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Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans 107, E.- Liblar, Holzdamm)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
23.08.2012
Erstellt
16.08.12, 15:07
Aktualisiert
16.08.12, 15:07
Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans 107, E.- Liblar, Holzdamm) Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans 107, E.- Liblar, Holzdamm) Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans 107, E.- Liblar, Holzdamm)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 240/2012 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 08.06.2012 gez. Wirtz 16.08.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 23.08.2012 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans 107, E.- Liblar, Holzdamm Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der A 240/2012 steht im Zusammenhang mit A 313/2012: Antrag bzgl. Sondersitzung des Rates; Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Heinrich-Lübke-Straße, Bliesheimer Straße, Heinz-Cremer-Straße und Mühlenbach und Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung. Da der A 313/2012 weitergehende Beratungs- und Beschlussgegenstände enthält, wird sich die Stellungnahme der Verwaltung im Wesentlichen auf den A 313/2012 beziehen. Auf den A 240/2012 wird insoweit eingegangen, als festgestellt werden muss, dass die mit ihm bezweckte „Verhinderungsplanung“: Änderung des Bebauungsplans Nr. 107, E.-Liblar, Am Holzdamm, mit dem Ziel, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, in diesem Bereich auszuschließen, planungsrechtlich unzulässig ist. Mit A 313/2012 wird nunmehr die Aufstellung eines Bebauungsplans und der gleichzeitige Erlass einer Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Liblarer Einkaufszentrums (EKZ) zwischen der Heinz-Cremer-Straße, der Bliesheimer Straße, der Heinrich-Lübke-Straße und dem Liblarer Mühlengraben von der FDP-Ratsfraktion dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Begründet wird die (Neu-)Aufstellung eines Bebauungsplans u.a. mit der Notwendigkeit, im Rahmen des Planverfahrens ein Gesamtkonzept für die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet und den Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu erstellen. Die Dringlichkeit der Entscheidung (Sondersitzung des Rates) wird dabei im vorliegenden Bauantrag zur Errichtung einer Spielhalle auf dem Grundstück der Schreinerei Schunk gesehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Bauantrag zur Errichtung einer Spielhalle auf dem o.a. Grundstück auf der Grundlage des dafür maßgebenden rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 107, welcher als Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK) gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt, planungsrechtlich zulässig und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Insgesamt hat der Rat der Stadt Erftstadt für das Gebiet des EKZ zwischen 1978 und 1999 fünf Bebauungspläne (BP 101/1978, BP 105/1984, BP 107/1992, BP 111/1994, BP 111, 1.Ä./1999) aufgestellt. In diesen Bebauungsplänen sind entwickelt aus den städtebaulichen Zielvorstellungen des Flächennutzungsplans als Art der baulichen Nutzung Kerngebiete (MK) gemäß BauNVO festgesetzt. Neben dem EKZ Liblar sind im Stadtgebiet nur noch Teilbereiche der Altstadt von Lechenich als Kerngebiete im Flächennutzungsplan dargestellt bzw. in entsprechenden Bebauungsplänen festgesetzt. Kerngebiete haben innerhalb des städtischen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen und sind Kristallisationspunkte für vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Bewohner der Stadt und die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, auch im Bereich von Kultur und Freizeit. Vorwiegende Zweckbestimmung eines Kerngebietes ist die Unterbringung von Handelsbetrieben und der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Dazu zählen auch Spielhallen; Spielhallen sind als Vergnügungsstätten ausschließlich in Kerngebieten ohne Einschränkung allgemein zulässig. Vor dem Hintergrund der städtebaulichen Steuerung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten hat der Rat der Stadt Erftstadt bereits im Flächennutzungsplan von 1973, bestätigt mit der Überarbeitung von 1999, Kerngebiete in der Stadt an geeigneten Standorten (EKZ Liblar und Teilbereiche der Altstadt von Lechenich) ausgewiesen. Spielhallen können in einem Bebauungsplan mit der Baugebietsfestsetzung Kerngebiet nur eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden, wenn besondere städtebauliche Gründe gem. § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) - im Einzelfall nachvollziehbar geprüft - dies rechtfertigen. Besondere städtebauliche Gründe liegen z.B. vor, wenn in einem Kerngebiet von Spielhallen bewirkte „Trading-down-Effekte“ durch Verdrängungsprozesse, Verzerrung des Boden/Mietpreisgefüges, Lärmemissionen, städtebauliche Niveauabsenkungen mit negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich nachweisbar festgestellt werden können; insbesondere ist hierbei auch die Anzahl/Überzahl von Spielhallen von Relevanz. Städtebaulich unbeachtlich sind mögliche soziale und/oder moralisch-ethische Belange sowie Belange des Jugendschutzes. Der partielle Ausschluss bzw. die Einschränkung von Spielhallen in einem beplanten Kerngebiet birgt ohne fundierte städtebauliche Begründung die Gefahr der planerischen Willkür und des Protektionismus mit der zu befürchtenden Folge eines negativ verlaufenden Normenkontrollverfahrens und dem Risiko von erheblichen Entschädigungsleistungen. Dies führt zudem zu einer Verlagerung und Verdrängung von Spielhallen in ungeschützte Gebiete mit der Folge der Häufung von Spielhallen in unbeplanten (schwachen) Gebieten. Da die beantragte Spielhalle in einem festgesetzten Kerngebiet liegt, somit planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig ist, sieht die Verwaltung weder das städtebauliche noch das -2- planungsrechtliche Erfordernis, im EKZ Liblar Spielhallen, auch in räumlich begrenzten Bereichen, mit einem neu aufzustellenden Bebauungsplan auszuschließen; die dafür notwendigen besonderen städtebaulichen Gründe sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im EKZ bereits eine Spielhalle betrieben wird - übrigens in unmittelbarer Nähe zu den darüber liegenden Wohnungen. Zudem bedeutet eine im Antrag aufgeführte Gliederung bzw. Unterteilung des EKZ in unterschiedliche Baugebiete eine Einschränkung des umfangreichen städtebaulichen Angebots eines Kerngebietes. Der Standort der beantragten Spielhalle ist darüber hinaus aus Sicht der Verwaltung städtebaulich geeignet. Eine dominante Präsenz ist durch die zurückversetzte Lage an der Gustav-HeinemannStraße im Eingangsbereich der Stellplatzzufahrt des REAL-Marktes nicht zu befürchten; die örtlichen Gegebenheiten lassen auch nicht den vom Antragsteller konstatierten Eingangsbereich in die Ladenzone des „zentralen Versorgungsbereichs“ erkennen. Die bauliche Situation wird durch die beabsichtigte Investition in diesem Bereich vielmehr verbessert und durch weitere kerngebietstypische Nutzungen ergänzt. Zudem wird eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung - im Gegensatz zu der bisher vorhandenen Schreinerei - aufgrund des zur Gustav-Heinemann-Straße geplanten Eingangs und der Stellplätze deutlich reduziert. Die Musikschule ist nicht beeinträchtigt Bei der beantragten Spielhalle handelt es sich lediglich um die Verlagerung der bereits vorhandenen Spielhalle. Es verbleibt somit bei einer Spielhalle im EKZ. Auf die Bedeutung für das EKZ hat der Investor in seinem Schreiben an alle Fraktionen hingewiesen. In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, dass ich bereits mit V 648/2010 (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans BP 55, Klosengartenstraße) die Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts angeregt habe. Damit kann insbesondere vor dem Hintergrund von Investitionssicherheit und Vertrauensschutz eine nachhaltige und rechtssichere Steuerung von Vergnügungsstätten erfolgen, anstatt sie jeweils kurzfristig zu verdrängen. Der Anregung ist damals nicht gefolgt worden. (Dr. Rips) -3-