Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
206 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
14.06.12, 15:34
Aktualisiert
14.06.12, 15:34
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Raymond Pieper
Josef-Zimmermann-Straße 10
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Bauordnungsamt
Holzdamm 10
Herr Overhoff
0 22 35 / 409-337
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
gez. Overhoff
12.06.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 04.06.2012
Rat
Betrifft:
Datum
12.06.2012
BM / Dezernent
F 239/2012
26.06.2012
Anfrage bzgl. Genehmigungsverfahren für das Sommerfest der Fa. Richrath in
Gymnich
Sehr geehrter Herr Pieper,
sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre o.g. Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass Herr Mager vor ca. 3 Jahren nachfragte, ob er
ein Hoffest auf seiner Hofstelle veranstalten dürfe. Dazu erhielt er eine positive Auskunft.
Später wurde das Fest mehr und mehr zu einem Sommerfest der Firma REWE mit den
Inhalten, wie Sie in der Anzeige zur Absage des Festes zu lesen waren (Betriebsfest der
Fa. REWE, Verkaufsschau regionaler Anbieter etc.) Nur am Rand war noch von der
Darstellung des Rinderzuchtbetriebes Mager mit einem Hoffest die Rede.
Zu 1) Formal ist die Genehmigung nicht verweigert worden, sondern wegen fehlender
Unterlagen zurückgewiesen worden. Es ist also zu keiner inhaltlichen Entscheidung
gekommen, da der Antragsteller die Unterlagen nach Klärungsgesprächen mit der
Bauaufsichtsbehörde nicht vervollständigt hat. Der Erlass des Ministers zum
Umgang mit der Genehmigung bei Großveranstaltungen spielt hier nur am Rande
eine Rolle, vorrangig war die Unzulässigkeit von Veranstaltungen dritter
(REWE) im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Zulässigkeit eines reinen Hoffestes
des Betriebes Mager ist nach wie vor unstrittig, auch wenn dazu eine temporäre
Nutzungsänderung zu erteilen gewesen wäre. Diese wäre aber bei Vorlage der
erforderlichen Unterlagen möglich gewesen. Dies ist Herrn Mager auch mehrfach
so erläutert worden. Beispiele dazu sind in der jüngeren Vergangenheit in Erftstadt
mehrfach gegeben. Wurden in der Vergangenheit solche Hoffeste in der Regel
lediglich konzessionsrechtlich genehmigt, so hat sich die Sensibilität durch das
Loveparade-Desaster auch in diesem Bereich erhöht. Und nur hier ist der
Zusammenhang mit der aktuellen Erlasslage zu sehen: Es wir nun in einem
Genehmigungsverfahren einmalig das Gesamtvorhaben geprüft und genehmigt.
Zu 2) Die Zahl der Besucher ist in den Erlassen der Landesregierung nicht fixiert. Die
vielfach genannte Zahl von 5000 Besuchern ist lediglich eine Richtzahl, ab wann
die Abstimmung der Sicherheitsbehörden zwingend erforderlich ist. Dies gilt
allerdings ausschließlich für Veranstaltungen im Freien. Bei Nutzung von
Gebäuden (wie auch im Falle Mager) ist seitens der Bauaufsichtsbehörde in
Anlehnung an die Sonderbauvorschriften zu entscheiden.
Die Beurteilung des Gefährdungspotentials einer Veranstaltung als
„Großveranstaltung“ ist laut Leitfaden des MIK abhängig von:
1. Art der Veranstaltung
2. Ort der Veranstaltung und Besonderheit der Flächen
3. Jahreszeit
4. Dauer der Veranstaltung
5. Dauer des Aufenthalts der Besucher und Besucherströme
6. Eigenschaften der Besucher (Ortskenntnis, Alkohol-/Drogenkonsum)
7. Erfahrung und Referenzen des Veranstalters
8. Parallelveranstaltungen
9. Verkehrsanbindung
10. Baustellen
Aus diesen Kriterien muss im Einzelfall das Gefahrenpotential bestimmt und
bewertet werden. Einen pauschalen Richtwert nach Personen gibt es daher nicht.
Um es noch einmal zu betonen: Bis zu diesem Punkt ist das
Genehmigungsverfahren Mager / REWE gar nicht gekommen. Zudem war eine
Veranstaltung auf Privatgelände und in Hallen geplant, die von anderen
Rechtsvorschriften bestimmt werden.
Zu 3) Nach der Mutierung der Veranstaltung von einem Hoffest zu einer REWEVeranstaltung und der Sensibilisierung durch die Erlasslage des Innenministeriums
ist dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.07.2011 mitgeteilt worden, dass sich
die Genehmigungslage verschärft hat. Trotz zwischenzeitlicher Gespräche (auch
zum Thema REWE-Veranstaltung oder Hoffest) ging der Antrag auf temporäre
Nutzungsänderung bei der Stadt Erftstadt erst am 12.April 2012 ein. Die Unterlagen
wurden mit Schreiben vom 19.04.2012 bemängelt, eine hinreichende Ergänzung
fand nicht statt. Daraufhin wurde der Antrag wegen Unvollständigkeit am
18.05.2012 zurückgewiesen (nicht versagt!)
Selbstverständlich wurde dem Antragsteller die komplette Sach- und Rechtslage
ausführlich und mehrfach erläutert. Ebenso wurden Ratschläge über die
Genehmigungsfähigkeit erteilt. Es liegt allerdings weder in der Zuständigkeit noch
in der rechtlichen Zulässigkeit der Behörde, Bauvorlagen im
Baugenehmigungsverfahren zu erstellen. Dies liefe auch der Aufsichts- und
Kontrollfunktion der Behörde sowie deren Neutralität im Verfahren zu wieder. Die
Aufgaben der Behörde sind abschließend in § 61 BauO NRW normiert.
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Zu 4) siehe zu 3)
Zu 5) Die Gebühren richten sich nach der allgemeinen Gebührenordnung für das Land
NRW. In vergleichbaren Fällen wurde nach Zeitaufwand abgerechnet. Der
anzusetzende Stundensatz (wird vom Ministerium jährlich angepasst) beträgt
derzeit 73,- €. Dies führte bisher zu Genehmigungsgebühren in der Höhe eines
Stundensatzes. Eine direkte Einflussnahme des Rates der Stadt Erftstadt auf die
landesweite Gebührenordnung des Landes NRW ist naturgemäß nicht gegeben.
Zu bedenken ist bei der Gebührenhöhe auch, dass sie nur einmalig bei der ersten
Genehmigung anfällt. Spätere unveränderte Veranstaltungen werden dann nur
noch wie bisher konzessionsrechtlich abgehandelt.
(Dr. Rips)
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