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Anfrage (Anfrage bzgl. leer stehende und baufällige Gebäude im Stadtgebiet)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
200 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
21.06.12, 06:32
Aktualisiert
21.06.12, 06:32
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Bernd Bohlen Lambertusstraße 69 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Bauordnungsamt Holzdamm 10 Herr Overhoff 0 22 35 / 409-337 Mein Zeichen Ihr Zeichen gez. Overhoff 20.06.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 31.05.2012 Rat Betrifft: Datum 12.06.2012 BM / Dezernent F 244/2012 26.06.2012 Anfrage bzgl. leer stehende und baufällige Gebäude im Stadtgebiet Sehr geehrter Herr Bohlen, sehr geehrte Damen und Herren, Ihre o.g. Anfrage darf ich wie folgt beantworten: Vorbemerkung: Grundsätzlich ist nach § 3 BauO NRW zunächst der Eigentümer für sein Gebäude selbst verantwortlich und muss es ordnungsgemäß unterhalten. So ist auch aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Grundgesetz abzuleiten. Der Staat kann hier in die Grundrechte nur im konkreten Gefahrenfall einschreiten. Ein solcher Eingriff muss daher die Ausnahme bleiben und stets wohlbegründet sein. Zu 1) Bei der Stadtverwaltung werden weder beim Planungs- noch beim Bauordnungsamt Listen langfristig leerstehender Gebäude geführt. Lediglich der Wirtschaftsförderung sind die leerstehenden gewerblichen Objekte bekannt, ohne dass dieses gesondert dokumentiert oder ausgewertet wird. Zu 2) Neben den Erläuterungen zu 1) muss hier gesagt werde, dass die Bauaufsichtsbehörde nach Bekanntwerden von Gebäuden von denen Gefahren ausgehen, umgehend zur Gefahrenabwehr handelt bzw. handeln muss. Dabei wird aber stets nur die offensichtliche Gefahr angegangen. Es wird nicht aktiv nach gefährdeten bzw. in absehbarer Zeit in den Gefährdungsbereich gelangender Gebäude gesucht. Eine Art „Bau-TÜV“ sieht die BauO NRW nicht vor. Dies wäre auch personell nicht zu schaffen. Ebenso birgt eine solche Vorgehensweise ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Wird nämlich eine Gefährdung definitiv festgestellt, so muss diese beseitigt werden, egal ob der Eigentümer dazu in der Lage ist oder nicht. Im Zweifelsfalle muss die Behörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden und kann gegebenenfalls auf den Kosten sitzen bleiben. Zu 3) Nein! Siehe auch unter 2) Zu 4) Neben den bauordnungsrechtlichen Möglichkeiten der Sicherung bzw. Beseitigung von baulichen Anlagen im Zuge der Gefahrenabwehr bieten sich hier die Möglichkeiten des Planungsrechtes (z.B. Modernisierungsgebot, Sanierungsgebot oder Instandsetzungsgebot). Diese erfordern aber in der Regel alle eine gesondert zu schaffende Rechtsgrundlage. Darüber hinaus gibt es noch ein sogenanntes Lehrstandsmanagement aus dem Bereich der Stadtentwicklung bzw. Wirtschaftsförderung. Dies ist ein formloses Konzept, dass bisher vor allem beim Einzelhandelsbesatz in gefährdeten Innenstadtbereichen (Teil des Stadtmarketings) eingesetzt wurde. Zu 5) siehe unter 4) Abschließend ist zu sagen, dass der Eingriff in das Eigentum durch den Staat einen sehr hohen Schwellenwert hat. Eine bloße Ungepflegtheit einer baulichen Anlage rechtfertigt dies mit Sicherheit noch nicht. Das Ausüben von Zwang oder gar das eigene Einschreiten erfordern noch weitaus höhere Anforderungen. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten will daher wohl überlegt sein. Die Zukunft unserer Städte auch im Angesicht des demografischen Wandels kann jedoch ein planerisches Handeln auf der Basis z.B. eines Leerstandsmanagements auch im Bereich von Wohngebäuden erforderlich machen. Besonders betroffen dürften dabei die dörflichen Bereiche sein. Dazu bedürfte es aber eines konkreten Auftrages aus der Politik und Bereitstellung entsprechender Mittel. (Dr. Rips) -2-