Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
194 kB
Datum
14.06.2016
Erstellt
06.06.16, 13:01
Aktualisiert
06.06.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 458 /X.L.
Datum: 02.06.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.06.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Zum
Mertesberg;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 219
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Zum Mertesberg, bezüglich der Gestaltung eines
Nebengebäudes
mit
einem
Flachdach
auf
dem
Grundstück
Gemarkung
Marmagen, Flur 11 Nr. 219, zuzustimmen und zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Der Eifelgemeinde Nettersheim wurde ein Bauantrag auf Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 219, Zum Mertesberg, vorgelegt. Das Hauptgebäude soll mit zwei gegeneinander geführten Pultdächern mit einer Dachneigung
von 25° versehen, das angrenzende Nebengebäude mit einem Flachdach gestaltet werden.
Das Grundstück im Bereich „Zum Mertesberg“ weist eine starke Hanglage auf. Es
befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes F 2,
Marmagen, in dem u. a. festgelegt ist, dass bei eingeschossiger Bauweise eine
Dachneigung von 25° - 35° zulässig ist, wobei Garagen hiervon ausgenommen
sind. Festgelegt ist nicht im Bebauungsplan, dass es sich um ein Sattel-, Walmoder Krüppelwalmdach handeln muss, so dass vom Grundsatz her der Dachgestaltung des Hauptgebäudes zugestimmt werden kann und eine Befreiung nicht
erforderlich ist.
Die Dachgestaltung des rückwärtig angrenzenden Nebengebäudes ist mit einem
Flachdach vorgesehen. Der eingeschossige Baukörper wird durch die geplante
Dachgestaltung bewusst niedrig gehalten, da sich dieser bereits auf dem Plateau
des Grundstückes befinden wird.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
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die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da es sich um ein Nebengebäude im
rückwärtigen Grundstücksteil handelt und aufgrund der beidseitigen Nachbarbebauung kaum einsehbar ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, bezüglich
der Aufbringung eines Flachdaches anstelle eines geneigten Daches auf dem
rückwärtigen Nebengebäude wie zuvor beschrieben zuzustimmen.
Die Lage des Grundstückes im Bereich der Straße „Zum Mertesberg“ ist im beigefügten Planauszug (Anlage
1) schraffiert dargestellt. Des Weiteren ist eine
Schnittzeichnung des geplanten Gebäudes dieser Vorlage als Anlage (Anlage 2)
beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister