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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
147 kB
Datum
01.03.2016
Erstellt
23.02.16, 12:46
Aktualisiert
23.02.16, 12:46
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 270 /X.L. Datum: 18.02.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 01.03.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Bauantrag auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Nettersheim befindlichen Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: Die Weidefläche Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 41 befindet sich südlich von Nettersheim und außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Nettersheim. Im Flächennutzungsplan ist es als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Auf dem Grundstück befindet sich ein bislang nicht genehmigter landwirtschaftlicher Geräteschuppen. Seitens des Bauordnungsamtes des Kreises Euskirchen wurde dem Eigentümer ein ordnungsbehördliches Verfahren zu dieser nicht genehmigten Baulichen Anlage angedroht und aufgefordert, diese zu beseitigen. Der Eigentümer des Grundstückes hat aufgrund seines Alters seine Landwirtschaft im vergangenen Jahr aufgegeben und die Fläche zwischenzeitlich an einen Landwirt verpachtet, so dass der Geräteschuppen auch diesem zur Nutzung zur Verfügung steht. Aufgrund dessen wurde zwischenzeitlich ein Bauantrag auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens beim Kreis Euskirchen eingereicht. Seitens der Gemeinde Nettersheim bestehen keine Bedenken gegen die weitere Nutzung des Geräteschuppens, so dass vorgeschlagen wird, dem Bauantrag zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Aus dem beigefügten Planauszug sind die Lage des Grundstückes sowie der beantragte Geräteschuppen ersichtlich. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister