Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
23.08.2012
Erstellt
16.08.12, 15:07
Aktualisiert
16.08.12, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 240/2012
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 08.06.2012
gez. Wirtz
16.08.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
23.08.2012
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans 107, E.- Liblar, Holzdamm
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der A 240/2012 steht im Zusammenhang mit A 313/2012: Antrag bzgl. Sondersitzung des Rates;
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Heinrich-Lübke-Straße, Bliesheimer
Straße, Heinz-Cremer-Straße und Mühlenbach und Erlass einer Veränderungssperre zur
Sicherung der Bauleitplanung. Da der A 313/2012 weitergehende Beratungs- und
Beschlussgegenstände enthält, wird sich die Stellungnahme der Verwaltung im Wesentlichen auf
den A 313/2012 beziehen.
Auf den A 240/2012 wird insoweit eingegangen, als festgestellt werden muss, dass die mit ihm
bezweckte „Verhinderungsplanung“: Änderung des Bebauungsplans Nr. 107, E.-Liblar, Am
Holzdamm, mit dem Ziel, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, in diesem Bereich
auszuschließen, planungsrechtlich unzulässig ist.
Mit A 313/2012 wird nunmehr die Aufstellung eines Bebauungsplans und der gleichzeitige Erlass
einer Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Liblarer Einkaufszentrums (EKZ)
zwischen der Heinz-Cremer-Straße, der Bliesheimer Straße, der Heinrich-Lübke-Straße und dem
Liblarer Mühlengraben von der FDP-Ratsfraktion dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt. Begründet wird die (Neu-)Aufstellung eines Bebauungsplans u.a. mit der Notwendigkeit,
im Rahmen des Planverfahrens ein Gesamtkonzept für die städtebauliche Entwicklung im
Plangebiet und den Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu erstellen. Die
Dringlichkeit der Entscheidung (Sondersitzung des Rates) wird dabei im vorliegenden Bauantrag
zur Errichtung einer Spielhalle auf dem Grundstück der Schreinerei Schunk gesehen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Bauantrag zur Errichtung einer Spielhalle auf dem o.a.
Grundstück auf der Grundlage des dafür maßgebenden rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 107,
welcher als Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK) gem. § 7 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) festsetzt, planungsrechtlich zulässig und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist.
Insgesamt hat der Rat der Stadt Erftstadt für das Gebiet des EKZ zwischen 1978 und 1999 fünf
Bebauungspläne (BP 101/1978, BP 105/1984, BP 107/1992, BP 111/1994, BP 111, 1.Ä./1999)
aufgestellt. In diesen Bebauungsplänen sind entwickelt aus den städtebaulichen Zielvorstellungen
des Flächennutzungsplans als Art der baulichen Nutzung Kerngebiete (MK) gemäß BauNVO
festgesetzt.
Neben dem EKZ Liblar sind im Stadtgebiet nur noch Teilbereiche der Altstadt von Lechenich als
Kerngebiete im Flächennutzungsplan dargestellt bzw. in entsprechenden Bebauungsplänen
festgesetzt.
Kerngebiete haben innerhalb des städtischen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen und sind
Kristallisationspunkte für vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und
Dienstleistungen für die Bewohner der Stadt und die Wohnbevölkerung eines größeren
Einzugsbereichs, auch im Bereich von Kultur und Freizeit. Vorwiegende Zweckbestimmung eines
Kerngebietes ist die Unterbringung von Handelsbetrieben und der zentralen Einrichtungen der
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Dazu zählen auch Spielhallen; Spielhallen sind als
Vergnügungsstätten ausschließlich in Kerngebieten ohne Einschränkung allgemein zulässig. Vor
dem Hintergrund der städtebaulichen Steuerung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten
hat der Rat der Stadt Erftstadt bereits im Flächennutzungsplan von 1973, bestätigt mit der
Überarbeitung von 1999, Kerngebiete in der Stadt an geeigneten Standorten (EKZ Liblar und
Teilbereiche der Altstadt von Lechenich) ausgewiesen.
Spielhallen können in einem Bebauungsplan mit der Baugebietsfestsetzung Kerngebiet nur
eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden, wenn besondere städtebauliche Gründe gem. § 1
Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) - im Einzelfall nachvollziehbar geprüft - dies
rechtfertigen.
Besondere städtebauliche Gründe liegen z.B. vor, wenn in einem Kerngebiet von Spielhallen
bewirkte „Trading-down-Effekte“ durch Verdrängungsprozesse, Verzerrung des Boden/Mietpreisgefüges, Lärmemissionen, städtebauliche Niveauabsenkungen mit negativen
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich nachweisbar festgestellt werden können;
insbesondere ist hierbei auch die Anzahl/Überzahl von Spielhallen von Relevanz. Städtebaulich
unbeachtlich sind mögliche soziale und/oder moralisch-ethische Belange sowie Belange des
Jugendschutzes.
Der partielle Ausschluss bzw. die Einschränkung von Spielhallen in einem beplanten Kerngebiet
birgt ohne fundierte städtebauliche Begründung die Gefahr der planerischen Willkür und des
Protektionismus
mit
der
zu
befürchtenden
Folge
eines
negativ
verlaufenden
Normenkontrollverfahrens und dem Risiko von erheblichen Entschädigungsleistungen. Dies führt
zudem zu einer Verlagerung und Verdrängung von Spielhallen in ungeschützte Gebiete mit der
Folge der Häufung von Spielhallen in unbeplanten (schwachen) Gebieten.
Da die beantragte Spielhalle in einem festgesetzten Kerngebiet liegt, somit planungsrechtlich und
bauordnungsrechtlich zulässig ist, sieht die Verwaltung weder das städtebauliche noch das
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planungsrechtliche Erfordernis, im EKZ Liblar Spielhallen, auch in räumlich begrenzten Bereichen,
mit einem neu aufzustellenden Bebauungsplan auszuschließen; die dafür notwendigen
besonderen städtebaulichen Gründe sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im EKZ bereits
eine Spielhalle betrieben wird - übrigens in unmittelbarer Nähe zu den darüber liegenden
Wohnungen.
Zudem bedeutet eine im Antrag aufgeführte Gliederung bzw. Unterteilung des EKZ in
unterschiedliche Baugebiete eine Einschränkung des umfangreichen städtebaulichen Angebots
eines Kerngebietes.
Der Standort der beantragten Spielhalle ist darüber hinaus aus Sicht der Verwaltung städtebaulich
geeignet. Eine dominante Präsenz ist durch die zurückversetzte Lage an der Gustav-HeinemannStraße im Eingangsbereich der Stellplatzzufahrt des REAL-Marktes nicht zu befürchten; die
örtlichen Gegebenheiten lassen auch nicht den vom Antragsteller konstatierten Eingangsbereich
in die Ladenzone des „zentralen Versorgungsbereichs“ erkennen. Die bauliche Situation wird
durch die beabsichtigte Investition in diesem Bereich vielmehr verbessert und durch weitere
kerngebietstypische Nutzungen ergänzt. Zudem wird eine Beeinträchtigung der benachbarten
Wohnbebauung - im Gegensatz zu der bisher vorhandenen Schreinerei - aufgrund des zur
Gustav-Heinemann-Straße geplanten Eingangs und der Stellplätze deutlich reduziert.
Die Musikschule ist nicht beeinträchtigt
Bei der beantragten Spielhalle handelt es sich lediglich um die Verlagerung der bereits
vorhandenen Spielhalle. Es verbleibt somit bei einer Spielhalle im EKZ. Auf die Bedeutung für das
EKZ hat der Investor in seinem Schreiben an alle Fraktionen hingewiesen.
In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, dass ich bereits mit V 648/2010 (Antrag
bzgl. Änderung des Bebauungsplans BP 55, Klosengartenstraße) die Erstellung eines
Vergnügungsstättenkonzepts angeregt habe. Damit kann insbesondere vor dem Hintergrund von
Investitionssicherheit und Vertrauensschutz eine nachhaltige und rechtssichere Steuerung von
Vergnügungsstätten erfolgen, anstatt sie jeweils kurzfristig zu verdrängen. Der Anregung ist
damals nicht gefolgt worden.
(Dr. Rips)
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