeleuchtung oftmals über lange Zeitspannen durch die Stadt vorfinanziert werden muss oder sogar – wie im Falle der Straßenbaubeiträge - verloren geht, dann darf sich der Blick nicht darauf beschränken, ob eine bestimmte Straßenlampe – aus welchen Gründen auch immer – aufgestellt werden soll oder nicht. Stattdessen ist der Gedanke der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund zu rücken, der durch folgendes Handlungsschema beachtet werden kann: a) Die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird grundsätzlich in der jeweiligen Straße zeitnah in einem Zuge vollständig oder mindestens in selbständig abrechnungsfähigen Straßenabschnitten fertig gestellt und dazu die erforderliche Zahl an Beleuchtungskörpern installiert, um frühzeitig über Erschließungsoder Straßenbaubeiträge die Investitionen zu refinanzieren. Deshalb werden keine einzelnen Straßenlampen mehr aufgestellt und die damit verbundene schrittweise Fertigstellung der Beleuchtungsanlage eingestellt. b) Die Frage der Fertigstellung wird (erst) beraten und entschieden, wenn und sobald Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage vorgenommen werden sollen, wie die erstmalige Aufstellung einer Straßenlampe oder die Erweiterung um zusätzliche Exemplare. c) Von dem Grundsatz kann und soll in begründeten Fällen abgewichen werden. Dazu gehören insbesondere folgende Sachverhalte: - Die Kosten einzelner Straßenlampen werden durch Dritte übernommen und zwar mindestens in Höhe des Anliegeranteils. In Frage kommen insbesondere die Eigentümer der Grundstücke im unmittelbaren Umfeld des Lampenstandortes. Die konkrete Höhe des Anliegeranteils ist abhängig von der Beitragsart (Erschließungsbeitrag generell 90 %) und im Straßenbaubeitragsrecht zusätzlich vom Straßentyp (beim Straßenbaubeitrag Staffelung von 10 % bis 60 %). Die vorfinanzierten Kosten werden auf den späteren Erschließungsbeitrag angerechnet. Beim Straßenbaubeitrag findet keine Anrechnung statt. - Aus verkehrs- und haftungsrechtlichen Gründen darf auf die Aufstellung der Straßenlampe nicht verzichtet werden und die Maßnahme ist aus anderen Gründen ohnehin nicht beitragspflichtig. Seite 5 von Ratsdrucksache 404-IX Neben den haushaltsrechtlich geprägten Argumenten, wie dem Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Wirtschaftsführung nach § 75 GO NRW, den strengen Anforderungen des Nothaushaltsrechtes, dem Vorrang von Beiträgen als spezielle Entgelte nach der Einnahmenhierarchie des § 79 Abs. 1 GO NRW, lässt sich für das erläuterte Verfahren anführen, dass den Anliegern der mit einer funktionstüchtigen Beleuchtungsanlage ausgestatteten Straßen im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern Sondervorteile vermittelt werden. Insoweit werden die Anlieger für eine spezielle städt. Leistung finanziell in Anspruch genommen. Deshalb können grundsätzlich in der Zukunft nicht mehr einzelne Straßenlampen zum Gegenstand der Überlegungen gemacht werden, sondern in deren Mittelpunkt ist die Fertigstellung der Beleuchtungsanlage in der jeweiligen Straße zu stellen. In diesem Zusammenhang gehört die Abwägung, ob die Anliegeranteile für die Abrechnung der Beleuchtungsanlage über Straßenbaubeiträge angehoben werden. 1.6 Verkehrsituation Kindergarten Schönau Die verkehrliche Situation wurde unangemeldet morgens während des Kindergartenbeginns in Augenschein genommen. Bei dem Ortstermin war festzustellen, dass alle Kinder mit dem Auto zum Kindergarten gebracht wurden. Wenn aber alle oder nahezu alle Eltern und ihre Kinder das Auto benutzen, ist fraglich, ob die Verkehrssicherheit durch eine Straßenlampe spürbar verbessert wird. Da es sich jedoch nur im eine Momentaufnahme handelt, soll noch ein zweiter Ortstermin anberaumt werden. Außerdem gilt es berücksichtigen, dass für Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage in der Wiesentalstraße nur Straßenbaubeiträge gem. § 8 KAG NRW erhoben werden können. Wenn nicht die gesamte Beleuchtungsanlage fertig gestellt wird, sind die Kosten für die Straßenlampe vor dem Kindergarten haushaltsrechtswidrignicht mehr refinanzierbar. Überdies stellt sich die Frage, ob mit einer isolierten Straßenlampe am Kindergarten die Verkehrssicherheit wirklich entscheidend verbessert wird, oder es nicht dazu der vollständigen Fertigstellung der Beleuchtungsanlage entlang der Straße bedarf. Wenn Eltern ihre Kinder im Winter zum Kindergarten bringen, wird ihnen die größte Sicherheit in der Wiesentalstraße geboten, wenn sie die ganze Strecke bis zum Kindergarten, der ja am Ende liegt, im Schein der Straßenlampen gehen können. Außerdem besitzt die Wiesentalstraße keine Gehwege, die den Fußgänger vor dem Fahrzeugverkehr schützen. Dieser wird also am Fahrbahnrand vorbei gehen müssen. Schließlich stufen die Versicherungen es als gefährlich ein, wenn beispielsweise jede 2 Straßenlaterne abgeschaltet würde, denn es ist erwiesen, dass die Hell-Dunkelfelder das Unfallrisiko steigern. Ein solcher Effekt droht auch an der Wiesentalstraße, wenn nur punktuell, wie am Kindergarten, eine Straßenlampe aufgestellt wird. 2. Rechtliche Würdigung siehe Ziffer 1.2 3. Finanzielle Auswirkungen Ausgaben für Fertigstellung Beleuchtungsanlage, Einnahmen aus Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen, die Kosten für einzelne Straßenlampen sind nicht über Straßenbaubeiträge abrechenbar. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Seite 6 von Ratsdrucksache 404-IX 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Zu Punkt der Tagesordnung: 1. Ratsdrucksache Nr. 1128 Erschließungsbeiträge Die Verwaltung wird mit der Überprüfung beauftragt, in welchen Straßen mit geringem Aufwand die Teileinrichtung „Beleuchtung“ endgültig hergestellt und dafür Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Über die beitragsbegründende Fertigstellung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird nach Vorlage des Kostenberichtes entschieden. 2. Zukünftiges Verfahren Die Ausführungen dazu werden zur Kenntnis genommen. 3. Aufstellung Straßenlampe im Bereich Kindergarten Schönau Die Entscheidung über den Antrag wird vertagt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verkehrsverhältnisse vor dem Kindergarten noch ein zweites Mal zu beobachten und danach erneut zu berichten.