Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
147 kB
Datum
01.03.2016
Erstellt
23.02.16, 12:46
Aktualisiert
23.02.16, 12:46
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 270 /X.L.
Datum: 18.02.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
01.03.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung
Nettersheim, Flur 9 Nr. 41
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Bauantrag auf Errichtung eines landwirtschaftlichen
Geräteschuppens auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Nettersheim befindlichen Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Die Weidefläche Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41 befindet sich südlich von
Nettersheim und außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Nettersheim.
Im Flächennutzungsplan ist es als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.
Auf dem Grundstück befindet sich ein bislang nicht genehmigter landwirtschaftlicher Geräteschuppen. Seitens des Bauordnungsamtes des Kreises Euskirchen
wurde dem Eigentümer ein ordnungsbehördliches Verfahren zu dieser nicht genehmigten Baulichen Anlage angedroht und aufgefordert, diese zu beseitigen.
Der Eigentümer des Grundstückes hat aufgrund seines Alters seine Landwirtschaft im vergangenen Jahr aufgegeben und die Fläche zwischenzeitlich an einen
Landwirt verpachtet, so dass der Geräteschuppen auch diesem zur Nutzung zur
Verfügung steht. Aufgrund dessen wurde zwischenzeitlich ein Bauantrag auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens beim Kreis Euskirchen eingereicht.
Seitens der Gemeinde Nettersheim bestehen keine Bedenken gegen die weitere
Nutzung des Geräteschuppens, so dass vorgeschlagen wird, dem Bauantrag zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Aus dem beigefügten Planauszug sind die Lage des Grundstückes sowie der beantragte Geräteschuppen ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister