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Beschlussvorlage (Entwicklungsvorhaben Nürburgstraße Zingsheim, Gemarkung Zingsheim, Flur 7 Nr. 68 und Flur 9 Nr. 22 hier: Ansiedlung eines Discounters)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
189 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 11:01
Aktualisiert
09.06.16, 11:01
Beschlussvorlage (Entwicklungsvorhaben Nürburgstraße Zingsheim, Gemarkung Zingsheim, 
Flur 7 Nr. 68 und Flur 9 Nr. 22
hier:	Ansiedlung eines Discounters) Beschlussvorlage (Entwicklungsvorhaben Nürburgstraße Zingsheim, Gemarkung Zingsheim, 
Flur 7 Nr. 68 und Flur 9 Nr. 22
hier:	Ansiedlung eines Discounters) Beschlussvorlage (Entwicklungsvorhaben Nürburgstraße Zingsheim, Gemarkung Zingsheim, 
Flur 7 Nr. 68 und Flur 9 Nr. 22
hier:	Ansiedlung eines Discounters)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 443 /X.L. Datum: 08.06.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 14.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 28.06.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 05.07.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Entwicklungsvorhaben Nürburgstraße Zingsheim, Gemarkung Zingsheim, Flur 7 Nr. 68 und Flur 9 Nr. 22 hier: Ansiedlung eines Discounters Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, a) die Grundstücke Gemarkung Zingsheim, Flur 7 Nr. 68 und Flur 9 Nr. 22 für die Ansiedlung eines Discounters vorzusehen, b) das Bauvorhaben durch Bauvoranfrage beim Kreisbauamt Euskirchen auf seine Genehmigungsfähigkeit hin prüfen zu lassen, c) hilfsweise den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu fassen, sofern die Bauvoranfrage negativ beschieden wird. Begründung: Der Eifelgemeinde Nettersheim liegt eine Anfrage auf Ansiedlung eines Discounters auf den gemeindeeigenen Flächen Gemarkung Zingsheim, Flur 7 Nr. 68 und Flur 9 Nr. 22 im Bereich der Nürburgstraße (gegenüber der Einfahrt in Gewerbegebiet „Auf der Heide“ vor. Im interkommunalen Entwicklungskonzept Blankenheim/Nettersheim (IEK) ist aber auch die Einrichtung eines Dorfladens am Dorfgemeinschaftshaus/Dorfzentrum vorgesehen. Dieses Vorhaben sollte jedoch nicht aufgegeben werden, da dort Angebote zur Nahversorgung entwickelt werden können, die ein Discounter nicht anbieten wird. Es wird daher angeregt, dass dieses Vorhaben weiterhin in der Förderkulisse aufgenommen bleibt und in weiteren Verhandlungen mit der Dorfgemeinschaft Zingsheim ein Realisierungskonzept erstellt wird. Seitens der Eifelgemeinde Nettersheim ist nunmehr vorgesehen, die unmittelbar von der Ansiedlung des Discounters betroffenen, angrenzenden Grundstückseigentümer im Rahmen eines Bürgertermins über das Projekt zu informieren. Dieses Gespräch soll noch vor der Sommerpause stattfinden. In ersten Vorgesprächen mit den Investoren wurde schon frühzeitig auf die Baugestaltung des künftigen Baukörpers durch eine Bauberatung hingewirkt und auf dorfökologische Besonderheiten hingewiesen, die zu berücksichtigen sind. Im Vorfeld sind darüber hinaus die betroffenen Träger öffentlicher Belange, wie z. B. Untere Landschaftsbehörde und Landesbetrieb Straßen NRW zu beteiligen. 3 Die zur Ansiedlung eines Discounters vorgesehenen Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ (W) ausgewiesen. Aufgrund dessen sollte im Rahmen einer Bauvoranfrage, die durch den Investor an die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen zu stellen wäre, die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit geprüft und beschieden werden. Sofern die Prüfung und Entscheidung der Bauvoranfrage ein negatives Ergebnis aufweist, sollte bereits heute hilfsweise der Aufstellungsbeschluss zum Erlass eines Bebauungsplanes (L 7-A) für die zuvor genannten Grundstücke gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Die ver- und entsorgungsmäßige Erschließung des Grundstückes kann problemlos erfolgen, da sowohl die Hauptwasserleitung als auch der Schmutzwasserkanal in unmittelbarer Nähe der Grundstücke verlaufen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister