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Beschlussvorlage (Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
186 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
01.06.16, 16:30
Aktualisiert
01.06.16, 16:30
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Cr Vorlage 438 /X.L. Datum: 01.06.2016 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 07.06.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beschließt folgende Befreiungen von der Baumschutzsatzung: 1. Acht Birken und acht Fichten, Antrag des Grundstückseigentümers „Schleifmühle 1“, 53947 Nettersheim 2. Eine Thuja, Antrag des Grundstückseigentümers „Frohngauer Straße 9“, 53947 Nettersheim-Engelgau 3. Eine Tanne, Antrag des Grundstückeigentümers „Falkenberger Straße 29“ 53947 Nettersheim-Tondorf 4. Vier Kiefern, Antrag des Grundstückseigentümers „Weidenstraße 13“, 53947 Nettersheim-Zingsheim 5. Eine Eberesche, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 6. Eine Weide, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 7. Ein Ahorn, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 8. Zwei Linden, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 9. Eine Fichte, Antrag des Grundstückseigentümers „Dürener Straße 55“, 53947 Nettersheim-Engelgau 10. Zwei Birken, Antrag des Grundstückseigentümers „Alte Burg 2“, 53947 Nettersheim Begründung: Zu 1: Der Eigentümer des Grundstücks „Schleifmühle 1“ in Nettersheim beabsichtigt eine bauliche Entwicklung des Gesamtgrundstücks. Hierfür ist es erforderlich, den Baumbestand bestehend aus Fichten und Birken zu entfernen. Von diesem Baumbestand fallen acht Fichten und acht Birken unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung. Um die bauliche Entwicklung des Grundstückes zu ermöglichen, ist für diese Bäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz wird das Grundstück nach Abschluss der baulichen Aktivitäten mit heimischen Sträuchern eingefriedet. 3 Zu 2: Auf dem Grundstück „Frohngauer Straße 9“ in Nettersheim-Engelgau stockt eine Thuja, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Thuja behindert ortstypische Bäume und Sträucher in ihrer Entwicklung. Aus diesem Grund ist angedacht, den Baum zu entfernen. Zur Förderung des ortstypischen Bewuchses ist für die Thuja eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist. Zu 3: Im Grenzbereich des Grundstücks „Falkenberger Straße 29“ in NettersheimTondorf zum öffentlichen Straßenbereich hin befindet sich eine Tanne, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Baum weißt an mehreren Stellen größere Risse auf, so dass die Standfestigkeit in Frage gestellt werden muss. Bei einem Bruch des Baumes könnte das Wohnhaus stark beschädigt werden. Zudem wären Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr nicht auszuschließen. Aus diesem Grund ist für den Baum eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist ein ortstypischer Laubbaum zu pflanzen. Zu 4: Auf dem Grundstück „Weidenstraße 13“ in Nettersheim-Zingsheim stocken im Grenzbereich zum Gehweg vier Kiefern, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Aufgrund der nur sehr geringen Abstände zueinander behindern sich die Bäume in ihrer Entwicklung. Bei Windbruch könnten zudem Gefahren für den öffentlichen Straßenbereich nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist für die Bäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung hat mit heimischen Sträuchern in Richtung Weidenstraße zu erfolgen. Zu 5: Auf der Grünfläche am Jugendraum in Nettersheim-Frohngau (Anwesen Efeustraße 2) befindet sich eine Eberesche, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Im unteren Stammbereich ist ein Pilzbefall festzustellen. Zudem ist die Rinde des Baumes schon breitflächig abgeplatzt. 4 Aufgrund des Vorgenannten muss die Standsicherheit des Baumes in Frage gestellt werden. Daher ist für die Eberesche eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist ein ortstypischer Laubbaum auf dem Grundstück Efeustraße 2 in Nettersheim-Frohngau zu pflanzen. Zu 6: Im Einfahrtsbereich zum ehemaligen Kindergarten in Nettersheim-Roderath (Anwesen Hilbergartenstraße 3) stockt eine Weide, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Baum weißt erhebliche Faulstellen auf, so dass die Stand- und Bruchsicherheit in Frage gestellt werden muss. Um Gefahren insbesondere auch für die Nutzer des öffentlichen Spielplatzes zu vermeiden, ist für den Baum eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung hat im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes zu erfolgen. Zu 7: In der Dahlienstraße in Nettersheim-Engelgau befindet sich in Höhe des Hauses Nummer 10 im öffentlichen Straßenbereich ein Ahorn, der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Baum hat insgesamt eine negative Kronenentwicklung. Weiterhin haben seine Wurzeln das Pflaster zur Garageneinfahrt des Privatgrundstückes angehoben. Das Pflaster könnte nur durch einen schädigen Eingriff in das Wurzelwerk instandgesetzt werden. Aufgrund des Vorgenannten ist für den Baum eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes. Zu 8: Das gemeindliche Grundstück Gemarkung Marmagen Flur 11 Parzellennummer 33 soll veräußert werden. Der potenzielle Erwerber beabsichtigt dort ein Wohnhaus zu errichten. Um eine Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen, ist es erforderlich in Richtung Rotdornwerg zwei Linden zu entfernen, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. 5 Aus diesem Grund ist für diese beiden Bäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung hat durch den Erwerber nach Fertigstellung des Wohnhauses mit heimischen Gehölzen zu erfolgen. Zu 9: Auf dem Grundstück „Dürener Straße 55“ in Nettersheim-Engelgau stockt unmittelbar am Wohnhaus eine Fichte, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Baum verschattet das Wohnhaus sehr stark, so dass dieses dort vermoost, Grünspan ansetzt und nach nasser Witterung kaum auftrocknen kann. Zudem könnten bei Windbruch erhebliche Schäden am Wohnhaus entstehen. Aufgrund des Vorgenannten ist für die Fichte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist. Zu 10: Auf dem Grundstück „Alte Burg 2“ soll eine Garage mit Zufahrt in Richtung Engelgauer Weg errichtet werden. Hierfür ist es erforderlich, auf dem Grundstück zwei Birken, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen zu entfernen. Für diese beiden Birken ist eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister