Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
875 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
10.12.15, 16:30
Aktualisiert
10.12.15, 16:30
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Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 10.12.2015
Fb III - M
Auswertung
der Eifelgemeinde Nettersheim
zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens
als Anlage zu Vorlage Nr. 307, Z 2
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Es ist dringend erforderlich, seitens des Landes - hier ist
ausdrücklich nicht nur die Staatskanzlei und die Raumordnung gemeint, sondern selbstverständlich die verschiedenen Resorts der Landesregierung (vgl. u.a. 4599
und 4609 Synopse Entwurf des LEP) - nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das Erreichen der formulierten
Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen!
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim beschließt, die
Forderungen des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage
zu unterstützen.
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Allgemeine Anmerkungen zum Entwurf LEP
Die Formulierungen im LEP machen immer wieder den
Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und
großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn
besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus
vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund!
Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und
Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben.
Insbesondere gefordert wird ein eigenes Kapitel zur Förderung und Stärkung des ländlichen Raums in NordrheinWestfalen. Die hiesigen Rahmenbedingungen unterscheiden sich deutlich von jenen in den wachsenden und
schrumpfenden Ballungsräumen des Landes und müssen
daher explizit betrachtet werden.
Das Land ist mitverantwortlich für den Erhalt und die
Verbesserung der Lebensqualität der ländlichen Räume,
für den Erhalt und die Verbesserung der Infrastruktur
und die Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im
ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse
wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können
und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für
Entwicklungen erhält. Die Aussagen im Entwurf des LEP
zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern.
Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen
Raum zu erhalten und die Distanzen für die Bürgerinnen
und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch
weiter zu vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen
insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu
erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige
Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen auch
umliegende Ortschaften versorgt werden.
Das Land muss einen aktiven (investiven und über
Fördermittel gestalteten) Beitrag zum Erhalt der
Einrichtungen der Daseinsvorsorge leisten. Zu nennen
sind hier ergänzend die Bereiche technische Infrastruktur
(Straßen und Kanal), Mobilität, ärztliche Versorgung,
1
Ebenso stimmt er den Ausführungen des Städte- und
Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu Nr. 4, Kapitel 1 –
Einleitung – zu und erhebt diese zu ihrer Forderung.
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Breitbandausbau, Nahversorgung, ehrenamtliches und
bürgerschaftliches Engagement und Brandschutz sowie
auch das Thema Siedlungsentwicklung und Leerstand, die
von großer Bedeutung für die Attraktivität der Dörfer im
ländlichen Raum sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Bevölkerungsentwicklungen innerhalb des Landes, sondern
auch die Entwicklungen innerhalb der Kreise und sogar
innerhalb der Kommunen zwischen einzelnen Ortsteilen
sich stark unterscheiden können. Dies ist insbesondere
bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu
berücksichtigen.
Aus dem Demographieprozess des Kreises Euskirchen ist
erkennbar, dass die Innenentwicklung hier im Fokus
steht. Dennoch wird auch die Notwendigkeit einer Siedlungsflächenerweiterung deutlich. Auch kleineren Orten
muss es ermöglicht werden, sich angemessen über eine
ausschließliche Eigenentwicklung hinaus zu entwickeln.
Kommunen müssen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Planungshoheit eigenverantwortlich lösen können.
Die Absicht, den Flächenverbrauch zu reduzieren kann
unterstützt werden. Allerdings, muss dies ausgewogen
erfolgen und darf nicht einseitig zu Lasten des ländlichen Raumes geschehen. Im ländlichen Raum, insbesondere bei enger Verflechtung mit Ober- und Mittelzentren, sind angemessene Entwicklungsmöglichkeiten
zu erhalten. Dies muss in den Formulierungen zum Siedlungs- und Freiraum seitens des Landes zum Ausdruck
gebracht werden.
Die Dörfer müssen die Möglichkeit behalten, sich (in
angemessenem Maße) als Wohnstandort und Standort
für Dienstleistungen weiter zu entwickeln um ihre
Attraktivität, ihre Funktionen und Bedeutungen für die
eigene Bevölkerung und das nahe Umland zu erhalten.
Hierzu ist im LEP ein landesplanerisches Ziel aufzunehmen, welches mit angemessenen Förderungen seitens
des Landes zu begleiten ist.
Hinsichtlich der Sicherung von bezahlbarem Wohnraum wird der ländliche Raum als potenzieller Standort
und hier insbesondere die an die Bahn angebundenen
Orte seitens des Landes außer Acht gelassen und bei der
Ausgestaltung von Förderprogrammen (z.B. Wohnungsbauförderung) benachteiligt. Eine Chance für den ländlichen Raum (Zuzug von Bevölkerung und somit Nutzung
und Sicherung der vorhandenen Infrastruktur) und das
Land (Schaffung von günstigem Wohnraum, wo es tatsächlich günstig ist, günstiger als in den Ballungsräumen)
wird somit nicht genutzt. Im Rahmen des Bündnisses für
Wohnen sollten die Möglichkeiten, die der ländliche Raum
bietet, aufgegriffen werden.
Der Kreis Euskirchen beschäftigt sich seit einigen Jahren
mit dem Thema „Demographischer Wandel“. In einigen
Ortsteilen und Kommunen ist z.T. eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung festzustellen. Es gibt jedoch ebenso
Ortsteile und Kommunen, die einen Zuwachs verzeichnen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse, tragen die
Kommunen den jeweiligen Entwicklungen mit ihren Planungen Rechnung.
Aktuelle Entwicklungen im ländlichen Raum zeigen, dass
es in einzelnen, alten und gewachsenen Dorfkernen in
der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend
erforderlich Maßnahmen und Fördermittel zu mobili-
2
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
sieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu
erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum
eine Innen- vor Außenentwicklung aktiv zu unterstützen!
Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie
an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr
vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt
werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu
verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen
weiter zu überarbeiten. Die Städtebau- und Wohnungsbauförderung muss vereinfacht und um entsprechende
und ausreichende Möglichkeiten ergänzt werden (Stichwort "Dorfumbau" - Schaffung einer Förderkulisse, die
Abrisse und Umbauten ermöglicht), da die Anforderungen
in den aktuellen Förderprogrammen sehr hoch und die
Fördermittel der Städtebauförderung nur für sehr begrenzte Gebiete abrufbar sind.
Die Festlegungen zu Siedlungsraum (Kap 6) und zum
Freiraumschutz (Kap 7) schränken die kommunale
Planungshoheit zu stark ein und erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung.
Die landesplanerischen Vorgaben lassen befürchten, dass
dem ländlichen Raum Entwicklungspotenziale zugunsten
des urbanen Raumes genommen werden. Dies kann nicht
hingenommen werden. Gerade die umgekehrte Entwicklung ist zu fördern.
1 Einleitung
1.2: Demographischen
Wandel gestalten
Die im LEP angesetzte Vorausberechnung der
Bevölkerungsentwicklung entspricht bereits
heute nicht mehr den aktuellen Daten. Auch
im ländlichen Raum muss die Schaffung von
Wohnraum für anerkannte Asylanten Berücksichtigung finden . Durch anerkannte und
integrierte Asylanten wird es künftig mehr
Arbeitskräfte in der Bevölkerungsgruppe
zwischen 20 - 40 Jahren geben. Es wird
gefordert, dies beim demographischen Wandel zu berücksichtigen.
Die ausführliche Darstellung der erwarteten Entwicklung
ist lediglich eine Momentaufnahme.
Schon jetzt fehlt z.B. die Berücksichtigung der aktuellen
Zuwanderung von Flüchtlingen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert:
Die im LEP angesetzte Vorausberechnung der Bevölkerungsentwicklung entspricht bereits heute nicht mehr
den aktuellen Daten. Auch im ländlichen Raum muss
die Schaffung von Wohnraum für anerkannte Asylanten
Berücksichtigung finden. Durch anerkannte und integrierte Asylanten wird es künftig mehr Arbeitskräfte in
der Bevölkerungsgruppe zwischen 20 - 40 Jahren geben. Es wird gefordert, dies beim demographischen
Wandel zu berücksichtigen.
Ebenso unterstützt der Gemeinderat die Stellungnahme
des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage:
Die ausführliche Darstellung der erwarteten Entwicklung ist lediglich eine Momentaufnahme.
Schon jetzt fehlt z.B. die Berücksichtigung der aktuellen
Zuwanderung von Flüchtlingen.
1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen
Die Beibehaltung des Wohlstands in NRW
muss auf sich eine qualifizierte Schulung und
Ausbildung, insbesondere im Hinblick auf die
ankerkannten Asylanten gründen. Durch
Förderung von Ausbildungsmaßnahmen vor
Ort gewährleistet werden, dass anerkannte
Asylanten, die dem ländlichen Raum zugewiesen wurden, nicht abwandern und somit
bei Integration Wirtschaft, Gewerbe und
Tourismus auch im ländlichen Raum gestärkt
wird und Wachstum erfährt.
3
Es wird ein Kapitel 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwick- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass
lung ermöglichen“ integriert.
nur eine auf sich qualifizierte Schulung und Ausbildung,
insbesondere im Hinblick auf die ankerkannten AsylanDer auf Seite 6 eingefügte Passus "Innovative Industrie ten gründen muss. Nur durch Förderung von Schulunund industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der gen und Ausbildungsmaßnahmen vor Ort kann gewährnordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft" vernachlässigt leistet werden, dass anerkannte Asylanten, die dem
den großen Beitrag des Handwerks zur Wertschöpfung, ländlichen Raum zugewiesen wurden, nicht abwandern
zur Ausbildung und zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen. und somit bei Integration Wirtschaft, Gewerbe und
Die angestrebte themenspezifische interkommunale Flä- Tourismus auch im ländlichen Raum gestärkt wird und
chenentwicklung (Seite 7) ist in vielen insbesondere Wachstum erfährt.
kleinen Kommunen nicht zu realisieren, da es häufig an
Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressenten mit gleicher Des Weiteren unterstützt der Gemeinderat die StelThemen- bzw. branchenspezifischer Ausrichtung fehlt. lungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage:
Das Ergebnis wird daher in der Regel ein "Themenmix"
und keine "Themenkonzentration" in den Gewerbe- und Der auf Seite 6 eingefügte Passus "Innovative Industrie
Industriegebieten kleiner Kommunen des ländlichen und industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der
nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft" vernachläs-
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Raumes sein.
sigt den großen Beitrag des Handwerks zur Wertschöpfung, zur Ausbildung und zur Bereitstellung von ArIm Hinblick auf den Einzelhandel (Seite 8 ff.) wird darauf beitsplätzen.
verwiesen, dass vom dezentralen Einzelhandel verstärkt
auch ein zentrenrelevantes Sortiment geführt wird, was Die angestrebte themenspezifische interkommunale
die Zentren schwächt. In diesem Zusammenhang sollte Flächenentwicklung (Seite 7) ist in vielen insbesondere
auch auf das Problem der infolge des demografischen kleinen Kommunen nicht zu realisieren, da es häufig an
Wandels gefährdeten bzw. bereits fehlenden Nahversor- Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressenten mit gleigung durch den Einzelhandel im ländlichen Raum hinge- cher Themen- bzw. branchenspezifischer Ausrichtung
wiesen werden.
fehlt. Das Ergebnis wird daher in der Regel ein "Themenmix" und keine "Themenkonzentration" in den
Das Plädoyer für eine Stärkung von Tourismus und Erho- Gewerbe- und Industriegebieten kleiner Kommunen des
lung in Teilräumen des Landes (Seite 8), die über die ländlichen Raumes sein.
naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfügen, ist zu
begrüßen.
Im Hinblick auf den Einzelhandel (Seite 8 ff.) wird darauf verwiesen, dass vom dezentralen Einzelhandel
Gleiches gilt für das Plädoyer zur Entwicklung weicher verstärkt auch ein zentrenrelevantes Sortiment geführt
Standortfaktoren (Seite 10).
wird, was die Zentren schwächt. In diesem Zusammenhang sollte auch auf das Problem der infolge des demografischen Wandels gefährdeten bzw. bereits fehlenden
Nahversorgung durch den Einzelhandel im ländlichen
Raum hingewiesen werden.
Das Plädoyer für eine Stärkung von Tourismus und
Erholung in Teilräumen des Landes (Seite 8), die über
die naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfügen,
ist zu begrüßen.
Gleiches gilt für das Plädoyer zur Entwicklung weicher
Standortfaktoren (Seite 10).
2. Räumliche Struktur d.
Landes
Ziel 2-1: Zentralörtliche
Gliederung
Die Einstufung in Ober-, Mittel- und
Grundzentren
ist
grundsätzlich
zuzustimmen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass im ländlichen Raum
die Entfernung zwischen diesen
Zentren für den Bürger von hoher
Bedeutung ist. Die Zentren müssen
für alle erreichbar bleiben
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im LEP
einen quantitativen Rückbau besser definieren sowie
ein Grundzentrum in allen Gemeinden zu erhalten.
LEP muss einen quantitativen Rückbau besser definieren sowie ein
Grundzentrum in allen Gemeinden
zu erhalten.
Grundsatz 2-2: Daseinsvorsorge
Zur
Innenentwicklung
gehört,
dass sich, angepasst an den demographischen Wandel, die Wohnungen in den zentralen Ortslagen
der Bevölkerungsstruktur anpassen. Insbesondere die ältere Bausubstanz ist dem Bedarf älterer
und behinderter Menschen gerecht zu wer-den. Aber auch die
Energieeffizienz spielt bei der
Umgestaltung Gebäude eine besondere Rolle.
Verbunden ist damit aber auch die
Mobilität einer sich verändernden
Bevölkerungsstruktur.
Familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur soll zukünftig zur Verbesserung des Wohnstandortes
beitragen. Der ÖPNV spielt dabei
im ländlichen Raum eine zuneh-
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert:
4
-
Um die seitens der Gemeinde Nettersheim grundsätzlich befürwortete Innenentwicklung umsetzen
zu können, sind finanzielle Anreize für die Bevölkerung zu schaffen, um dem künftigen, veränderten
Bedarf gerecht zu werden.
-
Der Abbau von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken und
der unbestimmte Rechtsbegriff "zumutbare Erreichbarkeit" durch einen bestimmten Rechtsbegriff zu ersetzen.
-
Eine Umstrukturierung und Optimierung der Angebote im ÖPNV, verbunden mit einer überregionalen
Solidarisierung und verbundweiten einheitlichen
Kostenverteilung wird daher seitens der Gemeinde
Nettersheim gefordert, um eine Benachteiligung für
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
mend bedeutendere Rolle.
Ziel 2-3: Siedlungsraum
zu Freiraum
Insbesondere die Forderung, ausgewiesene
Wohnbauflächen
am
Ortsrand, die bislang bauleitplanerisch nicht gefestigt wurden, dem
Freiraum wieder zuzuführen, kann
seitens der Gemeinde Nettersheim
nicht zugestimmt werden, denn
damit würden kleinere Ortschaften
im ländlichen Raum, in denen kaum
verfügbare Bauflächen und -lücken
vorhanden sind, zukünftig in ihrer
baulichen
Entwicklung
eingeschränkt. Die Ausweisung von
Wohnbauflächen
im
Flächennutzungsplan führt erst dann zu
einem Eingriff in den Freiraum,
wenn diese Bereiche auch in Anspruch genommen und bauleitplanerisch gefestigt werden sollen
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
den ländlichen Raum aus-zuschließen
Die innerörtlichen Freiräume liefern einen
nicht unerheblichen Beitrag zum Klima- und
Artenschutz. In den Dörfern des ländlichen
Raums besteht ein Festhaltebedürfnis der
Eigentümer an ihrem Eigentum, so dass im
ländlichen Raum mehr Flächenbedarf besteht
als im städtischen und großstädtischen
Raum.
Kabinettsbeschlüsse vom 28.04. und 23.06.2015: "Das
Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum und Freiraum. Grundsätzlich erfolgt die Siedlungsentwicklung – also konkret die Inanspruchnahme
von Flächen für Wohnen und Gewerbe - vorrangig in den
in Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert daher,
nicht in die Planungshoheit der Kommunen einzugreifen
und die Entscheidung darüber, ob Wohnbauflächen
wieder dem Freiraum zurückzuführen sind, den Kommunen zu überlassen. Das Ziel ist ersatzlos zu streichen.
Dem Wunsch vieler Beteiligter folgend wird aber verdeutlicht, dass auch in kleineren, dem regionalplanerischen
Freiraum zugeordneten Ortsteilen (< 2000 Einwohner)
eine Eigenentwicklung für die dort ansässigen Einwohner
und auch für die dort vorhandenen Betriebe möglich ist.
Er fordert darüber hinaus (s. auch Beschlusslage des
Kreises Euskirchen):
"Durch eine Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 2-3 wird
deutlich gemacht, dass eine Inanspruchnahme von im
Freiraum liegenden Flächen für Vorhaben nach § 37
BauGB (u.a. forensische Einrichtungen) möglich ist".
"Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im
Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!"
Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den ländlichen Regionen
weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben
Außerdem wird in Ziel 2-3 nunmehr auch festgelegt, dass bzw. gewährt werden. Eine verstärkte Förderung der
die kommunalen Bauleitpläne im regionalplanerisch gesi- ländlichen Räume ist erforderlich.
cherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für
bestimmte Vorhaben ausweisen können. Dies betrifft Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der
Bauvorhaben, die einer größeren Freiflächennutzung ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die
untergeordnet sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen kaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb
oder Naturschutzstationen.
verzeichnen, zu eng gefasst. Diese Orte dürfen nicht
schlechter gestellt werden als Ballungsräume.
Im Gegenzug zu dieser klärenden Änderung konnte die
entsprechende Regelung enthaltende Grundsatz 6.2-3 Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Ziel 2-3 (neu,
gestrichen werden".
ehemals Grundsatz 6.2-3):
Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den ländlichen Regionen Diese Formulierung ist ohne die neue Ergänzung "im
weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben bzw. Rahmen der Eigenentwicklung" als Ziel in den LEP aufgewährt werden. Eine verstärkte Förderung der ländli- zunehmen.
chen Räume ist erforderlich.
Die neue Ergänzung ist in jedem Fall wieder zu löschen!
Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der
Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die
erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seikaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb
tens des Landes zur Verfügung zu stellen sind.
verzeichnen, zu eng gefasst. Diese Orte dürfen nicht
schlechter gestellt werden als Ballungsräume.
Ebenso stimmt sie den Ausführungen des Städte- und
Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese
Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Ziel 2-3 (neu,
zu ihrer Forderung.
ehemals Grundsatz 6.2-3):
"Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im
Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!"
Diese Formulierung ist ohne die neue Ergänzung "im
Rahmen der Eigenentwicklung" als Ziel in den LEP aufzunehmen.
Die neue Ergänzung ist in jedem Fall wieder zu löschen!
Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens
des Landes zur Verfügung zu stellen sind.
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
5
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
Ziel 3-1: 32 Kulturlandschaften
Grundsatz 3-2: Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Insbesondere die Oberzentren sind
im Zuge ihrer Siedlungsentwicklung
kaum in der Lage, die damit verbundenen ökologischen Ausgleichsund Kompensationsmaßnahmen in
ihrer Region zu realisieren. Der
ländliche Raum hinge-gen ist aufgrund der europaweiten rechtlichen
Vorgaben verpflichtet, umfangreiche Renaturierungsmaßnahmen z.
B. in und an Gewässern und Bachläufen vorzunehmen, die letztendlich auch dem Erholungssuchenden
des städtischen Raumes zugutekommen.
Durch
Stadt/Landpartnerschaften können Synergien aufgebaut werden, die
beiden Seiten gerecht werden.
Viele Teile der Mittelgebirgsregion
„Eifel“ können bislang einen intakten Freiraum aufweisen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die
Initiative des Deutsch-Belgischen
Naturparks, “Eifel-Blicke“ in den
Kommunen
Blankenheim,
Kall,
Mechernich und Nettersheim festzulegen. Diese besonderen Aussichtpunkte geben dem Wander- und
Radwandertourismus eine atemberaubende Sicht auf die Eifeler Mittelgebirgslandschaft. Diese naturräumlichen Gegebenheiten sind ein
wichtiger Faktor für die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung
und bieten ein besonderes Potential
für die Regionalentwicklung und den
Wett-bewerb der Regionen, den gilt
es für die Zukunft zu sichern und
von baulichen Anlagen freizuhalten.
Die Kommunen verfügen in vielfältiger Weise über kulturlandschaftsprägende Elemente, die zur Stärkung des Tourismus und ihres wirtschaftlichen Standortes beitragen.
Der LEP-Entwurf sieht die Entwicklung und Erhaltung von Kulturlandschaften, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche, historischen Stadtkernen, Denkmälern sowie der
Gestaltung
von
beeinträchtigen
Landschaftsbereichen
zu
neuen
Kulturlandschaftsbereichen vor.
Als landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche hat der LEP-Entwurf
dabei für den Teilbereich „Nordeifel“
die römische Straße Köln-Trier
aufgenommen. Überregional und
historisch wert-voll ist jedoch darüber hinaus die römische Siedlung
zwischen Görresburg und Steinrütsch, die bislang als Zeugnis der
Kulturgeschichte nicht erfasst ist.
Damit verbunden ist die Entwicklung des archäologischen Landschaftsparks Eifel in Nettersheim.
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim regt an, im
Rahmen des ökologischen Ausgleichs eine weiträumige
Stadt-/Landpartnerschaft im LEP-Entwurf NRW festzuschreiben.
Die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu sichern und
von baulichen Anlagen freizuhalten.
Die Agrippa-Straße wurde als "landesbedeutsame Kulturlandschaft" in der Plandarstellung
aufgenommen. Die Plandarstellungen sind
jedoch keine Festsetzung im LEP. Es wird
gefordert,
die
Kulturlandschaftsbereiche
konkret zu definieren und im LEP aufzunehmen. Die Aufnahme neuer Erkenntnisse zu
landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen ist nach Abstimmung mit dem LVR-Amt
für Denkmalpflege bzw. Bodendenkmalpflege
zu ermöglichen.
Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: "In den Erläute- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert:
rungen zu Grundsatz 3-2 bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche wird darauf hingewiesen, dass Wind- Das im Entwurf beschriebene Ziel der 32 Kulturenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und
landschaften ist zu konkretisieren. Die Aufnahme
prägendes Element der Kulturlandschaft sind".
neuer Erkenntnisse zu landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen ist nach Abstimmung mit dem
Zwar ist es richtig, dass WEAs vielerorts bereits prägenLVR-Amt für Denkmalpflege bzw. Bodendenkmaldes Element in der Landschaft sind. Zum einen ist jedoch
pflege zu ermöglichen.
zu hinterfragen, ob bauliche Anlagen überhaupt Bestand-
teile der Kulturlandschaft sein können. Zum anderen gilt,
dass auch, wenn diese Bauwerke prägend sind, dies nicht
automatisch mit einer positiven, gewünschten EntwickWindenergieanlagen sind bauliche Anlagen lung gleichgesetzt werden kann.
im Außenbereich, die ehem. intakte Kultur- Gegen die Einfügung dieses Satzes wird daher mit der
landschafts-Bereiche wesentlich beeinträchti- folgenden Begründung widersprochen:
gen. WEA können allenfalls ein störendes
jedoch kein prägendes Element der Kultur- In NRW und insbesondere in den ländlichen Mittelgebirgslandschaft sein, da bauliche Anlagen stets regionen wie der Eifel gibt es aktuell noch Landschaftseinem Wandel unterliegen und somit die bildeinheiten von hoher und sehr hoher Qualität, die
Kulturlandschaftsbereiche immer einer Ver- noch völlig frei von technischen Bauwerken inkl. WEAs
sind. Diese freien und hochwertigen Landschaftsbilder
änderung unterliegen.
und Blickbeziehungen sind, auch im Hinblick auf Tourismuspotenziale und Naherholung zu erhalten (vgl. hierzu
z.B. Kapitel 1.3, letzten Absatz "Tourismus").
-
Die Einbeziehung des Archäologischen Landschaftsparks Eifel in Nettersheim in die landesbedeutsame Kulturlandschaft.
-
Die Gemeinde Nettersheim fordert darüber hinaus,
eine unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von
Bodendenkmälern im Außenbereich in Bezug auf
Natur- und Artenschutz, insbesondere dann, wenn
Landesförderungen die Untersuchungszeiträume
zeitlich einschränken.
Der Gemeinderat fordert darüber hinaus, in unberührten Kulturlandschaftsbereichen keine prägenden baulichen Anlagen, insbesondere Windenergieanlagen zuzulassen.
Gleichzeitig unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim
6
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
die Forderung des Kreises Euskirchen entsprechend der Beschlusslage:
Es wird u. a. angeregt, dass landesbedeutsame archäologische Denkmäler und Fundbereiche gesichert
oder vor notwendigen Eingriffen
erkundet und dokumentiert wer-den
sollen.
Dieser Grundsatz wird von der Gemeinde Nettersheim begrüßt, sie
fordert jedoch, eine unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von Bodendenkmälern im
Außenbereich in Bezug auf Naturund
Artenschutz,
insbesondere
dann, wenn Landesförderungen die
Untersuchungszeiträume
zeitlich
einschränken.
Grundsatz 3-3: Historische Stadtkerne, Denkmäler u. andere kulturlandschaftlich wertvolle
Gegebenheiten
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Grundsatz 4.2: Anpassung an den Klimawandel
Zwar ist es richtig, dass WEAs vielerorts bereits prägendes Element in der Landschaft sind. Zum einen ist
jedoch zu hinterfragen, ob bauliche Anlagen überhaupt
Bestandteile der Kulturlandschaft sein können. Zum
anderen gilt, dass auch, wenn diese Bauwerke prägend
sind, dies nicht automatisch mit einer positiven, gewünschten Entwicklung gleichgesetzt werden kann.
Gegen die Einfügung dieses Satzes wird daher mit
der folgenden Begründung widersprochen:
In NRW und insbesondere in den ländlichen Mittelgebirgsregionen wie der Eifel gibt es aktuell noch Landschaftsbildeinheiten
von hoher und sehr hoher Qualität, die noch völlig frei von
technischen Bauwerken inkl. WEAs sind. Diese freien und
hochwertigen Landschaftsbilder und Blickbeziehungen sind,
auch im Hinblick auf Tourismuspotenziale und Naherholung zu
erhalten (vgl. hierzu z.B. Kapitel 1.3, letzten Absatz "Tourismus").
Die Historie der Siedlungen und
Siedlungsbereiche ist von den hierin
befindlichen Gebäuden ablesbar.
Das Land NRW hat in der Vergangenheit durch
seine Denkmalförderung dazu beigetragen, dass von überregional
bedeutsamen Bauten bis zur kleinen
Fachwerkhofanlage der Erhalt des
kulturellen Erbes unterstützt wird.
Durch die bereits stark eingeschränkte Denkmalförderung, die
zum 01.10.2013 durch die Richtlinien zur Förderung von Investiven
Maßnahmen
im
Bestand
(RL
BestandsInvest) durch zinsgünstige
Darlehen ergänzt wurde, steht zu
erwarten, dass insbesondere die
kleinen denkmalwerten Hofanlagen
aus den Dörfern dieser Denkmäler
mehr gibt.
Grundsatz 3-4: Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Zur Klimaanpassung sollen auch bei
der Entwicklung des Raumes vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden, u. a. die
Sicherung und Rückgewinnung von
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
"Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur
und Erscheinungsbild historischer Stadt- und Ortskerne
gewahrt werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame
Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden" (Grundsatz
unverändert gegenüber Entwurf von 2013).
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass
nicht nur überregional bedeutsame Baudenkmäler,
sondern auch das Baukulturelle Erbe in den Orten durch
geeignete Förderungen unterstützt wird und somit der
Erhalt der Baudenkmäler gesichert ist.
Gleichzeitig unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim
die Forderung des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage:
Es ist dringend erforderlich, die gekürzten Förderungen für den
Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der
historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren.
Der Grundsatz wird unterstützt, doch es ist den Städten, Gemeinden und privaten Eigentümern mit eigenen
finanziellen Mitteln oft nicht möglich, den Erhalt der
Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen.
Es ist dringend erforderlich, die gekürzten Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und
Mittel für den Erhalt der historischen Stadtkerne
und Denkmäler zu aktivieren.
Zur Sicherung einer Nutzung von Denkmälern ist neben den
Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen (vgl. Erläuterungen) auch die Wirtschaftlichkeit der Umnutzung zu gewährleisten.
Zur Sicherung einer Nutzung von Denkmälern ist neben den
Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen (vgl. Erläuterungen) auch die Wirtschaftlichkeit der Umnutzung zu gewährleisten.
Der Grundsatz wird unterstützt, doch es ist den Städten,
Gemeinden und privaten Eigentümern mit eigenen finanziellen Mitteln oft nicht möglich, den Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen.
In vielen Kommunen des Landes NordrheinWestfalens befinden sich durch Altlastflächen beeinträchtigte Landschaftsbereiche, die in großem
Umfang umgenutzt und oder saniert werden, aber
auch solche Flächen, die in die Kulturlandschaft, in
bedeutende Kulturlandschaftsbereiche oder in neu
zu gestaltende Landschaftsbereiche wieder eingebunden werden sollen.
Im Rahmen des Grundsatzes 3-4 sollten bei der
Rückführung von Altlastflächen zu einem naturnahen Bereich (Paradies aus zweiter Hand) die finanziellen Mittel seitens des Landes dazu bereitgestellt
werden.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass im Rahmen des Grundsatzes 3-4 bei der Rückführung von Altlastenflächen zu einem naturnahen Bereich (Paradies aus zweiter Hand)
finanzielle Mittel seitens des Landes bereit gestellt werden.
Auf die Ausführungen zu 2-3 wird verwiesen.
Die Umsetzung von Maßnahmen des Landes
zur Anpassung an den Klimawandel durch die
Kommunen ist nur in Verbindung mit einer
direkten Förderung des Landes möglich. Die
Eifelgemeinde Nettersheim fordert daher,
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, die
Umsetzung der Sicherung und Rückgewinnung von
Überschwemmungsbereichen sowie die Risikovorsorge
in ermittelten potentiellen Überflutungsbereichen, die
sich aus dem Verfahren der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ergeben, kostenneutral für die Kommunen
7
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Überschwemmungsbereichen.
entsprechende
stellen.
Förderprogramme
bereitzu-
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
zu gestalten.
Sofern Überschwemmungsbereiche in den Bauflächen
eines Flächennutzungsplanes festgesetzt werden und
damit eine Baurealisierung ausgeschlossen wird, sind
Entschädigungsansprüche kostenneutral für die Kommunen auszugleichen.
Der Gemeinderat fordert zudem, zur Umsetzung von
Maßnahmen des Landes zur Anpassung an den Klimawandel, entsprechende Förderprogramme bereitzustellen.
Ziel 4-3: Klimaschutzplan(gestrichen)
Das Ziel 4-3 „Klimaschutzplan“ wurde gestrichen. Es lautete:
„Die Raumordnungspläne setzen diejenigen
Festlegungen des Klimaschutzsplans NRW
um, die gem. § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz
NRW für verbindlich erklärt worden sind,
soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
Dies wird seitens der Eifelgemeinde Nettersheim begrüßt.
Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Bedenken bestanden auch gegen die in einem raumordnerischen Ziel gefasste Verpflichtung, Festlegungen des Klimaschutzplans
in Raumordnungsplänen umzusetzen – zumal der Entwurf
des Klimaschutzplans und darin enthaltene Festlegungen
bzw. Maßnahmen zur Zeit des LEP-Beteiligungsverfahrens
noch gar nicht vorlagen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die
Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage:
Die Landesregierung bleibt bei dem im Klimaschutzgesetz
verankerten politischen Ziel, die Gesamtsumme der in
Nordrhein-Westfalen emittierten Treibhausgase bis 2020
um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 %
gegenüber 1990 zu reduzieren.
Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor,
nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger
an raumordnerische Festlegungen (der Klimaschutzplan
müsste also eigentlich den Raumordnungsplan umsetzen).
Im LEP werden diese gesetzlichen Vorgaben jetzt in den
Erläuterungen – also nicht in der Rechtsqualität eines
Ziels der Raumordnung – wiedergegeben. Der LEP enthält aber weiterhin eine Vielzahl von konkreten Festlegungen, die mittelbar und unmittelbar dem Klimaschutz
und der Anpassung an den Klimawandel dienen (…)".
Insofern besteht das Erfordernis § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz zu streichen (vgl. Stellungnahme des
Städte- und Gemeindebundes NRW).
Die Streichung des Ziels wird begrüßt.
Allerdings bleibt die Verpflichtung, dass die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des KlimaschutzDas Ziel „4-3 Klimaschutzplan" ist im LEP verzichtbar. plans umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 KlimaschutzgeGleichwohl gilt die entsprechende gesetzliche Verfahrens- setz NRW für verbindlich erklärt worden sind, erhalten.
vorschrift des § 12 Landesplanungsgesetz. Dort ist gere- Die in § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vorgesehene
Das Erfordernis eines Klimaschutzplanes und gelt, dass die für verbindlich erklärten Festlegungen des Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzdessen Umsetzung wird jedoch im „Grund- Klimaschutzplans in Raumordnungsplänen umzusetzen plans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§
satz Klimaschutzkonzepte, neu: 4-2 wieder sind, sofern dies durch raumordnerische Ziele und 4 und 5 Raumordnungsgesetz normierten Verhältnis
Grundziele möglich ist.
von Fachplanung zur Raumordnung.
aufgenommen.
Die Streichung des Ziels wird begrüßt.
Allerdings bleibt die Verpflichtung, dass die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz
NRW für verbindlich erklärt worden sind, erhalten.
Die in § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vorgesehene
Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4
und 5 Raumordnungsgesetz normierten Verhältnis von
Fachplanung zur Raumordnung.
Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an
raumordnerische Festlegungen (der Klimaschutzplan
müsste also eigentlich den Raumordnungsplan umsetzen).
Insofern besteht das Erfordernis § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz zu streichen (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW).
Grundsatz 4-4 (neu: 43): Klimaschutzkonzepte
Der Kreis Euskirchen forderte seinerzeit, vorliegende
regionale
und
kommunale Klimaschutzkonzepte in der Regional-
8
Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des
Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und
erhebt diese zu ihrer Forderung.
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
planung zu berücksichtigen.
5. Regionale und Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Grundsatz 5.1: Regionale
Konzepte in der Regionalplanung
Die Aufwertung regionaler Konzepte
als Anreiz zur verstärkten Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist grundsätzlich zu begrüßen.
Die interkommunale Zusammenarbeit wird in der Gemeinde bereits
sehr erfolgreich praktiziert. Die
Planungshoheit für diese Zusammenarbeit muss weiterhin bei den
Kommunen in Eigenverantwortlichkeit bleiben. Eine Steuerung von
übergeordneten Stellen wäre ein
Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und wird nicht akzeptiert.
Grundsatz 5-2: Europäischer Metropolraum
Nordrhein-Westfalen
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim gefordert, den
Erhalt der kommunalen Planungshoheit sowie den Erhalt der kommunalen Selbstverwaltung beizubehalten.
Der Begriff "Metropolregion Rheinland" ist zu
definieren. Grenzüberschreitende und somit
internationale Zusammenarbeit ist insbesondere in der Euregio Maas-Rhein, im westlichen Rheinland und Eifelregion mit den angrenzenden Länderteilen Belgien und der
Niederlande zu sehen und mit den Zielen der
Metropolregion der Rheinschiene kaum vergleichbar.
Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Der Grundsatz
wird so klargestellt, dass einerseits die internationalen
Standortvoraussetzungen des gesamten Metropolraums
NRW deutlich werden, andererseits die Kooperation in der
Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland
ausgeschöpft werden können. Auf die Bedeutung der im
gesamten Land auch außerhalb von Rhein und Ruhr vorhandenen Ansätze wird hingewiesen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, den
Begriff "Metropolregion Rheinland" zu definieren.
Grenzüberschreitende und somit internationale Zusammenarbeit ist insbesondere in der Euregio MaasRhein, im westlichen Rheinland und Eifelregion mit den
angrenzenden Länderteilen Belgien und der Niederlande
zu sehen und mit den Zielen der Metropolregion der
Rheinschiene kaum vergleichbar.
Vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen
in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen
sollen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird
wichtige Kooperationen unterstützen. Insbesondere die
Metropolregionen Ruhr und Rheinland sollen Synergien
ausschöpfen.
Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber
hinaus die Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach
Beschlusslage:
Im Sinne der angestrebten grenzüberschreitenden Kooperationen sollte die grenzüberschreitende Euregion
Maas Rhein in diesem Kapitel aufgenommen werden.
Grundsatz 5-3: Grenzüberschreitende und
transnationale Zusammenarbeit
Seinerzeit hatte der Kreis Euskirchen gefordert:
Bei der Konzeption von regionalen
Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange des ländlichen
Raums zu berücksichtigen und
gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der Ballungsräume
zu sehen.
Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen
darf nicht zum Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen.
Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
sind maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern.
Dieser Forderung ist die Eifelgemeinde Nettersheim gefolgt. Aufgrund dessen sollte der seinerzeitige Beschlussvorschlag des Kreises
Euskirchen weiterhin aufrecht erhalten werden.
Im Sinne der angestrebten grenzüberschreitenden
Kooperationen sollte die grenzüberschreitende Euregion
Maas Rhein in diesem Kapitel aufgenommen werden.
Der Rat Eifelgemeinde Nettersheim fordert:
Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen
sind die besonderen Belange des ländlichen Raums zu
berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der Ballungsräume zu sehen.
Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der Entwicklung
im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur,
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen
Region und sind vorrangig zu fördern.
9
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
6. Siedlungsraum
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Verschiedene Regelungen zur Siedlungsentwicklung, die im LEP-Entwurf
auf die Ziele 6.1-2 (Rücknahme von Siedlungsflächenreserven), 6.1-10 (Flächentausch) und Ziel 6.1-11 (Flächensparende Siedlungsentwicklung) verteilt waren,
werden nun in einem neuen Ziel 6.1-1 integriert.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die
Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage:
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Die Stellungnahme des Kreises
Euskirchen wurde von diesem modifiziert.
Diese Formulierungen machen den deutlichen Fokus der
Landesregierung auf die Ballungsräume und großen
Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn beDies vermeidet Dopplungen und stellt die Vorgehenswei- siedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus
se für die flächensparende und bedarfsgerechte Neuaus- vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den
weisung von Siedlungsraum sachgerecht und verständli- Hintergrund!
cher dar.
Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit
Im Zusammenhang mit den Zielen zur Siedlungsentwick- und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklung wurde auch gefordert, näher zu erläutern, was "be- lungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben.
darfsgerecht" bedeutet bzw. wie der Bedarf ermittelt
wird. Die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurden daher ent- Nachfolgende Fragen sind im LEP zu beantworten:
sprechend um konkrete Hinweise zur Berechnung des
2
Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs Wie stellt sich das Land "Stadt-Land-Patenschaften"
vor
und
wie
fördert
es
diese?
ergänzt.
Hierbei werden insbesondere die regional unterschiedli- Wie trägt die Konzentration von Siedlungsentwicklung
che demografische Entwicklung, die jeweils zu berück- und Versorgungseinrichtungen in den Zentren zu
sichtigende Siedlungsdichte, der Wohnungsleerstand, die gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen
Zahl der Arbeitsplätze sowie die Ergebnisse des Sied- des Landes bei? Wie fördert das Land diese gleichwertilungsflächenmonitorings berücksichtigt. Darüber hinaus gen Lebensverhältnisse aktiv?
kann auf regionale Besonderheiten eingegangen werden". Wie beabsichtigt das Land durch eine überörtliche
Standortsteuerung und regionale Abstimmung konkret
Erläuterungen zu 6 allgemein
den ländlichen Raum zu stützen?
Die Erläuterungen aus 6.5 wurden in die Erläuterungen
zu 6 allgemein verschoben, hier wurde ein Hinweis auf
„konzentrierte Siedlungsentwicklung“ aufgenommen.
Die Erläuterungen zu Kapitel 6 insgesamt betonen erneut
die im Vergleich zu anderen Ländern hohe Bevölkerungsdichte.
Es wird eine "Konzentration der Siedlungsentwicklung
und von Versorgungsreinrichtungen in den Zentren" als
Beitrag "zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen
Teilräumen des Landes" gefordert. Nur so könne "langfristig, eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot
an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden".
"Wegen des demographischen Wandels gewinnen eine
konzentrierte Siedlungsentwicklung und die Zentren als
Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung".
Diese Formulierungen machen den deutlichen Fokus der
Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund!
Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und
Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben.
Nachfolgende Fragen sind im LEP zu beantworten:
Wie stellt sich das Land1 "Stadt-Land-Patenschaften" vor
und wie fördert es diese?
Wie trägt die Konzentration von Siedlungsentwicklung
und Versorgungseinrichtungen in den Zentren zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des
1
2
10
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Landes bei? Wie fördert das Land diese gleichwertigen
Lebensverhältnisse aktiv?
Wie beabsichtigt das Land durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung konkret den
ländlichen Raum zu stützen?
Ziel 6.1-1: Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Das Ziel 6.1-10 (Flächentausch)
wurde gestrichen und dem Ziel 6.11 zugeordnet.
Dieses Ziel ist für den kommunalen
Frieden extrem schädlich und spiegelt nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wieder. Dieser Punkt
führt zu Kontroversen zwischen
zwei oder mehreren Ortsteilen, da
zur Schaffung bzw. Erweiterung
einer Siedlungsfläche in einem
Ortsteil bereits bestehende Siedlungsflächen in anderen Ortsteilen
der gleichen Gemeinde zurückgenommen werden müssten.
Ebenso werden durch die Umwandlung von Reserveflächen weitere
Entwicklungsmöglichkeiten
der
Kommunen lediglich auf die Innenentwicklung beschränkt. Dies hat
zur Folge dass Varianten für eine
zukunftsweisende Entwicklung genommen werden. Aufgrund dessen
sollte die Thematik „Flächentausch“
aus dem Ziel 6.1-1 gestrichen werden.
Die Eifelgemeinde Nettersheim fordert, in die
kommunale Planungshoheit nicht einzugreifen. Siedlungsflächenreserven der Bezirksregierung Köln sind mit den Gewerbeflächenreserven der AGIT abzustimmen, bevor Aussagen zu Flächenpotentialen getroffen werden.
Dabei gilt es insbesondere die Grundzentren
zu stärken. Die Siedlungsflächenberechnung
ist aufgrund der andauernden angespannten
Flüchtlingssituation ständig zu aktualisieren,
um den Bedarfen in den Kommunen gerecht
zu werden.
Zusammenfassung der Ziele 6.1-1, 6.1-11 6.1-10 und Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert,
6.2-1
Erläuterungen zu 6.1 (neu)
-
Methode zur Bedarfsermittlung für die Siedlungsentwicklung wird in den Erläuterungen zu 6.1 beschrieben
und der Begriff "bedarfsgerecht" wird näher erläutert.
in die kommunale Planungshoheit nicht einzugreifen,
-
Siedlungsflächenreserven
der
Bezirksregierung
Köln mit den Gewerbeflächenreserven der AGIT
abzustimmen, bevor Aussagen zu Flächenpotentialen getroffen werden,
-
die Grundzentren zu stärken.
"Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung
von Fläche auf das erforderliche Maß zu beschränken".
Die Siedlungsflächenberechnung ist aufgrund der
andauernden und angespannten Flüchtlingssituation ständig zu aktualisieren, um den Bedarfen in
den Kommunen gerecht zu werden.
Zur Erarbeitung einer Methode für die Ermittlung des
regionalplanerischen Flächenbedarfs wurde die RWTH
Aachen 2011 beauftragt. Das Gutachten schlägt eine Die Thematik des Flächentauschs ist zu streichen.
Methode zur Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe vor
und empfiehlt für den Bereich Wirtschaftsflächen mittel- Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die Fordefristig auf eine Trendfortschreibung des Siedlungsflä- rungen des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage:
chenmonitorings abzustellen.
Wohnbauflächenbedarfe:
Die Regionalplanungsbehörde kann von den
- Die Berechnungsgrundlage darf nur den grundsätzliGrundwerten abweichen.
chen Orientierungsrahmen vorgeben. Das Ergebnis
der Berechnung darf nicht ein feststehender Bedarf
Forderungen des Kreises Euskirchen:
sein.
- Die Berechnungsgrundlage darf nur den grundsätzlichen Orientierungsrahmen vorgeben. Das Ergebnis - Das Vorgehen und die Verwendung der Grundwerte
sind mit den Kommunen und Kreisen im Einverder Berechnung darf nicht ein feststehender Bedarf
nehmen zu erarbeiten und abzustimmen (nach dem
sein.
Gegenstromprinzip).
- Das Vorgehen und die Verwendung der Grundwerte
sind mit den Kommunen und Kreisen im Einverneh- - Ortsspezifische Belange (v.a. unterhalb der Kommunenebene) müssen Berücksichtigung finden. Unmen zu erarbeiten und abzustimmen (nach dem
terschiedliche Entwicklungen sowohl innerhalb von
Gegenstromprinzip).
Kreisen als auch innerhalb von Kommunen müs- Ortsspezifische Belange (v.a. unterhalb der Kommusen möglich sein.
nenebene) müssen Berücksichtigung finden. Unterschiedliche Entwicklungen sowohl innerhalb von - Die Rahmenbedingungen des ländlichen Raums, die
Kreisen als auch innerhalb von Kommunen müssich erheblich von denen der großen Ballungszensen möglich sein.
tren unterscheiden, sind dabei besonders zu berück-
Das Ziel 6.1-11 Flächensparende
Siedlungsentwicklung wurde gestrichen und dem Ziel 6.1-1 zugeordnet.
Es wird nicht deutlich, wie die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind. Die dargestellten Voraussetzungen für die Erweiterung eines
Siedlungsraumes erschweren eine
weitere positive und zügige Entwicklung der Gemeinden bzw. machen diese unmöglich. Hier soll ein
Bedarf nachgewiesen werden der
sich nur durch hohen bürokratischen Aufwand problematisch realisieren ließe. Insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingspolitik muss den Kommunen auch bei
der Erweiterung des Siedlungsraumes ihre Planungshoheit erhalten
bleiben.
-
-
-
11
Die Rahmenbedingungen des ländlichen Raums, die
sich erheblich von denen der großen Ballungszentren
unterscheiden, sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Aufgrund der geringeren Kosten, halten die Eigentümer im ländlichen Raum z.B. länger an Ihrem Besitz
(sowohl Häusern als auch freien Grundstücken) fest
als in den "teuren" Ballungsräumen. Zudem wird
innerörtlicher Freiraum als Lebensqualität empfunden.
Im Ergebnis sind viele Reserven tatsächlich nicht verfügbar, woraus sich ein höherer Bedarf ergibt. Ein
gewisser Spielraum an Flächendarstellungen ist nicht
erforderlich, um faktisch bedarfsgerecht zu agieren.
Im Ergebnis sind viele Reserven tatsächlich nicht
verfügbar, woraus sich ein höherer Bedarf ergibt. Ein
gewisser Spielraum an Flächendarstellungen ist erforderlich, um faktisch bedarfsgerecht agieren zu kön- nen.
Insbesondere der ländliche Raum, dem Bevölkerungs-
sichtigen.
Aufgrund der geringeren Kosten, halten die Eigentümer im ländlichen Raum z.B. länger an Ihrem Besitz (sowohl Häusern als auch freien Grundstücken)
fest als in den "teuren" Ballungsräumen. Zudem
wird innerörtlicher Freiraum als Lebensqualität empfunden. Im Ergebnis sind viele Reserven tatsächlich
nicht verfügbar, woraus sich ein höherer Bedarf
ergibt. Ein gewisser Spielraum an Flächendarstellungen ist nicht erforderlich, um faktisch bedarfsgerecht zu agieren.
Insbesondere der ländliche Raum, dem Bevölkerungsrückgang prognostiziert wird, muss die Möglichkeit erhalten, diesen auch durch die Schaffung
neuer Wohnangebote entgegen zu wirken.
Der steigende Bedarf nach Wohnraum aufgrund des
Zuzugs von Flüchtlingen muss berücksichtigt werden. Im Sinne einer möglichst optimalen Integration
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
rückgang prognostiziert wird, muss die Möglichkeit
erhalten, diesen auch durch die Schaffung neuer
Wohnangebote entgegen zu wirken.
-
ist dies unerlässlich.
Der steigende Bedarf nach Wohnraum aufgrund des
Zuzugs von Flüchtlingen muss berücksichtigt werden. Im Sinne einer möglichst optimalen Integration ist
dies unerlässlich.
Allgemein ist der Bedarf an Wohnfläche pro Person
steigend.
Allgemein ist der Bedarf an Wohnfläche pro Person
steigend.
Aufgrund der großen Bevölkerungsdichte in den
Ballungsräumen wie z.B. Köln und Bonn, können
hier die Zuzugsziele nicht erfüllt werden. Außerdem
ist zu beachten, dass im Sinne des Klimaschutzes
und der Anpassung an den Klimawandel die Grünflächen in den Ballungsräumen und Städten unbedingt zu erhalten sind. Eine unbegrenzte Verdichtung ist nicht möglich. Ein Ausweichen auf den ländlichen Raum ist daher erforderlich und findet aktuell
bereits statt.
Der Begriff "bedarfsgerecht" muss sich an der Nachfrage orientieren.
Aufgrund der großen Bevölkerungsdichte in den Ballungsräumen wie z.B. Köln und Bonn, können hier die Zuzugsziele nicht erfüllt werden. Außerdem ist zu beachten,
dass im Sinne des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel die Grünflächen in den Ballungsräumen
und Städten unbedingt zu erhalten sind. Eine unbegrenzte Verdichtung ist nicht möglich. Ein Ausweichen auf den Bedarf an Wirtschaftsflächen:
ländlichen Raum ist daher erforderlich und findet aktuell - Die Methode zur Bedarfsermittlung, mindestens
bereits statt.
Der Begriff "bedarfsgerecht" muss sich
jedoch die Verteilung auf die Gemeinden ist zwian der Nachfrage orientieren.
schen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzuErmittlung des Bedarfs an Wirtschaftsflächen:
Ergibt sich aus den Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings.
-
Für eine Region (mind. Kreis) wird die durchschnittliche
jährliche Inanspruchnahme der letzten (mind. 2) Monitoring-Perioden mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert.
Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden entscheidet die Regionalplanung.
Die Methode zur Bedarfsermittlung, mindestens jedoch
die Verteilung auf die Gemeinden ist zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen.
Die Verteilung darf nicht allein durch die Regionalplanungsbehörde entschieden werden. Die Berücksichtigung
der regionalen Besonderheiten und insbesondere der
gegenüber den Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum ist dabei von zentraler Bedeutung.
stimmen.
Die Verteilung darf nicht allein durch die Regionalplanungsbehörde entschieden werden. Die Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und insbesondere der gegenüber den Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum ist
dabei von zentraler Bedeutung.
Der Begriff bedarfsgerecht muss sich an der Nachfrage orientieren. Wichtig ist der faktische Bedarf,
der sich aus der Nachfrage ergibt.
Durch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben werden Arbeitsplätze für Fachkräfte im ländlichen Raum erhalten und geschaffen, die ansonsten
zu Pendlern in die Ballungsräume werden würden.
Dies muss Ziel der Landesregierung sein und durch
angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden.
Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, verletzt die kommunale Planungshoheit. Für die Rücknahme bereits im FNP
gesicherter Flächen ist das Einvernehmen der KomDer Begriff bedarfsgerecht muss sich an der Nachfrage mune erforderlich.
orientieren. Wichtig ist der faktische Bedarf, der sich aus Insgesamt sind in den Erläuterungen zu diesem Kapitel
der Nachfrage ergibt.
keine Überlegungen des Landes zu finden, wie im ländDurch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben
werden Arbeitsplätze für Fachkräfte im ländlichen Raum
erhalten und geschaffen, die ansonsten zu Pendlern in die
Ballungsräume werden würden. Dies muss Ziel der Landesregierung sein und durch angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden.
lichen Raum bereits in FNPs ausgewiesene Fläche, einer
Nutzung zugeführt werden könnten, anstatt in / an
Zentren neue Flächen auszuweisen.
Die Steuerung der Entwicklungen in den ländlichen
Raum müsste Vorzug haben vor Neuausweisungen in
Ballungsräumen.
Das Siedlungsflächenmonitoring und das Gewerbeflächenmonitoring der AGIT sollten zusammengeführt wer- Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des
Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und
den.
erhebt diese zu ihrer Forderung.
Als Ergebnis der Bedarfsermittlung sind drei Fälle
denkbar:
12
-
der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven Neudarstellung von Siedlungsraum;
-
der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang
der Flächenreserven ggf. Flächentausch, um Qualitäten zu verbessern;
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
-
die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf Rücknahmen von Flächen.
Zusätzlicher Bedarf darf nur durch Neuausweisung gedeckt werden, wenn keine geeigneten Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (laut Siedlungsflächenmonitoring).
Über den Bedarf hinausgehende / nicht mehr benötigte
Siedlungsflächenreserven sollen im Benehmen mit der
betroffenen Kommune zurückgenommen werden.
Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, verletzt die kommunale
Planungshoheit. Für die Rücknahme bereits im FNP gesicherter Flächen ist das Einvernehmen der Kommune
erforderlich.
Insgesamt sind in den Erläuterungen zu diesem Kapitel
keine Überlegungen des Landes zu finden, wie im ländlichen Raum bereits in FNPs ausgewiesene Fläche, einer
Nutzung zugeführt werden könnten, anstatt in / an Zentren neue Flächen auszuweisen.
Die Steuerung der Entwicklungen in den ländlichen Raum
müsste Vorzug haben vor Neuausweisungen in Ballungsräumen.
Grundsatz 6.1-2: Leitbild
"Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-2 Leitbild “flä- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die
chensparende Siedlungsentwicklung“ wurden er- Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlussgänzt. Ebenfalls neu: Formulierung des Grundsatzes (soll lage:
bis 2020 5 ha, langfristig netto null).
Es bleibt unklar, wie die Reduzierung und wie deren
Es bleibt unklar, wie die Reduzierung und wie deren Ver- Verteilung im Land erreicht werden soll.
teilung im Land erreicht werden soll.
Es ist zu erwarten, dass der ländliche Raum für den
Es ist zu erwarten, dass der ländliche Raum für den Er- Erhalt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein
halt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein wird wird und somit weitere Wirtschaftskraft und Entwickund somit weitere Wirtschaftskraft und Entwicklungsmög- lungsmöglichkeiten verliert.
lichkeiten verliert.
Derzeit erfolgt jedoch keine finanzielle Kompensation.
Derzeit erfolgt jedoch keine finanzielle Kompensation. Insbesondere das System des kommunalen FinanzausInsbesondere das System des kommunalen Finanzaus- gleichs ist darauf ausgelegt, Städte mit höherer Siedgleichs ist darauf ausgelegt, Städte mit höherer Sied- lungsdichte zu bevorzugen, indem die Einwohnerzahl
lungsdichte zu bevorzugen, indem die Einwohnerzahl „veredelt“ wird.
„veredelt“ wird.
Die Popitz’sche These, dass eine höhere Einwohnerzahl
Die Popitz’sche These, dass eine höhere Einwohnerzahl einen höheren objektiven Bedarf nach sich zieht, ist
einen höheren objektiven Bedarf nach sich zieht, ist wi- widerlegt. „Die hinter dem gestaffelten Hauptansatz
derlegt. „Die hinter dem gestaffelten Hauptansatz ste- stehende These der überproportionalen Kostensteigehende These der überproportionalen Kostensteigerung rung der Aufgabenerledigung durch Agglomeration,
der Aufgabenerledigung durch Agglomeration, nach der nach der einwohnerreichere Städte und Gemeinden in
einwohnerreichere Städte und Gemeinden in der Regel der Regel höhere objektive Pro-Kopf-Ausgaben haben
höhere objektive Pro-Kopf-Ausgaben haben als solche mit als solche mit einer kleineren Einwohnerzahl, kann
einer kleineren Einwohnerzahl, kann durch den statisti- durch den statistischen Nachweis mit der Gemeindeschen Nachweis mit der Gemeindegröße steigender tat- größe steigender tatsächlicher Pro-Kopf-Ausgaben nicht
sächlicher Pro-Kopf-Ausgaben nicht bewiesen werden. bewiesen werden. Die Annahme blendet die wirtschaftDie Annahme blendet die wirtschaftlichen Vorteile des lichen Vorteile des höheren Agglomerationsgrades aus
höheren Agglomerationsgrades aus (etwa Unterneh- (etwa Unternehmensansiedlungs- und Arbeitskräftepomensansiedlungs- und Arbeitskräftepotential) und steht tential) und steht im diametralen Widerspruch zur beim diametralen Widerspruch zur betriebswirtschaftlichen triebswirtschaftlichen Erfahrung positiver Skaleneffekte:
Erfahrung positiver Skaleneffekte:
Die Menge der bei steigender Einwohnerzahl erbrachten
Die Menge der bei steigender Einwohnerzahl erbrachten Leistungen muss aufgrund der natürlichen FixkostendeLeistungen muss aufgrund der natürlichen Fixkostende- gression dazu führen, dass die Pro-Kopf-Kosten der
gression dazu führen, dass die Pro-Kopf-Kosten der Leis- Leistung bei steigender Gemeindegröße sinken – und
tung bei steigender Gemeindegröße sinken – und nicht nicht steigen.
steigen.
Auch die Aufgaben der Kommunen nach nordrheinAuch die Aufgaben der Kommunen nach nordrhein- westfälischer Rechtslage im kreisangehörigen Raum
13
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
westfälischer Rechtslage im kreisangehörigen Raum
(Kreise, kreisangehörige Gemeinden und Landschaftsverbände) entsprechen in vollem Umfang denen des kreisfreien Raums (kreisfreie Städte und Landschaftsverbände). Eine Differenzierung bei der pauschalierten Abgeltung kann daher mit dem Verweis auf ein angeblich unterschiedliches Aufgabenspektrum im Bereich pflichtiger
Aufgaben nicht gerechtfertigt werden.“ (Stellungnahme
des Landkreistages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 18.09.2015 zum GFG 2016, siehe
Landtags-Stellungnahme 16/3036).
(Kreise, kreisangehörige Gemeinden und Landschaftsverbände) entsprechen in vollem Umfang denen des
kreisfreien Raums (kreisfreie Städte und Landschaftsverbände). Eine Differenzierung bei der pauschalierten
Abgeltung kann daher mit dem Verweis auf ein angeblich unterschiedliches Aufgabenspektrum im Bereich
pflichtiger Aufgaben nicht gerechtfertigt werden.“ (Stellungnahme des Landkreistages NRW und des Städteund Gemeindebundes NRW vom 18.09.2015 zum GFG
2016, siehe Landtags-Stellungnahme 16/3036).
Im Hinblick auf das Grundgesetz sollte dieser Der Grundsatz wird ergänzt um den Aspekt der GeGrundsatz ohne Einschränkung auf die Per- schlechtergerechtigkeit.
sönlichkeit des Menschen gestaltet werden.
… "Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität
und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen".
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im
Hinblick auf das Grundgesetz diesen Grundsatz ohne
Einschränkung auf die Persönlichkeit des Menschen zu
gestalten.
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Insofern wird der ländliche Raum doppelt bestraft:
Insofern wird der ländliche Raum doppelt bestraft: Seine Seine Entwicklungsmöglichkeiten werden beschnitten,
Entwicklungsmöglichkeiten werden beschnitten, gleichzei- gleichzeitig erhält er dadurch bei der Verteilung der
tig erhält er dadurch bei der Verteilung der Steuerein- Steuereinnahmen weniger statt mehr.
nahmen weniger statt mehr.
Grundsatz 6.1-5: Leitbild
"nachhaltige europäische Stadt"
Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber
hinaus die Fragestellung des Kreises Euskirchen nach
Beschlusslage:
Wie soll der Aspekt "geschlechtergerecht" auf diesen Wie soll der Aspekt "geschlechtergerecht" auf diesen
Planungsebenen umgesetzt werden?
Planungsebenen umgesetzt werden?
Ziel 6.1-6: Vorrang der
Innenentwicklung. Das
Ziel wurde als "Grundsatz" heruntergestuft
s. Ausführungen zu Ziel 2.3
Es wird eine Aussage dazu vermisst, wie das Land die
Kommunen beim Abbau von Mobilisierungshemmnissen
(z.B. bei Bahn- oder Bundesflächen) unterstützt.
s. Beschluss zu Ziel 2-3.
Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber
hinaus die Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach
Beschlusslage:
Gegebenenfalls sind auch höhere Kosten bei Altlasten
oder für Abriss zu akzeptieren. In den Förderprogrammen
des Landes kann dies abgebildet werden.
Es wird eine Aussage dazu vermisst, wie das Land die
Kommunen beim Abbau von Mobilisierungshemmnissen
(z.B. bei Bahn- oder Bundesflächen) unterstützt.
Gegebenenfalls sind auch höhere Kosten bei Altlasten
oder für Abriss zu akzeptieren. In den Förderprogrammen des Landes kann dies abgebildet werden.
Ebenso stimmt sie den Ausführungen des Städte- und
Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese
zu ihrer Forderung.
Grundsatz 6.1-8: Wiedernutzung von Brachflächen
Grundsatz 6.1-9: Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten
Die Kriterien des Siedlungsflächenmonitorings sind noch nicht geklärt
und werden z. Z. noch erarbeitet.
Sollten Brachflächen beim Siedlungsflächenmonitoring Berücksichtigung finden, droht ein erhebliches
Konfliktpotential im Hinblick auf
Nachfolgenutzungen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, nicht zu
sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang auszunehmen und nicht auf den Siedlungsflächenbedarf
anzurechnen. Das Planungs- und Gestaltungsrecht ist
den Kommunen vorzubehalten.
Regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung müssen vor den aktuellen kommunalen Bedürfnissen, insbesondere der aktuellen Flüchtlingssituation zurückstehen. Weiterhin wird gefordert, die kommunale Selbstverwaltung nicht anzutasten. Die vorhandene
Infrastruktur der dörflichen Region ist dem
Bedarf entsprechend zu optimieren.
14
Ebenso stimmt er den Ausführungen des Städte- und
Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese
zu ihrer Forderung..
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass die
regionalen Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung vor den aktuellen
kommunalen Bedürfnissen zurückstehen müssen. Weiterhin wird gefordert, die kommunale Selbstverwaltung
nicht anzutasten. Die vorhandene Infrastruktur der
dörflichen Region ist dem Bedarf entsprechend zu optimieren.
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
Ziel 6.1-10: Flächentausch
Dieses Ziel ist für den
kommunalen
Frieden
extrem
schädlich
und
spiegelt nicht die tatsächlichen
Gegebenheiten
wieder. Dieser Punkt führt
zu Kontroversen zwischen
zwei oder mehreren Ortsteilen, da zur Schaffung
bzw. Erweiterung einer
Siedlungsfläche in einem
Ortsteil bereits bestehende Siedlungsflächen in
anderen Ortsteilen der
gleichen Gemeinde zurückgenommen
werden
müssten.
Ebenso werden durch die
Umwandlung von Reserveflächen weitere Entwicklungsmöglichkeiten
der
Kommunen lediglich auf
die
Innenentwicklung
beschränkt. Dies hat zur
Folge dass Varianten für
eine
zukunftsweisende
Entwicklung
genommen
werden.
Das Ziel ist ersatzlos zu
streichen.
Dieser Punkt wurde zwar
gestrichen, jedoch dem Ziel
6.1-1 zugeordnet
Ziel 6.1-11: Flächensparende Siedlungsentwicklung
Dieses Ziel wurde zwar
gestrichen, jedoch dem Ziel
6.1-1 zugeordnet
Grundsatz 6.2-1: Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Es wird nicht deutlich, wie
die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind.
Die dargestellten Voraussetzungen für die Erweiterung eines Siedlungsraumes
erschweren
eine
weitere positive und zügige Entwicklung der Gemeinden bzw. machen
diese unmöglich. Hier soll
ein Bedarf nachgewiesen
werden der sich nur durch
hohen
bürokratischen
Aufwand
problematisch
realisieren ließe.
Dies Ziel ist ersatzlos zu
streichen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den
Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom
02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung.
Im Grundsatz 6.2-1 wurde der Grundsatz 6.2-3
integriert.
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtliche Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt
bedeutsame ASB. ASB über 2.000 Einwohner ohne zent- darüber hinaus die Stellungnahme des Kreises Euskirralörtlich bedeutsame Infrastruktur sollen ihre Entwick- chen lt. Beschlusslage:
lung auf bereits baulich geprägte Flächen beschränken.
Damit wird die Entwicklung auf Zentrale Orte konzenDamit wird die Entwicklung auf Zentrale Orte konzen- triert; große Städte werden bevorzugt.
triert; große Städte werden bevorzugt.
Der Entwurf zum neuen
LEP sieht vor, dass ein
wesentliches
Anwachsen
allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtliche, bedeutsame Infrastruktur
und
kleinerer
Ortsteile von weniger als
2.000
Einwohnern
zu
vermeiden ist. Dies bedeutet für die Eifelgemeinde Nettersheim, dass
Ebenso stimmt er den Ausführungen des Städte- und
Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese
zu ihrer Forderung.
15
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
lediglich für den Ort Nettersheim, dass lediglich
für den Ort Nettersheim
aufgrund seiner Zentralortfunktion ein Wachstum
möglich ist, während für
die anderen Ortsteile, die
sämtlich unter der 2.000Einwohner-Grenze liegen,
ein
Wachstum
ausgeschlossen ist.
Aufgrund dessen ist die
2.000-Einwoher-Grenze
zurückzunehmen
und
durch eine sinnvolle vorort-Planung im Rahmen
der Planungshoheit der
Gemeinden zu ersetzen.
Grundsatz 6.2-2: Nutzung des schienengebundenen öffentlichen
Verkehrs
Grundsatz 6.2-3: Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
wurde gestrichen und dem
Grundsatz 6.2-1 zugeordnet.
"Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öf- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die
fentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrichtung der Forderungen des Kreises Euskirchen nach BeschlusslaSiedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden".
ge:
Der Entwurf zum neuen
LEP sieht vor, dass ein
wesentliches
Anwachsen
allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtliche, bedeutsame Infrastruktur
und
kleinerer
Ortsteile von weniger als
2.000
Einwohnern
zu
vermeiden ist. Dies bedeutet für die Eifelgemeinde Nettersheim, dass
lediglich für den Ort Nettersheim, dass lediglich
für den Ort Nettersheim
aufgrund seiner Zentralortfunktion ein Wachstum
möglich ist, während für
die anderen Ortsteile, die
sämtlich unter der 2.000Einwohner-Grenze liegen,
ein
Wachstum
ausgeschlossen ist.
Auch für nicht an den schienengebundenen öffentlichen
Verkehr angeschlossene Mittel- und Grundzentren muss
eine weitere Siedlungsentwicklung möglich sein. Dies
würde auch mit Ziel 8.1-11 korrespondieren.
Auch für nicht an den schienengebundenen öffentlichen
Verkehr angeschlossene Mittel- und Grundzentren muss
eine weitere Siedlungsentwicklung möglich sein. Dies
würde auch mit Ziel 8.1-11 korrespondieren.
Zudem muss das Land für eine ausreichende Finanzausstattung der Verkehrszweckverbände sorgen und auch
Reaktivierungsbemühungen und beim Ausbau von Haltepunkten aktiv unterstützen und auf die Bahn einwirken,
dass diese auch verstärkt in die Infrastruktur im ländlichen Raum investiert (vgl. Anmerkungen zu 8.1-11). Die
derzeitige Praxis der Bahn, zum Beispiel bei barrierefreiem Ausbau von Haltepunkten, verlagert Kosten auf die
Kommunen.
Zudem muss das Land für eine ausreichende Finanzausstattung der Verkehrszweckverbände sorgen und
auch Reaktivierungsbemühungen und beim Ausbau von
Haltepunkten aktiv unterstützen und auf die Bahn einwirken, dass diese auch verstärkt in die Infrastruktur
im ländlichen Raum investiert (vgl. Anmerkungen zu
8.1-11). Die derzeitige Praxis der Bahn, zum Beispiel
bei barrierefreiem Ausbau von Haltepunkten, verlagert
Kosten auf die Kommunen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den
Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom
02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung.
Aufgrund dessen ist die
2.000-Einwoher-Grenze
zurückzunehmen
und
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Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Hier sollen die Gemeinden verpflichtet werden, im Rahmen von Änderungs- und Aufstellungsverfahren
nicht benötigte Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder zurückzunehmen. Dies soll auch für noch
nicht realisierte Bebauungspläne
gelten. Diese sollen dahingehend
geprüft werden, ob sie entschädigungslos zurück genommen werden
können.
Dies steht einer Enteignung der
Eigentümer
dieser
Grundstücke
gleich, da hier der Wert dieser
Grundstücke extrem sinken wird.
Eine derartige Beschneidung der
Planungshoheit der Gemeinde widerspricht der Landesverfassung.
Der Grundsatz ist ersatzlos zu streichen.
Aufgrund der aktuellen und auch über die
kommenden Jahre andauernden Flüchtlingssituation kann eine demografische Entwicklung in den Kommunen kaum prognostiziert
werden. Es ist dabei insbesondere für die
ländlichen Kommunen von Bedeutung, in
allen Ortsteilen die eine Nahversorgung garantieren können, Siedlungsflächen vorzuhalten und nicht nur in den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen.
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
durch eine sinnvolle vorort-Planung im Rahmen
der Planungshoheit der
Gemeinden zu ersetzen.
Grundsatz 6.2-5 (neu:
6.2-3): Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
6.3: Ergänzende Festlegungen für Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, den
Grundsatz 6.2-3 ersatzlos zu streichen.
Die Ausweisung von Gewerbeflächen
wird
im
ländlichen Raum aufgrund
des zunehmenden europaweiten
Wettbewerbs
zunehmend
problematisch.
Die
Kommunen
haben jedoch die Aufgabe,
ihrer Bevölkerung eine
nachhaltige Grundlage für
ein ortsnahes Arbeitsangebot zu schaffen. Dabei
kommt auch der Inklusion
eine besondere Bedeutung
zu.
Die kommunale Planungshoheit für die
künftige Ausweisung von
Gewerbeflächen,
angepasst an vorhandene Infrastruktur ist nicht anzutasten. Darüber hinaus
muss den Kommunen im
Rahmen ihrer Planungshoheit weiterhin die Möglichkeit einer Flächeninanspruchnahme im Freiraum
erhalten bleiben.
Ziel 6.3-3: Neue Bereiche Der LEP-Entwurf sieht vor,
für gewerbliche und
dass vor Neuausweisung
industrielle Nutzungen
von
Siedlungsflächen
Brachflächen im Wege des
Flächenrecycling
neuen
Nutzungen
zugeführt
werden. Diesem Grundsatz kann jedoch nur
bedingt gefolgt werden.
Bei Gewerbebrachen können Nachfolgenutzungen
zu Konflikten führen, wie
Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB
festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme
für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im
Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung
notwendig ist.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die
Forderungen des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage:
Die Streichung der Ausnahme ist abzulehnen.
Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet.
Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu
Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage
Die Streichung der Ausnahme ist abzulehnen.
17
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
z. B. hohe Abbruchkosten,
eine Besicherung dieser
Brachen durch Banken,
Altlastenverdacht, Sanierungshaftung etc.
oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn zu versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen
sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet.
(vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes).
Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des
schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage zu Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und
versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen (vgl. erhebt diese zu ihrer Forderung.
Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes).
Für die Kommunen ist
sicher zu stellen, dass
tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu
wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu
sanierende Flächen vom
Wiedernutzungsvorrang
ausgeschlossen bleiben.
Ziel 6.4-2. Inanspruchnahme von Standorten
für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben
6.5: Großflächiger Einzelhandel
7. Freiraum
Grundsatz 7.1-2, neu:
7.1.1: Freiraumschutz
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Die landesbedeutsamen Großvorhaben sollen
nicht auf die ländliche Region angerechnet
werden und diese dadurch in ihrer Entwicklung einschränken.
Im Jahre 2012 wurden die Kommunen im Rahmen der Änderung des
LEPs NRW – Sachlicher Teilplan:
Großflächiger Einzelhandel – beteiligt. Seitens der Gemeinde Nettersheim wurde seinerzeit gefordert,
dass bei Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel in benachbarten Kommunen der
Erhalt der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf dem
Gebiet der Gemeinde Nettersheim
zu gewährleisten ist.
Ziel muss es darüber hinaus jedoch
sein, dass die Kommunen weiterhin
die Möglichkeit haben, insbesondere
vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge und dem demographischen Wandel mindestens einen
Siedlungsschwerpunkt und damit
zentralen Versorgungsbereich auszuweisen.
Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte gemeinsame Stellungnahme des Kreises Euskirchen im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen
(Stellungnahme Kreis EU vom 04. Oktober 2012 zum
„sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“). Diese
ist im Rahmen der erneuten Abwägung zu berücksichtigen.
Anmerkung:
- Die Ziele des sachlichen Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ sind in der Bekanntmachung im Gemeindeblatt vom 27.07.2012 dargestellt (Anlage 3).
-
Interkommunal wird derzeit die
Kooperation zwischen den Kommunen Blanken-heim, Dahlem, Bad
Münstereifel und Nettersheim mit
dem Projekt „Eifel Vital“ forciert.
Neben den bestehenden Gesundheitsregionen
in
NordrheinWestfalen
wie
„Eifel-Vital“,
„Gesundheitsregion
Aachen,
die
„Health Region Köln/Bonn“, die
„AktivZeit Winterberg oder die „Vitalwanderwelt Teutoburger Wald“
gilt es, eine Zusammenarbeit der
Akteure zu erreichen und zu moderieren bzw. sich mit den unterschiedlichen Angeboten im Gesundheitsspektrum gegenseitig aktiv zu
ergänzen.
Hier sind für das Projekt „Eifel Vital“
insbesondere die Gesundheitsregionen Köln/Bonn/Aachen sowie das
Das
Schreiben
des
Kreises
Euskirchen
04.10.2012 ist als Anlage beigefügt (Anlage 4).
vom
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, die
landesbedeutsamen Großvorhaben nicht auf die ländliche Region anzurechnen und diese dadurch in ihrer
Entwicklung einschränken.
.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert weiterhin:
Bei der Ausweisung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel in benachbarten Kommunen ist
der Erhalt der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim
zu gewährleisten.
Im Rahmen ihrer Planungshoheit ist den Kommunen
weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, insbesondere
vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge und dem
demographischen Wandel mindestens einen Siedlungsschwerpunkt und damit zentralen Versorgungsbereich
auszuweisen.
Des Weiteren unterstützt er die Stellungnahme des
Kreises Euskirchen vom 04.10.2012.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im
Entwurf des LEP NRW aufzunehmen:
Die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft im Freiraum
sind unter Nutzung der Potentiale der Vernetzung und
Spezialisierung innerhalb des Landes NRW weiter zu
entwickeln, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu erhöhen. Die Kooperation zwischen den vier
Projektkommunen Blankenheim, Dahlem, Bad Münstereifel und Nettersheim in „Eifel Vital“ soll gestärkt werden und in die übrigen Eifelkommunen im Kreis Euskirchen hinein entwickelt wer-den.
Bei den bestehenden Gesundheitsregionen in NRW wie
„Eifel Vital“, der „Gesundheitsregion Aachen, der
„Health Region Köln/Bonn“, die AktivZeit Winterberg“
oder der „Vitalwanderwelt Teutoburger Wald“ soll eine
Zusammenarbeit der Akteure erreicht werden und eine
aktive Ergänzung der jeweiligen Angebot stattfinden.
Die Gesundheitsregionen Köln/Bonn/Aachen sowie das
„Gesundland Vulkaneifel“ sind im Rahmen von „Eifel
Vital“ von besonderem Interesse.
Die nordrhein-westfälischen Kulturland-schaften sollen
18
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
„Gesund-land Vulkaneifel“ in RLP
von Interesse. Diese Schritte werden nach der inhaltlichen Arbeit in
den touristischen Gesundheitsprojekten und Initiativen nur perspektivisch notwendig, um die Nachhaltigkeit der Anstrengungen zu gewähr-leisten und für den Verbraucher ein besseres und umfassenderes Angebot zu erreichen. Die Initiativen sollen in der Aufbauphase
gestärkt und weiterentwickelt werden. Die Planungen der Landesorganisation Tourismus NRW e. V.
sind dazu nicht ausreichend.
Grundsatz 7.1-4, neu
7.1-3: Unzerschnittene
verkehrsarme Räume
Grundsatz 7.1-5, neu:
7.1-4: Bodenschutz
Ziel 7.2-2: Gebiete für
den Schutz der Natur
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
durch die Vernetzung und Zusammenarbeit untereinander auf die Entwicklung des Landes zu einer bedeutsamen europäischen Präventions- und Gesundheitsregion
hinwirken. Eine weitere Öffnung, z. B. Richtung Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen bzw. eine Steigerung der Attraktivität auch für ausländische Gäste soll
der Entwicklung einen neuen Schub verleihen.
Des Weiteren fordert der Gemeinderat, bislang im Flächennutzungsplan bereits ausgewiesene Sonderbauflächen bei Bedarf für die gesundheitliche bzw. touristische Entwicklung weiterzuentwickeln.
Der Lückenschluss der A 1 muss hiervon Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsar- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass
ausgeschlossen bleiben.
mer Freiräume soll vermieden werden, insbesondere der Lückenschluss der A 1 von diesem Grundsatz aussolche von mind. 50m² Flächengröße" (Grundsatz unverän- geschlossen bleibt.
dert gegenüber Entwurf von 2013).
Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber
Der Grundsatz darf nicht als Hemmnis für den Ausbau hinaus die Forderung des Kreises Euskirchen nach Beder A1 interpretiert werden.
schlusslage:
Der Grundsatz darf nicht als Hemmnis für den Ausbau
der A 1 interpretiert werden.
Unter dem Grundsatz „Bodenschutz“ wird u. a. postuliert:
„…müssen auch geschädigten Böden wieder geeignete Funktionen
zugeführt werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als auch im
Freiraum Altlastenflächen wieder
angemessene Nutzungen zugeführt
werden….“
An dieser Stelle wird, wie überhaupt
im LEP-Entwurf nichts zur Kostenübernahme erklärt. Es ist auf Kostenneutralität für die Kommunen
hinzuwirken.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass die
Kosten der Sanierung und Rückführung vom Land zu
tragen sind.
Die Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen und Bereichen zum Schutz der Natur ist
für den Mensch ebenso wichtig wie für die
Welt der Flora und Fauna. Hierbei ist jedoch
die Planungshoheit der Kommunen nicht
anzutasten und diese bei Entwicklungsmaßnahmen zum Schutz der Natur einzubinden.
Soweit weitere Flächen hierzu in Anspruch
genommen werden, muss das Land entsprechende Entschädigungsleistungen erbringen.
19
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass,
soweit Bereiche für den Schutz der Natur und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in
Anspruch genommen werden, sich das Land zu Entschädigungsleistungen verpflichtet.
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Ziel 7.3-1: Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Grundsatz 7.3-2: Nachaltig und ordnungsgemäß
bewirtschaftete Wälder
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: Ziele 7.3-1 Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt den Hinweis
(Walderhaltung) und 7.3-3 (Waldinanspruchnah- des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage.
me) werden zusammengefasst.
Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: Ziele 7.3-1
"Die Zusammenfassung folgt dem „Regel-Ausnahme“- (Walderhaltung) und 7.3-3 (WaldinanspruchnahSchema, dass Zielfestlegungen und deren Ausnahmen in me) werden zusammengefasst.
einem engen Zusammenhang stehen müssen.
"Die Zusammenfassung folgt dem „Regel-Ausnahme“Im Beteiligungsverfahren bestanden gegen das „allein“- Schema, dass Zielfestlegungen und deren Ausnahmen
stehende Ziel 7.3-1 daher auch Bedenken, da sich das in einem engen Zusammenhang stehen müssen.
Ziel auf alle Waldflächen erstrecken und diese schützen
würde, obwohl nach Forstrecht Waldumwandlungen mög- Im Beteiligungsverfahren bestanden gegen das „allein“lich sind.
stehende Ziel 7.3-1 daher auch Bedenken, da sich das
Ziel auf alle Waldflächen erstrecken und diese schützen
An den Inhalten des bisherigen Ziels 7.3-3 (mögliche würde, obwohl nach Forstrecht Waldumwandlungen
Waldinanspruchnahme) zur grundsätzlichen Öffnung für möglich sind.
eine Waldinanspruchnahme durch die Windenergienutzung wird festgehalten. Für die Inanspruchnahme durch An den Inhalten des bisherigen Ziels 7.3-3 (mögliche
andere Nutzungen als die Windenergienutzung werden Waldinanspruchnahme) zur grundsätzlichen Öffnung für
einige Begriffe in den Erläuterungen präzisiert".
eine Waldinanspruchnahme durch die Windenergienutzung wird festgehalten. Für die Inanspruchnahme
durch andere Nutzungen als die Windenergienutzung
werden einige Begriffe in den Erläuterungen präzisiert".
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert:
Derzeit im Rahmen der Klimaerwärmung überwiegend die Frage
der zu-künftigen Baumartenwahl in
der Wald- und Forstwirtschaft diskutiert. Gerade zur Thematik des
geplanten Nutzungsverzichtes fehlt
hier völlig der wissenschaftliche
Ansatz zur Bindung von CO2 im
Rahmen der dauerhaften Holznutzung. Bei dem Nutzungsverzicht
wird die gleiche CO2-Menge beim
Verrottungsprozess freigesetzt wie
im Zuge der Photosynthese in Holz
eingelagert wurde. Es ist daher
sinnvoller, den Rohstoff stofflich zu
verwenden und an-schließend einer
thermischen Nutzung zuzuführen.
Somit ist in der Frage des Klimawandels festzuhalten, dass ein
naturgemäß bewirtschafteter Wald
eine positivere Bilanz aufweist, als
natürliche Waldentwicklungsformen,
die häufig mit einem Nutzungsverzicht einhergehen.
In NRW sind in den letzten Jahrzehnten die Schalenwildbestände so
massiv angestiegen, dass in einigen
Regionen von NRW eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht mehr
möglich ist. Hier entsteht ein nicht
zu vertretender volkswirtschaftlicher Schaden. Für den einzelnen
Waldbesitzer ist es insbesondere bei
Rot-, Damm- und Muffelwild aufgrund des überregionalen Territorialverhaltens dieser Tierarten nicht
möglich, eine entsprechende Regulierung dauerhaft zu erreichen.
In den Mittelgebirgsregionen sind
steigende Aktivitäten des unerlaubten gewerblichen Pilzsammelns zu
beobachten.
-
-
-
20
Die Entscheidungshoheit der Besitzer von Wald- und
Grünflächen ist zu respektieren. Sollte ein Nutzungsverzicht aus Gründen der Biologischen Vielfalt
zwingend erforderlich werden, wäre dieser, egal
welche Waldbesitzerform vorliegt, zu 100 % zu entschädigen.
Um weiteren volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, hat das Land in seiner Funktion als „Oberste Jagdbehörde“ und dem Landesbetrieb Wald und
Holz NRW entsprechende Regelungen zum Abschuss
und sonstigen zielführenden Maßnahmen zu ergreifen bzw. einzuleiten.
Aus Gründen des Artenschutzes, des Naturschutzes
und der Ausübung der Jagd sind im Rahmen der bestehenden Gesetze zwingend Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um diese nicht erlaubte Form
des Pilzsammelns zu unterbinden. Hierbei sind nicht
nur Maßnahmen vor Ort, sondern auch im Bereich
der Verkaufs- und Verbrauchsstellen zwingend erforderlich.
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
7.4 Wasser
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Die Eintragung der Überschwemmungsgebiete ist wegen
des Maßstabs fraglich. Diese sind bereits gesetzlich verbindlich festgesetzt. Im LEP ist daher lediglich ein Hinweis auf die vorhandenen Verordnungen und Pläne aufzunehmen.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass
der finanzielle Ausgleich für gewässerbegleitende Maßnahmen im Landesentwicklungsplan klar zu Lasten des
Landes geregelt werden muss.
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Zum Thema „Wasser“ werden
überwiegend Selbstverständlichkeiten formuliert. Die evtl. Rücknahme
von in Flächennutzungsplänen bezeichneten Bauflächen, muss für die
Kommunen und Bürger kostenneutral erfolgen.
Auch die Rückführung von Gewässern in einen neutralen Zustand
(Wasserrahmenrichtlinie)
kann
finanziell ebenso wenig zu Lasten
der Kommunen gehen, wie etwa die
Rückgewinnung von Retentionsraum.
Des Weiteren unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim die Forderungen des Kreises Euskirchen lt. BeDie Darstellungen in der Karte zum LEP sind daher her- schlusslage:
Die Eintragung der Überschwemmungsgebiete ist weaus zu nehmen.
gen des Maßstabs fraglich. Diese sind bereits gesetzlich
verbindlich festgesetzt. Im LEP ist daher lediglich ein
Hinweis auf die vorhandenen Verordnungen und Pläne
aufzunehmen.
Gleiches gilt für Gebiete zum Schutz der Gewässer.
Gleiches gilt für Gebiete zum Schutz der Gewässer.
Die Idee, Windenergieanlagen in
Überschwemmungsgebieten zuzulassen, dürfte in der Eifel nicht
zielführend sein.
Grundsatz 7.4-1: Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
und
Ziel 7.4-2: Oberflächengewässer
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Die Darstellungen in der Karte zum LEP sind daher
heraus zu nehmen.
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in
seiner Sitzung am 16.06.2015 beschlossen,
den im Gemeindegebiet Nettersheim vorgesehenen Maßnahmen nicht zuzustimmen, wie
nicht nachgewiesen ist, dass
die jeweiligen Einleitungsstellen an Gewässern den schlechten Gewässerzustand verursachen, so dass die Maßnahmen nicht als zielführend angesehen
werden, um die Gewässergüte nachweisbar zu verbessern,
eine Maßnahme in dem vorgenannten
Zeitrahmen nicht als umsetzbar erachtet
wird,
eine gesamtheitliche Betrachtung von
Maßnahmen unmittelbar am Gewässer,
des Hochwasserschutzes und der Abwasserbeseitigung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit als sinnvoll erachtet wird,
Maßnahmen nur bei entsprechender
Förderung für die Gemeinde finanzierbar
sind.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert:
Zielführende Maßnahmen an Gewässern zu erarbeiten, um die Gewässergüte nachweislich zu verbessern. Dies gilt insbesondere für die Gewässerbereiche, die durch Einleitungsstellen den schlechten
Gewässerzustand verursachen.
Eine Gesamtheitliche Betrachtung von Maßnahmen
unmittelbar am Gewässer, des Hochwasserschutzes
und der Abwasserbeseitigung zu erarbeiten, um
diese im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit sinnvoll umzusetzen.
Die Maßnahmen können durch die Anliegerkommunen ohne finanzielle 100%ige Unterstützung des
Landes nicht ausgeführt werden.
Die Eifelgemeinde Nettersheim fordert: Die
Maßnahmen können durch die Anliegerkommunen ohne finanzielle 100%ige Unterstützung des Landes nicht ausgeführt werden.
Ziel 7.4-3: Sicherung von
Trinkwasservorkommen
Ziel 7.4-4:
Talsperrenstandorte:
Es ist zu gewährleisten, dass die Aufbringung
von überdosierten und umweltschädliche
Düngen in der Landwirtschaft zur Verunreinigung der Gewässer und somit des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.
Im Entwurf des LEP sind
Talsperren zur Energiespeicherung beschrieben.
Zu den Standorten oder
der Anzahl werden keine
Angaben gemacht.
Der Entwurf ist diesbezüglich zu konkretisieren.
21
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass die
Aufbringung von überdosierten und umweltschädlichen
Düngern in der Landwirtschaft zur Verunreinigung der
Gewässer und somit des Grundwassers durch geeignete
Maßnahmen vermieden werden.
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
Grundsatz 7.5-2: Erhalt
landwirtschaftlicher
Nutzflächen und Betriebsstandorte
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Der LEP-Entwurf sieht vor, dass
neben der Erzeugung von Lebensund Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen, der Landwirtschaft zahlreiche Funktionen, die
unter dem Begriff der „Multifunktionalen Landwirtschaft“ zusammengefasst werden, zukommen. Hierzu gehört u. a. auch, dass
landwirtschaftliche
Unternehmen
bei der Entwicklung spezifischer
Angebote in der Vermarktung, der
Gastronomie, dem Tourismus sowie
für
landschaftsorientierte
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, darüber hinaus aber auch bei
weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der
Regionalentwicklung in den ländlichen Räumen aktiv sind, wo-durch
neue
Einkommensmöglichkeiten
und Arbeitsplätze in ländlichen
Regionen geschaffen werden.
Unberücksichtigt ist in diesem Entwurf eine Existenzgefährdung im
Falle der Anhäufung von Betrieben
und landwirtschaftlichen Unternehmungen mit gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum. Seitens
der Kommunen sollte bei der Neuansiedlung solcher landwirtschaftlichen Unternehmen eine existenzsichernde Steuerungsmöglichkeit für
den Bestand und dessen Entwicklungsmöglichkeiten
eingeräumt
werden, damit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und die
Gestaltung der Kulturlandschaft und
ihren viel-fältigen Lebensräumen
weiterhin genügend Raum gegeben
und Splittersiedlungen vermieden
werden.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass
den Kommunen eine existenzsichernde Steuerungsmöglichkeit für im Rahmen von Neuansiedlungen landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmungen gegenüber Bestehender Betriebe mit gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum eingeräumt wird.
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Ziel 8.1-2: Neue Verkehrsinfrastruktur im
Freiraum
"Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf
Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur
gedeckt werden kann" (Ziel unverändert gegenüber Entwurf von 2013).
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die
Forderungen und Anregungen des Kreises Euskirchen lt.
Beschlusslage:
Der Lückenschluss der A1 in Richtung Rheinland-Pfalz
darf durch dieses Ziel nicht in Frage gestellt werden
und ist zeitnah umzusetzen (vgl. Stellungnahme zu
Der Lückenschluss der A1 in Richtung Rheinland-Pfalz LEP-Entwurf 2013).
darf durch dieses Ziel nicht in Frage gestellt werden und
ist zeitnah umzusetzen (vgl. Stellungnahme zu LEP- Es wird angeregt den Lückenschluss der A1 als bedeutEntwurf 2013).
sames Verkehrsprojekt im LEP darzustellen.
Es wird angeregt den Lückenschluss der A1 als bedeutsames Verkehrsprojekt im LEP darzustellen.
Grundsatz (alt: Ziel) 8.13: Verkehrstrassen
Siedlungsräumliche
und
verkehrsinfrastrukturelle
Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden, heißt es im Entwurf
des LEP. Dier Grundsatz
zur Integration von Sied-
Die
Eifelgemeinde
Nettersheim,
fordert, im Zuge der Planumsetzung, insbesondere jedoch des
ständigen Ausbau- und Instandhaltungsprogramms Lärmschutzmaßnahmen nicht nur an Rast-plätzen,
die zeitlich nur eingeschränkt für
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim, fordert, im
Zuge der Planumsetzung, insbesondere jedoch des
ständigen Ausbau- und Instandhaltungsprogramms
Lärmschutzmaßnahmen nicht nur an Rastplätzen, die
zeitlich nur eingeschränkt für Ruhezeiten genutzt werden, sondern vielmehr an trassennahen Siedlungsbereichen zum Schutz des Menschen nachzurüsten.
22
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
lungs- und
nung wird
Gemeinde
unterstützt.
Grundsatz 8.1-4: Transeuropäisches Verkehrsnetz
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Verkehrspla- Ruhezeiten genutzt werden, sonseitens der dern vielmehr an trassennahen
Nettersheim Siedlungsbereichen zum Schutz des
Menschen nachzurüsten.
Insbesondere wird seitens der Gemein-de
Nettersheim
gefordert,
geeignete Lärmschutzmaßnahmen
für die Orte Pesch, Zingsheim und
Engelgau aufzunehmen.
Insbesondere wird seitens des Gemeinderates gefordert, geeignete Lärmschutzmaßnahmen für die Orte
Pesch, Zingsheim und Engelgau aufzunehmen.
Lt. Entwurf des LEP NRW soll eine
planerische Flächenvorsorge
für
Trassen und funktional zugeordnete
Flächen der Verkehrsachsen des
Transeuropäischen Verkehrsnetzes
sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans betrieben werden.
Unerwähnt bleibt der Lückenschluss
der BAB 1, der seitens der Gemeinde Nettersheim im Rahmen der
Offenlage des Planfeststellungsverfahrens im Dezember 2012 befürwortet und für das eine zügige
Fortführung
dieses
Planfeststellungsverfahrens gefordert wurde.
Diese Forderung wird weiterhin
aufrecht erhalten.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert:
Die zügige Fortführung des Planfeststellungsverfahrens
zum Lückenschluss der BAB 1 wird seitens der Eifelgemeinde Nettersheim weiterhin befürwortet und gefordert. Der Ausbau der Verkehrswege muss bedarfsorientiert und weiter planbar sein und nicht nur im RheinRuhr-Gebiet berücksichtigt werden.
Die zügige Fortführung des Planfeststellungsverfahrens zum Lückenschluss der BAB 1 wird seitens
der
Eifelgemeinde
Nettersheim
weiterhin befürwortet und gefordert. Der Ausbau der Verkehrswege
muss bedarfsorientiert und weiter
planbar sein und nicht nur im
Rhein-Ruhr-Gebiet
berücksichtigt
werden.
Ziel 8.1-11: Öffentlicher
Verkehr
Neben den Mittel- und Großzentren sind auch
die Grundzentren, die insbesondere dem
ländlichen Raum bedienen, sind gleichrangig
an den Öffentlichen Verkehr anzubinden.
Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: "In Ziel 8.1-11
wird festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an
den Schienenverkehr an den Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da in vielen Mittelzentren eine Anbindung an
den Schienenverkehr kaum möglich ist. Die Regelung zur
Trassenreaktivierung ist dadurch nicht tangiert".
Der Rat der Gemeinde Nettersheim fordert, neben den
Mittel- und Großzentren auch die Grundzentren, die
insbesondere dem ländlichen Raum bedienen, gleichrangig an den Öffentlichen Verkehr anzubinden.
Zu den Erläuterungen:
zu gewährleisten.
Z.B. bietet die Reaktivierung der Bördebahn die Möglichkeit die zwei Mittelzentren Euskirchen und Düren miteinander zu verbinden und darüber hinaus das Grundzentren Zülpich anzubinden. Die Bördebahn würde eine
wichtige Verbindung des Kreises Euskirchen zur Region
Aachen und damit der regionalplanerischen Zuordnung
des Kreises gerecht werden.
Zu den Erläuterungen:
Des Weiteren unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim die Forderungen des Kreises Euskirchen lt. BeFormulierungsvorschlag (Ergänzung zum Ziel):
schlusslage:
Insbesondere vorhandene Schienennetze sind zu nutzen Formulierungsvorschlag (Ergänzung zum Ziel):
und ggf. zu reaktivieren, insbesondere Mittelzentren sind Insbesondere vorhandene Schienennetze sind zu nutan das Schienennetz anzubinden. Dabei ist auch eine zen und ggf. zu reaktivieren, insbesondere MittelzenAusstattung mit barrierefreien Haltepunkten zu gewähr- tren sind an das Schienennetz anzubinden. Dabei ist
leisten.
auch eine Ausstattung mit barrierefreien Haltepunkten
Forderung an die Landesregierung:
Z.B. bietet die Reaktivierung der Bördebahn die Möglichkeit die zwei Mittelzentren Euskirchen und Düren
miteinander zu verbinden und darüber hinaus das
Grundzentren Zülpich anzubinden. Die Bördebahn würde eine wichtige Verbindung des Kreises Euskirchen zur
Region Aachen und damit der regionalplanerischen
Zuordnung des Kreises gerecht werden.
Grundsatz: "Anschluss der Mittelzentren an den Schie- Forderung an die Landesregierung:
nenverkehr oder leistungsfähigen Schienenersatzverkehr, Grundsatz: "Anschluss der Mittelzentren an den Schie-
23
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
insbesondere, wenn bereits ein Schienennetz vorhanden nenverkehr oder leistungsfähigen Schienenersatzverist".
kehr, insbesondere, wenn bereits ein Schienennetz
vorhanden ist".
Dadurch würde eine Anbindung des ländlichen Raumsund
auch ein Ausbau des Freizeitverkehrs ermöglicht.
Dadurch würde eine Anbindung des ländlichen Raums
und auch ein Ausbau des Freizeitverkehrs ermöglicht.
Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für
Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für einen einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes
bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereitzu- bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in
stellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen allen Teilräumen des Landes zu gewährleisten.
Teilräumen des Landes zu gewährleisten.
Die Ortsteile müssen an die Grund-, Mittel- und OberDie Ortsteile müssen an die Grund-, Mittel- und Oberzen- zentren angebunden sein. Das Ziel lässt befürchten,
tren angebunden sein. Das Ziel lässt befürchten, dass die dass die Förderung (Finanzausstattung) weiter zurückFörderung (Finanzausstattung) weiter zurückgefahren gefahren wird.
wird.
Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des
Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und
erhebt diese zu ihrer Forderung.
Ziel 8.1-12: Erreichbarkeit
s. Ausführungen zu Grundsatz 2-2
Im Entwurf des LEP soll zwar eine angemessene Versorgung mit Dienstleistungen und
Infrastruktur der Daseinsvorsorge vor dem
Hintergrund des demografischen Wandels
sichergestellt werden. Unberücksichtigt bleibt
jedoch die aktuelle Flüchtlingssituation, die
insbesondere im ländlichen Raum auf den
Öffentlichen Personennahverkehr zur Erreichung zunächst der Grundzentren angewiesen sind.
Aufgrund dessen fordert die Eifelgemeinde
Nettersheim, die Erreichbarkeit der Grundzenten im ländlichen Raum aufrecht zu erhalten, zu festigen und auszubauen und hierzu
entsprechende Förderprogramme bereitzustellen.
"In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen
und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die
Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der
Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten"
(Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013).
Forderung an die Landesregierung:
s. Beschluss zu Grundsatz 2-2.
Darüber hinaus fordert der Gemeinderat, die Erreichbarkeit der Grundzenten im ländlichen Raum aufrecht
zu erhalten, zu festigen und auszubauen und hierzu
entsprechende Förderprogramme bereitzustellen.
Er unterstützt darüber hinausm die Forderung des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage:
Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen
Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen
ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Lan- Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des
des erforderlich.
Landes erforderlich.
Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als
Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von
Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt
nicht.
9. Rohstoffversorgung
Grundsatz 9.1-3: Flächensparende Gewinnung
Es wird entsprechend dem Stand
der Technik beschrieben, möglichst
große Abbautiefen festzusetzen,
und die bestehenden Abgrabungsflächen der Braunkole sollen auf
weitere Rohstoffvorräte untersucht
werden.
Folge dieser Praxis ist ein weiteres
Absinken des Grundwasserspiegels.
Es drohen größere Flächen auszutrocknen. Diese Flächen gehen der
Landwirtschaft verloren.
Durch das Abpumpen des Wassers
beim Tagebau werden darüber
hinaus die Fließgewässer belastet.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, beim
Abbau von Rohstoffen dafür Sorge zu tragen, dass eine
Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist
und nicht nur theoretisch der Freiraum berücksichtigt
wird.
Beim Abbau von Rohstoffen ist
dafür Sorge zu tragen, dass eine
Beeinträchtigung des Grundwassers
ausgeschlossen ist und nicht nur
theoretisch der Freiraum berücksichtigt wird.
24
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
Ziel 9.2-1: Räumliche
Festlegung für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Hier wird der Begriff „oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische
Rohstoffe“
verwendet.
Welche Bemessung wird hier als
„oberflächennah“ zugrunde gelegt
(1,0 m, 50,0 m, 100,0 m)?
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im
Landesentwicklungsplan eine klare und eindeutige Festlegung für die Bemessung „oberflächennah“ für oberflächennahe Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
zu definieren.
Ziel 9.2-5 (neu: 9.2-3):
Fortschreibung
Anmerkung de Städte- und Gemeindebundes vom 16.10.2013:
Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen nichtenergetischen Bodenschätze (z. B.
Sand, Kies, Ton, Lehm, Kalkstein,
Tonstein, Basalt, Sandstein) er-folgt
nach der Zielfestlegung 9.1-1 in den
Regionalplänen (durch textl. und
zeichnerische Festsetzungen von
Bereichen für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Die Erläuterungen
weisen zu Recht darauf hin, dass im
Einzelfall auch Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der
festgelegten BSAB möglich sein
sollen. Da die vorgesehene Raumkategorie im LEP aber einen Abbau
außerhalb von BSAB nicht zulässt,
bedarf es zur Vermeidung von Auslegungs-Unsicherheiten der Aufnahme eines entsprechenden Ausnahmetatbestands in die Zielsetzung.
Da für den Abgrabungsbereich der
Fa. Scheiff mittelfristig ebenfalls
weiterer Bedarf zur Abgrabung
besteht, sollte auch seitens der
Gemeinde Nettersheim diese Ausnahmeregelung für die Einzelfallprüfung ebenfalls befürworten und
fordern.
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im
Rahmen der vorliegenden Bewertungen und Untersuchungen genehmigte Abgrabungsbereiche weiterhin zur
Bestandssicherung zu betreiben.
In
seiner
Stellungnahme
von
02.11.2015 geht der Städte- und
Gemeindebund hierauf nicht mehr
ein. Dennoch sollte die seinerzeitige
Forderung aufrecht erhalten werden.
10. Energieversorgung
Grundsatz 10.1-1: Nachhaltige Energieversorgung
Das Land NRW sieht ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz der Elektrizitiäts- und Gasleitungen als Voraussetzung für die
gesicherte Versorgung der Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der
Wirtschaft.
Dies wird seitens der Gemeinde
Nettersheim unterstützt. Sie fordert
jedoch darüber hinaus, im Zuge der
Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im kommunalen Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung und –trasse in Abstimmung
Der Rat der Gemeinde Nettersheim fordert, im Zuge
der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im
kommunalen Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung
und –trasse in Abstimmung mit dem Versorgungsträger
aufzunehmen, wobei diesbezügliche Regelungen zur
Konfliktbewältigung im Natur-/Umwelt- und Artenschutz zulasten des Versorgungsträgers zu erfolgen
haben.
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Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
mit dem Versorgungsträger aufzunehmen, wobei diesbezügliche Regelungen zur Konfliktbewältigung
im Natur-/Umwelt- und Artenschutz
zulasten des Versorgungsträgers zu
erfolgen haben.
Ziel 10.2-2: Vorranggebiete für die Windenergienutzung und
Grundsatz 10.2-3: Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
Die Versäumnisse der Vergangenheit sind
nicht mehr aufzuholen. Seit 1995 fordert die
Eifelgemeinde Nettersheim, die Landesplanung sich in diesem Punkt einzusetzen und
regionale Beschlussvorschläge zu erwirken.
Dies ist jedoch nicht geschehen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt man im Nachhinein Ziele
und Planungsansätze nicht mehr geordnet
und zielorientiert vor.
Vorliegende Planungen und Untersuchungen
in den Kommunen sind auf jeden Fall zu
beachten. Eine vorzeitige Beteiligung der
Städte und Gemeinden wird als unabdingbar
erachtet.
10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienut- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, bereits
zung
vorliegende Planungen und Untersuchungen in den
Kommunen zu berücksichtigen, sowie eine vorzeitige
neu: 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windener- Beteiligung der Städte und Gemeinden bei der Festlegienutzung
gung von Vorrangzonen zu beteiligen.
und 10.2-3 Grundsatz Umfang der FlächenfestleDarüber hinaus unterstützt die Eifelgemeinde Nettersgungen für die Windenergienutzung
heim die Stellungnahme des Kreises Euskirchen lt.
Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Damit wird einerBeschlusslage:
seits am Ziel festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der
Stromversorgung durch Windenergie zu decken.
Die Kritik an der Methodik der Erstellung der Potenzialanalyse Wind bleibt erhalten!
Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf DeDie ermittelten Flächenvorgaben werden als unrealistailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artentisch angesehen und auch als Grundsatz abgelehnt. Das
schutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu
Flächenkontingent ist komplett aus dem LEP herauszukönnen.
nehmen.
Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr
für Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten gemacht".
Die Kritik an der Methodik der Erstellung der Potenzialanalyse Wind bleibt erhalten!
Die ermittelten Flächenvorgaben werden als unrealistisch angesehen und auch als Grundsatz abgelehnt. Das
Flächenkontingent ist komplett aus dem LEP herauszunehmen.
Der rechtlichen Vorgabe "der Windenergie substanziell
Raum zu schaffen" gehen die Kommunen im Rahmen
ihrer Planungen bereits nach. Unter Berücksichtigung der
verschiedenen, bei Windenergieplanungen erheblichen
Belange schaffen die Kommunen somit ausreichend
Raum für die Windenergie.
Durch die Ausweisung von Vorrangzonen würde die Planungshoheit der Kommunen stark eingeschränkt, da
diese Flächen dann für andere Zwecke nicht mehr zur
Verfügung stehen.
Der rechtlichen Vorgabe "der Windenergie substanziell
Raum zu schaffen" gehen die Kommunen im Rahmen
ihrer Planungen bereits nach. Unter Berücksichtigung
der verschiedenen, bei Windenergieplanungen erheblichen Belange schaffen die Kommunen somit ausreichend Raum für die Windenergie.
Durch die Ausweisung von Vorrangzonen würde die
Planungshoheit der Kommunen stark eingeschränkt, da
diese Flächen dann für andere Zwecke nicht mehr zur
Verfügung stehen.
Sofern die Regionalplanungsbehörde Gebiete für die
Nutzung von Windkraft definiert, sind diese unbedingt
auf ihre konkrete Eignung zu prüfen (es sind Eignungsgebiete festzulegen). Bei der Ausweisung von
Flächen für die Windenergie, ist das Gegenstromprinzip
anzuwenden.
Dabei sind die Restriktionen, die die potenziellen Flächen wesentlich verkleinern und z.T. sogar verhindern
können, unbedingt zu berücksichtigen (Artenschutz,
Landschaftsbild, Flugsicherheit, Forschungseinrichtungen (z.B. Sendeanlagen wie Radioteleskope u.a.m.),
Sofern die Regionalplanungsbehörde Gebiete für die
Nutzung von Windkraft definiert, sind diese unbedingt auf bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche). Es ist nicht
akzeptabel, dass Vorranggebiete ohne konkrete Eigihre konkrete Eignung zu prüfen (es sind Eignungsgenungsprüfung ausgewiesen werden.
biete festzulegen). Bei der Ausweisung von Flächen für
die Windenergie, ist das Gegenstromprinzip anzuwenden.
Durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die
Dabei sind die Restriktionen, die die potenziellen Flächen Nutzung von Windkraft entsteht enormer Druck durch
wesentlich verkleinern und z.T. sogar verhindern können, Investoren auf die Kommunen. Konflikte zwischen Inunbedingt zu berücksichtigen (Artenschutz, Landschafts- vestoren, Kommunen, Kreisen, Naturschutz und Anbild, Flugsicherheit, Forschungseinrichtungen (z.B. Senwohner sind dann unvermeidlich.
deanlagen wie Radioteleskope u.a.m.), bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche). Es ist nicht akzeptabel, dass
Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des
Vorranggebiete ohne konkrete Eignungsprüfung ausgeStädte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und
wiesen werden.
erhebt diese zu ihrer Forderung.
Durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windkraft entsteht enormer Druck durch Investoren auf die Kommunen. Konflikte zwischen Investoren,
Kommunen, Kreisen, Naturschutz und Anwohner sind
26
Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim
aus dem ersten Entwurf des LEP NRW
Titel
Ziel/Grundsatz
angenommen
nicht angenommen, Forderung
bleibt erhalten
Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom
25.11.2015
Beschlussvorschlag der
Eifelgemeinde Nettersheim
Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim
dann unvermeidlich.
Ziel 10.3-4: Ausschluss
von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den
Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom
02.11.2015 zu.
Änderung der zeichnerischen Festsetzungen
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den
Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom
02.11.2015 zu.
Unberücksichtigte Anregungen der kommunalen
Spitzenverbände
Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den
Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom
02.11.2015 zu.
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