Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
200 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
21.06.12, 06:32
Aktualisiert
21.06.12, 06:32
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Bauordnungsamt
Holzdamm 10
Herr Overhoff
0 22 35 / 409-337
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
gez. Overhoff
20.06.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 31.05.2012
Rat
Betrifft:
Datum
12.06.2012
BM / Dezernent
F 244/2012
26.06.2012
Anfrage bzgl. leer stehende und baufällige Gebäude im Stadtgebiet
Sehr geehrter Herr Bohlen,
sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre o.g. Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Vorbemerkung:
Grundsätzlich ist nach § 3 BauO NRW zunächst der Eigentümer für sein Gebäude selbst
verantwortlich und muss es ordnungsgemäß unterhalten. So ist auch aus der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Grundgesetz abzuleiten. Der Staat kann hier in die
Grundrechte nur im konkreten Gefahrenfall einschreiten. Ein solcher Eingriff muss daher die
Ausnahme bleiben und stets wohlbegründet sein.
Zu 1) Bei der Stadtverwaltung werden weder beim Planungs- noch beim Bauordnungsamt Listen
langfristig leerstehender Gebäude geführt. Lediglich der Wirtschaftsförderung sind die
leerstehenden gewerblichen Objekte bekannt, ohne dass dieses gesondert dokumentiert
oder ausgewertet wird.
Zu 2) Neben den Erläuterungen zu 1) muss hier gesagt werde, dass die Bauaufsichtsbehörde
nach Bekanntwerden von Gebäuden von denen Gefahren ausgehen, umgehend zur
Gefahrenabwehr handelt bzw. handeln muss. Dabei wird aber stets nur die offensichtliche
Gefahr angegangen. Es wird nicht aktiv nach gefährdeten bzw. in absehbarer Zeit in den
Gefährdungsbereich gelangender Gebäude gesucht. Eine Art „Bau-TÜV“ sieht die BauO
NRW nicht vor. Dies wäre auch personell nicht zu schaffen. Ebenso birgt eine solche
Vorgehensweise ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Wird nämlich eine Gefährdung
definitiv festgestellt, so muss diese beseitigt werden, egal ob der Eigentümer dazu in der
Lage ist oder nicht. Im Zweifelsfalle muss die Behörde im Wege der Ersatzvornahme tätig
werden und kann gegebenenfalls auf den Kosten sitzen bleiben.
Zu 3) Nein! Siehe auch unter 2)
Zu 4) Neben den bauordnungsrechtlichen Möglichkeiten der Sicherung bzw. Beseitigung von
baulichen Anlagen im Zuge der Gefahrenabwehr bieten sich hier die Möglichkeiten des
Planungsrechtes (z.B. Modernisierungsgebot, Sanierungsgebot oder Instandsetzungsgebot).
Diese erfordern aber in der Regel alle eine gesondert zu schaffende Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus gibt es noch ein sogenanntes Lehrstandsmanagement aus dem Bereich der
Stadtentwicklung bzw. Wirtschaftsförderung. Dies ist ein formloses Konzept, dass bisher vor
allem beim Einzelhandelsbesatz in gefährdeten Innenstadtbereichen (Teil des
Stadtmarketings) eingesetzt wurde.
Zu 5) siehe unter 4)
Abschließend ist zu sagen, dass der Eingriff in das Eigentum durch den Staat einen sehr hohen
Schwellenwert hat. Eine bloße Ungepflegtheit einer baulichen Anlage rechtfertigt dies mit
Sicherheit noch nicht. Das Ausüben von Zwang oder gar das eigene Einschreiten erfordern noch
weitaus höhere Anforderungen. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten will daher wohl überlegt
sein.
Die Zukunft unserer Städte auch im Angesicht des demografischen Wandels kann jedoch ein
planerisches Handeln auf der Basis z.B. eines Leerstandsmanagements auch im Bereich von
Wohngebäuden erforderlich machen. Besonders betroffen dürften dabei die dörflichen Bereiche
sein. Dazu bedürfte es aber eines konkreten Auftrages aus der Politik und Bereitstellung
entsprechender Mittel.
(Dr. Rips)
-2-