Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
138 kB
Datum
01.03.2016
Erstellt
05.02.16, 11:01
Aktualisiert
05.02.16, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 383 /X.L.
Datum: 01.02.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
01.03.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 3-B,
Marmagen, Peter-Milz-Straße;
Anbau eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 6 Nr. 204
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 3-B, Marmagen, in Bezug auf die Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Flächen auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen,
Flur 6 Nr. 204 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. §
36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Begründung:
Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 6 Nr. 204 befindet sich innerhalb
des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes F 3-B, Marmagen, Peter-MilzStraße. Es ist mit einem Wohnhaus mit Einliegerwohnung, die zu touristischen
Zwecken genutzt wird, bebaut. Nunmehr ist vorgesehen, an das Wohngebäude
ein Carport zu errichten.
Der Bebauungsplan F 3-B weist jedoch für den geplanten Standort, der entlang
der Grundstücksgrenze vorgesehen ist, keine überbaubare Fläche mehr aus. Aufgrund dessen beantragt die Bauherrin, für dieses Bauvorhaben eine Befreiung
zuzulassen. Das Carport soll u. a. auch der Unterstellung von Fahrrädern für die
Übernachtungsgäste dienen.
Diesem Antrag kann stattgegeben werden, denn gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, u. a. die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Grenzbebauung durch Garagen und Carports ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F 3-B in der Vergangenheit bereits mehrfach praktiziert.
Das betroffene Grundstück mit Eintragung des geplanten Carports ist im beigefügten Planauszug kenntlich gemacht.
gez. Pracht
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Bürgermeister