Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
130 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 339/2012
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 28.08.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
18.09.2012
BM / Dezernent
03.09.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Stadt Erftstadt begrüßt den Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Begründung:
Die Landesregierung hat am 17.04.2012 den Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - gebilligt und das zu seiner Aufstellung
erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Im Erarbeitungsverfahren sind nunmehr die
Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. §§ 13, 17
Landesplanungsgesetz i.V.m. § 10 Raumordnungsgesetz beteiligt.
Der gültige LEP NRW 95 enthält keine Regelungen zur Steuerung des großflächigen
Einzelhandels.
Die diesbezüglichen landesplanerischen Vorgaben fanden sich bisher in § 24 a
Landesentwicklungsprogramm (LEPro); im Zuge der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde
jedoch § 24 a LEPro der Zielcharakter aberkannt. Damit ist diese landesplanerische Regelung nur
noch in der Abwägung zu berücksichtigen und nicht mehr strikt zu beachten. Da mit in
Außerkrafttreten des LEPro zum 31.12.2011 keine landesplanerische Steuerungsregelung mehr
existiert und dringender Handlungsbedarf besteht, hat die Landesplanungsbehörde nunmehr
kurzfristig einen Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel zur landesweiten Steuerung des
großflächigen Einzelhandels und zur Stärkung der Innenstädte aufgestellt.
Die landesplanerischen Festlegungen sollen überwiegend Vorgaben für die Darstellung und
Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) machen:
Einzelhandelsbetriebe sind gem. § 11 Abs. 3 BauNVO großflächig, sobald die Verkaufsfläche
mehr als 800 qm oder die Geschossfläche mehr als 1.200 qm beträgt.
Der LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - enthält keine zeichnerischen
Festlegungen und keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel.
Im Einzelnen sollen folgende Ziele und Grundsätze festgelegt werden:
Die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten (Vorhaben im Sinne von § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung) soll nur noch in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen
Siedlungsbereichen erfolgen (Ziel).
Die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem
Kernsortiment soll nur in zentralen Versorgungsbereichen erfolgen; unter bestimmten
Bedingungen soll eine Ausnahme für die Nahversorgung erfolgen (Ziel).
Durch die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem
Kernsortiment sollen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich
beeinträchtigt werden (Ziel).
Bei Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem
Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sollen die jeweiligen zu
erwartenden Gesamtumsätze nicht die jeweils gegenüber zu stellende Kaufkraft der
Einwohner überschreiten (Grundsatz).
Durch die Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem
Kernsortiment
außerhalb
von
zentralen
Versorgungsbereichen
sollen
zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden; der Umfang der
zentrenrelevanten Randsortimente soll maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen (Ziel) und
in der Regel 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten (Grundsatz).
Die Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen sollen in der Regel auf den genehmigten Bestand, ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen – auf geringfügige Erweiterungen begrenzt werden (Ziel).
Der Entstehung neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche,
bei zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, soll
entgegengewirkt werden (Ziel).
Regionale Einzelhandelskonzepte sollen bei der Aufstellung
Regionalplänen in die Abwägung eingestellt werden (Grundsatz).
und
Änderung
von
Insgesamt dient der vorliegende Entwurf des LEP dem Schutz und der Stärkung der Innenstädte.
Von großflächigen Einzelhandelsbetrieben können negative Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche, sowohl innerhalb der Gemeinde als auch in benachbarten Gemeinden
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ausgehen. Negative Auswirkungen sind dabei vor allem bei Betrieben mit zentrenrelevanten
Sortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zu erwarten. Daher unterliegt die
Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben speziellen gesetzlichen Vorschriften; der
LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - trägt neben den Kernvorschriften des
Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung zur städtebaulich sinnvollen Steuerung des
großflächigen Einzelhandels bei.
Das vom Rat der Stadt Erftstadt am 16.07.2011 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept
entspricht mit den Leitzielen u.a.:
Sicherung und Stärkung der gesamtstädtischen Versorgungsfunktion der beiden
Stadtteilzentren Lechenich und Liblar,
Sicherung und Stärkung der wohnungsnahen Versorgung,
Konzentration des nicht zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel auf städtebaulich
geeignete Standorte,
den einzelhandelsrelevanten landesplanerischen Zielaussagen des LEP-Entwurfs.
(Dr. Rips)
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