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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
172 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
26.01.12, 15:35
Aktualisiert
03.03.12, 06:29
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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom TT.MM.JJJJ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV NRW S. 539) und der §§ 4, 6 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NWR S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) sowie aufgrund der §§ 1, 4, 5, 14 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV NW S. 765 und 793) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Erftstadt in seiner Sitzung vom TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen: §1 Rechtsform / Anwendungsbereich (1) Die Satzung regelt die Voraussetzungen für die Benutzung der von der Stadt Erftstadt in Erfüllung ihrer Aufgaben als Ordnungsbehörde verwalteten Obdachlosenunterkünfte. Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt sind alle zur Unterbringung obdachloser Personen bereitgestellten Wohnräume mit ihren Nebenräumen, auch wenn sie von Dritten für diesen Zweck angemietet sind. Es handelt sich um Unterkünfte, die nur der vorübergehenden Unterbringung dienen. Die Obdachlosenunterkünfte sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlose sind Personen, die durch Vollstreckung eines gerichtlichen Räumungstitels oder aus anderen Gründen ihre bisherige Wohnung oder Unterkunft verloren haben und denen mangels einer anderen Unterbringungsmöglichkeit gemäß §§ 1, 4, 5, 14 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 in der zurzeit geltenden Fassung, Obdach zu gewähren ist. (3) Die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften obliegt dem Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Erftstadt im Auftrag des Bürgermeisters. §2 Benutzungsverhältnis (1) Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Es wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs begründet und aufgehoben durch schriftliche Verfügung des Bürgermeisters. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung sowie auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Alleinstehende haben keinen Anspruch auf Einzelunterbringung. Der Bürgermeister ist berechtigt, die Bewohner/innen innerhalb der Unterkunft umzusetzen oder ihnen eine andere Unterkunft zuzuweisen. Die Benutzer/innen erhalten mit der Verfügung die Unterkunftsschlüssel, die Hausordnung und den Hygieneplan gegen Empfangsbescheinigung. (2) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisungsverfügung festgesetzten Zeitpunkt. (3) Wollen die Benutzer/innen das Nutzungsverhältnis beenden, haben sie das dem Rechtsund Ordnungsamt umgehend mitzuteilen. (4) Das Nutzungsverhältnis endet a) mit Ablauf der in dem Einweisungsbescheid bestimmten Frist, b) wenn die Benutzer/innen die ihnen zugeteilte Obdachlosenunterkunft nicht innerhalb von drei Tagen beziehen, sie nicht mehr selbst bewohnen bzw. sie nur für die Aufbewahrung ihres Hausrates verwenden, c) wenn sich die Benutzer/innen selbst aus eigenen Kräften eine andere Unterkunft beschaffen können oder d) im Falle eines Widerrufs der Zuweisung durch die Stadt Erftstadt. §3 Widerruf (1) Auch ohne Einwilligung der Benutzer/innen kann der Widerruf der Zuweisung einer Unterkunft durch Verfügung des Bürgermeisters insbesondere dann erfolgen, wenn a) die bisherige Obdachlosenunterkunft im Zusammenhang mit Abbruch-, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss; b) die bisherige Obdachlosenunterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen oder sonstigen Eingewiesenen unterbelegt ist; c) die Benutzer/innen gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, insbesondere, wenn die Benutzer/innen gegen die Pflichten aus § 5 verstoßen und/oder sich nicht an die Verbote aus § 6 halten; d) Leistungsentgelte trotz Mahnung nicht entrichtet werden; e) die Benutzer/innen gegen die Bestimmungen der Hausordnung oder des Hygieneplanes verstoßen. §4 Benutzung der überlassenen Räume (1) Die Liegenschaftsverwaltung erhält die Obdachlosenunterkünfte in einem ordnungsgemäßen baulichen Zustand. Verzögert sich die Ausführung erforderlicher Arbeiten, sind die Benutzer/innen nicht berechtigt, den Mangel auf Kosten der Liegenschaftsverwaltung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. (2) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer/innen haften, können im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Benutzer/innen beseitigt werden. (3) Schönheitsreparaturen können die Benutzer/innen auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen sachgerecht ausgeführt werden. (4) Kleine Reparaturen und Erneuerungen innerhalb der Unterkünfte (z.B. Leuchtmittelaustausch), die durch natürliche Abnutzung bedingt sind, haben die Benutzer/innen auf eigene Kosten fachgerecht auszuführen. §5 Pflichten der Benutzer/innen (1) Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Vorschriften der Hausordnung und des Hygieneplanes der Stadt Erftstadt in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Vernachlässigen die Benutzer/innen die ihnen nach der Hausordnung oder dem Hygieneplan obliegenden Pflichten, so kann das Rechts- und Ordnungsamt im Auftrag des Bürgermeisters diese auf Kosten der säumigen Benutzer/innen im Wege der Ersatzvornahme erfüllen lassen. (2) Die Bewohner/innen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Obdachlosenunterkünfte stets zugänglich sind. Die Beauftragten der Stadt Erftstadt haben das Recht, die Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu besichtigen; von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr jedoch nur bei Gefahr im Verzug oder im Falle grober Verstöße gegen Anordnung der Beauftragten der Stadt Erftstadt. (3) Die Bewohner/innen der Obdachlosenunterkünfte haben sich intensiv um anderweitigen Wohnraum – auch außerhalb von Erftstadt – zu bemühen und ihre Bemühungen regelmäßig (in der Regel 14-tägig) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beim Rechts- und Ordnungsamt darzulegen. (4) Der Auszug von Haushaltsangehörigen ist dem Rechts- und Ordnungsamt unverzüglich mitzuteilen. §6 Verbote (1) Die als Obdachlosenunterkunft überlassenen Räume dürfen nicht von anderen als den eingewiesenen Personen und nicht anders als zu Wohnzwecken genutzt werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme Dritter in die Unterkunft ist den Bewohner/innen untersagt. (2) Die zugewiesene Unterkunft darf durch die Benutzer/innen nicht baulich verändert werden. (3) Es ist verboten, Tiere in der Unterkunft zu halten. (4) Den Bewohner/innen ist die Nutzung von anderen als den explizit zugewiesenen Räumlichkeiten nicht gestattet. §7 Schlüssel Die beim Einzug an die Bewohner/innen ausgehändigten Schlüssel für die zugewiesene Unterkunft dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Duplikate dürfen nicht angefertigt werden. Schließvorrichtungen dürfen nicht ausgetauscht werden. Der Verlust eines ausgehändigten Schlüssels ist unverzüglich dem Rechts- und Ordnungsamt mitzuteilen. Beim Auszug sind die ausgehändigten Schlüssel dem Rechts- und Ordnungsamt zurück zu geben. §8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses haben die Benutzer/innen oder deren Erben die Obdachlosenunterkunft gereinigt und in seinen ursprünglichen Zustand versetzt an das Rechts- und Ordnungsamt zurück zu geben. (2) Zurückgelassene Sachen können durch das Rechts- und Ordnungsamt im Auftrag des Bürgermeisters auf Kosten der bisherigen Benutzer/innen geräumt und in Verwahrung genommen werden. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens vier Wochen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass die Benutzer/innen das Eigentum daran aufgegeben haben. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Beauftragten der Stadt Erftstadt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Nicht verwertbare Sachen werden durch das Rechts- und Ordnungsamt im Auftrag des Bürgermeisters entsorgt. (3) Festgestellte Schäden in der Obdachlosenunterkunft bzw. an dem Inventar, für die die Benutzer/innen haften, sind durch die Benutzer/innen zu beseitigen. Kommen die Benutzer/innen einer solchen Aufforderung nicht nach, kann das Rechts- und Ordnungsamt im Auftrag des Bürgermeisters auf Kosten der Benutzer/innen die erforderlichen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. §9 Benutzungsgebühren Die Benutzung der Unterkünfte ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt. § 10 Hausordnung und Hygieneplan Der Bürgermeister wird ermächtigt eine Hausordnung zu erlassen und einen Hygieneplan im Einvernehmen mit dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises aufzustellen. § 11 Verwaltungszwang Die sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen (Handlungen, Duldungen, Unterlassungen) können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW in der zurzeit geltenden Fassung durchgesetzt werden. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 5,6 und 7 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2012 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt für die Obdachlosenunterkünfte wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den TT.MM.JJJJ Dr. Rips Bürgermeister