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Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel; Stellungnahme der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
130 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 339/2012 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 28.08.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 18.09.2012 BM / Dezernent 03.09.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel; Stellungnahme der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Stadt Erftstadt begrüßt den Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Begründung: Die Landesregierung hat am 17.04.2012 den Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Im Erarbeitungsverfahren sind nunmehr die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. §§ 13, 17 Landesplanungsgesetz i.V.m. § 10 Raumordnungsgesetz beteiligt. Der gültige LEP NRW 95 enthält keine Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Die diesbezüglichen landesplanerischen Vorgaben fanden sich bisher in § 24 a Landesentwicklungsprogramm (LEPro); im Zuge der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde jedoch § 24 a LEPro der Zielcharakter aberkannt. Damit ist diese landesplanerische Regelung nur noch in der Abwägung zu berücksichtigen und nicht mehr strikt zu beachten. Da mit in Außerkrafttreten des LEPro zum 31.12.2011 keine landesplanerische Steuerungsregelung mehr existiert und dringender Handlungsbedarf besteht, hat die Landesplanungsbehörde nunmehr kurzfristig einen Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel zur landesweiten Steuerung des großflächigen Einzelhandels und zur Stärkung der Innenstädte aufgestellt. Die landesplanerischen Festlegungen sollen überwiegend Vorgaben für die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) machen: Einzelhandelsbetriebe sind gem. § 11 Abs. 3 BauNVO großflächig, sobald die Verkaufsfläche mehr als 800 qm oder die Geschossfläche mehr als 1.200 qm beträgt. Der LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - enthält keine zeichnerischen Festlegungen und keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel. Im Einzelnen sollen folgende Ziele und Grundsätze festgelegt werden:  Die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten (Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) soll nur noch in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen erfolgen (Ziel).  Die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Kernsortiment soll nur in zentralen Versorgungsbereichen erfolgen; unter bestimmten Bedingungen soll eine Ausnahme für die Nahversorgung erfolgen (Ziel).  Durch die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Kernsortiment sollen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziel).  Bei Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sollen die jeweiligen zu erwartenden Gesamtumsätze nicht die jeweils gegenüber zu stellende Kaufkraft der Einwohner überschreiten (Grundsatz).  Durch die Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sollen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden; der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente soll maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen (Ziel) und in der Regel 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten (Grundsatz).  Die Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sollen in der Regel auf den genehmigten Bestand, ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen – auf geringfügige Erweiterungen begrenzt werden (Ziel).  Der Entstehung neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche, bei zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, soll entgegengewirkt werden (Ziel).  Regionale Einzelhandelskonzepte sollen bei der Aufstellung Regionalplänen in die Abwägung eingestellt werden (Grundsatz). und Änderung von Insgesamt dient der vorliegende Entwurf des LEP dem Schutz und der Stärkung der Innenstädte. Von großflächigen Einzelhandelsbetrieben können negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sowohl innerhalb der Gemeinde als auch in benachbarten Gemeinden -2- ausgehen. Negative Auswirkungen sind dabei vor allem bei Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zu erwarten. Daher unterliegt die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben speziellen gesetzlichen Vorschriften; der LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - trägt neben den Kernvorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung zur städtebaulich sinnvollen Steuerung des großflächigen Einzelhandels bei. Das vom Rat der Stadt Erftstadt am 16.07.2011 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept entspricht mit den Leitzielen u.a.:  Sicherung und Stärkung der gesamtstädtischen Versorgungsfunktion der beiden Stadtteilzentren Lechenich und Liblar,  Sicherung und Stärkung der wohnungsnahen Versorgung,  Konzentration des nicht zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel auf städtebaulich geeignete Standorte, den einzelhandelsrelevanten landesplanerischen Zielaussagen des LEP-Entwurfs. (Dr. Rips) -3-