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Beschlussvorlage (Anordnung der Umlegung gem. §§ 45 ff. Baugesetzbuch, Bebauungsplan Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide; Bezug: V 74/2011)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
Beschlussvorlage (Anordnung der Umlegung gem. §§ 45 ff. Baugesetzbuch, Bebauungsplan Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide; Bezug: V 74/2011) Beschlussvorlage (Anordnung der Umlegung gem. §§ 45 ff. Baugesetzbuch, Bebauungsplan Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide; Bezug: V 74/2011)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 342/2012 Az.: U 165 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 822 Datum: 28.08.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Rat Betrifft: - 20 - BM / Dezernent Termin 03.09.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 19.09.2012 vorberatend 02.10.2012 beschließend Anordnung der Umlegung gem. §§ 45 ff. Baugesetzbuch, Bebauungsplan Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide; Bezug: V 74/2011 Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt nicht den Wirtschaftsplan. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für den Bereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide wird die Umlegung gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch angeordnet. Begründung: Um das mit dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnbaugrundstücken zu erreichen, müssen die Eigentums- und Besitzverhältnisse mit den Planfestsetzungen in Einklang gebracht werden. Dies lässt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nur durch ein Baulandumlegungsverfahren realisieren. Der Aufstellungsbeschluss soll im Rat am 02.10.2012 gefasst werden. Der Umwandlung der zurzeit landwirtschaftlich genutzten bzw. brachliegenden Flächen in Wohnbauland stehen die Eigentümer sehr positiv gegenüber. Durch das Instrument der Umlegung soll der Stadt Erftstadt die Möglichkeit gegeben werden, ohne Zeitverzögerung bodenordnende Maßnahmen einzuleiten. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. Baugesetzbuch sind gegeben. (Dr. Rips) -2-