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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen; Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
198 kB
Datum
14.06.2016
Erstellt
06.06.16, 13:01
Aktualisiert
06.06.16, 13:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen;
Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen;
Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen;
Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen;
Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 430 /X.L. Datum: 02.06.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 14.06.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen; Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard, für die Errichtung eines offenen Geräteschuppens/Unterstandes für Schafe außerhalb der überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247 zuzustimmen und zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. In die Stellungnahme der Gemeinde zum Bauvorhaben ist die Auflage aufzunehmen, dass eine Beteiligung aller benachbarten Grundstückseigentümer durch den Kreis Euskirchen als Baugenehmigungsbehörde zu veranlassen ist. Begründung: Auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247 ist ein Geräteschuppen/Unterstand errichtet worden. Aufgrund der in und an diesem Schuppen vorgenommenen Tätigkeiten wie z. B. Holzbearbeitung und -lagerung, wurde eine Eingabe bei der Bezirksregierung Köln bezüglich der lärmintensiven Arbeiten eingereicht. In diesem Zusammenhang wurde auch das Bauordnungsamt des Kreises Euskirchen beteiligt, das das Gebäude als illegal errichtet festgestellt hat. Die Eigentümer und Nutzer dieses Gebäudes haben nunmehr einen Bauantrag auf nachträgliche Genehmigung für die Errichtung eines offenen Geräteschuppens/Unterstandes für Schafe beantragt. Mit diesem Antrag und einer evtl. Baugenehmigung wird eine künftige Nutzung für die bisherigen Tätigkeiten wie zuvor beschrieben ausgeschlossen. Die Grundstücke befinden sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard. Hierin ist festgelegt, dass  eine überbaubare Fläche, ausgehend von der Straße „Sittard“ in einem Abstand von 3,0 m und in einer Tiefe von 18,0 m ausgewiesen ist,  entlang der rückwärigen Grundstücksgrenze ein 5,0 m breiter Pflanzstreifen (ökolog. Ausgleichsmaßnahme) anzulegen ist,  Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. 3 Das beantragte Bauvorhaben wird dem Baubegriff „Nebenanlagen“ zugeordnet, für die es im Bebauungsplan keine Regelung gibt. Über eine Befreiung ist dennoch zu entscheiden, da eine überbaubare Fläche auf den zuvor genannten Grundstücken ausgewiesen ist. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder  wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Durch die jetzt beabsichtige Nutzung des Schuppens durch Schafbeweidung kann davon ausgegangen werden, dass lärmträchtige Beeinträchtigungen der Nachbarschaft künftig unterbleiben. Des Weiteren ist bereits eine Eingrünung dieses Schuppens und eine Baumpflanzung auf dem Grundstück erfolgt, so dass dieser Schuppen kaum einsehbar ist. Der entlang der Grundstücksgrenzen noch erforderliche Pflanzstreifen ist jedoch noch zu fordern. Insbesondere im Hinblick auf die Wahrung nachbarlicher Interessen sollte eine Beteiligung der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgen, die über den Kreis Euskirchen im Rahmen der Erteilung des Befreiungsbescheides zu veranlassen ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard, für die Errichtung eines offenen Geräteschuppens/Unterstandes für Schafe außerhalb der überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 246 und 247 zuzustimmen und zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen, wobei in die Stellungnahme der Gemeinde zum Bauvorhaben die Auflage aufzunehmen ist, dass eine Beteiligung aller benachbarten Grundstückseigentümer durch den Kreis Euskirchen als Baugenehmigungsbehörde zu veranlassen ist. 4 Im beigefügten Planauszug/Luftbild sind die betroffenen Grundstücke schraffiert dargestellt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister