Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
3,1 MB
Datum
01.10.2012
Erstellt
07.09.12, 12:06
Aktualisiert
07.09.12, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ingenieurgesellschaft
Baustatik
-
Baudynamik
Dr.-Ing. Fischbach mbH
-
Bauphysik
-
Gutachten
Geschäftsführer
Dr.-Ing. Günter Fischbach
Dipl.-Ing. Boris Pavić
Dipl.-Ing. (FH) Olaf Naumzik
Schalltechnisches Gutachten 4306-2
Gesellschaftssitz
D-50374 Erftstadt
An der Vogelrute 2
HRB-Köln 50594
Zum Vorhaben:
Telefon
+49 2235-95 999 40
Errichtung eines Fußballplatzes in Erftstadt-Lechenich-Nord
Telefax
+49 2235-95 999 41
Datum
1.7.2010
.
4306-2-100701.doc
01.07.2010 17:23:00
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Baustatik
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Baudynamik
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Gutachten
Inhalt
1
Aufgabenstellung und Auftraggeber.................................................................................. 4
2
Grundlagen ....................................................................................................................... 4
2.1
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten............................................................... 4
2.2
Gesetze, Normen und Richtlinien .............................................................................. 7
2.3
Unterlagen ................................................................................................................. 8
2.4
Vorgaben zur Nutzung der Anlagen........................................................................... 8
2.4.1
Ist-Situation ......................................................................................................... 8
2.4.2
Geplante Situation ............................................................................................ 10
2.5
3
Gesetzliche Anforderungen ..................................................................................... 10
2.5.1
Sportanlagen .................................................................................................... 10
2.5.2
Schulsport ......................................................................................................... 14
2.5.3
Freizeitanlagen ................................................................................................. 14
2.5.4
Fremdgeräusche............................................................................................... 15
2.5.5
Immissionsorte.................................................................................................. 16
2.5.6
Immissionsrichtwerte ........................................................................................ 16
Schalltechnische Untersuchung ...................................................................................... 18
3.1
Ermittlung der Emissionspegel ................................................................................ 18
3.1.1
Ermittlung der Geräuschemission infolge Fußballspielens ............................... 19
3.1.1.1
IST – Situation ........................................................................................... 19
3.1.1.2
Plansituation .............................................................................................. 20
3.1.2
Ermittlung der Geräuschemissionen der Tennisflächen ................................... 21
3.1.3
Ermittlung der Geräuschemission des Freibads ............................................... 22
3.1.4
Ermittlung der sonstigen Geräuschemissionen ................................................ 24
3.1.5
Ermittlung der Geräuschemission der Parkplätze ............................................ 24
3.1.6
Verkehrsgeräusche........................................................................................... 27
3.2
Betrachtung der Unsicherheiten .............................................................................. 27
3.2.1
Zu den Schallemissionen bei einem Fußballspiel: ............................................ 28
3.2.2
Zu den Schallemissionen der Tennisanlage und des Freibades ...................... 28
3.2.3
Zu den Parkplätzen........................................................................................... 28
3.2.4
Erweiterte Unsicherheit:.................................................................................... 29
3.2.5
Gesamt-Immissionspegel ................................................................................. 29
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5
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Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen ................................................................... 29
4.1
Sportanlagen............................................................................................................ 29
4.2
Freibad ..................................................................................................................... 34
4.3
Freibad und Sportplätze - Istzustand ....................................................................... 37
4.4
Freibad und Sportplätze - Planung .......................................................................... 38
4.5
Maximalpegelbetrachtung ........................................................................................ 39
Beurteilung ...................................................................................................................... 40
5.1
Sportplätze ............................................................................................................... 40
5.2
Freibad ..................................................................................................................... 41
5.3
Gesamtbetrachtung ................................................................................................. 41
5.4
Maximalpegel ........................................................................................................... 42
Zusammenfassung, Abwägungsvorschlag .................................................................... 42
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1 Aufgabenstellung und Auftraggeber
Der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft Erftstadt hat uns am 11.5.2010 beauftragt, für die geplante
Errichtung eines Fußballplatzes Lechenich-Nord eine Schallimmissionsprognose zu erstellen.
Bei diesem Auftrag handelt es sich um eine Erweiterung des am 15.12.2009 vorgelegten Gutachtens
4306-1. Im Gegensatz zu dem seinerzeit vorgelegten Gutachten sollen nun die Schallimmissionen
aller in der Umgebung liegenden Sport- und Tennisplätze sowie des Freibades berücksichtigt werden.
Folglich wird ein deutlich größeres Gebiet untersucht.
Unter anderem wird nun auch die alte Sportanlage des Schulzentrums mit in Betracht gezogen, da
entgegen der früheren Sachlage mittlerweile die Entscheidung getroffen wurde, diese alte Anlage
nicht stillzulegen.
2 Grundlagen
2.1
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten
Die etwa 105*108 m große Sportanlage soll auf einer unbebauten Fläche am nördlichen Ortsrand von
Lechenich errichtet und betrieben werden. Die Fläche befindet sich westlich des Rotbachs und nördlich des Kölner Rings. Westlich der geplanten Sportanlage liegt eine als Bauhof genutzte Fläche. Südlich befindet sich das Freibad. Unmittelbar südlich des Freibades befindet sich das Schulzentrum mit
einer bereits bestehenden Sportanlage und dazugehörigen Parkplätzen. An die geplante Sportanlage,
das Freibad und das Schulzentrum östlich und südlich angrenzend, befindet sich die Wohnbebauung
des Kölner Rings sowie der Dr.-Josef-Fieger-Straße bestehend aus 1-2 geschossigen Wohnhäusern.
Es handelt sich um eine lockere Bebauung in Ortsrandlage. Der Bebauungsplan Nr. 5 (Rechtskraft
7.10.1968) und Änderung 5A (Rechtskraft 1.7.1971) setzen für dieses Gebiet einschließlich des
Schulgeländes WA (allgemeines Wohngebiet) fest. Hiervon ist lediglich der Kölner Ring östlich des
Freibades und des Schulzentrums auf der westlichen Straßenseite ausgenommen. Für dieses Teilgebiet ist WR (reines Wohngebiet) ausgewiesen.
Im Westen des Bauhofs - westlich der neuen Sportanlage - sind eine Tennisanlage mit dazugehörigen
Parkplätzen und eine Wohnbebauung aus ebenfalls 1-2 geschossigen Wohngebäuden angesiedelt.
Für dieses Gebiet liegt uns kein Bebauungsplan vor.
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Das Gelände verläuft nahezu eben. Abschirmungen durch topografische Gegebenheiten sind demnach nicht zu berücksichtigen. Die in der Planung (909 593 Iill/ad Blatt 2.1) definierten Erdwälle
werden zur Sicherheit mit einer um 50 cm reduzierten Höhe berücksichtigt.
Der bereits genehmigte Nutzungsumfang, der in der Umgebung der geplanten Sportanlage befindlichen Anlagen, bleibt für die westlich gelegene Tennisanlage, die Tennisplätze im Schulzentrum sowie
das Freibad unverändert. Der Nutzungsumfang der bestehenden Sportanlage am Schulzentrum wird,
laut Angaben der Stadt Erftstadt, reduziert. Wettkampfspiele werden zukünftig nur auf der geplanten
Sportanlage mit maximal 50 Zuschauern ausgetragen werden. Die bestehende Sportanlage wird nur
noch im Trainingsbetrieb mit maximal 20 Zuschauern genutzt werden. Die geplante Sportanlage soll
hinsichtlich des Trainings- sowie Spielbetriebes wie bisher die bestehende Sportanlage genutzt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass an Spieltagen die geplante Sportanlage im Spielbetrieb mit maximal 50 Zuschauern und die bestehende Sportanlage im Trainingsbetrieb mit maximal 20 Zuschauern gleichzeitig genutzt werden können.
Es werden folgende Varianten näher betrachtet:
1.1 IST - Situation:
Die momentan gegebenen Geräuschimmissionen durch den Betrieb der
Sport- und Tennisplätze ohne Einbeziehung der geplanten Sportanlage
1.2 IST-Situation
Von dem Freibad ausgehende Geräuschimmissionen
1.3 IST - Situation:
Gesamtbetrachtung aller Sport- und Tennisplätze mit dem Freibad
2.1 PLAN - Situation: Die nach der Errichtung der geplanten Sportanlage zu erwartenden Geräuschimmissionen der Sportanlagen ohne Freibad
2.2 PLAN-Situation:
Wie vor jedoch mit Freibad
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen für Sport- und Freizeitanlagen sowie der dazugehörigen Nutzungszeiten ist aus schalltechnischer Sicht von Betriebszeiten auszugehen, bei denen am ehesten eine Überschreitung der Richtwerte zu erwarten ist.
Die ungünstigsten Betriebszeiten sind in der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen zu erwarten.
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Die nachfolgende Abbildung zeigt eine Übersicht der Situation:
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2.2
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Gesetze, Normen und Richtlinien
1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO)
vom 23. Januar 1990, BGBl. I. S. 132 bzw. vom 26.11.1968 BGBl. S. 1237 bzw. vom
26.6.1962 BGBl. I S. 429.
3. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324)
4. Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, 1990 (RLS-90)
5. VDI 2714 „Schallausbreitung im Freien", Januar 1988
6. VDI 2720 Blatt 1 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien", Februar 1991
7. VDI 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen", April 2002
8. Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen, Bericht B2/94 der Schriftenreihe Sportanlagen und Sportgeräte des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, 1994, Wolfgang Probst, ISBN 3-921896-84-3
9. Merkblatt Nr. 10, Geräuschimmissionsprognose von Sport- und Freizeitanlagen - Berechnungshilfen-, Februar 1998, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
10. Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.10.2006 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen
bei Freizeitanlagen“; Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2009, MBL.
NRW. 2006 S.566, geändert d. RdErl. v. 16.9.2009 (MBl. NRW. 2009 S.450
11. Sechste Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm) vom 1998-08-26 (GMBl. S. 503).
12. E DIN ISO 9613-2 Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Berlin: Beuth-Verlag 1997
13. Parkplatzlärmstudie; Bayerisches Landesamt für Umweltschutz; 6. überarbeitete Auflage;
2007
14. DIN V ENV 13005 Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen : Juni 1999
15. Probst, W. „Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen“, Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Schriftenreihe Sportanlagen und Sportgeräte; Berichte B2/94
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16. Probst, W. und Donner, U., Zeitschrift für Lärmbekämpfung 49 (2002) Nr. 3, Seiten 86 bis 90,
Springer-VDI-Verlag, Düsseldorf
17. Hansmann, K: Kommentar TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Verlag
C.H. Beck München 2000
Die o.g. Quellen werden nachfolgend /Quellennummer/ angeführt.
2.3
Unterlagen
1. Erftstadt-Lechenich, Auszug aus dem FNP der Stadt Erftstadt Stand 1999, ohne Maßstab
2. Bebauungsplan Nr. 5 (7.10.1968) inkl. 1 Änderung Nr. 5a(1.7.1971) und weitere Änderungen,
sowie Gestaltungssatzung
3. Lageplan: Stadt Erftstadt Sportanlage Lechenich Vorentwurf (Vorabzug), Stand
vom16.11.2009, Alfred Ulenberg & Partner, Landschaftsarchitekten AKNW, Straelen
4. Vermessungsdaten im DWG-Format des Vermessers Martin Ley aus Erftstadt Lechenich
Stand 4.11.2009.
5. Planung des Fußballplatzes des Architekturbüros Alfred Uhlenberg & Partner aus Straelen,
Plan 606 593 Iill/ad Blatt 2.1
6. Nutzungsvorgaben und sonstige Randbedingungen gemäß Besprechung am 21.10.09 und
10.5.2010 bei der Stadt Erftstadt
7. Spielplan des Tennis-Vereins 3052 TC Blau-Weiss Lecheneich.
8. Belegungsplan des Freibades Lechenich (Fax vom 9.4.2010)
9. Nutzungsvorgaben zum bestehenden Sportplatz in Lechenich von Herrn Stenzel (Erftstadt)
ohne Datum aus April 2010
10. Angaben zur Reinigung und Sportplatzpflege gemäß e- Mail des Herr Schulz (Erftstadt) vom
18.5.2010
2.4
Vorgaben zur Nutzung der Anlagen
2.4.1 Ist-Situation
Die bestehende Sportanlage am Sportzentrum wird an Werktagen von Montag bis Freitag von
16:00 bis 21:30 Uhr im Trainingsbetrieb genutzt. Beim Trainingsbetrieb ist eine maximale Anzahl von
20 Personen zu erwarten. Der Spielbetrieb erfolgt an Samstagen von 13:00 bis 18:00 Uhr mit einer zu
erwartenden maximalen Anzahl von 50 Personen.
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Die Tennisanlage Blau-Weiss Lechenich (westlich des Bauhofs) wird im Trainingsbetrieb von 15:00
bis 17:00 Uhr genutzt. In der Spielsaison Mai bis Juli finden alle 2 Wochen am Mittwoch ab 11:00 Uhr
und jeden Freitag ab 15:30 ein bis zwei Spiele auf den Plätzen statt. Der Spielbetrieb beläuft sich im
Allgemeinen auf den Samstag von 9:00 bis ca. 17:30 Uhr und den Sonntag von 9:00 bis 15:00 Uhr.
Die Tennisplätze im Schulzentrum werden von den Schülerinnen und Schülern der Realschule und
des Gymnasiums für Pausensport sowie vereinzelt von der Oberstufe genutzt. Die Nutzung beschränkt sich auf den Schultag von 8:00 bis ca. 17:30 Uhr.
Zur Sportplatzpflege wurde seitens des Auftraggebers vorgegeben, dass die Tennenflächen acht bis
zwölf Mal pro Jahr mit einem Schlepper und einem Anbaugerät gereinigt werden.
Konzerte und ähnliche Veranstaltungen sollen nicht stattfinden. Lautsprecheranlagen sind nicht
vorgesehen. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ist abstimmungsgemäß nicht zu erwarten.
Das Freibad wird – an Tagen mit über 20°C Lufttemperatur - wie folgt genutzt:
Außerhalb der Ferien, in der Schulzeit:
Montag bis Donnerstag:
8:00 bis 14:00 Uhr (Öffentlichkeit und Schulen),
14:00 bis 18:00 Uhr (Öffentlichkeit)
Freitag: (Reinigung),
14:00 bis 18:00 Uhr (Öffentlichkeit)
Samstag und Sonntag:
10:00 bis 18:00 Uhr (Öffentlichkeit).
Außerdem ist eine Nutzung des Freibades durch Frühschwimmer von 6:30 bis 8:00 Uhr möglich, die
allerdings nur das Schwimmbad nutzen (keine Sprungtürme und/oder Rutschen). Bei schönem Wetter
kann die Öffnungszeit bis 20:00 Uhr verlängert werden.
In den Ferien:
Montag bis Donnerstag:
10:00 bis 18:00 Uhr (Öffentlichkeit)
Freitag:
12:00 bis 18:00 Uhr (Öffentlichkeit)
Samstag und Sonntag:
10:00 bis 18:00 Uhr (Öffentlichkeit)
Ansonsten gelten die Angaben zur Schulzeit.
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Es wird angenommen, dass während der Nutzung durch die Öffentlichkeit alle Becken, Wasserattraktionen, die Liegewiese und der Volleyballplatz genutzt werden. Weiterhin wird angenommen, dass das
Freibad am Samstag und Sonntag nicht von Frühschwimmern genutzt wird.
2.4.2 Geplante Situation
Die geplante Sportanlage soll hinsichtlich des Trainings- und Spielbetriebes wie die bestehende Anlage genutzt werden. Die Nutzungszeiten der geplanten Anlage an Werktagen werden daher entsprechend den Ausführungen oben unter „IST-Situation“ für die Planung angenommen. Der bestehende
Sportplatz an der Schule soll nach der Errichtung des geplanten Fußballplatzes nur noch im Trainingsbetrieb genutzt werden. Daher ist samstags sowie sonn- und feiertags an der bestehenden
Sportanlage von einer maximalen Anzahl von 20 Zuschauern auszugehen. Da Wettkampfspiele nur
noch auf der geplanten Sportanlage durchgeführt werden, wird hier für Spiele eine maximale Zuschaueranzahl von 50 Personen berücksichtigt.
Die Reinigung des Kunstrasens soll einmal jährlich (ca. ein halber Tag) erfolgen. Im Übrigen gelten
die Angaben zur Ist Situation.
2.5
Gesetzliche Anforderungen
Für Sport- und Freizeitanlagen gelten unterschiedliche Richtlinien und Vorschriften.
2.5.1 Sportanlagen
Die Schallimmissionen von Sportanlagen sind nach Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.
BImSchV /3/ zu ermitteln und zu beurteilen. Nach § 1 /3/ gilt diese für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsgesetzes nicht bedürfen. Sportanlagen sind
so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 2 18.BImSchV unter
Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
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An den Immissionsorten sind demnach folgende Immissionsrichtwerte anzusetzen:
1. in Gewerbegebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
65 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
60 dB(A)
nachts
50 dB(A)
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
60 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
55 dB(A)
nachts
45 dB(A)
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
55 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
50 dB(A)
nachts
40 dB(A)
4. in reinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
50 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
nachts
35 dB(A)
5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags außerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
nachts
35 dB(A)
Werden nach §2 Abs. 3 /3/ bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen
von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der
Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A)
tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, wel-
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che die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicherstellt; dies gilt unabhängig von der Lage
der Wohnung in einem der in § 2 Abs. 2 /3/ genannten Gebieten.
Nach § 2 Abs. 4 sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2
tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen
einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 3 um nicht mehr als 10
dB(A) überschreiten.
Die genannten Immissionsrichtwerte beziehen sich nach § 2 Abs. 5 /3/ auf folgende Zeiten:
1. tags
an Werktagen
an Sonn- und Feiertagen
6:00 bis 22:00 Uhr
7:00 bis 22:00 Uhr
2. nachts
an Werktagen
und
0:00 bis 6:00 Uhr
22:00 bis 24:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
und
0:00 bis 7:00 Uhr
22:00 bis 24:00 Uhr
an Werktagen
und
6:00 bis 8:00 Uhr
20:00 bis 22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
und
und
7:00 bis 9:00 Uhr
13:00 bis 15:00 Uhr
20:00 bis 22:00 Uhr
3. Ruhezeit
Die Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die
Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9:00
bis 20:00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
Entsprechend des Anhangs 1.3.2.1 der 18. BImSchV /3/ betragen die Beurteilungszeiten werktags
tags außerhalb der Ruhezeit
(8 bis 20 Uhr)
tags während der Ruhezeit
(6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr)
nachts
(22 bis 6 Uhr, ungünstigste volle Stunde)
12 Stunden
jeweils 2 Stunden
1 Stunde
Entsprechend Anhang 1.3.2.2 der 18. BImSchV /3/ betragen die Beurteilungszeiten sonn- und feiertags
tags außerhalb der Ruhezeit
(9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr)
9 Stunden
tags während der Ruhezeit
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(7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr)
jeweils 2 Stunden
(0 bis 7 und 22 bis 24 Uhr)
ungünstigste volle Stunde
nachts
Beträgt die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen zusammenhängend weniger als 4
Stunden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr, gilt als
Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die Nutzungszeit umfasst.
Entsprechend § 5 Abs. 5 /3/ soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten
absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach
/3/ Nummer 1.5 des Anhangs bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 die
Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht
mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeit
70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeit
65 dB(A),
nachts
55 dB(A)
und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A)und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten
nach Nummer 1.5 im Anhang von /3/ als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der
Zahl der einwirkenden Sportanlagen.
Die Art der in § 2 Abs. 2 /3/ bezeichneten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in
den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen
sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach /3/ § 2 Abs. 6 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist
demnach von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.
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2.5.2 Schulsport
Gemäß § 5 Abs. 3 /3/ soll die zuständige Behörde von der Festsetzung der Betriebszeiten absehen,
soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen
an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, wie in diesem Fall der
Nutzung durch die Sportvereine, ist nach der Verordnung die Beurteilungszeit um die dem Schulsport
tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten zu verringern. Dies wird bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen berücksichtigt, da anzunehmen ist, dass der von Schulsport ausgehende Lärm sich von der
allgemeinen Sportausübung unterscheidet. Die Teilnehmerzahl ist eingeschränkt, die Schüler werden
bei der Sportausübung von Lehrern beaufsichtigt und Beifalls- und Missfallensbekundungen von größeren Zuschauermengen sind nicht zu erwarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom
02.05.2008, Az: 2 S 17.08 und BVerwG: Urteil vom 24.4.1991 Az 7C 12/90; VG Köln: Urteil vom
12.3.2009 Az 13 K 3253/07). Außerdem sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie der Schalldruck und die Frequenz, sondern auch
die Gesichtspunkte der sozialen und allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung relevant.
2.5.3 Freizeitanlagen
Die Schallimmissionen von Freizeitanlagen sind nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz "Messung, Beurteilung und Verminderung
von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" Stand16.09.2009 /10/ zu ermitteln und zu beurteilen.
Nach /10/ sind Freizeitanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen
durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar
sind, und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Nach /10/ werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen grundsätzlich nach der
TA-Lärm /11/ bewertet.
Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie und die jeweils zu betrachtenden Zeiten sind identisch mit denen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Verursacht eine Freizeitanlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur
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Überschreitung der o.a. Immissionsrichtwerte nach /10/, soll erreicht werden, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) die vorgenannten Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10
dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeit
70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeit
65 dB(A),
nachts
55 dB(A)
und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die oben für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Von Bedeutung für die Beurteilung von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen
in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten. Bei der Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage ist grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Weicht die tatsächliche Nutzung erheblich von der im
Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab oder ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt,
so ist von der tatsächlichen Nutzung auszugehen.
2.5.4 Fremdgeräusche
Gemäß Anhang Nummer 1.4 18.BlmschV und Nummer 2.4 Abs.4 TA Lärm sind Fremdgeräusche alle
Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage oder Anlagen ausgehen. Die Geräusche infolge
des öffentlichen Straßenverkehrs, des Flugverkehrs sowie des in der Umgebung der zu beurteilenden
Anlagen befindlichen Biomasse-Heizkraftwerks und des Bauhofes werden in diesem Zusammenhang
als Fremdgeräusche betrachtet. Die Lärmquellen unterliegen aufgrund ihrer unterschiedlichen Charakteristik (z.B. als Sportanlagen, Freizeitanlagen, Gewerbeanlagen, Verkehr usw.) jeweils unterschiedlichen Mess- und Beurteilungsverfahren. Ein umfassender rechtlicher Ansatz zur Gesamtbeurteilung
von Lärm ist vom Gesetzgeber damit nicht vorgesehen, sodass auch die Summation von Lärm aus
verschiedenartigen Anlagen nicht vorgesehen ist. Daher werden die unterschiedlichen Anlagenarten
getrennt voneinander nach den ihnen zugeordneten Regelwerken betrachtet und im Bedarfsfalle im
Rahmen einer Fremdgeräuschbetrachtung berücksichtigt.
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2.5.5 Immissionsorte
Der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung liegt nach /3/, Nummer 1.2 im Anhang, bei
bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes
einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung. Bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden dürfen, liegt der maßgebliche Immissionsort an dem am
stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu
schützenden Räumen erstellt werden dürfen. Bei mit der Anlage baulich aber nicht betrieblich
verbundenen Wohnungen liegt der maßgebliche Immissionsort in dem am stärksten betroffenen,
nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Raum.
Entsprechend dieser Regelungen werden folgende Immissionsorte (IMO) betrachtet:
IM01: Kölner Ring 151 (unmittelbar an das Freibad angrenzend)
IM02: Kölner Ring 162 (Nordseite des Hauses)
IM03: Kölner Ring 164 (Südseite des Hauses)
IM04: Kölner Ring 176 (unmittelbar an die Tennisanlage angrenzend)
IM05:Haus der Lebenshilfe (westlich des Schulzentrums)
IM06: Dr.-Josef-Fieger-Str. 2 (südlich des Schulzentrums)
Hierbei handelt es sich um die Immissionsorte bei denen am ehesten mit Richtwertüberschreitungen
zu rechnen ist. Die Lage der Immissionsorte ist der Übersicht vorne zu entnehmen.
2.5.6 Immissionsrichtwerte
Für die o.a. Immissionsorte 1 bis 3 sowie 6 ist der Bebauungsplan Nr. 5 – Rechtskraft 07.10.1968
maßgebend. Nach diesem liegen die Immissionsorte Kölner Ring 162 sowie Kölner Ring 164 in
einem allgemeinen Wohngebiet, der Immissionsort Kölner Ring 151 liegt demnach in einem reinen Wohngebiet. Das Grundstück des Schulzentrums sowie des Freibades, ist als allgemeines
Wohngebiet im Bebauungsplan Nr. 5A – Rechtskraft 01.07.1971 festgesetzt. Für den Immissionsort Kölner Ring 176 (IMO4) sowie den Immissionsort Haus der Lebenshilfe (IMO5) existiert
kein Bebauungsplan.
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Das Baugrundstück und die näher untersuchte Wohnbebauung Kölner Ring 162 bis 176 grenzen
an den Außenbereich. Westlich des Baugrundstücks befindet sich ein Bauhof. Westlich der vorhandenen Sportanlage des Schulzentrums liegt ein neues Biomasse-Heizkraftwerk. Somit liegt
keine einheitliche, das Gebiet prägende Nutzung vor. Die örtliche Lage ist durch das Nebeneinander von Wohn- und Schulnutzung sowie Sportausübung und Freizeitgestaltung geprägt. Hinzu kommt die Randlage zum Außenbereich.
Folglich existiert eine erhebliche Bandbreite verwendbarer Richtwerte. Die nachfolgende Tabelle stellt
die im Rahmen einer Abwägung zu beachtenden Richtwerte gemäß den einschlägigen Verordnungen
und Richtlinien zusammen:
Richtwerte in dB(A)
Tags, außerhalb der Ruhezeit
Tags innerhalb der Ruhezeit
Nachts
WR
50
45
35
WA
55
50
40
MI
60
55
45
Welcher Richtwert für welchen Immissionsort mit Rücksicht auf die unterschiedlichen im Untersuchungsgebiet vorliegenden Nutzungen hier herangezogen wird, muss abgewogen werden. Diese Abwägung sollte auch unter Berücksichtigung der geplanten weiteren Entwicklungen des Gebietes
durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Gebiete mit unterschiedlicher Qualität
und Schutzwürdigkeit mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Duldung belastet sind.
(vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2001, Az: V ZR 246/00). Zudem ist zu berücksichtgen, dass schon
der Bebauungsplan von 1968/1971, der die Bebauung des Gebietes ermöglichte, die unmittelbare Nähe von Wohnbebauung, Schulzentrum nebst Sportanlage und Freibad vorsah. Es bestand
daher von vornherein eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme (vgl. BVerwG Urteil vom
24.4.1991 Az 7C 12/90), sodass die Wohnnutzung auf den Sport als typische Freizeitbetätigung
Rücksicht zu nehmen hat bzw. diesen dulden muss.
Es kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die Schutzbedürftigkeit etwas
geringer ist, als für allgemeine Wohngebiete (WA) in den einschlägigen Richtlinien festgesetzt ist.
Es ist abzuwägen, ob das kleine Teilgebiet östlich des Schulzentrums und westlich des Kölner
Rings überhaupt als WR zu betrachten ist. Es erscheint angemessen für diesen Bereich keine
niedrigeren Richtwerte als im übrigen Gebiet zu verwenden. Im Rahmen der weiteren Betrachtung werden die Mittelungspegel der Gebiete ohne Bebauungsplan mit den Richtwerten für WA
verglichen, da sie sich ebenfalls hinsichtlich ihrer Nutzung nicht von den übrigen - als WA festgesetzten - Gebieten unterscheiden.
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Die konkrete Definition der Richtwerte bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Die Grenze des Zumutbaren ist unter Bildung eines Art Mittelwertes unter Abwägung aller betroffenen Belange zu
ermitteln (vgl. BVerwG Urteil vom 18.5.1995 Az. 4 C 20/94). Die Immissionsrichtwerte sind derart
festzulegen, dass „dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse ohne besonderen passiven Schallschutz“ sichergestellt sind /17/.
3 Schalltechnische Untersuchung
Die Untersuchungen wurden mit dem Berechnungsprogramm zur Schallausbreitung . Cadna A (Version 4.0.136 der Fa. Datakustik GmbH München, 32 Bit, Ausbaustufe : BMP XL BPL SET) durchgeführt.
Die anlagenbezogenen Immissionspegel wurden wie folgt ermittelt:
•
Bestimmung der Schallleistungspegel erfolgte durch die Bestimmung von Einzelschallquellen
oder Schallquellengruppen gemäß den im folgenden detailliert aufgeführten Berechnungsverfahren
•
Ausbreitungsrechnung gemäß E DIN ISO 9613 - 2 /12/
•
Bestimmung der Immissions-Beurteilungspegel nach 18. BImSchV /3/ bzw. nach TA Lärm /11/
3.1
Ermittlung der Emissionspegel
Für die Prognose der Schallemissionen wird entsprechend der VDI 3770 Sport- und Freizeitanlagen
/7/ in Verbindung mit den Merkblättern Nr. 10 /9/ vorgegangen.
Für Fußballspiele bzw. -training wurde ein Modell aus drei "Bausteinen" verwendet. Die Schallemissionen der Zuschauer, Spieler und des Schiedsrichters wurden zunächst getrennt ermittelt. Bei den
Tennisanlagen wurden die zehn am Immissionsort am lautesten einwirkenden Quellpunkte betrachtet.
Da sich die VDI-Richtlinie 3770 ebenso auf Sportanlagen wie auch auf Freizeitanlagen bezieht, kam
sie auch für die Bewertung des Freibades zum Einsatz.
Zusätzlich wurden sonstige Geräuschimmissionen durch Sportanlagen sowie die Geräuschimmissionen durch die Parkplätze ermittelt. In einem mit der Software CadnaA erstellten Ausbreitungsmodell
wurden diese einzelnen "Bausteine" als Flächenquellen integriert und eine Ausbreitungsrechnung zur
Prognose der Schallimmissionen durchgeführt.
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3.1.1 Ermittlung der Geräuschemission infolge Fußballspielens
Die Schallleistungspegel der einzelnen Teilaktivitäten beim Training und beim Fußballspielen betragen:
Schiedsrichter, Trainer Gleichung (3) aus /7/
LWA = [ 73,0 + 20 . log (1 + n)] dB(A) für n < 30
LWA = [ 98,5 + 3· log (1 + n)] dB(A) für n > 30
Maximale Schallleistung (durch Schiedsrichterpfiffe) Gleichung (4)
LWAmax = 118 dB(A)
Spieler (verteilt auf das Spielfeld) Gleichung (5)
Zuschauer Gleichung (6)
LWA = 94 dB(A)
LWA = [80 + 10· log (1+ n)] dB(A)
wobei: n = Anzahl der Zuschauer
Eine Beschallungsanlage ist, laut den Angaben der Stadt Erftstadt, während des Trainings- und Spielbetriebes sowohl für die bestehende als auch für die geplante Sportanlage nicht vorgesehen.
Bei den Schallemissionen von Zuschauern, dem Schiedsrichter und den Spielern wurde gemäß /7/
keine Richtwirkung berücksichtigt.
Die Geräuschemissionen durch die Reinigungsarbeiten (beider Plätze) werden vernachlässigt, da
nicht davon auszugehen ist, dass bei der Reinigung höhere Geräuschemissionen als bei der Nutzung
entstehen.
3.1.1.1 IST – Situation
Die bestehende Sportanlage wird an Werktagen von Montag bis Freitag von 16:00 bis 21:30 Uhr im
Trainingsbetrieb genutzt. Beim Trainingsbetrieb ist eine maximale Anzahl von 20 Personen zu erwarten. Der Spielbetrieb erfolgt an Samstagen von 13:00 bis 18:00 Uhr mit einer zu erwartenden maxima-
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len Anzahl von 50 Personen. Zur Betrachtung der ungünstigsten Betriebszeiten wird der Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 19:00 Uhr gewählt.
Beim Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen wurde bei der Berechnung der Zuschaueremission eine
maximale Anzahl von 50 Personen berücksichtigt. Damit ergibt sich ein Gesamtschalleistungspegel
des Zuschaueranteils von
Zuschauer Σ LWA = 97,1 dB(A).
Für den Schiedsrichter beträgt entsprechend der Gleichung 3 für 50 Zuschauer der Schallleistungspegel
Schiedsrichter LWA = 103,6 dB(A).
Diese Schallleistungen wurden als Flächenschallquellen mit einer Höhe von 1,6 m über dem Spielfeld
zusammen mit dem Schallleistungspegel der Spieler (LWA = 94 dB(A) ) in das Ausbreitungsmodell
eingearbeitet.
Die Einwirkzeit der Schallquellen beträgt für den Spielbetrieb 360 Minuten außerhalb der Ruhezeit und
120 Minuten innerhalb der Ruhezeit.
3.1.1.2 Plansituation
Die geplante Sportanlage soll hinsichtlich des Trainings- und Spielbetriebes wie die bestehende
Anlage genutzt werden. Die Nutzungszeiten der geplanten Anlage an Werktagen werden daher
entsprechend den Ausführungen oben unter "IST-Situation" für die Planung angenommen. Die
bestehende Sportanlage soll nach der Errichtung der geplanten Sportanlage nur noch im Trainingsbetrieb genutzt werden. Daher ist samstags sowie sonn- und feiertags an der bestehenden
Sportanlage von einer maximalen Anzahl von 20 Personen auszugehen. Wettkampfspiele finden
nur noch auf der geplanten Sportanlage statt. Hierbei wird eine maximale Zuschaueranzahl von
50 Personen berücksichtigt. Zur Betrachtung der ungünstigsten Betriebszeiten wird zum einen
der Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 19:00 Uhr auf der geplanten Sportanlage
sowie paralleler Trainingsbetrieb auf der alten Anlage berücksichtigt.
Für den Betrieb der geplanten Anlage gelten somit die für den Istzustand oben ermittelten Werte.
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Beim Trainingsbetrieb an Sonn- und Feiertagen auf der bestehenden Sportanlage wurde bei der Berechnung der Zuschaueremission eine maximale Anzahl von 20 Personen berücksichtigt. Damit ergibt
sich ein Gesamtschalleistungspegel des Zuschaueranteils von
Zuschauer Σ LWA = 93,2 dB(A).
Für den Schiedsrichter/Trainer beträgt entsprechend der Gleichung 3 für 20 Zuschauer der Schallleistungspegel
Trainer LWA = 99,4 dB(A).
Diese Schallleistungen wurden als Flächenschallquellen mit einer Höhe von 1,6 m über dem Spielfeld
zusammen mit dem Schallleistungspegel der Spieler (LWA = 94 dB(A) ) in das Ausbreitungsmodell
eingearbeitet.
Die Einwirkzeit der Schallquellen beträgt für den Spielbetrieb 360 Minuten außerhalb der Ruhezeit und
120 Minuten innerhalb der Ruhezeit wie in der Ist-Situation.
3.1.2 Ermittlung der Geräuschemissionen der Tennisflächen
Auf Basis des Taktmaximalpegelverfahrens ergibt sich für ein einzelnes Tennisspiel ein erheblicher
Impulszuschlag, der bei der Betrachtung mehrerer Spielfelder schnell abnimmt. Nach VDI 3770 können daher nicht allen Spielfeldern gleiche Schallleistungen zugewiesen werden, sondern es müssen
für weitere Spielfelder zur Auffüllung der verbleibenden Messtakte des Taktmaximalpegels die Schallleistungen anteilig vergeben werden. Es wird von einem Schallleistungspegel beim Ballwechsel von
95 dB(A) ausgegangen.
Dabei werden pro Spielfeld zwei Quellpunkte in der Mitte der Aufschlaglinie erzeugt und die zehn zum
maßgeblichen Immissionsort am nächsten liegenden Quellpunkte ausgewählt. Anschließend wird
diesen Quellpunkten zunächst eine Schallleistung von 100 dB(A) zugewiesen und danach eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Den am Immissionsort am lautesten einwirkenden Quellpunkten wird
abschließend die Schallleistung aus der Tabelle A.1 /9/ zugeordnet:
N
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
LWA,n
89,8
88,2
86,7
85,1
83,6
82,0
80,5
78,9
77,4
75,8
[ db(A) ]
Die nach Übertragungsmaß für die sortierten Quellpunkte anzunehmenden Emissionswerte
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Weitere Felder werden nicht berücksichtigt, da ihre Anteile keinen wesentlichen Beitrag zum Pegel am Immissionsort mehr erzeugen. Die Emissionshöhe beträgt 2 m über dem Spielfeld.
Wartung und Reinigung der Tennisanlagen
Die maximal 8- bis 12-mal im Jahr erfolgende Reinigung wird vernachlässigt, da nicht davon auszugehen ist, dass bei der Reinigung höhere Geräuschemissionen als bei der Nutzung entstehen.
Zuschauer
Die Emissionen der Zuschauer sind vernachlässigbar, die VDI 3770 sieht auch keine Berücksichtigung vor. (Die Emissionen durch den Zuschauerverkehr auf den Parkplätzen werden erfasst.)
Tennisanlage nördlich des Kölner Rings (westlich des Bauhofs)
Zur Betrachtung der ungünstigsten Betriebszeiten wird der Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen von
9:00 bis 16:00 Uhr gewählt. Die Einwirkzeit beträgt 240 Minuten außerhalb der Ruhezeit und 120
Minuten innerhalb der Ruhezeit sowohl in der Ist, als auch in der Plansituation.
Tennisanlage am Schulzentrum
Die Tennisplätze im Schulzentrum werden von den Schülerinnen und Schülern der Realschule und
des Gymnasiums für Pausensport sowie vereinzelt von der Oberstufe genutzt. Die Nutzung beschränkt sich auf den Schultag von 8:00 bis ca. 17:30 Uhr
Die Tennisplätze am Schulzentrum werden somit nur zum Schulsport genutzt, so dass gemäß § 5
Abs. 3 der 18. BlmSchV die Berücksichtigung von Betriebszeiten entfällt. Da die Tennisplätze nur
geringfügig genutzt werden, ist keine zusätzliche schädliche Umwelteinwirkung durch diese zu erwarten.
3.1.3 Ermittlung der Geräuschemission des Freibads
Bei der Ermittlung der Geräuschemission von Freibädern wird von einem guten Besuch an warmen Tagen ausgegangen. Gemäß VDI 3770 werden den Bereichen Becken, Liegewiese und
Attraktionen charakteristische Schallleistungen einer einzelnen Person zugeordnet. Nach
VD13770 errechnet sich die flächenbezogene Schallleistung für die einzelnen Bereiche aus den
Schallleistungen der Einzelperson LWAeq und dem typischen Flächenverbrauch n" einer Person
der verschiedenen Bereiche nach Gleichung (16) wie folgt:
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LWA‘‘ = LWA,1 – 10 lg (n´´/no‘‘) db(A)
Nachfolgende Tabelle enthält die flächenbezogenen Schallleistungen der verschiedenen Bereiche nach /7/ auf deren Grundlage die Geräuschemission berechnet wurde:
Bereich
Kinderbecken
Spaßbecken (Wellenbad usw.)
Sprungbecken
Erwachsenen Schwimmerbecken
Liegewiese
LWAeq pro
Person
[ dB(A) ]
85
85
85
75
70
LWA‘‘
[ dB (A) ]
1 / n‘‘
[
m²/Pers.]
3
3
10
10
6
80
80
75
65
62
Zusätzlich vorhandene Wasserattraktionen werden als Punktquellen berücksichtigt. Bei großen
Rutschen wird die obere Plattform als Punktquelle modelliert, auf der eine von der Größe der
Plattform abhängige Anzahl Kinder mit einer Schallleistung von je 85 dB(A) berücksichtigt wird.
Der Fuß der Rutsche wird durch eine Punktschallquelle mit einer LWA von ca. 100 dB(A) berücksichtigt. Die Sprungtürme werden ebenfalls als Punktquellen modelliert. Die Zuordnung der
Schallleistungen auf der Plattform und beim Aufkommen im Becken ist analog zur Rutsche. Die
Schallleistung an dem vorhandenen Volleyballplatz wird weiter unten beschrieben.
Es wird angenommen, dass während der Nutzung durch die Schulen und Frühschwimmer nur das
Schwimmer- und das Nichtschwimmerbecken und während der Nutzung durch die Öffentlichkeit alle
Becken, Wasserattraktionen, die Liegewiese und der Volleyballplatz genutzt werden. Weiterhin wird
angenommen, dass das Freibad am Samstag und Sonntag nicht von Frühschwimmern genutzt wird.
Die Betrachtung der Geräuschemissionen durch die Reinigung am Freitagvormittag wird vernachlässigt, da nicht davon auszugehen ist, dass bei der Reinigung höhere Geräuschemissionen als
bei der Nutzung entstehen. Es werden folgende Betriebszeiten gewählt:
1. Werktags in der Schulzeit sowie in der Ferienzeit von Montag bis Freitag
Die Einwirkzeit beträgt 720 Minuten außerhalb der Ruhezeit und 90 Minuten innerhalb der Ruhezeit nur für das Erwachsenen-Schwimmerbecken für die restlichen Quellen ist keine Einwirkzeit
innerhalb der Ruhezeit zu berücksichtigen.
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2. Sonn- und Feiertags
Die Einwirkzeit beträgt 480 Minuten außerhalb der Ruhezeit und 120 Minuten innerhalb der Ruhezeit.
3.1.4 Ermittlung der sonstigen Geräuschemissionen
Schulsport
Der bestehende Sportplatz wird von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr von den Schulen genutzt. Da es sich um Schulsport handelt, der nach /3/ privilegiert ist, kann diese Emission vernachlässigt werden.
Nutzung des Sportplatzes durch Leichtathletikvereine
Der bestehende Sportplatz wird nur an Werktagen von Montag bis Freitag an maximal 2 Stunden pro
Tag von Leichtathletikvereinen genutzt. Bei der Sportausübung durch Leichtathletikvereine sind Klapperbretter und Pfiffe zum Start die relevanten Geräuschemissionen gem. VDI 3770. Diese werden in
der Taktmaximalpegelbetrachtung berücksichtigt. Die einmal jährlich stattfindenden Bundesjugendspiele sowie die Sportabzeichen-Aktion jeweils freitags von Mai bis September werden im Rahmen
der Schulsportausübung als privilegiert betrachtet und daher nicht berücksichtigt. Leichtathletikwettkämpfe werden weder auf der bestehenden Anlage noch auf der geplanten Anlage ausgetragen.
Nutzung des Volleyballplatzes auf dem Freibadgelände:
Für die Nutzung von Volleyballplätzen gibt es in den Merkblättern Nr. 10 /9/ einen Verweis auf Kapitel
14 desselben Werkes. Die Annahme einer Schallleistung von 100 dB(A) erscheint plausibel.
3.1.5 Ermittlung der Geräuschemission der Parkplätze
Gemäß Anhang 2.1 der 18. BlmSchV sind Geräusche, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen ausgehen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 /4/ zu berechnen.
Nach /9/ werden dabei regelmäßig zu niedrige Immissionen berechnet. Es wird empfohlen die Berechnung unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisse der Parkplatzlärmstudie /13/ durchzuführen. Darin sind zwei wirklichkeitsnähere Verfahren zur Berechnung der Schallemissionen / immissionen durch Parkplatzlärm entwickelt worden, und zwar ein sogenanntes "getrenntes Verfahren" mit getrennter Ermittlung von Teilbeurteilungspegeln für das Ein- und Ausparken und für den
Parksuchverkehr, außerdem ein sogenanntes "zusammengefasstes Verfahren" für den Fall, dass sich
für die einzelnen Fahrgassen die zu erwartenden Verkehrsmengen nur schwer vorhersagen lassen. In
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dieser Prognose wurde das sogenannte "zusammengefasste Verfahren" verwendet. Mit dem aus diesen Verfahren ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegel LWA" wird der Schallleistungspegel
der nach /13/ vorzunehmenden Gliederung in Teilflächen wie folgt ermittelt:
LWA = LWA" + 10 . Ig ( S / So) in dB
wobei
LWA :
Schallleistungspegel in dB(A)
LWA" :
flächenbezogener Schallleistungspegel
S:
Gesamtfläche bzw. Teilfläche des Parkplatzes
So:
Bezugsfläche 1 m²
Falls es nicht möglich ist, die Verteilung des Durchfahrverkehrs auf dem Parkplatz mit ausreichender
Genauigkeit abzuschätzen, kann nach /13/ mit einer Näherungsformel der flächenbezogene Schallleistungspegel des Parkplatzes wie folgt berechnet werden:
LWA‘‘ = LWO + KPA + KI + KD + KStrO + 10 Ig (B*N) - 10 Ig (S / 1 m2) in dB
mit
LWA" :
flächenbezogener Schallleistungspegel
LWO :
63 dB(A) = Schalleistungspegel für eine Bewegung pro h auf einem P+R Parkplatz
KPA:
Zuschlag für die Parkplatzart hier nach /4/
KPA = 0 dB(A) wie für P+R Parkplatz mit zusätzlicher Berücksichtigung eines
Taktmaximalpegelzuschlages in Höhe von KI = 4 dB gemäß /4/
KD:
2,5 Ig (f*B - 9); f*B > 10 Stellplätze: KD = 0 für f*B <=10
Die Näherungsformel für KD gilt für alle Parkplatzarten. KD
beschreibt den Schallanteil, der von den durchfahrenden
Kraftfahrzeugen verursacht wird. Er ist so bemessen, dass er in der
Regel auf der "sicheren" Seite liegt.
f:
Stellplätze je Einheit der Bezugsgröße
KStrO:
Zuschlag für unterschiedliche Fahrbahnarten
B:
Anzahl Stellplätze
N:
Bewegungshäufigkeit (hier N=1)
S:
Gesamtfläche bzw. Teilfläche des Parkplatzes
Parkplatz an der Tennisanlage (36 Stellplätze):
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Der Parkplatz südlich der Tennisanlage wird überwiegend durch Trainer, Schiedsrichter, Spieler und
Zuschauer genutzt. Gem. [2] wurde bei der Berechnung der Bewegungszahlen nicht von der Anzahl
der Stellplätze, sondern der Anzahl der Spielfelder ausgegangen. Es wurde angenommen, dass je
Stunde ein kompletter Wechsel stattfindet und jeder Spieler mit dem eigenen Wagen ankommt. Es
ergeben sich damit an einer solchen Anlage mit N Spielfeldern nach /7/ 4 * N Bewegungen pro Stunde
für die gesamte Parkfläche. Für den Trainingsbetrieb wird laut VDI 3770 angenommen, dass während
des Trainings alle Felder besetzt sind. In diesem Fall sind 10 Felder und damit 40 Bewegungen pro
Stunde und Bezugsgröße für den Trainingsbetrieb zu berücksichtigen. Im Spielbetrieb wurde von einer Anzahl von 20 Zuschauern ausgegangen, die zu 50 % mit einem Pkw an- und abreisen. Dies sind
zum Trainingsbetrieb zusätzlich 20 Bewegungen pro Stunde und Bezugsgröße. Zur Betrachtung der
ungünstigsten Betriebszeiten wird der Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen gewählt.
Es ergibt sich eine Anzahl von 1,67 Bewegung pro Stunde und Bezugsgröße mit einer Einwirkzeit von
240 Minuten außerhalb der Ruhezeit und 120 Minuten innerhalb der Ruhezeit. Es entstehen keine
Änderungen in den Betriebszeiten und damit der Pkw-Bewegungen durch die geplante Sportanlage.
Parkplatz am Schulzentrum (58 Stellplätze):
Zu dem Schulzentrum gehört ein Parkplatz mit 58 Pkw-Stellplätzen für Lehrer, Schüler und Nutzer der Sportanlage. Die Nutzung durch das Schulzentrum wird vernachlässigt, da durch die Lehrer sowie überwiegend minderjährigen Schüler und Schülerinnen keine nennenswerten PkwBewegungen zu erwarten sind. Zur Betrachtung der ungünstigsten Betriebszeiten wird der Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen gewählt. Gemäß /9/ kann angenommen werden, dass während
des Fußballtrainings insgesamt 20 Pkws für Spieler, Trainer und Zuschauer an- und abreisen.
Für den Spielbetrieb wird angenommen, dass während des Spiels zusätzlich 30 Pkws für die
zusätzlichen Zuschauer an- und abreisen.
IST - Situation: Spielbetrieb am Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 19:00 Uhr
Es ergibt sich eine Anzahl von 0,99 Bewegungen pro Stunde und Bezugsgröße mit einer Einwirkzeit von 360 Minuten außerhalb der Ruhezeit und 120 Minuten innerhalb der Ruhezeit.
PLAN-Situation: Spielbetrieb am Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 19:00 Uhr
Die bestehende Sportanlage soll nach der Errichtung der geplanten Sportanlage nur noch im
Trainingsbetrieb genutzt werden. Daher wird für den Parkplatz am Schulzentrum samstags sowie
sonn- und feiertags keine zusätzliche Fahrzeugbewegung durch Zuschauer in die Berechnung
einbezogen. Es ergibt sich eine Anzahl von 0,39 Bewegungen pro Stunde und Bezugsgröße mit
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einer Einwirkzeiten von 360 Minuten außerhalb der Ruhezeit und 120 Minuten innerhalb der Ruhezeit.
Parkplatz an der geplanten Sportanlage (32 Stellplätze):
Zu der geplanten Sportanlage gehört ein Parkplatz mit 32 Pkw-Stellplätzen für Trainer, Schiedsrichter, Spieler und Zuschauer. Zur Betrachtung der ungünstigsten Betriebszeiten wird der Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen gewählt. Gemäß /7/ kann angenommen werden, dass während
des Fußballtrainings insgesamt 20 Pkws für Spieler, Trainer und Zuschauer an- und abreisen.
Für den Spielbetrieb wird angenommen, dass während des Spiels zusätzlich 30 Pkws für die
zusätzlichen Zuschauer an- und abreisen.
Es ergibt sich eine Anzahl von 1,79 Bewegung pro Stunde und Bezugsgröße mit einer Einwirkzeit
von 360 Minuten außerhalb der Ruhezeit und 120 Minuten innerhalb der Ruhezeit. Nach Rücksprache mit der Stadt, sind die vorhandenen und geplanten Parkplätze ausreichend. Es sind daher keine zusätzlichen Geräuschemissionen aus Parksuchverkehr zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Parkplätze am Schulzentrum, am Bauhof sowie an der geplanten Sportanlage
auch von den Freibadbesuchern genutzt werden. Dies wurde bei der Ermittlung der Fahrzeugbewegungen auf dem bestehenden sowie dem geplanten Sportplatz, im Rahmen der zusätzlichen Pkws für zusätzliche Zuschauer berücksichtigt.
3.1.6 Verkehrsgeräusche
Gemäß Ziff. 1 /3/ sind den Sportanlagen nur die Geräusche zuzurechnen, die von Parkplätzen auf
dem Anlagengelände ausgehen.
Es ist nicht von einer signifikanten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf den öffentlichen Verkehrsflächen infolge der neuen Sportanlage auszugehen. Somit ist ausgeschlossen, dass eine Pegelerhöhung um mindestens 3dB(A) auftritt. Eine Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlagen ist daher nicht erforderlich.
3.2
Betrachtung der Unsicherheiten
Die Unsicherheit der berechneten Immissionspegel wird durch die Unsicherheit der Ausgangsdaten, also der Emissionspegel der einzelnen Schallquellen, verursacht. Für die Parameter der
Ausbreitungsrechnung nach /9/ wurden für diese Prognose keine Unsicherheiten eingesetzt.
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Baudynamik
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Gutachten
3.2.1 Zu den Schallemissionen bei einem Fußballspiel:
Die Schallemissionen bei einem Fußballspiel wurden nach VDI 3770 in Verbindung mit den
Merkblättern Nr. 10 /9/ berechnet. In /15/ wird angeführt, dass die Standardunsicherheiten der
Schallemissionen der Zuschauer und des Schiedsrichters aus den Urdaten der 42 Spiele in Tabelle 5 dieser Arbeit bestimmt werden müssen. Mit diesen Daten können für diese beiden Gruppen die folgenden Standardunsicherheiten abgeschätzt werden:
für die Zuschauer:
σ = ± 6 dB
für den Schiedsrichter:
σ = ± 5,8 dB.
Für die Schallemission der Spieler wird sehr konservativ ebenfalls eine Standardunsicherheit
von
σ = ± 6 dB abgeschätzt.
3.2.2 Zu den Schallemissionen der Tennisanlage und des Freibades
Die Schallemissionen der Tennisanlage und des Freibades wurden nach /7/ in Verbindung mit /9/
berechnet. Die Schallemission der Tennisspieler kann mit der Schallemission des Schiedsrichters
verglichen werden. Daher wird die Standardunsicherheit der Tennisspieler mit der Standardunsicherheit für den Schiedsrichter bei einem Fußballspiel mit σ = ± 5,8 dB abgeschätzt. Es wird angenommen, dass die Schallemissionen der Besucher des Freibades mit den Zuschauern eines
Fußballspiels vergleichbar sind. Daher wird eine Standardunsicherheit für die Besucher des Freibades mit σ = ± 6 dB abgeschätzt.
3.2.3 Zu den Parkplätzen
Laut Parkplatzlärmstudie /13/ (Gleichung 11 a) kann für eine Bewegung pro Stunde eine Ausgangsschallleistung von 63 dB(A) zu Grunde gelegt werden. Diese Schallleistung ist der Mittelwert der
Schallleistungen von 84 Parkbewegungen von Fahrzeugen aus einem repräsentativen Mix von 9 unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.
Legt man jedem Messwert eine Vergleichsstandardabweichung von σR =3 dB (entsprechend Genauigkeitsklasse 3) zu Grunde, so ergibt sich mit den Regeln der Fehlerverkettung für die Ausgangsschallleistung von 63 dB(A) eine Standardunsicherheit von s = ± 0,4 dB.
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Baustatik
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Gutachten
3.2.4 Erweiterte Unsicherheit:
Die erweiterte Unsicherheit der anteiligen Immissionspegel wurde mit einem Grad des Vertrauens
von 90 % geschätzt. D.h. dass alle zuvor genannten Standardunsicherheiten mit dem Erweiterungsfaktor k = 1,645 multipliziert werden.
