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Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen; Zweite Beteiligung der öffentlichen Stellen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
188 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
10.12.15, 16:30
Aktualisiert
10.12.15, 16:30
Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen;
Zweite Beteiligung der öffentlichen Stellen) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen;
Zweite Beteiligung der öffentlichen Stellen) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen;
Zweite Beteiligung der öffentlichen Stellen)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 307 /X.L. Z.2 Datum: 10.12.2015 An den Gemeinderat Sitzungstag: 15.12.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen; Zweite Beteiligung der öffentlichen Stellen Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, a) die nicht berücksichtigten Ursprungsbedenken im Zuge der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung aufrecht zu erhalten, b) die Bedenken und Anregungen des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage vom 25.11.2015 sowie des Städte- und Gemeindebundes lt. Stellungnahme vom 30.10.2015 entsprechend der Auswertung zur zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterstützen, c) der beigefügten Auswertung zur zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung einschl. der im Haupt- und Finanzausschuss empfohlenen Ergänzungen zu Grundsatz 3-4 und Ziel 7.2-2 zuzustimmen (Anlage 1) und d) die Beschlussvorschläge zu beschließen. Begründung: In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 08.12.2015 wurde beschlossen, den Grundsatz 3-4 (Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche) und das Ziel 7.2-2 (Gebiete für den Schutz der Natur) als Ergänzungsvorschlag aufzugreifen und bis zur Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2015 entsprechende Beschlussempfehlungen zu erarbeiten. Aufgrund dessen wurde in die Auswertung der Eifelgemeinde Nettersheim vom 02.12.2015 die nachfolgenden ergänzenden Stellungnahmen und Beschlussempfehlungen aufgenommen: Grundsatz 3-4, Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche: In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang umgenutzt oder saniert werden, sollten Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden. Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung sichtbar bleiben. Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim: Beschlussvorschlag: In vielen Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalens befinden sich durch Altlastflächen beeinträchtigte Landschaftsbereiche, die in großem Umfang umgenutzt Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass im Rahmen des Grundsatzes 3-4 bei der Rückführung von Altlastenflächen zu einem naturnahen Bereich (Para- 3 und oder saniert werden, aber auch solche Flächen, die in die Kulturlandschaft, in bedeutende Kulturlandschaftsbereiche oder in neu zu gestaltende Landschaftsbereiche wieder eingebunden werden sollen. dies aus zweiter Hand) finanzielle Mittel seitens des Landes bereit gestellt werden. Im Rahmen des Grundsatzes 3-4 sollten bei der Rückführung von Altlastflächen zu einem naturnahen Bereich (Paradies aus zweiter Hand) die finanziellen Mittel seitens des Landes dazu bereitgestellt werden. Ziel 7.2-2, Gebiete für den Schutz der Natur: Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der Natu8r sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des bestehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befindet, ist durch Festlegungen de4r Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen so zu erhalten, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim: Beschlussvorschlag: Die Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen und Bereichen zum Schutz der Natur ist für den Mensch ebenso wichtig wie für die Welt der Flora und Fauna. Hierbei ist jedoch die Planungshoheit der Kommunen nicht anzutasten und diese bei Entwicklungsmaßnahmen zum Schutz der Natur einzubinden. Soweit weitere Flächen hierzu in Anspruch genommen werden, muss das Land entsprechende Entschädigungsleistungen erbringen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass, soweit Bereiche für den Schutz der Natur und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Anspruch genommen werden, sich das Land zu Entschädigungsleistungen verpflichtet. Die modifizierte Auswertung der Eifelgemeinde Nettersheim ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister