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Beschlussvorlage (Anl.1 (Erläuterung V8/0264))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
134 kB
Datum
01.10.2012
Erstellt
07.09.12, 12:06
Aktualisiert
07.09.12, 12:06
Beschlussvorlage (Anl.1 (Erläuterung V8/0264))

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Inhalt der Datei

Anlage 1 -82Neubau Sportplatz Lechenich; Info’s an die städtischen Gremien gemäß Liegenschaftsakte 2471 Mit V 8/0264 vom 28.12.2004 und den Anlagen 1 bis 4 . Schulausschuss 22.02.2005 .Sportausschuss .Ausschuss für Wirtschaftsförderung u. Werksausschuss Immobilienwirtschaft (Sitzung) 26.01.2005 u. 0.103.2005) . FinanzA 10.03.2005 . Rat 16.03.2005 Liegenschaftsrechtliche Voraussetzungen für die Verlegung des Sportplatzes u. die Anlegung des Kunstrasenplatzes (Grunderwerb). In Anlage 3 dieser Vorlage 8 ( zum WerksA 01.03.2005) wird die Problematik der nahen Wohnbebauung, des Schallschutzgutachtens u. des Lärmschutzes erläutert. Die Interessengemeinschaft Am Kölner Ring- Am Burgfeld hat ihr Schreiben vom 10.02.2005 an den Bürgermeister der Stadt Erftstadt selbst an die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen CDU, SPD,FDP und Bündnis 90/Die Grünen sowie den Landrat des Rhein-Erft-Kreises gesandt. In diesem Schreiben werden die Bedenken der Anwohner dargestellt. Daraufhin wurde mit den Beteiligten am 23.02.2005 ein Gespräch geführt und wie vereinbart wurde der Interessengemeinschaft am 28.02.2005 die Vorlage 8/0264 u. die Anlagen zur Kenntnisnahme übersandt. Der Landrat hat mit Schreiben vom 28.02.2005 auf das Schreiben der Interessengemeinschaft geantwortet u. auf die Planungshoheit der Stadt Erftstadt hingewiesen. Der verbindliche Flächennutzungsplan hat seit 1999 dort eine entsprechende Ausweisung als Grünfläche mit der Widmung Sportanlagen vorgesehen. Der FNP ist in den 90’er-Jahren mit der vorgeschriebenen Bürgerbeteiligung neu aufgestellt worden. Dabei ist diese Fläche weiterhin als Fläche für Sportanlagen festgelegt worden. Hinweis auf ein Fachgutachten für die Einhaltung des Immissionsschutzes. Weiteres Schreiben des Landrat vom 11.05.2005 an die Interessengemeinschaft : Wiederum Hinweis auf die Planungshoheit und Selbstverwaltungsrecht der Stadt und somit kein hinreichender Rechtsgrund für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten.