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Beschlussvorlage (Auswertung der Gemeinde Nettersheim nach Haupt- und Finanzausschuss)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
875 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
10.12.15, 16:30
Aktualisiert
10.12.15, 16:30

Inhalt der Datei

Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, 10.12.2015 Fb III - M Auswertung der Eifelgemeinde Nettersheim zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens als Anlage zu Vorlage Nr. 307, Z 2 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Es ist dringend erforderlich, seitens des Landes - hier ist ausdrücklich nicht nur die Staatskanzlei und die Raumordnung gemeint, sondern selbstverständlich die verschiedenen Resorts der Landesregierung (vgl. u.a. 4599 und 4609 Synopse Entwurf des LEP) - nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen! Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim beschließt, die Forderungen des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage zu unterstützen. Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Allgemeine Anmerkungen zum Entwurf LEP Die Formulierungen im LEP machen immer wieder den Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund! Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben. Insbesondere gefordert wird ein eigenes Kapitel zur Förderung und Stärkung des ländlichen Raums in NordrheinWestfalen. Die hiesigen Rahmenbedingungen unterscheiden sich deutlich von jenen in den wachsenden und schrumpfenden Ballungsräumen des Landes und müssen daher explizit betrachtet werden. Das Land ist mitverantwortlich für den Erhalt und die Verbesserung der Lebensqualität der ländlichen Räume, für den Erhalt und die Verbesserung der Infrastruktur und die Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Die Aussagen im Entwurf des LEP zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern. Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen auch umliegende Ortschaften versorgt werden. Das Land muss einen aktiven (investiven und über Fördermittel gestalteten) Beitrag zum Erhalt der Einrichtungen der Daseinsvorsorge leisten. Zu nennen sind hier ergänzend die Bereiche technische Infrastruktur (Straßen und Kanal), Mobilität, ärztliche Versorgung, 1 Ebenso stimmt er den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu Nr. 4, Kapitel 1 – Einleitung – zu und erhebt diese zu ihrer Forderung. Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Breitbandausbau, Nahversorgung, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement und Brandschutz sowie auch das Thema Siedlungsentwicklung und Leerstand, die von großer Bedeutung für die Attraktivität der Dörfer im ländlichen Raum sind. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Bevölkerungsentwicklungen innerhalb des Landes, sondern auch die Entwicklungen innerhalb der Kreise und sogar innerhalb der Kommunen zwischen einzelnen Ortsteilen sich stark unterscheiden können. Dies ist insbesondere bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu berücksichtigen. Aus dem Demographieprozess des Kreises Euskirchen ist erkennbar, dass die Innenentwicklung hier im Fokus steht. Dennoch wird auch die Notwendigkeit einer Siedlungsflächenerweiterung deutlich. Auch kleineren Orten muss es ermöglicht werden, sich angemessen über eine ausschließliche Eigenentwicklung hinaus zu entwickeln. Kommunen müssen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Planungshoheit eigenverantwortlich lösen können. Die Absicht, den Flächenverbrauch zu reduzieren kann unterstützt werden. Allerdings, muss dies ausgewogen erfolgen und darf nicht einseitig zu Lasten des ländlichen Raumes geschehen. Im ländlichen Raum, insbesondere bei enger Verflechtung mit Ober- und Mittelzentren, sind angemessene Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten. Dies muss in den Formulierungen zum Siedlungs- und Freiraum seitens des Landes zum Ausdruck gebracht werden. Die Dörfer müssen die Möglichkeit behalten, sich (in angemessenem Maße) als Wohnstandort und Standort für Dienstleistungen weiter zu entwickeln um ihre Attraktivität, ihre Funktionen und Bedeutungen für die eigene Bevölkerung und das nahe Umland zu erhalten. Hierzu ist im LEP ein landesplanerisches Ziel aufzunehmen, welches mit angemessenen Förderungen seitens des Landes zu begleiten ist. Hinsichtlich der Sicherung von bezahlbarem Wohnraum wird der ländliche Raum als potenzieller Standort und hier insbesondere die an die Bahn angebundenen Orte seitens des Landes außer Acht gelassen und bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen (z.B. Wohnungsbauförderung) benachteiligt. Eine Chance für den ländlichen Raum (Zuzug von Bevölkerung und somit Nutzung und Sicherung der vorhandenen Infrastruktur) und das Land (Schaffung von günstigem Wohnraum, wo es tatsächlich günstig ist, günstiger als in den Ballungsräumen) wird somit nicht genutzt. Im Rahmen des Bündnisses für Wohnen sollten die Möglichkeiten, die der ländliche Raum bietet, aufgegriffen werden. Der Kreis Euskirchen beschäftigt sich seit einigen Jahren mit dem Thema „Demographischer Wandel“. In einigen Ortsteilen und Kommunen ist z.T. eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung festzustellen. Es gibt jedoch ebenso Ortsteile und Kommunen, die einen Zuwachs verzeichnen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse, tragen die Kommunen den jeweiligen Entwicklungen mit ihren Planungen Rechnung. Aktuelle Entwicklungen im ländlichen Raum zeigen, dass es in einzelnen, alten und gewachsenen Dorfkernen in der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend erforderlich Maßnahmen und Fördermittel zu mobili- 2 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim sieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum eine Innen- vor Außenentwicklung aktiv zu unterstützen! Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen weiter zu überarbeiten. Die Städtebau- und Wohnungsbauförderung muss vereinfacht und um entsprechende und ausreichende Möglichkeiten ergänzt werden (Stichwort "Dorfumbau" - Schaffung einer Förderkulisse, die Abrisse und Umbauten ermöglicht), da die Anforderungen in den aktuellen Förderprogrammen sehr hoch und die Fördermittel der Städtebauförderung nur für sehr begrenzte Gebiete abrufbar sind. Die Festlegungen zu Siedlungsraum (Kap 6) und zum Freiraumschutz (Kap 7) schränken die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung. Die landesplanerischen Vorgaben lassen befürchten, dass dem ländlichen Raum Entwicklungspotenziale zugunsten des urbanen Raumes genommen werden. Dies kann nicht hingenommen werden. Gerade die umgekehrte Entwicklung ist zu fördern. 1 Einleitung 1.2: Demographischen Wandel gestalten Die im LEP angesetzte Vorausberechnung der Bevölkerungsentwicklung entspricht bereits heute nicht mehr den aktuellen Daten. Auch im ländlichen Raum muss die Schaffung von Wohnraum für anerkannte Asylanten Berücksichtigung finden . Durch anerkannte und integrierte Asylanten wird es künftig mehr Arbeitskräfte in der Bevölkerungsgruppe zwischen 20 - 40 Jahren geben. Es wird gefordert, dies beim demographischen Wandel zu berücksichtigen. Die ausführliche Darstellung der erwarteten Entwicklung ist lediglich eine Momentaufnahme. Schon jetzt fehlt z.B. die Berücksichtigung der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert: Die im LEP angesetzte Vorausberechnung der Bevölkerungsentwicklung entspricht bereits heute nicht mehr den aktuellen Daten. Auch im ländlichen Raum muss die Schaffung von Wohnraum für anerkannte Asylanten Berücksichtigung finden. Durch anerkannte und integrierte Asylanten wird es künftig mehr Arbeitskräfte in der Bevölkerungsgruppe zwischen 20 - 40 Jahren geben. Es wird gefordert, dies beim demographischen Wandel zu berücksichtigen. Ebenso unterstützt der Gemeinderat die Stellungnahme des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage: Die ausführliche Darstellung der erwarteten Entwicklung ist lediglich eine Momentaufnahme. Schon jetzt fehlt z.B. die Berücksichtigung der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen. 1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen Die Beibehaltung des Wohlstands in NRW muss auf sich eine qualifizierte Schulung und Ausbildung, insbesondere im Hinblick auf die ankerkannten Asylanten gründen. Durch Förderung von Ausbildungsmaßnahmen vor Ort gewährleistet werden, dass anerkannte Asylanten, die dem ländlichen Raum zugewiesen wurden, nicht abwandern und somit bei Integration Wirtschaft, Gewerbe und Tourismus auch im ländlichen Raum gestärkt wird und Wachstum erfährt. 3 Es wird ein Kapitel 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwick- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass lung ermöglichen“ integriert. nur eine auf sich qualifizierte Schulung und Ausbildung, insbesondere im Hinblick auf die ankerkannten AsylanDer auf Seite 6 eingefügte Passus "Innovative Industrie ten gründen muss. Nur durch Förderung von Schulunund industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der gen und Ausbildungsmaßnahmen vor Ort kann gewährnordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft" vernachlässigt leistet werden, dass anerkannte Asylanten, die dem den großen Beitrag des Handwerks zur Wertschöpfung, ländlichen Raum zugewiesen wurden, nicht abwandern zur Ausbildung und zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen. und somit bei Integration Wirtschaft, Gewerbe und Die angestrebte themenspezifische interkommunale Flä- Tourismus auch im ländlichen Raum gestärkt wird und chenentwicklung (Seite 7) ist in vielen insbesondere Wachstum erfährt. kleinen Kommunen nicht zu realisieren, da es häufig an Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressenten mit gleicher Des Weiteren unterstützt der Gemeinderat die StelThemen- bzw. branchenspezifischer Ausrichtung fehlt. lungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Das Ergebnis wird daher in der Regel ein "Themenmix" und keine "Themenkonzentration" in den Gewerbe- und Der auf Seite 6 eingefügte Passus "Innovative Industrie Industriegebieten kleiner Kommunen des ländlichen und industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft" vernachläs- Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Raumes sein. sigt den großen Beitrag des Handwerks zur Wertschöpfung, zur Ausbildung und zur Bereitstellung von ArIm Hinblick auf den Einzelhandel (Seite 8 ff.) wird darauf beitsplätzen. verwiesen, dass vom dezentralen Einzelhandel verstärkt auch ein zentrenrelevantes Sortiment geführt wird, was Die angestrebte themenspezifische interkommunale die Zentren schwächt. In diesem Zusammenhang sollte Flächenentwicklung (Seite 7) ist in vielen insbesondere auch auf das Problem der infolge des demografischen kleinen Kommunen nicht zu realisieren, da es häufig an Wandels gefährdeten bzw. bereits fehlenden Nahversor- Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressenten mit gleigung durch den Einzelhandel im ländlichen Raum hinge- cher Themen- bzw. branchenspezifischer Ausrichtung wiesen werden. fehlt. Das Ergebnis wird daher in der Regel ein "Themenmix" und keine "Themenkonzentration" in den Das Plädoyer für eine Stärkung von Tourismus und Erho- Gewerbe- und Industriegebieten kleiner Kommunen des lung in Teilräumen des Landes (Seite 8), die über die ländlichen Raumes sein. naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfügen, ist zu begrüßen. Im Hinblick auf den Einzelhandel (Seite 8 ff.) wird darauf verwiesen, dass vom dezentralen Einzelhandel Gleiches gilt für das Plädoyer zur Entwicklung weicher verstärkt auch ein zentrenrelevantes Sortiment geführt Standortfaktoren (Seite 10). wird, was die Zentren schwächt. In diesem Zusammenhang sollte auch auf das Problem der infolge des demografischen Wandels gefährdeten bzw. bereits fehlenden Nahversorgung durch den Einzelhandel im ländlichen Raum hingewiesen werden. Das Plädoyer für eine Stärkung von Tourismus und Erholung in Teilräumen des Landes (Seite 8), die über die naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfügen, ist zu begrüßen. Gleiches gilt für das Plädoyer zur Entwicklung weicher Standortfaktoren (Seite 10). 2. Räumliche Struktur d. Landes Ziel 2-1: Zentralörtliche Gliederung Die Einstufung in Ober-, Mittel- und Grundzentren ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass im ländlichen Raum die Entfernung zwischen diesen Zentren für den Bürger von hoher Bedeutung ist. Die Zentren müssen für alle erreichbar bleiben Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im LEP einen quantitativen Rückbau besser definieren sowie ein Grundzentrum in allen Gemeinden zu erhalten. LEP muss einen quantitativen Rückbau besser definieren sowie ein Grundzentrum in allen Gemeinden zu erhalten. Grundsatz 2-2: Daseinsvorsorge Zur Innenentwicklung gehört, dass sich, angepasst an den demographischen Wandel, die Wohnungen in den zentralen Ortslagen der Bevölkerungsstruktur anpassen. Insbesondere die ältere Bausubstanz ist dem Bedarf älterer und behinderter Menschen gerecht zu wer-den. Aber auch die Energieeffizienz spielt bei der Umgestaltung Gebäude eine besondere Rolle. Verbunden ist damit aber auch die Mobilität einer sich verändernden Bevölkerungsstruktur. Familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur soll zukünftig zur Verbesserung des Wohnstandortes beitragen. Der ÖPNV spielt dabei im ländlichen Raum eine zuneh- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert: 4 - Um die seitens der Gemeinde Nettersheim grundsätzlich befürwortete Innenentwicklung umsetzen zu können, sind finanzielle Anreize für die Bevölkerung zu schaffen, um dem künftigen, veränderten Bedarf gerecht zu werden. - Der Abbau von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken und der unbestimmte Rechtsbegriff "zumutbare Erreichbarkeit" durch einen bestimmten Rechtsbegriff zu ersetzen. - Eine Umstrukturierung und Optimierung der Angebote im ÖPNV, verbunden mit einer überregionalen Solidarisierung und verbundweiten einheitlichen Kostenverteilung wird daher seitens der Gemeinde Nettersheim gefordert, um eine Benachteiligung für Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim mend bedeutendere Rolle. Ziel 2-3: Siedlungsraum zu Freiraum Insbesondere die Forderung, ausgewiesene Wohnbauflächen am Ortsrand, die bislang bauleitplanerisch nicht gefestigt wurden, dem Freiraum wieder zuzuführen, kann seitens der Gemeinde Nettersheim nicht zugestimmt werden, denn damit würden kleinere Ortschaften im ländlichen Raum, in denen kaum verfügbare Bauflächen und -lücken vorhanden sind, zukünftig in ihrer baulichen Entwicklung eingeschränkt. Die Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan führt erst dann zu einem Eingriff in den Freiraum, wenn diese Bereiche auch in Anspruch genommen und bauleitplanerisch gefestigt werden sollen Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim den ländlichen Raum aus-zuschließen Die innerörtlichen Freiräume liefern einen nicht unerheblichen Beitrag zum Klima- und Artenschutz. In den Dörfern des ländlichen Raums besteht ein Festhaltebedürfnis der Eigentümer an ihrem Eigentum, so dass im ländlichen Raum mehr Flächenbedarf besteht als im städtischen und großstädtischen Raum. Kabinettsbeschlüsse vom 28.04. und 23.06.2015: "Das Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum und Freiraum. Grundsätzlich erfolgt die Siedlungsentwicklung – also konkret die Inanspruchnahme von Flächen für Wohnen und Gewerbe - vorrangig in den in Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert daher, nicht in die Planungshoheit der Kommunen einzugreifen und die Entscheidung darüber, ob Wohnbauflächen wieder dem Freiraum zurückzuführen sind, den Kommunen zu überlassen. Das Ziel ist ersatzlos zu streichen. Dem Wunsch vieler Beteiligter folgend wird aber verdeutlicht, dass auch in kleineren, dem regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen (< 2000 Einwohner) eine Eigenentwicklung für die dort ansässigen Einwohner und auch für die dort vorhandenen Betriebe möglich ist. Er fordert darüber hinaus (s. auch Beschlusslage des Kreises Euskirchen): "Durch eine Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 2-3 wird deutlich gemacht, dass eine Inanspruchnahme von im Freiraum liegenden Flächen für Vorhaben nach § 37 BauGB (u.a. forensische Einrichtungen) möglich ist". "Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!" Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den ländlichen Regionen weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben Außerdem wird in Ziel 2-3 nunmehr auch festgelegt, dass bzw. gewährt werden. Eine verstärkte Förderung der die kommunalen Bauleitpläne im regionalplanerisch gesi- ländlichen Räume ist erforderlich. cherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben ausweisen können. Dies betrifft Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der Bauvorhaben, die einer größeren Freiflächennutzung ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die untergeordnet sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen kaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb oder Naturschutzstationen. verzeichnen, zu eng gefasst. Diese Orte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Ballungsräume. Im Gegenzug zu dieser klärenden Änderung konnte die entsprechende Regelung enthaltende Grundsatz 6.2-3 Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Ziel 2-3 (neu, gestrichen werden". ehemals Grundsatz 6.2-3): Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den ländlichen Regionen Diese Formulierung ist ohne die neue Ergänzung "im weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben bzw. Rahmen der Eigenentwicklung" als Ziel in den LEP aufgewährt werden. Eine verstärkte Förderung der ländli- zunehmen. chen Räume ist erforderlich. Die neue Ergänzung ist in jedem Fall wieder zu löschen! Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass die ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seikaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb tens des Landes zur Verfügung zu stellen sind. verzeichnen, zu eng gefasst. Diese Orte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Ballungsräume. Ebenso stimmt sie den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Ziel 2-3 (neu, zu ihrer Forderung. ehemals Grundsatz 6.2-3): "Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!" Diese Formulierung ist ohne die neue Ergänzung "im Rahmen der Eigenentwicklung" als Ziel in den LEP aufzunehmen. Die neue Ergänzung ist in jedem Fall wieder zu löschen! Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens des Landes zur Verfügung zu stellen sind. 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 5 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz Ziel 3-1: 32 Kulturlandschaften Grundsatz 3-2: Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Insbesondere die Oberzentren sind im Zuge ihrer Siedlungsentwicklung kaum in der Lage, die damit verbundenen ökologischen Ausgleichsund Kompensationsmaßnahmen in ihrer Region zu realisieren. Der ländliche Raum hinge-gen ist aufgrund der europaweiten rechtlichen Vorgaben verpflichtet, umfangreiche Renaturierungsmaßnahmen z. B. in und an Gewässern und Bachläufen vorzunehmen, die letztendlich auch dem Erholungssuchenden des städtischen Raumes zugutekommen. Durch Stadt/Landpartnerschaften können Synergien aufgebaut werden, die beiden Seiten gerecht werden. Viele Teile der Mittelgebirgsregion „Eifel“ können bislang einen intakten Freiraum aufweisen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Initiative des Deutsch-Belgischen Naturparks, “Eifel-Blicke“ in den Kommunen Blankenheim, Kall, Mechernich und Nettersheim festzulegen. Diese besonderen Aussichtpunkte geben dem Wander- und Radwandertourismus eine atemberaubende Sicht auf die Eifeler Mittelgebirgslandschaft. Diese naturräumlichen Gegebenheiten sind ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung und bieten ein besonderes Potential für die Regionalentwicklung und den Wett-bewerb der Regionen, den gilt es für die Zukunft zu sichern und von baulichen Anlagen freizuhalten. Die Kommunen verfügen in vielfältiger Weise über kulturlandschaftsprägende Elemente, die zur Stärkung des Tourismus und ihres wirtschaftlichen Standortes beitragen. Der LEP-Entwurf sieht die Entwicklung und Erhaltung von Kulturlandschaften, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche, historischen Stadtkernen, Denkmälern sowie der Gestaltung von beeinträchtigen Landschaftsbereichen zu neuen Kulturlandschaftsbereichen vor. Als landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche hat der LEP-Entwurf dabei für den Teilbereich „Nordeifel“ die römische Straße Köln-Trier aufgenommen. Überregional und historisch wert-voll ist jedoch darüber hinaus die römische Siedlung zwischen Görresburg und Steinrütsch, die bislang als Zeugnis der Kulturgeschichte nicht erfasst ist. Damit verbunden ist die Entwicklung des archäologischen Landschaftsparks Eifel in Nettersheim. Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim regt an, im Rahmen des ökologischen Ausgleichs eine weiträumige Stadt-/Landpartnerschaft im LEP-Entwurf NRW festzuschreiben. Die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu sichern und von baulichen Anlagen freizuhalten. Die Agrippa-Straße wurde als "landesbedeutsame Kulturlandschaft" in der Plandarstellung aufgenommen. Die Plandarstellungen sind jedoch keine Festsetzung im LEP. Es wird gefordert, die Kulturlandschaftsbereiche konkret zu definieren und im LEP aufzunehmen. Die Aufnahme neuer Erkenntnisse zu landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen ist nach Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege bzw. Bodendenkmalpflege zu ermöglichen. Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: "In den Erläute- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert: rungen zu Grundsatz 3-2 bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche wird darauf hingewiesen, dass Wind- Das im Entwurf beschriebene Ziel der 32 Kulturenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und landschaften ist zu konkretisieren. Die Aufnahme prägendes Element der Kulturlandschaft sind". neuer Erkenntnisse zu landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen ist nach Abstimmung mit dem Zwar ist es richtig, dass WEAs vielerorts bereits prägenLVR-Amt für Denkmalpflege bzw. Bodendenkmaldes Element in der Landschaft sind. Zum einen ist jedoch pflege zu ermöglichen. zu hinterfragen, ob bauliche Anlagen überhaupt Bestand- teile der Kulturlandschaft sein können. Zum anderen gilt, dass auch, wenn diese Bauwerke prägend sind, dies nicht automatisch mit einer positiven, gewünschten EntwickWindenergieanlagen sind bauliche Anlagen lung gleichgesetzt werden kann. im Außenbereich, die ehem. intakte Kultur- Gegen die Einfügung dieses Satzes wird daher mit der landschafts-Bereiche wesentlich beeinträchti- folgenden Begründung widersprochen: gen. WEA können allenfalls ein störendes jedoch kein prägendes Element der Kultur- In NRW und insbesondere in den ländlichen Mittelgebirgslandschaft sein, da bauliche Anlagen stets regionen wie der Eifel gibt es aktuell noch Landschaftseinem Wandel unterliegen und somit die bildeinheiten von hoher und sehr hoher Qualität, die Kulturlandschaftsbereiche immer einer Ver- noch völlig frei von technischen Bauwerken inkl. WEAs sind. Diese freien und hochwertigen Landschaftsbilder änderung unterliegen. und Blickbeziehungen sind, auch im Hinblick auf Tourismuspotenziale und Naherholung zu erhalten (vgl. hierzu z.B. Kapitel 1.3, letzten Absatz "Tourismus"). - Die Einbeziehung des Archäologischen Landschaftsparks Eifel in Nettersheim in die landesbedeutsame Kulturlandschaft. - Die Gemeinde Nettersheim fordert darüber hinaus, eine unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von Bodendenkmälern im Außenbereich in Bezug auf Natur- und Artenschutz, insbesondere dann, wenn Landesförderungen die Untersuchungszeiträume zeitlich einschränken. Der Gemeinderat fordert darüber hinaus, in unberührten Kulturlandschaftsbereichen keine prägenden baulichen Anlagen, insbesondere Windenergieanlagen zuzulassen. Gleichzeitig unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim 6 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim die Forderung des Kreises Euskirchen entsprechend der Beschlusslage: Es wird u. a. angeregt, dass landesbedeutsame archäologische Denkmäler und Fundbereiche gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert wer-den sollen. Dieser Grundsatz wird von der Gemeinde Nettersheim begrüßt, sie fordert jedoch, eine unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von Bodendenkmälern im Außenbereich in Bezug auf Naturund Artenschutz, insbesondere dann, wenn Landesförderungen die Untersuchungszeiträume zeitlich einschränken. Grundsatz 3-3: Historische Stadtkerne, Denkmäler u. andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Grundsatz 4.2: Anpassung an den Klimawandel Zwar ist es richtig, dass WEAs vielerorts bereits prägendes Element in der Landschaft sind. Zum einen ist jedoch zu hinterfragen, ob bauliche Anlagen überhaupt Bestandteile der Kulturlandschaft sein können. Zum anderen gilt, dass auch, wenn diese Bauwerke prägend sind, dies nicht automatisch mit einer positiven, gewünschten Entwicklung gleichgesetzt werden kann. Gegen die Einfügung dieses Satzes wird daher mit der folgenden Begründung widersprochen: In NRW und insbesondere in den ländlichen Mittelgebirgsregionen wie der Eifel gibt es aktuell noch Landschaftsbildeinheiten von hoher und sehr hoher Qualität, die noch völlig frei von technischen Bauwerken inkl. WEAs sind. Diese freien und hochwertigen Landschaftsbilder und Blickbeziehungen sind, auch im Hinblick auf Tourismuspotenziale und Naherholung zu erhalten (vgl. hierzu z.B. Kapitel 1.3, letzten Absatz "Tourismus"). Die Historie der Siedlungen und Siedlungsbereiche ist von den hierin befindlichen Gebäuden ablesbar. Das Land NRW hat in der Vergangenheit durch seine Denkmalförderung dazu beigetragen, dass von überregional bedeutsamen Bauten bis zur kleinen Fachwerkhofanlage der Erhalt des kulturellen Erbes unterstützt wird. Durch die bereits stark eingeschränkte Denkmalförderung, die zum 01.10.2013 durch die Richtlinien zur Förderung von Investiven Maßnahmen im Bestand (RL BestandsInvest) durch zinsgünstige Darlehen ergänzt wurde, steht zu erwarten, dass insbesondere die kleinen denkmalwerten Hofanlagen aus den Dörfern dieser Denkmäler mehr gibt. Grundsatz 3-4: Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche Zur Klimaanpassung sollen auch bei der Entwicklung des Raumes vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden, u. a. die Sicherung und Rückgewinnung von Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim "Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadt- und Ortskerne gewahrt werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden" (Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass nicht nur überregional bedeutsame Baudenkmäler, sondern auch das Baukulturelle Erbe in den Orten durch geeignete Förderungen unterstützt wird und somit der Erhalt der Baudenkmäler gesichert ist. Gleichzeitig unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim die Forderung des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Es ist dringend erforderlich, die gekürzten Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren. Der Grundsatz wird unterstützt, doch es ist den Städten, Gemeinden und privaten Eigentümern mit eigenen finanziellen Mitteln oft nicht möglich, den Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen. Es ist dringend erforderlich, die gekürzten Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren. Zur Sicherung einer Nutzung von Denkmälern ist neben den Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen (vgl. Erläuterungen) auch die Wirtschaftlichkeit der Umnutzung zu gewährleisten. Zur Sicherung einer Nutzung von Denkmälern ist neben den Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen (vgl. Erläuterungen) auch die Wirtschaftlichkeit der Umnutzung zu gewährleisten. Der Grundsatz wird unterstützt, doch es ist den Städten, Gemeinden und privaten Eigentümern mit eigenen finanziellen Mitteln oft nicht möglich, den Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen. In vielen Kommunen des Landes NordrheinWestfalens befinden sich durch Altlastflächen beeinträchtigte Landschaftsbereiche, die in großem Umfang umgenutzt und oder saniert werden, aber auch solche Flächen, die in die Kulturlandschaft, in bedeutende Kulturlandschaftsbereiche oder in neu zu gestaltende Landschaftsbereiche wieder eingebunden werden sollen. Im Rahmen des Grundsatzes 3-4 sollten bei der Rückführung von Altlastflächen zu einem naturnahen Bereich (Paradies aus zweiter Hand) die finanziellen Mittel seitens des Landes dazu bereitgestellt werden. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass im Rahmen des Grundsatzes 3-4 bei der Rückführung von Altlastenflächen zu einem naturnahen Bereich (Paradies aus zweiter Hand) finanzielle Mittel seitens des Landes bereit gestellt werden. Auf die Ausführungen zu 2-3 wird verwiesen. Die Umsetzung von Maßnahmen des Landes zur Anpassung an den Klimawandel durch die Kommunen ist nur in Verbindung mit einer direkten Förderung des Landes möglich. Die Eifelgemeinde Nettersheim fordert daher, Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, die Umsetzung der Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen sowie die Risikovorsorge in ermittelten potentiellen Überflutungsbereichen, die sich aus dem Verfahren der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ergeben, kostenneutral für die Kommunen 7 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Überschwemmungsbereichen. entsprechende stellen. Förderprogramme bereitzu- Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim zu gestalten. Sofern Überschwemmungsbereiche in den Bauflächen eines Flächennutzungsplanes festgesetzt werden und damit eine Baurealisierung ausgeschlossen wird, sind Entschädigungsansprüche kostenneutral für die Kommunen auszugleichen. Der Gemeinderat fordert zudem, zur Umsetzung von Maßnahmen des Landes zur Anpassung an den Klimawandel, entsprechende Förderprogramme bereitzustellen. Ziel 4-3: Klimaschutzplan(gestrichen) Das Ziel 4-3 „Klimaschutzplan“ wurde gestrichen. Es lautete: „Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzsplans NRW um, die gem. § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Dies wird seitens der Eifelgemeinde Nettersheim begrüßt. Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Bedenken bestanden auch gegen die in einem raumordnerischen Ziel gefasste Verpflichtung, Festlegungen des Klimaschutzplans in Raumordnungsplänen umzusetzen – zumal der Entwurf des Klimaschutzplans und darin enthaltene Festlegungen bzw. Maßnahmen zur Zeit des LEP-Beteiligungsverfahrens noch gar nicht vorlagen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Die Landesregierung bleibt bei dem im Klimaschutzgesetz verankerten politischen Ziel, die Gesamtsumme der in Nordrhein-Westfalen emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen (der Klimaschutzplan müsste also eigentlich den Raumordnungsplan umsetzen). Im LEP werden diese gesetzlichen Vorgaben jetzt in den Erläuterungen – also nicht in der Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung – wiedergegeben. Der LEP enthält aber weiterhin eine Vielzahl von konkreten Festlegungen, die mittelbar und unmittelbar dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel dienen (…)". Insofern besteht das Erfordernis § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz zu streichen (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW). Die Streichung des Ziels wird begrüßt. Allerdings bleibt die Verpflichtung, dass die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des KlimaschutzDas Ziel „4-3 Klimaschutzplan" ist im LEP verzichtbar. plans umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 KlimaschutzgeGleichwohl gilt die entsprechende gesetzliche Verfahrens- setz NRW für verbindlich erklärt worden sind, erhalten. vorschrift des § 12 Landesplanungsgesetz. Dort ist gere- Die in § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vorgesehene Das Erfordernis eines Klimaschutzplanes und gelt, dass die für verbindlich erklärten Festlegungen des Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzdessen Umsetzung wird jedoch im „Grund- Klimaschutzplans in Raumordnungsplänen umzusetzen plans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ satz Klimaschutzkonzepte, neu: 4-2 wieder sind, sofern dies durch raumordnerische Ziele und 4 und 5 Raumordnungsgesetz normierten Verhältnis Grundziele möglich ist. von Fachplanung zur Raumordnung. aufgenommen. Die Streichung des Ziels wird begrüßt. Allerdings bleibt die Verpflichtung, dass die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, erhalten. Die in § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen (der Klimaschutzplan müsste also eigentlich den Raumordnungsplan umsetzen). Insofern besteht das Erfordernis § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz zu streichen (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW). Grundsatz 4-4 (neu: 43): Klimaschutzkonzepte Der Kreis Euskirchen forderte seinerzeit, vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte in der Regional- 8 Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung. Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim planung zu berücksichtigen. 5. Regionale und Grenzübergreifende Zusammenarbeit Grundsatz 5.1: Regionale Konzepte in der Regionalplanung Die Aufwertung regionaler Konzepte als Anreiz zur verstärkten Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist grundsätzlich zu begrüßen. Die interkommunale Zusammenarbeit wird in der Gemeinde bereits sehr erfolgreich praktiziert. Die Planungshoheit für diese Zusammenarbeit muss weiterhin bei den Kommunen in Eigenverantwortlichkeit bleiben. Eine Steuerung von übergeordneten Stellen wäre ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und wird nicht akzeptiert. Grundsatz 5-2: Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim gefordert, den Erhalt der kommunalen Planungshoheit sowie den Erhalt der kommunalen Selbstverwaltung beizubehalten. Der Begriff "Metropolregion Rheinland" ist zu definieren. Grenzüberschreitende und somit internationale Zusammenarbeit ist insbesondere in der Euregio Maas-Rhein, im westlichen Rheinland und Eifelregion mit den angrenzenden Länderteilen Belgien und der Niederlande zu sehen und mit den Zielen der Metropolregion der Rheinschiene kaum vergleichbar. Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Der Grundsatz wird so klargestellt, dass einerseits die internationalen Standortvoraussetzungen des gesamten Metropolraums NRW deutlich werden, andererseits die Kooperation in der Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland ausgeschöpft werden können. Auf die Bedeutung der im gesamten Land auch außerhalb von Rhein und Ruhr vorhandenen Ansätze wird hingewiesen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, den Begriff "Metropolregion Rheinland" zu definieren. Grenzüberschreitende und somit internationale Zusammenarbeit ist insbesondere in der Euregio MaasRhein, im westlichen Rheinland und Eifelregion mit den angrenzenden Länderteilen Belgien und der Niederlande zu sehen und mit den Zielen der Metropolregion der Rheinschiene kaum vergleichbar. Vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen sollen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird wichtige Kooperationen unterstützen. Insbesondere die Metropolregionen Ruhr und Rheinland sollen Synergien ausschöpfen. Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber hinaus die Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Im Sinne der angestrebten grenzüberschreitenden Kooperationen sollte die grenzüberschreitende Euregion Maas Rhein in diesem Kapitel aufgenommen werden. Grundsatz 5-3: Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Seinerzeit hatte der Kreis Euskirchen gefordert: Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange des ländlichen Raums zu berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der Ballungsräume zu sehen. Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern. Dieser Forderung ist die Eifelgemeinde Nettersheim gefolgt. Aufgrund dessen sollte der seinerzeitige Beschlussvorschlag des Kreises Euskirchen weiterhin aufrecht erhalten werden. Im Sinne der angestrebten grenzüberschreitenden Kooperationen sollte die grenzüberschreitende Euregion Maas Rhein in diesem Kapitel aufgenommen werden. Der Rat Eifelgemeinde Nettersheim fordert: Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange des ländlichen Raums zu berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der Ballungsräume zu sehen. Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern. 9 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz 6. Siedlungsraum angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Verschiedene Regelungen zur Siedlungsentwicklung, die im LEP-Entwurf auf die Ziele 6.1-2 (Rücknahme von Siedlungsflächenreserven), 6.1-10 (Flächentausch) und Ziel 6.1-11 (Flächensparende Siedlungsentwicklung) verteilt waren, werden nun in einem neuen Ziel 6.1-1 integriert. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen wurde von diesem modifiziert. Diese Formulierungen machen den deutlichen Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn beDies vermeidet Dopplungen und stellt die Vorgehenswei- siedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus se für die flächensparende und bedarfsgerechte Neuaus- vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den weisung von Siedlungsraum sachgerecht und verständli- Hintergrund! cher dar. Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit Im Zusammenhang mit den Zielen zur Siedlungsentwick- und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklung wurde auch gefordert, näher zu erläutern, was "be- lungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben. darfsgerecht" bedeutet bzw. wie der Bedarf ermittelt wird. Die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurden daher ent- Nachfolgende Fragen sind im LEP zu beantworten: sprechend um konkrete Hinweise zur Berechnung des 2 Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs Wie stellt sich das Land "Stadt-Land-Patenschaften" vor und wie fördert es diese? ergänzt. Hierbei werden insbesondere die regional unterschiedli- Wie trägt die Konzentration von Siedlungsentwicklung che demografische Entwicklung, die jeweils zu berück- und Versorgungseinrichtungen in den Zentren zu sichtigende Siedlungsdichte, der Wohnungsleerstand, die gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen Zahl der Arbeitsplätze sowie die Ergebnisse des Sied- des Landes bei? Wie fördert das Land diese gleichwertilungsflächenmonitorings berücksichtigt. Darüber hinaus gen Lebensverhältnisse aktiv? kann auf regionale Besonderheiten eingegangen werden". Wie beabsichtigt das Land durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung konkret Erläuterungen zu 6 allgemein den ländlichen Raum zu stützen? Die Erläuterungen aus 6.5 wurden in die Erläuterungen zu 6 allgemein verschoben, hier wurde ein Hinweis auf „konzentrierte Siedlungsentwicklung“ aufgenommen. Die Erläuterungen zu Kapitel 6 insgesamt betonen erneut die im Vergleich zu anderen Ländern hohe Bevölkerungsdichte. Es wird eine "Konzentration der Siedlungsentwicklung und von Versorgungsreinrichtungen in den Zentren" als Beitrag "zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes" gefordert. Nur so könne "langfristig, eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden". "Wegen des demographischen Wandels gewinnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung". Diese Formulierungen machen den deutlichen Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund! Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben. Nachfolgende Fragen sind im LEP zu beantworten: Wie stellt sich das Land1 "Stadt-Land-Patenschaften" vor und wie fördert es diese? Wie trägt die Konzentration von Siedlungsentwicklung und Versorgungseinrichtungen in den Zentren zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des 1 2 10 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Landes bei? Wie fördert das Land diese gleichwertigen Lebensverhältnisse aktiv? Wie beabsichtigt das Land durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung konkret den ländlichen Raum zu stützen? Ziel 6.1-1: Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Das Ziel 6.1-10 (Flächentausch) wurde gestrichen und dem Ziel 6.11 zugeordnet. Dieses Ziel ist für den kommunalen Frieden extrem schädlich und spiegelt nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wieder. Dieser Punkt führt zu Kontroversen zwischen zwei oder mehreren Ortsteilen, da zur Schaffung bzw. Erweiterung einer Siedlungsfläche in einem Ortsteil bereits bestehende Siedlungsflächen in anderen Ortsteilen der gleichen Gemeinde zurückgenommen werden müssten. Ebenso werden durch die Umwandlung von Reserveflächen weitere Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen lediglich auf die Innenentwicklung beschränkt. Dies hat zur Folge dass Varianten für eine zukunftsweisende Entwicklung genommen werden. Aufgrund dessen sollte die Thematik „Flächentausch“ aus dem Ziel 6.1-1 gestrichen werden. Die Eifelgemeinde Nettersheim fordert, in die kommunale Planungshoheit nicht einzugreifen. Siedlungsflächenreserven der Bezirksregierung Köln sind mit den Gewerbeflächenreserven der AGIT abzustimmen, bevor Aussagen zu Flächenpotentialen getroffen werden. Dabei gilt es insbesondere die Grundzentren zu stärken. Die Siedlungsflächenberechnung ist aufgrund der andauernden angespannten Flüchtlingssituation ständig zu aktualisieren, um den Bedarfen in den Kommunen gerecht zu werden. Zusammenfassung der Ziele 6.1-1, 6.1-11 6.1-10 und Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, 6.2-1 Erläuterungen zu 6.1 (neu) - Methode zur Bedarfsermittlung für die Siedlungsentwicklung wird in den Erläuterungen zu 6.1 beschrieben und der Begriff "bedarfsgerecht" wird näher erläutert. in die kommunale Planungshoheit nicht einzugreifen, - Siedlungsflächenreserven der Bezirksregierung Köln mit den Gewerbeflächenreserven der AGIT abzustimmen, bevor Aussagen zu Flächenpotentialen getroffen werden, - die Grundzentren zu stärken. "Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Fläche auf das erforderliche Maß zu beschränken". Die Siedlungsflächenberechnung ist aufgrund der andauernden und angespannten Flüchtlingssituation ständig zu aktualisieren, um den Bedarfen in den Kommunen gerecht zu werden. Zur Erarbeitung einer Methode für die Ermittlung des regionalplanerischen Flächenbedarfs wurde die RWTH Aachen 2011 beauftragt. Das Gutachten schlägt eine Die Thematik des Flächentauschs ist zu streichen. Methode zur Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe vor und empfiehlt für den Bereich Wirtschaftsflächen mittel- Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die Fordefristig auf eine Trendfortschreibung des Siedlungsflä- rungen des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: chenmonitorings abzustellen. Wohnbauflächenbedarfe: Die Regionalplanungsbehörde kann von den - Die Berechnungsgrundlage darf nur den grundsätzliGrundwerten abweichen. chen Orientierungsrahmen vorgeben. Das Ergebnis der Berechnung darf nicht ein feststehender Bedarf Forderungen des Kreises Euskirchen: sein. - Die Berechnungsgrundlage darf nur den grundsätzlichen Orientierungsrahmen vorgeben. Das Ergebnis - Das Vorgehen und die Verwendung der Grundwerte sind mit den Kommunen und Kreisen im Einverder Berechnung darf nicht ein feststehender Bedarf nehmen zu erarbeiten und abzustimmen (nach dem sein. Gegenstromprinzip). - Das Vorgehen und die Verwendung der Grundwerte sind mit den Kommunen und Kreisen im Einverneh- - Ortsspezifische Belange (v.a. unterhalb der Kommunenebene) müssen Berücksichtigung finden. Unmen zu erarbeiten und abzustimmen (nach dem terschiedliche Entwicklungen sowohl innerhalb von Gegenstromprinzip). Kreisen als auch innerhalb von Kommunen müs- Ortsspezifische Belange (v.a. unterhalb der Kommusen möglich sein. nenebene) müssen Berücksichtigung finden. Unterschiedliche Entwicklungen sowohl innerhalb von - Die Rahmenbedingungen des ländlichen Raums, die Kreisen als auch innerhalb von Kommunen müssich erheblich von denen der großen Ballungszensen möglich sein. tren unterscheiden, sind dabei besonders zu berück- Das Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung wurde gestrichen und dem Ziel 6.1-1 zugeordnet. Es wird nicht deutlich, wie die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind. Die dargestellten Voraussetzungen für die Erweiterung eines Siedlungsraumes erschweren eine weitere positive und zügige Entwicklung der Gemeinden bzw. machen diese unmöglich. Hier soll ein Bedarf nachgewiesen werden der sich nur durch hohen bürokratischen Aufwand problematisch realisieren ließe. Insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingspolitik muss den Kommunen auch bei der Erweiterung des Siedlungsraumes ihre Planungshoheit erhalten bleiben. - - - 11 Die Rahmenbedingungen des ländlichen Raums, die sich erheblich von denen der großen Ballungszentren unterscheiden, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Aufgrund der geringeren Kosten, halten die Eigentümer im ländlichen Raum z.B. länger an Ihrem Besitz (sowohl Häusern als auch freien Grundstücken) fest als in den "teuren" Ballungsräumen. Zudem wird innerörtlicher Freiraum als Lebensqualität empfunden. Im Ergebnis sind viele Reserven tatsächlich nicht verfügbar, woraus sich ein höherer Bedarf ergibt. Ein gewisser Spielraum an Flächendarstellungen ist nicht erforderlich, um faktisch bedarfsgerecht zu agieren. Im Ergebnis sind viele Reserven tatsächlich nicht verfügbar, woraus sich ein höherer Bedarf ergibt. Ein gewisser Spielraum an Flächendarstellungen ist erforderlich, um faktisch bedarfsgerecht agieren zu kön- nen. Insbesondere der ländliche Raum, dem Bevölkerungs- sichtigen. Aufgrund der geringeren Kosten, halten die Eigentümer im ländlichen Raum z.B. länger an Ihrem Besitz (sowohl Häusern als auch freien Grundstücken) fest als in den "teuren" Ballungsräumen. Zudem wird innerörtlicher Freiraum als Lebensqualität empfunden. Im Ergebnis sind viele Reserven tatsächlich nicht verfügbar, woraus sich ein höherer Bedarf ergibt. Ein gewisser Spielraum an Flächendarstellungen ist nicht erforderlich, um faktisch bedarfsgerecht zu agieren. Insbesondere der ländliche Raum, dem Bevölkerungsrückgang prognostiziert wird, muss die Möglichkeit erhalten, diesen auch durch die Schaffung neuer Wohnangebote entgegen zu wirken. Der steigende Bedarf nach Wohnraum aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen muss berücksichtigt werden. Im Sinne einer möglichst optimalen Integration Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim rückgang prognostiziert wird, muss die Möglichkeit erhalten, diesen auch durch die Schaffung neuer Wohnangebote entgegen zu wirken. - ist dies unerlässlich. Der steigende Bedarf nach Wohnraum aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen muss berücksichtigt werden. Im Sinne einer möglichst optimalen Integration ist dies unerlässlich. Allgemein ist der Bedarf an Wohnfläche pro Person steigend. Allgemein ist der Bedarf an Wohnfläche pro Person steigend. Aufgrund der großen Bevölkerungsdichte in den Ballungsräumen wie z.B. Köln und Bonn, können hier die Zuzugsziele nicht erfüllt werden. Außerdem ist zu beachten, dass im Sinne des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel die Grünflächen in den Ballungsräumen und Städten unbedingt zu erhalten sind. Eine unbegrenzte Verdichtung ist nicht möglich. Ein Ausweichen auf den ländlichen Raum ist daher erforderlich und findet aktuell bereits statt. Der Begriff "bedarfsgerecht" muss sich an der Nachfrage orientieren. Aufgrund der großen Bevölkerungsdichte in den Ballungsräumen wie z.B. Köln und Bonn, können hier die Zuzugsziele nicht erfüllt werden. Außerdem ist zu beachten, dass im Sinne des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel die Grünflächen in den Ballungsräumen und Städten unbedingt zu erhalten sind. Eine unbegrenzte Verdichtung ist nicht möglich. Ein Ausweichen auf den Bedarf an Wirtschaftsflächen: ländlichen Raum ist daher erforderlich und findet aktuell - Die Methode zur Bedarfsermittlung, mindestens bereits statt. Der Begriff "bedarfsgerecht" muss sich jedoch die Verteilung auf die Gemeinden ist zwian der Nachfrage orientieren. schen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzuErmittlung des Bedarfs an Wirtschaftsflächen: Ergibt sich aus den Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings. - Für eine Region (mind. Kreis) wird die durchschnittliche jährliche Inanspruchnahme der letzten (mind. 2) Monitoring-Perioden mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert. Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden entscheidet die Regionalplanung. Die Methode zur Bedarfsermittlung, mindestens jedoch die Verteilung auf die Gemeinden ist zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen. Die Verteilung darf nicht allein durch die Regionalplanungsbehörde entschieden werden. Die Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und insbesondere der gegenüber den Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum ist dabei von zentraler Bedeutung. stimmen. Die Verteilung darf nicht allein durch die Regionalplanungsbehörde entschieden werden. Die Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und insbesondere der gegenüber den Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum ist dabei von zentraler Bedeutung. Der Begriff bedarfsgerecht muss sich an der Nachfrage orientieren. Wichtig ist der faktische Bedarf, der sich aus der Nachfrage ergibt. Durch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben werden Arbeitsplätze für Fachkräfte im ländlichen Raum erhalten und geschaffen, die ansonsten zu Pendlern in die Ballungsräume werden würden. Dies muss Ziel der Landesregierung sein und durch angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden. Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, verletzt die kommunale Planungshoheit. Für die Rücknahme bereits im FNP gesicherter Flächen ist das Einvernehmen der KomDer Begriff bedarfsgerecht muss sich an der Nachfrage mune erforderlich. orientieren. Wichtig ist der faktische Bedarf, der sich aus Insgesamt sind in den Erläuterungen zu diesem Kapitel der Nachfrage ergibt. keine Überlegungen des Landes zu finden, wie im ländDurch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben werden Arbeitsplätze für Fachkräfte im ländlichen Raum erhalten und geschaffen, die ansonsten zu Pendlern in die Ballungsräume werden würden. Dies muss Ziel der Landesregierung sein und durch angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden. lichen Raum bereits in FNPs ausgewiesene Fläche, einer Nutzung zugeführt werden könnten, anstatt in / an Zentren neue Flächen auszuweisen. Die Steuerung der Entwicklungen in den ländlichen Raum müsste Vorzug haben vor Neuausweisungen in Ballungsräumen. Das Siedlungsflächenmonitoring und das Gewerbeflächenmonitoring der AGIT sollten zusammengeführt wer- Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und den. erhebt diese zu ihrer Forderung. Als Ergebnis der Bedarfsermittlung sind drei Fälle denkbar: 12 - der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven  Neudarstellung von Siedlungsraum; - der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenreserven  ggf. Flächentausch, um Qualitäten zu verbessern; Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim - die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf  Rücknahmen von Flächen. Zusätzlicher Bedarf darf nur durch Neuausweisung gedeckt werden, wenn keine geeigneten Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (laut Siedlungsflächenmonitoring). Über den Bedarf hinausgehende / nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven sollen im Benehmen mit der betroffenen Kommune zurückgenommen werden. Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, verletzt die kommunale Planungshoheit. Für die Rücknahme bereits im FNP gesicherter Flächen ist das Einvernehmen der Kommune erforderlich. Insgesamt sind in den Erläuterungen zu diesem Kapitel keine Überlegungen des Landes zu finden, wie im ländlichen Raum bereits in FNPs ausgewiesene Fläche, einer Nutzung zugeführt werden könnten, anstatt in / an Zentren neue Flächen auszuweisen. Die Steuerung der Entwicklungen in den ländlichen Raum müsste Vorzug haben vor Neuausweisungen in Ballungsräumen. Grundsatz 6.1-2: Leitbild "Flächensparende Siedlungsentwicklung Die Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-2 Leitbild “flä- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die chensparende Siedlungsentwicklung“ wurden er- Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlussgänzt. Ebenfalls neu: Formulierung des Grundsatzes (soll lage: bis 2020 5 ha, langfristig netto null). Es bleibt unklar, wie die Reduzierung und wie deren Es bleibt unklar, wie die Reduzierung und wie deren Ver- Verteilung im Land erreicht werden soll. teilung im Land erreicht werden soll. Es ist zu erwarten, dass der ländliche Raum für den Es ist zu erwarten, dass der ländliche Raum für den Er- Erhalt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein halt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein wird wird und somit weitere Wirtschaftskraft und Entwickund somit weitere Wirtschaftskraft und Entwicklungsmög- lungsmöglichkeiten verliert. lichkeiten verliert. Derzeit erfolgt jedoch keine finanzielle Kompensation. Derzeit erfolgt jedoch keine finanzielle Kompensation. Insbesondere das System des kommunalen FinanzausInsbesondere das System des kommunalen Finanzaus- gleichs ist darauf ausgelegt, Städte mit höherer Siedgleichs ist darauf ausgelegt, Städte mit höherer Sied- lungsdichte zu bevorzugen, indem die Einwohnerzahl lungsdichte zu bevorzugen, indem die Einwohnerzahl „veredelt“ wird. „veredelt“ wird. Die Popitz’sche These, dass eine höhere Einwohnerzahl Die Popitz’sche These, dass eine höhere Einwohnerzahl einen höheren objektiven Bedarf nach sich zieht, ist einen höheren objektiven Bedarf nach sich zieht, ist wi- widerlegt. „Die hinter dem gestaffelten Hauptansatz derlegt. „Die hinter dem gestaffelten Hauptansatz ste- stehende These der überproportionalen Kostensteigehende These der überproportionalen Kostensteigerung rung der Aufgabenerledigung durch Agglomeration, der Aufgabenerledigung durch Agglomeration, nach der nach der einwohnerreichere Städte und Gemeinden in einwohnerreichere Städte und Gemeinden in der Regel der Regel höhere objektive Pro-Kopf-Ausgaben haben höhere objektive Pro-Kopf-Ausgaben haben als solche mit als solche mit einer kleineren Einwohnerzahl, kann einer kleineren Einwohnerzahl, kann durch den statisti- durch den statistischen Nachweis mit der Gemeindeschen Nachweis mit der Gemeindegröße steigender tat- größe steigender tatsächlicher Pro-Kopf-Ausgaben nicht sächlicher Pro-Kopf-Ausgaben nicht bewiesen werden. bewiesen werden. Die Annahme blendet die wirtschaftDie Annahme blendet die wirtschaftlichen Vorteile des lichen Vorteile des höheren Agglomerationsgrades aus höheren Agglomerationsgrades aus (etwa Unterneh- (etwa Unternehmensansiedlungs- und Arbeitskräftepomensansiedlungs- und Arbeitskräftepotential) und steht tential) und steht im diametralen Widerspruch zur beim diametralen Widerspruch zur betriebswirtschaftlichen triebswirtschaftlichen Erfahrung positiver Skaleneffekte: Erfahrung positiver Skaleneffekte: Die Menge der bei steigender Einwohnerzahl erbrachten Die Menge der bei steigender Einwohnerzahl erbrachten Leistungen muss aufgrund der natürlichen FixkostendeLeistungen muss aufgrund der natürlichen Fixkostende- gression dazu führen, dass die Pro-Kopf-Kosten der gression dazu führen, dass die Pro-Kopf-Kosten der Leis- Leistung bei steigender Gemeindegröße sinken – und tung bei steigender Gemeindegröße sinken – und nicht nicht steigen. steigen. Auch die Aufgaben der Kommunen nach nordrheinAuch die Aufgaben der Kommunen nach nordrhein- westfälischer Rechtslage im kreisangehörigen Raum 13 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim westfälischer Rechtslage im kreisangehörigen Raum (Kreise, kreisangehörige Gemeinden und Landschaftsverbände) entsprechen in vollem Umfang denen des kreisfreien Raums (kreisfreie Städte und Landschaftsverbände). Eine Differenzierung bei der pauschalierten Abgeltung kann daher mit dem Verweis auf ein angeblich unterschiedliches Aufgabenspektrum im Bereich pflichtiger Aufgaben nicht gerechtfertigt werden.“ (Stellungnahme des Landkreistages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 18.09.2015 zum GFG 2016, siehe Landtags-Stellungnahme 16/3036). (Kreise, kreisangehörige Gemeinden und Landschaftsverbände) entsprechen in vollem Umfang denen des kreisfreien Raums (kreisfreie Städte und Landschaftsverbände). Eine Differenzierung bei der pauschalierten Abgeltung kann daher mit dem Verweis auf ein angeblich unterschiedliches Aufgabenspektrum im Bereich pflichtiger Aufgaben nicht gerechtfertigt werden.“ (Stellungnahme des Landkreistages NRW und des Städteund Gemeindebundes NRW vom 18.09.2015 zum GFG 2016, siehe Landtags-Stellungnahme 16/3036). Im Hinblick auf das Grundgesetz sollte dieser Der Grundsatz wird ergänzt um den Aspekt der GeGrundsatz ohne Einschränkung auf die Per- schlechtergerechtigkeit. sönlichkeit des Menschen gestaltet werden. … "Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen". Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im Hinblick auf das Grundgesetz diesen Grundsatz ohne Einschränkung auf die Persönlichkeit des Menschen zu gestalten. Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Insofern wird der ländliche Raum doppelt bestraft: Insofern wird der ländliche Raum doppelt bestraft: Seine Seine Entwicklungsmöglichkeiten werden beschnitten, Entwicklungsmöglichkeiten werden beschnitten, gleichzei- gleichzeitig erhält er dadurch bei der Verteilung der tig erhält er dadurch bei der Verteilung der Steuerein- Steuereinnahmen weniger statt mehr. nahmen weniger statt mehr. Grundsatz 6.1-5: Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber hinaus die Fragestellung des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Wie soll der Aspekt "geschlechtergerecht" auf diesen Wie soll der Aspekt "geschlechtergerecht" auf diesen Planungsebenen umgesetzt werden? Planungsebenen umgesetzt werden? Ziel 6.1-6: Vorrang der Innenentwicklung. Das Ziel wurde als "Grundsatz" heruntergestuft s. Ausführungen zu Ziel 2.3 Es wird eine Aussage dazu vermisst, wie das Land die Kommunen beim Abbau von Mobilisierungshemmnissen (z.B. bei Bahn- oder Bundesflächen) unterstützt. s. Beschluss zu Ziel 2-3. Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber hinaus die Stellungnahme des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Gegebenenfalls sind auch höhere Kosten bei Altlasten oder für Abriss zu akzeptieren. In den Förderprogrammen des Landes kann dies abgebildet werden. Es wird eine Aussage dazu vermisst, wie das Land die Kommunen beim Abbau von Mobilisierungshemmnissen (z.B. bei Bahn- oder Bundesflächen) unterstützt. Gegebenenfalls sind auch höhere Kosten bei Altlasten oder für Abriss zu akzeptieren. In den Förderprogrammen des Landes kann dies abgebildet werden. Ebenso stimmt sie den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung. Grundsatz 6.1-8: Wiedernutzung von Brachflächen Grundsatz 6.1-9: Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten Die Kriterien des Siedlungsflächenmonitorings sind noch nicht geklärt und werden z. Z. noch erarbeitet. Sollten Brachflächen beim Siedlungsflächenmonitoring Berücksichtigung finden, droht ein erhebliches Konfliktpotential im Hinblick auf Nachfolgenutzungen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, nicht zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang auszunehmen und nicht auf den Siedlungsflächenbedarf anzurechnen. Das Planungs- und Gestaltungsrecht ist den Kommunen vorzubehalten. Regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung müssen vor den aktuellen kommunalen Bedürfnissen, insbesondere der aktuellen Flüchtlingssituation zurückstehen. Weiterhin wird gefordert, die kommunale Selbstverwaltung nicht anzutasten. Die vorhandene Infrastruktur der dörflichen Region ist dem Bedarf entsprechend zu optimieren. 14 Ebenso stimmt er den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung.. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass die regionalen Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung vor den aktuellen kommunalen Bedürfnissen zurückstehen müssen. Weiterhin wird gefordert, die kommunale Selbstverwaltung nicht anzutasten. Die vorhandene Infrastruktur der dörflichen Region ist dem Bedarf entsprechend zu optimieren. Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen Ziel 6.1-10: Flächentausch Dieses Ziel ist für den kommunalen Frieden extrem schädlich und spiegelt nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wieder. Dieser Punkt führt zu Kontroversen zwischen zwei oder mehreren Ortsteilen, da zur Schaffung bzw. Erweiterung einer Siedlungsfläche in einem Ortsteil bereits bestehende Siedlungsflächen in anderen Ortsteilen der gleichen Gemeinde zurückgenommen werden müssten. Ebenso werden durch die Umwandlung von Reserveflächen weitere Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen lediglich auf die Innenentwicklung beschränkt. Dies hat zur Folge dass Varianten für eine zukunftsweisende Entwicklung genommen werden. Das Ziel ist ersatzlos zu streichen. Dieser Punkt wurde zwar gestrichen, jedoch dem Ziel 6.1-1 zugeordnet Ziel 6.1-11: Flächensparende Siedlungsentwicklung Dieses Ziel wurde zwar gestrichen, jedoch dem Ziel 6.1-1 zugeordnet Grundsatz 6.2-1: Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Es wird nicht deutlich, wie die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind. Die dargestellten Voraussetzungen für die Erweiterung eines Siedlungsraumes erschweren eine weitere positive und zügige Entwicklung der Gemeinden bzw. machen diese unmöglich. Hier soll ein Bedarf nachgewiesen werden der sich nur durch hohen bürokratischen Aufwand problematisch realisieren ließe. Dies Ziel ist ersatzlos zu streichen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung. Im Grundsatz 6.2-1 wurde der Grundsatz 6.2-3 integriert. Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtliche Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt bedeutsame ASB. ASB über 2.000 Einwohner ohne zent- darüber hinaus die Stellungnahme des Kreises Euskirralörtlich bedeutsame Infrastruktur sollen ihre Entwick- chen lt. Beschlusslage: lung auf bereits baulich geprägte Flächen beschränken. Damit wird die Entwicklung auf Zentrale Orte konzenDamit wird die Entwicklung auf Zentrale Orte konzen- triert; große Städte werden bevorzugt. triert; große Städte werden bevorzugt. Der Entwurf zum neuen LEP sieht vor, dass ein wesentliches Anwachsen allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtliche, bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile von weniger als 2.000 Einwohnern zu vermeiden ist. Dies bedeutet für die Eifelgemeinde Nettersheim, dass Ebenso stimmt er den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung. 15 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim lediglich für den Ort Nettersheim, dass lediglich für den Ort Nettersheim aufgrund seiner Zentralortfunktion ein Wachstum möglich ist, während für die anderen Ortsteile, die sämtlich unter der 2.000Einwohner-Grenze liegen, ein Wachstum ausgeschlossen ist. Aufgrund dessen ist die 2.000-Einwoher-Grenze zurückzunehmen und durch eine sinnvolle vorort-Planung im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinden zu ersetzen. Grundsatz 6.2-2: Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs Grundsatz 6.2-3: Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile wurde gestrichen und dem Grundsatz 6.2-1 zugeordnet. "Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öf- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die fentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrichtung der Forderungen des Kreises Euskirchen nach BeschlusslaSiedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden". ge: Der Entwurf zum neuen LEP sieht vor, dass ein wesentliches Anwachsen allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtliche, bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile von weniger als 2.000 Einwohnern zu vermeiden ist. Dies bedeutet für die Eifelgemeinde Nettersheim, dass lediglich für den Ort Nettersheim, dass lediglich für den Ort Nettersheim aufgrund seiner Zentralortfunktion ein Wachstum möglich ist, während für die anderen Ortsteile, die sämtlich unter der 2.000Einwohner-Grenze liegen, ein Wachstum ausgeschlossen ist. Auch für nicht an den schienengebundenen öffentlichen Verkehr angeschlossene Mittel- und Grundzentren muss eine weitere Siedlungsentwicklung möglich sein. Dies würde auch mit Ziel 8.1-11 korrespondieren. Auch für nicht an den schienengebundenen öffentlichen Verkehr angeschlossene Mittel- und Grundzentren muss eine weitere Siedlungsentwicklung möglich sein. Dies würde auch mit Ziel 8.1-11 korrespondieren. Zudem muss das Land für eine ausreichende Finanzausstattung der Verkehrszweckverbände sorgen und auch Reaktivierungsbemühungen und beim Ausbau von Haltepunkten aktiv unterstützen und auf die Bahn einwirken, dass diese auch verstärkt in die Infrastruktur im ländlichen Raum investiert (vgl. Anmerkungen zu 8.1-11). Die derzeitige Praxis der Bahn, zum Beispiel bei barrierefreiem Ausbau von Haltepunkten, verlagert Kosten auf die Kommunen. Zudem muss das Land für eine ausreichende Finanzausstattung der Verkehrszweckverbände sorgen und auch Reaktivierungsbemühungen und beim Ausbau von Haltepunkten aktiv unterstützen und auf die Bahn einwirken, dass diese auch verstärkt in die Infrastruktur im ländlichen Raum investiert (vgl. Anmerkungen zu 8.1-11). Die derzeitige Praxis der Bahn, zum Beispiel bei barrierefreiem Ausbau von Haltepunkten, verlagert Kosten auf die Kommunen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung. Aufgrund dessen ist die 2.000-Einwoher-Grenze zurückzunehmen und 16 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Hier sollen die Gemeinden verpflichtet werden, im Rahmen von Änderungs- und Aufstellungsverfahren nicht benötigte Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder zurückzunehmen. Dies soll auch für noch nicht realisierte Bebauungspläne gelten. Diese sollen dahingehend geprüft werden, ob sie entschädigungslos zurück genommen werden können. Dies steht einer Enteignung der Eigentümer dieser Grundstücke gleich, da hier der Wert dieser Grundstücke extrem sinken wird. Eine derartige Beschneidung der Planungshoheit der Gemeinde widerspricht der Landesverfassung. Der Grundsatz ist ersatzlos zu streichen. Aufgrund der aktuellen und auch über die kommenden Jahre andauernden Flüchtlingssituation kann eine demografische Entwicklung in den Kommunen kaum prognostiziert werden. Es ist dabei insbesondere für die ländlichen Kommunen von Bedeutung, in allen Ortsteilen die eine Nahversorgung garantieren können, Siedlungsflächen vorzuhalten und nicht nur in den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen. Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim durch eine sinnvolle vorort-Planung im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinden zu ersetzen. Grundsatz 6.2-5 (neu: 6.2-3): Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven 6.3: Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, den Grundsatz 6.2-3 ersatzlos zu streichen. Die Ausweisung von Gewerbeflächen wird im ländlichen Raum aufgrund des zunehmenden europaweiten Wettbewerbs zunehmend problematisch. Die Kommunen haben jedoch die Aufgabe, ihrer Bevölkerung eine nachhaltige Grundlage für ein ortsnahes Arbeitsangebot zu schaffen. Dabei kommt auch der Inklusion eine besondere Bedeutung zu. Die kommunale Planungshoheit für die künftige Ausweisung von Gewerbeflächen, angepasst an vorhandene Infrastruktur ist nicht anzutasten. Darüber hinaus muss den Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit weiterhin die Möglichkeit einer Flächeninanspruchnahme im Freiraum erhalten bleiben. Ziel 6.3-3: Neue Bereiche Der LEP-Entwurf sieht vor, für gewerbliche und dass vor Neuausweisung industrielle Nutzungen von Siedlungsflächen Brachflächen im Wege des Flächenrecycling neuen Nutzungen zugeführt werden. Diesem Grundsatz kann jedoch nur bedingt gefolgt werden. Bei Gewerbebrachen können Nachfolgenutzungen zu Konflikten führen, wie Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die Forderungen des Kreises Euskirchen nach Beschlusslage: Die Streichung der Ausnahme ist abzulehnen. Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet. Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage Die Streichung der Ausnahme ist abzulehnen. 17 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim z. B. hohe Abbruchkosten, eine Besicherung dieser Brachen durch Banken, Altlastenverdacht, Sanierungshaftung etc. oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn zu versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet. (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes). Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage zu Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen (vgl. erhebt diese zu ihrer Forderung. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes). Für die Kommunen ist sicher zu stellen, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgeschlossen bleiben. Ziel 6.4-2. Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.5: Großflächiger Einzelhandel 7. Freiraum Grundsatz 7.1-2, neu: 7.1.1: Freiraumschutz Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Die landesbedeutsamen Großvorhaben sollen nicht auf die ländliche Region angerechnet werden und diese dadurch in ihrer Entwicklung einschränken. Im Jahre 2012 wurden die Kommunen im Rahmen der Änderung des LEPs NRW – Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel – beteiligt. Seitens der Gemeinde Nettersheim wurde seinerzeit gefordert, dass bei Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel in benachbarten Kommunen der Erhalt der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim zu gewährleisten ist. Ziel muss es darüber hinaus jedoch sein, dass die Kommunen weiterhin die Möglichkeit haben, insbesondere vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge und dem demographischen Wandel mindestens einen Siedlungsschwerpunkt und damit zentralen Versorgungsbereich auszuweisen. Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte gemeinsame Stellungnahme des Kreises Euskirchen im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen (Stellungnahme Kreis EU vom 04. Oktober 2012 zum „sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“). Diese ist im Rahmen der erneuten Abwägung zu berücksichtigen. Anmerkung: - Die Ziele des sachlichen Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ sind in der Bekanntmachung im Gemeindeblatt vom 27.07.2012 dargestellt (Anlage 3). - Interkommunal wird derzeit die Kooperation zwischen den Kommunen Blanken-heim, Dahlem, Bad Münstereifel und Nettersheim mit dem Projekt „Eifel Vital“ forciert. Neben den bestehenden Gesundheitsregionen in NordrheinWestfalen wie „Eifel-Vital“, „Gesundheitsregion Aachen, die „Health Region Köln/Bonn“, die „AktivZeit Winterberg oder die „Vitalwanderwelt Teutoburger Wald“ gilt es, eine Zusammenarbeit der Akteure zu erreichen und zu moderieren bzw. sich mit den unterschiedlichen Angeboten im Gesundheitsspektrum gegenseitig aktiv zu ergänzen. Hier sind für das Projekt „Eifel Vital“ insbesondere die Gesundheitsregionen Köln/Bonn/Aachen sowie das Das Schreiben des Kreises Euskirchen 04.10.2012 ist als Anlage beigefügt (Anlage 4). vom Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, die landesbedeutsamen Großvorhaben nicht auf die ländliche Region anzurechnen und diese dadurch in ihrer Entwicklung einschränken. . Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert weiterhin: Bei der Ausweisung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel in benachbarten Kommunen ist der Erhalt der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim zu gewährleisten. Im Rahmen ihrer Planungshoheit ist den Kommunen weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge und dem demographischen Wandel mindestens einen Siedlungsschwerpunkt und damit zentralen Versorgungsbereich auszuweisen. Des Weiteren unterstützt er die Stellungnahme des Kreises Euskirchen vom 04.10.2012. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im Entwurf des LEP NRW aufzunehmen: Die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft im Freiraum sind unter Nutzung der Potentiale der Vernetzung und Spezialisierung innerhalb des Landes NRW weiter zu entwickeln, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu erhöhen. Die Kooperation zwischen den vier Projektkommunen Blankenheim, Dahlem, Bad Münstereifel und Nettersheim in „Eifel Vital“ soll gestärkt werden und in die übrigen Eifelkommunen im Kreis Euskirchen hinein entwickelt wer-den. Bei den bestehenden Gesundheitsregionen in NRW wie „Eifel Vital“, der „Gesundheitsregion Aachen, der „Health Region Köln/Bonn“, die AktivZeit Winterberg“ oder der „Vitalwanderwelt Teutoburger Wald“ soll eine Zusammenarbeit der Akteure erreicht werden und eine aktive Ergänzung der jeweiligen Angebot stattfinden. Die Gesundheitsregionen Köln/Bonn/Aachen sowie das „Gesundland Vulkaneifel“ sind im Rahmen von „Eifel Vital“ von besonderem Interesse. Die nordrhein-westfälischen Kulturland-schaften sollen 18 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim „Gesund-land Vulkaneifel“ in RLP von Interesse. Diese Schritte werden nach der inhaltlichen Arbeit in den touristischen Gesundheitsprojekten und Initiativen nur perspektivisch notwendig, um die Nachhaltigkeit der Anstrengungen zu gewähr-leisten und für den Verbraucher ein besseres und umfassenderes Angebot zu erreichen. Die Initiativen sollen in der Aufbauphase gestärkt und weiterentwickelt werden. Die Planungen der Landesorganisation Tourismus NRW e. V. sind dazu nicht ausreichend. Grundsatz 7.1-4, neu 7.1-3: Unzerschnittene verkehrsarme Räume Grundsatz 7.1-5, neu: 7.1-4: Bodenschutz Ziel 7.2-2: Gebiete für den Schutz der Natur Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim durch die Vernetzung und Zusammenarbeit untereinander auf die Entwicklung des Landes zu einer bedeutsamen europäischen Präventions- und Gesundheitsregion hinwirken. Eine weitere Öffnung, z. B. Richtung Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen bzw. eine Steigerung der Attraktivität auch für ausländische Gäste soll der Entwicklung einen neuen Schub verleihen. Des Weiteren fordert der Gemeinderat, bislang im Flächennutzungsplan bereits ausgewiesene Sonderbauflächen bei Bedarf für die gesundheitliche bzw. touristische Entwicklung weiterzuentwickeln. Der Lückenschluss der A 1 muss hiervon Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsar- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass ausgeschlossen bleiben. mer Freiräume soll vermieden werden, insbesondere der Lückenschluss der A 1 von diesem Grundsatz aussolche von mind. 50m² Flächengröße" (Grundsatz unverän- geschlossen bleibt. dert gegenüber Entwurf von 2013). Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt darüber Der Grundsatz darf nicht als Hemmnis für den Ausbau hinaus die Forderung des Kreises Euskirchen nach Beder A1 interpretiert werden. schlusslage: Der Grundsatz darf nicht als Hemmnis für den Ausbau der A 1 interpretiert werden. Unter dem Grundsatz „Bodenschutz“ wird u. a. postuliert: „…müssen auch geschädigten Böden wieder geeignete Funktionen zugeführt werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als auch im Freiraum Altlastenflächen wieder angemessene Nutzungen zugeführt werden….“ An dieser Stelle wird, wie überhaupt im LEP-Entwurf nichts zur Kostenübernahme erklärt. Es ist auf Kostenneutralität für die Kommunen hinzuwirken. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass die Kosten der Sanierung und Rückführung vom Land zu tragen sind. Die Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen und Bereichen zum Schutz der Natur ist für den Mensch ebenso wichtig wie für die Welt der Flora und Fauna. Hierbei ist jedoch die Planungshoheit der Kommunen nicht anzutasten und diese bei Entwicklungsmaßnahmen zum Schutz der Natur einzubinden. Soweit weitere Flächen hierzu in Anspruch genommen werden, muss das Land entsprechende Entschädigungsleistungen erbringen. 19 Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass, soweit Bereiche für den Schutz der Natur und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Anspruch genommen werden, sich das Land zu Entschädigungsleistungen verpflichtet. Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Ziel 7.3-1: Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Grundsatz 7.3-2: Nachaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: Ziele 7.3-1 Die Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt den Hinweis (Walderhaltung) und 7.3-3 (Waldinanspruchnah- des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage. me) werden zusammengefasst. Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: Ziele 7.3-1 "Die Zusammenfassung folgt dem „Regel-Ausnahme“- (Walderhaltung) und 7.3-3 (WaldinanspruchnahSchema, dass Zielfestlegungen und deren Ausnahmen in me) werden zusammengefasst. einem engen Zusammenhang stehen müssen. "Die Zusammenfassung folgt dem „Regel-Ausnahme“Im Beteiligungsverfahren bestanden gegen das „allein“- Schema, dass Zielfestlegungen und deren Ausnahmen stehende Ziel 7.3-1 daher auch Bedenken, da sich das in einem engen Zusammenhang stehen müssen. Ziel auf alle Waldflächen erstrecken und diese schützen würde, obwohl nach Forstrecht Waldumwandlungen mög- Im Beteiligungsverfahren bestanden gegen das „allein“lich sind. stehende Ziel 7.3-1 daher auch Bedenken, da sich das Ziel auf alle Waldflächen erstrecken und diese schützen An den Inhalten des bisherigen Ziels 7.3-3 (mögliche würde, obwohl nach Forstrecht Waldumwandlungen Waldinanspruchnahme) zur grundsätzlichen Öffnung für möglich sind. eine Waldinanspruchnahme durch die Windenergienutzung wird festgehalten. Für die Inanspruchnahme durch An den Inhalten des bisherigen Ziels 7.3-3 (mögliche andere Nutzungen als die Windenergienutzung werden Waldinanspruchnahme) zur grundsätzlichen Öffnung für einige Begriffe in den Erläuterungen präzisiert". eine Waldinanspruchnahme durch die Windenergienutzung wird festgehalten. Für die Inanspruchnahme durch andere Nutzungen als die Windenergienutzung werden einige Begriffe in den Erläuterungen präzisiert". Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert: Derzeit im Rahmen der Klimaerwärmung überwiegend die Frage der zu-künftigen Baumartenwahl in der Wald- und Forstwirtschaft diskutiert. Gerade zur Thematik des geplanten Nutzungsverzichtes fehlt hier völlig der wissenschaftliche Ansatz zur Bindung von CO2 im Rahmen der dauerhaften Holznutzung. Bei dem Nutzungsverzicht wird die gleiche CO2-Menge beim Verrottungsprozess freigesetzt wie im Zuge der Photosynthese in Holz eingelagert wurde. Es ist daher sinnvoller, den Rohstoff stofflich zu verwenden und an-schließend einer thermischen Nutzung zuzuführen. Somit ist in der Frage des Klimawandels festzuhalten, dass ein naturgemäß bewirtschafteter Wald eine positivere Bilanz aufweist, als natürliche Waldentwicklungsformen, die häufig mit einem Nutzungsverzicht einhergehen. In NRW sind in den letzten Jahrzehnten die Schalenwildbestände so massiv angestiegen, dass in einigen Regionen von NRW eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht mehr möglich ist. Hier entsteht ein nicht zu vertretender volkswirtschaftlicher Schaden. Für den einzelnen Waldbesitzer ist es insbesondere bei Rot-, Damm- und Muffelwild aufgrund des überregionalen Territorialverhaltens dieser Tierarten nicht möglich, eine entsprechende Regulierung dauerhaft zu erreichen. In den Mittelgebirgsregionen sind steigende Aktivitäten des unerlaubten gewerblichen Pilzsammelns zu beobachten. - - - 20 Die Entscheidungshoheit der Besitzer von Wald- und Grünflächen ist zu respektieren. Sollte ein Nutzungsverzicht aus Gründen der Biologischen Vielfalt zwingend erforderlich werden, wäre dieser, egal welche Waldbesitzerform vorliegt, zu 100 % zu entschädigen. Um weiteren volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, hat das Land in seiner Funktion als „Oberste Jagdbehörde“ und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW entsprechende Regelungen zum Abschuss und sonstigen zielführenden Maßnahmen zu ergreifen bzw. einzuleiten. Aus Gründen des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Ausübung der Jagd sind im Rahmen der bestehenden Gesetze zwingend Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um diese nicht erlaubte Form des Pilzsammelns zu unterbinden. Hierbei sind nicht nur Maßnahmen vor Ort, sondern auch im Bereich der Verkaufs- und Verbrauchsstellen zwingend erforderlich. Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen 7.4 Wasser nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Die Eintragung der Überschwemmungsgebiete ist wegen des Maßstabs fraglich. Diese sind bereits gesetzlich verbindlich festgesetzt. Im LEP ist daher lediglich ein Hinweis auf die vorhandenen Verordnungen und Pläne aufzunehmen. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass der finanzielle Ausgleich für gewässerbegleitende Maßnahmen im Landesentwicklungsplan klar zu Lasten des Landes geregelt werden muss. Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Zum Thema „Wasser“ werden überwiegend Selbstverständlichkeiten formuliert. Die evtl. Rücknahme von in Flächennutzungsplänen bezeichneten Bauflächen, muss für die Kommunen und Bürger kostenneutral erfolgen. Auch die Rückführung von Gewässern in einen neutralen Zustand (Wasserrahmenrichtlinie) kann finanziell ebenso wenig zu Lasten der Kommunen gehen, wie etwa die Rückgewinnung von Retentionsraum. Des Weiteren unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim die Forderungen des Kreises Euskirchen lt. BeDie Darstellungen in der Karte zum LEP sind daher her- schlusslage: Die Eintragung der Überschwemmungsgebiete ist weaus zu nehmen. gen des Maßstabs fraglich. Diese sind bereits gesetzlich verbindlich festgesetzt. Im LEP ist daher lediglich ein Hinweis auf die vorhandenen Verordnungen und Pläne aufzunehmen. Gleiches gilt für Gebiete zum Schutz der Gewässer. Gleiches gilt für Gebiete zum Schutz der Gewässer. Die Idee, Windenergieanlagen in Überschwemmungsgebieten zuzulassen, dürfte in der Eifel nicht zielführend sein. Grundsatz 7.4-1: Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer und Ziel 7.4-2: Oberflächengewässer Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Die Darstellungen in der Karte zum LEP sind daher heraus zu nehmen. Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 16.06.2015 beschlossen, den im Gemeindegebiet Nettersheim vorgesehenen Maßnahmen nicht zuzustimmen, wie nicht nachgewiesen ist, dass  die jeweiligen Einleitungsstellen an Gewässern den schlechten Gewässerzustand verursachen, so dass die Maßnahmen nicht als zielführend angesehen werden, um die Gewässergüte nachweisbar zu verbessern,  eine Maßnahme in dem vorgenannten Zeitrahmen nicht als umsetzbar erachtet wird,  eine gesamtheitliche Betrachtung von Maßnahmen unmittelbar am Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Abwasserbeseitigung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit als sinnvoll erachtet wird,  Maßnahmen nur bei entsprechender Förderung für die Gemeinde finanzierbar sind. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert:    Zielführende Maßnahmen an Gewässern zu erarbeiten, um die Gewässergüte nachweislich zu verbessern. Dies gilt insbesondere für die Gewässerbereiche, die durch Einleitungsstellen den schlechten Gewässerzustand verursachen. Eine Gesamtheitliche Betrachtung von Maßnahmen unmittelbar am Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Abwasserbeseitigung zu erarbeiten, um diese im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit sinnvoll umzusetzen. Die Maßnahmen können durch die Anliegerkommunen ohne finanzielle 100%ige Unterstützung des Landes nicht ausgeführt werden. Die Eifelgemeinde Nettersheim fordert: Die Maßnahmen können durch die Anliegerkommunen ohne finanzielle 100%ige Unterstützung des Landes nicht ausgeführt werden. Ziel 7.4-3: Sicherung von Trinkwasservorkommen Ziel 7.4-4: Talsperrenstandorte: Es ist zu gewährleisten, dass die Aufbringung von überdosierten und umweltschädliche Düngen in der Landwirtschaft zur Verunreinigung der Gewässer und somit des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Im Entwurf des LEP sind Talsperren zur Energiespeicherung beschrieben. Zu den Standorten oder der Anzahl werden keine Angaben gemacht. Der Entwurf ist diesbezüglich zu konkretisieren. 21 Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass die Aufbringung von überdosierten und umweltschädlichen Düngern in der Landwirtschaft zur Verunreinigung der Gewässer und somit des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen Grundsatz 7.5-2: Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Der LEP-Entwurf sieht vor, dass neben der Erzeugung von Lebensund Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen, der Landwirtschaft zahlreiche Funktionen, die unter dem Begriff der „Multifunktionalen Landwirtschaft“ zusammengefasst werden, zukommen. Hierzu gehört u. a. auch, dass landwirtschaftliche Unternehmen bei der Entwicklung spezifischer Angebote in der Vermarktung, der Gastronomie, dem Tourismus sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, darüber hinaus aber auch bei weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der Regionalentwicklung in den ländlichen Räumen aktiv sind, wo-durch neue Einkommensmöglichkeiten und Arbeitsplätze in ländlichen Regionen geschaffen werden. Unberücksichtigt ist in diesem Entwurf eine Existenzgefährdung im Falle der Anhäufung von Betrieben und landwirtschaftlichen Unternehmungen mit gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum. Seitens der Kommunen sollte bei der Neuansiedlung solcher landwirtschaftlichen Unternehmen eine existenzsichernde Steuerungsmöglichkeit für den Bestand und dessen Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden, damit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und die Gestaltung der Kulturlandschaft und ihren viel-fältigen Lebensräumen weiterhin genügend Raum gegeben und Splittersiedlungen vermieden werden. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, dass den Kommunen eine existenzsichernde Steuerungsmöglichkeit für im Rahmen von Neuansiedlungen landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmungen gegenüber Bestehender Betriebe mit gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum eingeräumt wird. 8. Verkehr und technische Infrastruktur Ziel 8.1-2: Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum "Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann" (Ziel unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim unterstützt die Forderungen und Anregungen des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage: Der Lückenschluss der A1 in Richtung Rheinland-Pfalz darf durch dieses Ziel nicht in Frage gestellt werden und ist zeitnah umzusetzen (vgl. Stellungnahme zu Der Lückenschluss der A1 in Richtung Rheinland-Pfalz LEP-Entwurf 2013). darf durch dieses Ziel nicht in Frage gestellt werden und ist zeitnah umzusetzen (vgl. Stellungnahme zu LEP- Es wird angeregt den Lückenschluss der A1 als bedeutEntwurf 2013). sames Verkehrsprojekt im LEP darzustellen. Es wird angeregt den Lückenschluss der A1 als bedeutsames Verkehrsprojekt im LEP darzustellen. Grundsatz (alt: Ziel) 8.13: Verkehrstrassen Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden, heißt es im Entwurf des LEP. Dier Grundsatz zur Integration von Sied- Die Eifelgemeinde Nettersheim, fordert, im Zuge der Planumsetzung, insbesondere jedoch des ständigen Ausbau- und Instandhaltungsprogramms Lärmschutzmaßnahmen nicht nur an Rast-plätzen, die zeitlich nur eingeschränkt für Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim, fordert, im Zuge der Planumsetzung, insbesondere jedoch des ständigen Ausbau- und Instandhaltungsprogramms Lärmschutzmaßnahmen nicht nur an Rastplätzen, die zeitlich nur eingeschränkt für Ruhezeiten genutzt werden, sondern vielmehr an trassennahen Siedlungsbereichen zum Schutz des Menschen nachzurüsten. 22 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen lungs- und nung wird Gemeinde unterstützt. Grundsatz 8.1-4: Transeuropäisches Verkehrsnetz nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Verkehrspla- Ruhezeiten genutzt werden, sonseitens der dern vielmehr an trassennahen Nettersheim Siedlungsbereichen zum Schutz des Menschen nachzurüsten. Insbesondere wird seitens der Gemein-de Nettersheim gefordert, geeignete Lärmschutzmaßnahmen für die Orte Pesch, Zingsheim und Engelgau aufzunehmen. Insbesondere wird seitens des Gemeinderates gefordert, geeignete Lärmschutzmaßnahmen für die Orte Pesch, Zingsheim und Engelgau aufzunehmen. Lt. Entwurf des LEP NRW soll eine planerische Flächenvorsorge für Trassen und funktional zugeordnete Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans betrieben werden. Unerwähnt bleibt der Lückenschluss der BAB 1, der seitens der Gemeinde Nettersheim im Rahmen der Offenlage des Planfeststellungsverfahrens im Dezember 2012 befürwortet und für das eine zügige Fortführung dieses Planfeststellungsverfahrens gefordert wurde. Diese Forderung wird weiterhin aufrecht erhalten. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert: Die zügige Fortführung des Planfeststellungsverfahrens zum Lückenschluss der BAB 1 wird seitens der Eifelgemeinde Nettersheim weiterhin befürwortet und gefordert. Der Ausbau der Verkehrswege muss bedarfsorientiert und weiter planbar sein und nicht nur im RheinRuhr-Gebiet berücksichtigt werden. Die zügige Fortführung des Planfeststellungsverfahrens zum Lückenschluss der BAB 1 wird seitens der Eifelgemeinde Nettersheim weiterhin befürwortet und gefordert. Der Ausbau der Verkehrswege muss bedarfsorientiert und weiter planbar sein und nicht nur im Rhein-Ruhr-Gebiet berücksichtigt werden. Ziel 8.1-11: Öffentlicher Verkehr Neben den Mittel- und Großzentren sind auch die Grundzentren, die insbesondere dem ländlichen Raum bedienen, sind gleichrangig an den Öffentlichen Verkehr anzubinden. Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: "In Ziel 8.1-11 wird festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an den Schienenverkehr an den Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist. Die Regelung zur Trassenreaktivierung ist dadurch nicht tangiert". Der Rat der Gemeinde Nettersheim fordert, neben den Mittel- und Großzentren auch die Grundzentren, die insbesondere dem ländlichen Raum bedienen, gleichrangig an den Öffentlichen Verkehr anzubinden. Zu den Erläuterungen: zu gewährleisten. Z.B. bietet die Reaktivierung der Bördebahn die Möglichkeit die zwei Mittelzentren Euskirchen und Düren miteinander zu verbinden und darüber hinaus das Grundzentren Zülpich anzubinden. Die Bördebahn würde eine wichtige Verbindung des Kreises Euskirchen zur Region Aachen und damit der regionalplanerischen Zuordnung des Kreises gerecht werden. Zu den Erläuterungen: Des Weiteren unterstützt die Eifelgemeinde Nettersheim die Forderungen des Kreises Euskirchen lt. BeFormulierungsvorschlag (Ergänzung zum Ziel): schlusslage: Insbesondere vorhandene Schienennetze sind zu nutzen Formulierungsvorschlag (Ergänzung zum Ziel): und ggf. zu reaktivieren, insbesondere Mittelzentren sind Insbesondere vorhandene Schienennetze sind zu nutan das Schienennetz anzubinden. Dabei ist auch eine zen und ggf. zu reaktivieren, insbesondere MittelzenAusstattung mit barrierefreien Haltepunkten zu gewähr- tren sind an das Schienennetz anzubinden. Dabei ist leisten. auch eine Ausstattung mit barrierefreien Haltepunkten Forderung an die Landesregierung: Z.B. bietet die Reaktivierung der Bördebahn die Möglichkeit die zwei Mittelzentren Euskirchen und Düren miteinander zu verbinden und darüber hinaus das Grundzentren Zülpich anzubinden. Die Bördebahn würde eine wichtige Verbindung des Kreises Euskirchen zur Region Aachen und damit der regionalplanerischen Zuordnung des Kreises gerecht werden. Grundsatz: "Anschluss der Mittelzentren an den Schie- Forderung an die Landesregierung: nenverkehr oder leistungsfähigen Schienenersatzverkehr, Grundsatz: "Anschluss der Mittelzentren an den Schie- 23 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim insbesondere, wenn bereits ein Schienennetz vorhanden nenverkehr oder leistungsfähigen Schienenersatzverist". kehr, insbesondere, wenn bereits ein Schienennetz vorhanden ist". Dadurch würde eine Anbindung des ländlichen Raumsund auch ein Ausbau des Freizeitverkehrs ermöglicht. Dadurch würde eine Anbindung des ländlichen Raums und auch ein Ausbau des Freizeitverkehrs ermöglicht. Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für einen einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereitzu- bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in stellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen allen Teilräumen des Landes zu gewährleisten. Teilräumen des Landes zu gewährleisten. Die Ortsteile müssen an die Grund-, Mittel- und OberDie Ortsteile müssen an die Grund-, Mittel- und Oberzen- zentren angebunden sein. Das Ziel lässt befürchten, tren angebunden sein. Das Ziel lässt befürchten, dass die dass die Förderung (Finanzausstattung) weiter zurückFörderung (Finanzausstattung) weiter zurückgefahren gefahren wird. wird. Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und erhebt diese zu ihrer Forderung. Ziel 8.1-12: Erreichbarkeit s. Ausführungen zu Grundsatz 2-2 Im Entwurf des LEP soll zwar eine angemessene Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastruktur der Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sichergestellt werden. Unberücksichtigt bleibt jedoch die aktuelle Flüchtlingssituation, die insbesondere im ländlichen Raum auf den Öffentlichen Personennahverkehr zur Erreichung zunächst der Grundzentren angewiesen sind. Aufgrund dessen fordert die Eifelgemeinde Nettersheim, die Erreichbarkeit der Grundzenten im ländlichen Raum aufrecht zu erhalten, zu festigen und auszubauen und hierzu entsprechende Förderprogramme bereitzustellen. "In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten" (Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Forderung an die Landesregierung: s. Beschluss zu Grundsatz 2-2. Darüber hinaus fordert der Gemeinderat, die Erreichbarkeit der Grundzenten im ländlichen Raum aufrecht zu erhalten, zu festigen und auszubauen und hierzu entsprechende Förderprogramme bereitzustellen. Er unterstützt darüber hinausm die Forderung des Kreises Euskirchen lt. Beschlusslage: Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Lan- Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des des erforderlich. Landes erforderlich. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht. 9. Rohstoffversorgung Grundsatz 9.1-3: Flächensparende Gewinnung Es wird entsprechend dem Stand der Technik beschrieben, möglichst große Abbautiefen festzusetzen, und die bestehenden Abgrabungsflächen der Braunkole sollen auf weitere Rohstoffvorräte untersucht werden. Folge dieser Praxis ist ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels. Es drohen größere Flächen auszutrocknen. Diese Flächen gehen der Landwirtschaft verloren. Durch das Abpumpen des Wassers beim Tagebau werden darüber hinaus die Fließgewässer belastet. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, beim Abbau von Rohstoffen dafür Sorge zu tragen, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist und nicht nur theoretisch der Freiraum berücksichtigt wird. Beim Abbau von Rohstoffen ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist und nicht nur theoretisch der Freiraum berücksichtigt wird. 24 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim Ziel 9.2-1: Räumliche Festlegung für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe Hier wird der Begriff „oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe“ verwendet. Welche Bemessung wird hier als „oberflächennah“ zugrunde gelegt (1,0 m, 50,0 m, 100,0 m)? Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im Landesentwicklungsplan eine klare und eindeutige Festlegung für die Bemessung „oberflächennah“ für oberflächennahe Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe zu definieren. Ziel 9.2-5 (neu: 9.2-3): Fortschreibung Anmerkung de Städte- und Gemeindebundes vom 16.10.2013: Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen nichtenergetischen Bodenschätze (z. B. Sand, Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt, Sandstein) er-folgt nach der Zielfestlegung 9.1-1 in den Regionalplänen (durch textl. und zeichnerische Festsetzungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Die Erläuterungen weisen zu Recht darauf hin, dass im Einzelfall auch Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB möglich sein sollen. Da die vorgesehene Raumkategorie im LEP aber einen Abbau außerhalb von BSAB nicht zulässt, bedarf es zur Vermeidung von Auslegungs-Unsicherheiten der Aufnahme eines entsprechenden Ausnahmetatbestands in die Zielsetzung. Da für den Abgrabungsbereich der Fa. Scheiff mittelfristig ebenfalls weiterer Bedarf zur Abgrabung besteht, sollte auch seitens der Gemeinde Nettersheim diese Ausnahmeregelung für die Einzelfallprüfung ebenfalls befürworten und fordern. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, im Rahmen der vorliegenden Bewertungen und Untersuchungen genehmigte Abgrabungsbereiche weiterhin zur Bestandssicherung zu betreiben. In seiner Stellungnahme von 02.11.2015 geht der Städte- und Gemeindebund hierauf nicht mehr ein. Dennoch sollte die seinerzeitige Forderung aufrecht erhalten werden. 10. Energieversorgung Grundsatz 10.1-1: Nachhaltige Energieversorgung Das Land NRW sieht ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz der Elektrizitiäts- und Gasleitungen als Voraussetzung für die gesicherte Versorgung der Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Dies wird seitens der Gemeinde Nettersheim unterstützt. Sie fordert jedoch darüber hinaus, im Zuge der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im kommunalen Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung und –trasse in Abstimmung Der Rat der Gemeinde Nettersheim fordert, im Zuge der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im kommunalen Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung und –trasse in Abstimmung mit dem Versorgungsträger aufzunehmen, wobei diesbezügliche Regelungen zur Konfliktbewältigung im Natur-/Umwelt- und Artenschutz zulasten des Versorgungsträgers zu erfolgen haben. 25 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim mit dem Versorgungsträger aufzunehmen, wobei diesbezügliche Regelungen zur Konfliktbewältigung im Natur-/Umwelt- und Artenschutz zulasten des Versorgungsträgers zu erfolgen haben. Ziel 10.2-2: Vorranggebiete für die Windenergienutzung und Grundsatz 10.2-3: Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Die Versäumnisse der Vergangenheit sind nicht mehr aufzuholen. Seit 1995 fordert die Eifelgemeinde Nettersheim, die Landesplanung sich in diesem Punkt einzusetzen und regionale Beschlussvorschläge zu erwirken. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt man im Nachhinein Ziele und Planungsansätze nicht mehr geordnet und zielorientiert vor. Vorliegende Planungen und Untersuchungen in den Kommunen sind auf jeden Fall zu beachten. Eine vorzeitige Beteiligung der Städte und Gemeinden wird als unabdingbar erachtet. 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienut- Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim fordert, bereits zung vorliegende Planungen und Untersuchungen in den Kommunen zu berücksichtigen, sowie eine vorzeitige neu: 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windener- Beteiligung der Städte und Gemeinden bei der Festlegienutzung gung von Vorrangzonen zu beteiligen. und 10.2-3 Grundsatz Umfang der FlächenfestleDarüber hinaus unterstützt die Eifelgemeinde Nettersgungen für die Windenergienutzung heim die Stellungnahme des Kreises Euskirchen lt. Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Damit wird einerBeschlusslage: seits am Ziel festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken. Die Kritik an der Methodik der Erstellung der Potenzialanalyse Wind bleibt erhalten! Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf DeDie ermittelten Flächenvorgaben werden als unrealistailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artentisch angesehen und auch als Grundsatz abgelehnt. Das schutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu Flächenkontingent ist komplett aus dem LEP herauszukönnen. nehmen. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten gemacht". Die Kritik an der Methodik der Erstellung der Potenzialanalyse Wind bleibt erhalten! Die ermittelten Flächenvorgaben werden als unrealistisch angesehen und auch als Grundsatz abgelehnt. Das Flächenkontingent ist komplett aus dem LEP herauszunehmen. Der rechtlichen Vorgabe "der Windenergie substanziell Raum zu schaffen" gehen die Kommunen im Rahmen ihrer Planungen bereits nach. Unter Berücksichtigung der verschiedenen, bei Windenergieplanungen erheblichen Belange schaffen die Kommunen somit ausreichend Raum für die Windenergie. Durch die Ausweisung von Vorrangzonen würde die Planungshoheit der Kommunen stark eingeschränkt, da diese Flächen dann für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen. Der rechtlichen Vorgabe "der Windenergie substanziell Raum zu schaffen" gehen die Kommunen im Rahmen ihrer Planungen bereits nach. Unter Berücksichtigung der verschiedenen, bei Windenergieplanungen erheblichen Belange schaffen die Kommunen somit ausreichend Raum für die Windenergie. Durch die Ausweisung von Vorrangzonen würde die Planungshoheit der Kommunen stark eingeschränkt, da diese Flächen dann für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen. Sofern die Regionalplanungsbehörde Gebiete für die Nutzung von Windkraft definiert, sind diese unbedingt auf ihre konkrete Eignung zu prüfen (es sind Eignungsgebiete festzulegen). Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie, ist das Gegenstromprinzip anzuwenden. Dabei sind die Restriktionen, die die potenziellen Flächen wesentlich verkleinern und z.T. sogar verhindern können, unbedingt zu berücksichtigen (Artenschutz, Landschaftsbild, Flugsicherheit, Forschungseinrichtungen (z.B. Sendeanlagen wie Radioteleskope u.a.m.), Sofern die Regionalplanungsbehörde Gebiete für die Nutzung von Windkraft definiert, sind diese unbedingt auf bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche). Es ist nicht akzeptabel, dass Vorranggebiete ohne konkrete Eigihre konkrete Eignung zu prüfen (es sind Eignungsgenungsprüfung ausgewiesen werden. biete festzulegen). Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie, ist das Gegenstromprinzip anzuwenden. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Dabei sind die Restriktionen, die die potenziellen Flächen Nutzung von Windkraft entsteht enormer Druck durch wesentlich verkleinern und z.T. sogar verhindern können, Investoren auf die Kommunen. Konflikte zwischen Inunbedingt zu berücksichtigen (Artenschutz, Landschafts- vestoren, Kommunen, Kreisen, Naturschutz und Anbild, Flugsicherheit, Forschungseinrichtungen (z.B. Senwohner sind dann unvermeidlich. deanlagen wie Radioteleskope u.a.m.), bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche). Es ist nicht akzeptabel, dass Ebenso stimmt der Gemeinderat den Ausführungen des Vorranggebiete ohne konkrete Eignungsprüfung ausgeStädte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu und wiesen werden. erhebt diese zu ihrer Forderung. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windkraft entsteht enormer Druck durch Investoren auf die Kommunen. Konflikte zwischen Investoren, Kommunen, Kreisen, Naturschutz und Anwohner sind 26 Bedenken/Anregungen der Eifelgemeinde Nettersheim aus dem ersten Entwurf des LEP NRW Titel Ziel/Grundsatz angenommen nicht angenommen, Forderung bleibt erhalten Kreis Euskirchen, Entwurf der Stellungnahme vom 25.11.2015 Beschlussvorschlag der Eifelgemeinde Nettersheim Ergänzende Stellungnahme der Eifelgemeinde Nettersheim dann unvermeidlich. Ziel 10.3-4: Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu. Änderung der zeichnerischen Festsetzungen Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu. Unberücksichtigte Anregungen der kommunalen Spitzenverbände Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim stimmt den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes vom 02.11.2015 zu. 27