Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anfrage (Anfrage bzgl. Genehmigungsverfahren für das Sommerfest der Fa. Richrath in Gymnich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
206 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
14.06.12, 15:34
Aktualisiert
14.06.12, 15:34
Anfrage (Anfrage bzgl. Genehmigungsverfahren für das Sommerfest der Fa. Richrath in Gymnich) Anfrage (Anfrage bzgl. Genehmigungsverfahren für das Sommerfest der Fa. Richrath in Gymnich) Anfrage (Anfrage bzgl. Genehmigungsverfahren für das Sommerfest der Fa. Richrath in Gymnich)

öffnen download melden Dateigröße: 206 kB

Inhalt der Datei

. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Raymond Pieper Josef-Zimmermann-Straße 10 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Bauordnungsamt Holzdamm 10 Herr Overhoff 0 22 35 / 409-337 Mein Zeichen Ihr Zeichen gez. Overhoff 12.06.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 04.06.2012 Rat Betrifft: Datum 12.06.2012 BM / Dezernent F 239/2012 26.06.2012 Anfrage bzgl. Genehmigungsverfahren für das Sommerfest der Fa. Richrath in Gymnich Sehr geehrter Herr Pieper, sehr geehrte Damen und Herren, Ihre o.g. Anfrage darf ich wie folgt beantworten: Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass Herr Mager vor ca. 3 Jahren nachfragte, ob er ein Hoffest auf seiner Hofstelle veranstalten dürfe. Dazu erhielt er eine positive Auskunft. Später wurde das Fest mehr und mehr zu einem Sommerfest der Firma REWE mit den Inhalten, wie Sie in der Anzeige zur Absage des Festes zu lesen waren (Betriebsfest der Fa. REWE, Verkaufsschau regionaler Anbieter etc.) Nur am Rand war noch von der Darstellung des Rinderzuchtbetriebes Mager mit einem Hoffest die Rede. Zu 1) Formal ist die Genehmigung nicht verweigert worden, sondern wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen worden. Es ist also zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen, da der Antragsteller die Unterlagen nach Klärungsgesprächen mit der Bauaufsichtsbehörde nicht vervollständigt hat. Der Erlass des Ministers zum Umgang mit der Genehmigung bei Großveranstaltungen spielt hier nur am Rande eine Rolle, vorrangig war die Unzulässigkeit von Veranstaltungen dritter (REWE) im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Zulässigkeit eines reinen Hoffestes des Betriebes Mager ist nach wie vor unstrittig, auch wenn dazu eine temporäre Nutzungsänderung zu erteilen gewesen wäre. Diese wäre aber bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen möglich gewesen. Dies ist Herrn Mager auch mehrfach so erläutert worden. Beispiele dazu sind in der jüngeren Vergangenheit in Erftstadt mehrfach gegeben. Wurden in der Vergangenheit solche Hoffeste in der Regel lediglich konzessionsrechtlich genehmigt, so hat sich die Sensibilität durch das Loveparade-Desaster auch in diesem Bereich erhöht. Und nur hier ist der Zusammenhang mit der aktuellen Erlasslage zu sehen: Es wir nun in einem Genehmigungsverfahren einmalig das Gesamtvorhaben geprüft und genehmigt. Zu 2) Die Zahl der Besucher ist in den Erlassen der Landesregierung nicht fixiert. Die vielfach genannte Zahl von 5000 Besuchern ist lediglich eine Richtzahl, ab wann die Abstimmung der Sicherheitsbehörden zwingend erforderlich ist. Dies gilt allerdings ausschließlich für Veranstaltungen im Freien. Bei Nutzung von Gebäuden (wie auch im Falle Mager) ist seitens der Bauaufsichtsbehörde in Anlehnung an die Sonderbauvorschriften zu entscheiden. Die Beurteilung des Gefährdungspotentials einer Veranstaltung als „Großveranstaltung“ ist laut Leitfaden des MIK abhängig von: 1. Art der Veranstaltung 2. Ort der Veranstaltung und Besonderheit der Flächen 3. Jahreszeit 4. Dauer der Veranstaltung 5. Dauer des Aufenthalts der Besucher und Besucherströme 6. Eigenschaften der Besucher (Ortskenntnis, Alkohol-/Drogenkonsum) 7. Erfahrung und Referenzen des Veranstalters 8. Parallelveranstaltungen 9. Verkehrsanbindung 10. Baustellen Aus diesen Kriterien muss im Einzelfall das Gefahrenpotential bestimmt und bewertet werden. Einen pauschalen Richtwert nach Personen gibt es daher nicht. Um es noch einmal zu betonen: Bis zu diesem Punkt ist das Genehmigungsverfahren Mager / REWE gar nicht gekommen. Zudem war eine Veranstaltung auf Privatgelände und in Hallen geplant, die von anderen Rechtsvorschriften bestimmt werden. Zu 3) Nach der Mutierung der Veranstaltung von einem Hoffest zu einer REWEVeranstaltung und der Sensibilisierung durch die Erlasslage des Innenministeriums ist dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.07.2011 mitgeteilt worden, dass sich die Genehmigungslage verschärft hat. Trotz zwischenzeitlicher Gespräche (auch zum Thema REWE-Veranstaltung oder Hoffest) ging der Antrag auf temporäre Nutzungsänderung bei der Stadt Erftstadt erst am 12.April 2012 ein. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 19.04.2012 bemängelt, eine hinreichende Ergänzung fand nicht statt. Daraufhin wurde der Antrag wegen Unvollständigkeit am 18.05.2012 zurückgewiesen (nicht versagt!) Selbstverständlich wurde dem Antragsteller die komplette Sach- und Rechtslage ausführlich und mehrfach erläutert. Ebenso wurden Ratschläge über die Genehmigungsfähigkeit erteilt. Es liegt allerdings weder in der Zuständigkeit noch in der rechtlichen Zulässigkeit der Behörde, Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren zu erstellen. Dies liefe auch der Aufsichts- und Kontrollfunktion der Behörde sowie deren Neutralität im Verfahren zu wieder. Die Aufgaben der Behörde sind abschließend in § 61 BauO NRW normiert. -2- Zu 4) siehe zu 3) Zu 5) Die Gebühren richten sich nach der allgemeinen Gebührenordnung für das Land NRW. In vergleichbaren Fällen wurde nach Zeitaufwand abgerechnet. Der anzusetzende Stundensatz (wird vom Ministerium jährlich angepasst) beträgt derzeit 73,- €. Dies führte bisher zu Genehmigungsgebühren in der Höhe eines Stundensatzes. Eine direkte Einflussnahme des Rates der Stadt Erftstadt auf die landesweite Gebührenordnung des Landes NRW ist naturgemäß nicht gegeben. Zu bedenken ist bei der Gebührenhöhe auch, dass sie nur einmalig bei der ersten Genehmigung anfällt. Spätere unveränderte Veranstaltungen werden dann nur noch wie bisher konzessionsrechtlich abgehandelt. (Dr. Rips) -3-