3.2.5 Gesamt-Immissionspegel
Die Unsicherheiten der Gesamt-Immissionspegel werden nach /16/ bestimmt. Insgesamt ist für den
Gesamtimmissionspegel an den einzelnen Immissionsorten von folgenden erweiterten Unsicherheiten
auszugehen:
Die Unsicherheiten sind jeweils für den ungünstigsten Fall für Sonn- und Feiertage angegeben mit u+
für die obere erweiterte Unsicherheit und u- für die untere erweiterte Unsicherheit.
Sportplätze
Immissionsort
Kölner Ring 151
162
164
176
Haus Lebenshilfe
Dr.-Josef Fieger Str. 2
u+
2,1
2,7
2,1
2,4
2,3
2,6
Freibad
u4,4
8,4
4,4
5,9
4,9
7,6
u+
2,7
2,4
2,4
2,6
2,9
2,7
u9,1
6,0
6,0
7,8
15,5
9,0
4 Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen
Nachfolgend werden die Mittelungspegel an den jeweiligen Immissionsorten getrennt für Sportanlagen
und das Freibad dokumentiert.
4.1
Sportanlagen
Mit den gem. Punkt 2.4 ermittelten Emissionspegeln und einer Ausbreitungsrechnung gem. E DIN ISO
9613-2 wurden mittels der kommerziellen Software CadnaA die anteiligen Immissionspegel am maßgeblichen Immissionsort berechnet. Dabei wird der Beurteilungspegel am Immissionsort nach /3/,
Gleichung 3 im Anhang wie folgt ermittelt:
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mit
LAm,i
=
Mittelungspegel für eine Teilzeit Ti mit gleicher Geräuschemission
KT,i
=
Zuschlag für Informationsgehalt
KI,i
=
Zuschlag für Impulshaltigkeit
Ti
=
Teilzeiten
Tr
=
Beurteilungszeiten
Lr
=
Beurteilungspegel
Folgende Beurteilungspegel (LAm,i) wurden ermittelt:
LAm,T = Mittelungspegel für den Tag
LAm,R = Mittelungspegel für die Ruhezeit
Sportanlagen
Immissionsort
Kölner Ring
151
Kölner Ring
162 (nord)
Kölner Ring
164 (süd)
Kölner Ring
176
Haus
Lebenshilfe
Dr.-Josef
Fieger Str. 2
LAm,R
Sportplatz
Schule
LAm,T
LAm,R
geplanter
Fußballplatz
LAm,T
LAm,R
23,8
22,6
34,8
31,8
39,2
36,2
44,3
25,4
24,1
35,0
32,0
47,0
44,0
43,4
40,4
21,7
20,4
40,2
37,2
40,5
37,5
49,7
51,1
49,8
50,9
49,6
30,6
27,6
37,6
34,6
49,3
46,3
46,0
43,0
7,8
6,5
45,6
42,6
35,5
32,5
45,4
42,4
42,4
39,4
8,6
7,3
41,8
38,8
33,7
30,7
Ist-Zustand
gesamt
LAm,T
LAm,R
Planung
gesamt
LAm,T
LAm,R
LAm,T
38,6
35,6
40,7
37,7
38,5
35,6
47,3
43,9
40,9
51,9
Tennis
Gemäß Nummer 1.3.3 Anhang /3/ ist ein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu berücksichtigen, falls während einer Teilzeit Ti der Beurteilungszeit auffällige Pegeländerungen wie z.B. Aufprallgeräusche von
Bällen, Geräusche von Startpistolen o. ä. auftreten. Zuschläge für Impulshaltigkeit waren nicht zu vergeben, da eine Impulshaltigkeit in den ermittelten Emissionspegeln gemäß /9/ bereits berücksichtigt
wurde.
Gemäß Nummer 1.3.4 Anhang /3/ ist ein Informationszuschlag von 3 dB oder 6 dB wegen der erhöhten Belästigung bei Mithören ungewünschter Informationen je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten Ti zum Mittelungspegel zu addieren. Der Informationszuschlag ist laut Nummer 1.3.4
Anhang /3/ in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Im
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vorliegenden Fall sind weder Lautsprecherdurchsagen noch Musikwiedergaben zu berücksichtigen.
Daher entfällt der Informationszuschlag.
Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag von 3 dB
oder 6 dB in den entsprechenden Teilzeiten Ti zum Mittelungspegel zu addieren. Laut Nummer 1.3.4
Anhang /3/ kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor. Im vorliegenden Fall sind keine
tonhaltigen Geräusche ausgehend von den betrachteten Sportanlagen zu erwarten. Daher wird kein
Zuschlag für Tonhaltigkeit berücksichtigt.
Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung werden auf den folgenden Seiten grafisch dokumentiert.
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Gutachten
Rasterlärmkarte für die IST – Situation: Sonn- und Feiertage
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Rasterlärmkarte für die PLAN – Situation: Sonn- und Feiertage
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4.2
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Gutachten
Freibad
Der Beurteilungspegel wird nach /11/, Anhang wie folgt ermittelt:
Lr = 10 log*(1/T* Σ Ti*10 ^(0,1(LAeq,i –Cmet + K T,i +KI,i +KR,i)
LAeq,i
Cmet
KT,i
KI,i
KR,i
Ti
Tr
Lr
= Mittelungspegel für eine Teilzeit Ti mit gleicher Geräuschemission
= meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2 /9/; hier „0“
= Zuschlag für Informationsgehalt
= Zuschlag für Impulshaltigkeit
= Zuschlag für Ruhezeiten
= Teilzeiten
= Beurteilungszeiten
= Beurteilungspegel
Folglich wird der Beurteilungspegel für Freizeitanlagen analog zu den Sportanlagen ermittelt. Die
Formeln unterscheiden lediglich hinsichtlich der Variablenbezeichnungen und der Berücksichtigung
von Cmet (hier = 0 also irrelevant).
Folgende Beurteilungspegel (LAeq,i) wurden ermittelt:
LAeq,T = Mittelungspegel für den Tag
LAeq,R = Mittelungspegel für die Ruhezeit
Freibad
Immissionsort
Kölner Ring
151
Kölner Ring
162 (nord)
Kölner Ring
164 (süd)
Kölner Ring
176
Haus
Lebenshilfe
Dr.-Josef
Fieger Str. 2
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Mo bis Fr
LAeq,T
LAeq,R
Sonntag
LAeq,T
LAeq,R
59,5
37,5
59,0
54,8
51,0
34,4
50,5
46,3
57,5
39,3
57,0
52,8
41,6
21,7
41,1
36,9
51,1
31,2
50,6
46,4
45,9
25,3
45,4
41,1
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Bauphysik
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Gutachten
Bei der Berücksichtigung der Impulshaltigkeit und / oder der auffälligen Pegeländerungen sowie der
Ton- und Informationshaltigkeit gilt gemäß/10/ folgendes:
Zuschläge sind für die Zeiten zu vergeben, in denen Impulshaltigkeit und / oder auffällige Pegeländerungen bzw. Ton- und Informationshaltigkeit vorliegen. Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören unerwünschter Informationen oder Tonhaltigkeit ist je nach Auffälligkeit ein Zuschlag erforderlich
(0 oder 3 oder 6 dB, je nach Auffälligkeit). Ein Zuschlag von 6 dB ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (z.B. laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergabe) zu vergeben.
Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit war nicht zu vergeben, da eine Impulshaltigkeit der Immissionspegels nach der Ermittlung gemäß /7/ bereits berücksichtigt wurde. Darüber hinaus gehende Zuschläge
für Ton- und Informationshaltigkeit waren nicht zu vergeben.
Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung werden auf der folgenden Seite grafisch dokumentiert.
Da die Berechnung des Beurteilungspegels nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der
Freizeitlärmrichtlinie im vorliegenden Fall gleich ist, kommt es hier für Ausbreitungsberechnung darauf
an, um welchen Anlagentyp es sich handelt.
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Gutachten
Rasterlärmkarte für den Freibadlärm: Sonn- und Feiertage
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4.3
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Baudynamik
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Bauphysik
-
Gutachten
Freibad und Sportplätze - Istzustand
Die Ausbreitungsberechnung für eine Überlagerung im Sinne § 2 (1) /3/ aller Anlagen ist nachfolgend
grafisch dargestellt. Einzelpegel für die relevanten Immissionsorte sind im nachfolgenden Kapitel „Bewertung“ dokumentiert.
Rasterlärmkarte für die Gesamtüberlagerung im Istzustand
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4.4
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Gutachten
Freibad und Sportplätze - Planung
Die Ausbreitungsberechnung für eine Überlagerung im Sinne § 2 (1) /3/ aller Anlagen ist nachfolgend
grafisch dargestellt. Einzelpegel für die relevanten Immissionsorte sind im nachfolgenden Kapitel „Bewertung“ dokumentiert.
Rasterlärmkarte für die Gesamtüberlagerung Planung
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4.5
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Gutachten
Maximalpegelbetrachtung
Nach /3/ sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte für den Tag um nicht mehr als 30
dB(A) und für die Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach /10/ sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte für den Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und für die Nacht um
nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Als möglicher Verursacher von Geräuschspitzen kommen bei
Fußballspielen vor allem Schiedsrichterpfiffe mit einem Schallleistungspegel von 118 dB(A) in Frage.
Bei Leichtathletikübungen sind vor allem Startklappen mit einem Pegel von 130 dB(A) und Pfiffe mit
einem Schallleistungspegel von 118 dB(A) relevant. Bei Tennisspielen entstehen bei Ballwechseln
Pegel von 95 dB(A), dies ist in der Berechnungsbasis nach dem Taktmaximalverfahren berücksichtigt.
Durch das Besucherverhalten (Zurufe etc.) wird ein Schallleistungspegel in Höhe von maximal Lw =
105 dB(A) verursacht (Merkblätter Nr. 10 „Geräuschimmissionsprognose von Sport- und Freizeitanlagen; Berechnungshilfen“; Landesumweltamt NRW; Ausgabe 2-1998 /9/).
Die Maximalpegel für Geräuschspitzen aus allen Anlagen sind in folgender Tabelle zusammengefasst:
Immissionsort
Kölner Ring
151
Kölner Ring
162 (nord)
Kölner Ring
164 (süd)
Kölner Ring
176
Haus
Lebenshilfe
Dr.-Josef
Fieger Str. 2
Ist
Lmax
Plan
Lmax
65,9
66,1
70,6
71,6
76,0
76,0
61,3
61,7
79,6
79,5
75,5
75,4
Entsprechend der Parkplatzlärmstudie /13/, Tabelle 34, ist zur Einhaltung des Maximalpegelkriteriums
bei einem reinen Wohngebiet für den Tag ein Mindestabstand zwischen dem nächstgelegenen Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz von 3 m (PKW) bzw. 8 m (LKW) und für die Nacht ein
Mindestabstand in Höhe von 45 m (PKW) bzw. 91 m (LKW) erforderlich.
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5 Beurteilung
In den nachfolgenden Tabellen werden die ermittelten Pegel mit den Richtwerten der einschlägigen Richtlinien verglichen unter Beachtung der Gebietsfestsetzungen im Bebauungsplan. Für die
Immissionsorte, die in einem Gebiet liegen, für das uns kein Bebauungsplan vorliegt, werden die
Richtwerte für WA angenommen. Die Richtwerte für Mischgebiete (MI) liegen 5 dB(A) höher als
die für allgemeine Wohngebiete (WA). Hinsichtlich der Bewertung der Pegel ist zu beachten,
dass die Bewertungskriterien für Sport- und Freizeitanlagen sich i.W. nur hinsichtlich der „seltenen Ereignisse“ (18 statt 10) und der Maximalpegel (für Sport 10 dB(A) mehr zulässig) unterscheiden.
5.1
Sportplätze
Beurteilungsgrundlage sind die in Kapitel 4.1 ausgewiesenen Mittelungspegel für die Gesamtheit der
Sportanlagen. Nachfolgend werden die Richtwerte nach /3/ mit den Berechnungsergebnissen in einer
Tabelle verglichen:
Sportplätze
Immissionsort
Kölner Ring 151
(WR)
Kölner Ring 162 nord
(WA)
Kölner Ring 164 süd
(WA)
Kölner Ring 176
(wie WA)
Haus Lebenshilfe
(wie WA)
Dr.-Josef Fieger Str. 2
(WA)
Ist-Zustand
gesamt
LAm,T
LAm,R
Planung
gesamt
LAm,T
LAm,R
38,6
35,6
40,7
38,5
35,6
43,9
Richtwerte
LAmT
LAm,R
37,7
50
45
47,3
44,3
55
50
40,9
43,4
40,4
55
50
51,9
49,7
51,1
49,8
55
50
49,3
46,3
46,0
43,0
55
50
45,4
42,4
42,4
39,4
55
50
Die Richtwerte für WA bzw. WR sind somit sowohl im Istzustand als auch unter Berücksichtigung des
geplanten Fußballplatzes mit erheblicher Reserve eingehalten. Die Errichtung des neuen Fußballplatzes und die damit einhergehende veränderte Nutzung des alten Sportplatzes führen nur zu sehr geringfügigen Änderungen der Situation, sowohl günstig (Haus Lebenshilfe), als auch ungünstig (Kölner
Ring 162, 164 nord).
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5.2
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Bauphysik
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Gutachten
Freibad
Beurteilungsgrundlage sind die in Kapitel 4.2 ausgewiesenen Mittelungspegel für das Freibad. Nachfolgend werden die Richtwerte nach /10/ mit den Berechnungsergebnissen in einer Tabelle verglichen:
Freibad
Immissionsort
Kölner Ring 151
(WR)
Kölner Ring 162 nord
(WA)
Kölner Ring 164 süd
(WA)
Kölner Ring 176
(wie WA)
Haus Lebenshilfe
(wie WA)
Dr.-Josef Fieger Str. 2
(WA)
Mo bis Fr
LAeq,T
LAeq,R
Sonntag
LAeq,T
LAeq,R
Richtwerte
LAeq,T
LAeq,R
59,5
37,5
59,0
54,8
50
45
51,0
34,4
50,5
46,3
55
50
57,5
39,3
57,0
52,8
55
50
41,6
21,7
41,1
36,9
55
50
51,1
31,2
50,6
46,4
55
50
45,9
25,3
45,4
41,1
55
50
Drei von vier Richtwerten für das WR sind signifikant überschritten. Für die Immissionsorte im WA
treten nur unwesentliche Überschreitungen auf. Die seit nun etwa vierzig Jahren geduldete Belastung
verändert sich durch die geplante neue Sportanlage nicht.
5.3
Gesamtbetrachtung
Nachfolgend wird die Überlagerung für Sonn- und Feiertagen betrachtet:
Sport-, Tennisplätze &
Freibad
Immissionsort
Kölner Ring 151
(WR)
Kölner Ring 162 nord
(WA)
Kölner Ring 164 süd
(WA)
Kölner Ring 176
(wie WA)
Haus Lebenshilfe
(wie WA)
Dr.-Josef Fieger Str. 2
(WA)
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Ist-Zustand
gesamt
LAm,T
LAm,R
Planung
gesamt
LAm,T
LAm,R
59,1
54,8
59,1
51,1
47,0
57,2
Richtwerte
LAmT
LAm,R
54,8
50
45
52,2
48,4
55
50
53,0
57,2
53,0
55
50
51,4
49,9
51,5
50,0
55
50
53,0
49,4
51,9
48,0
55
50
48,4
44,8
47,2
43,4
55
50
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Die Unterschiede zwischen Istzustand und Planung sind marginal. Der geplante Fußballplatz führt zu
keiner signifikanten Änderung der Gesamtbelastung an den Immissionsorten. Die an einigen Immissionsorten vorliegende Überschreitung der Richtwerte für WR und WA resultiert allein aus dem Freibad
und nicht aus der neuen Anlage.
5.4
Maximalpegel
Die Maximalpegel liegen tags für die untersuchten Immissionsort im WA unter Lmax = 80 dB(A). Für
den untersuchten Immissionsort im WR liegt Lmax unter 70dB(A). Somit werden die Richtwerte eingehalten. Alle Stellplätze sind mehr als 8 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt, so dass das Maximalpegelkriterium für den Tag für alle Stellplätze eingehalten wird.
6 Zusammenfassung, Abwägungsvorschlag
An den besonders kritischen Immissionsorten (Kölner Ring 151, 162, 164, 176) treten durch den geplanten Fußballplatz keine höheren Gesamtbelastungen aus Sportplätzen und dem Freibad auf als
derzeit vorhanden.
Die durchgeführten Berechnungen und Vergleiche mit den Richtlinien /3/ und /10/ zeigen zwar, dass
Richtwerte für allgemeine und reine Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Die Parameterstudie zeigt aber insbesondere deutlich, dass diese Überschreitungen nicht auf die vorhandenen Sportbzw. Tennisplätze oder den geplanten Fußballplatz zurückzuführen sind. Ursächlich ist allein das seit
vielen Jahrzehnten vorhandene Freibad, das in der Einzelbetrachtung schon zu Richtwertüberschreitungen führt. Das Freibad ist aber bereits 1971 unmittelbar neben der Wohnbebauung geplant worden. so dass von vornherein eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestand und besteht.
Zu beachten ist auch, dass das Freibad nur bei Temperaturen über 20°C geöffnet ist.
Zudem kann aufgrund der im Untersuchungsgebiet stark variierenden Nutzungen (Bauhof, Schulen,
Sportanlagen, Biomasseheizkraftwerk, Wohnen) davon ausgegangen werden, dass das Gebiet mit
einer erhöhten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Duldung belastet ist. Desweiteren wird
die Schutzbedürftigkeit aufgrund der Randlage zum Außenbereich gemindert.
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Gutachten
Darüber hinaus ist abzuwägen, ob das Freibad vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Nutzung als
Freizeitanlage einstuft werden kann und somit im Sinne des §2(2) /3/ gar nicht einzurechnen ist. In
diesem Fall sind alle Richtwerte bezüglich der Sportanlagen eingehalten.
Selbst für die hier im Sinne einer Worst-Case-Analyse durchgeführte Gesamtüberlagerung aller vorhandenen Sportanlagen mit dem Freibad und dem geplanten Fußballplatz liegen alle Immissionswerte
unter 60 dB(A). Somit sind die Anforderungen an gesunde Lebensverhältnisse in jedem Fall gewahrt.
Der geplante Fußballplatz führt zu keiner signifikanten Veränderung der Gesamtbelastung des betrachteten Gebietes.
Erftstadt, den 1.7.2010
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